Zwei Wochen Adoptionsurlaub ab 1. Januar 2023

SCHWEIZ: ADOPTIONSURLAUB

Medienmitteilung des Bundes vom 24. August 2022

"Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben neu Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Am 24. August 2022 hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum Adoptionsurlaub verabschiedet und das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 festgelegt.
Die Einführung eines durch die EO entschädigten Adoptionsurlaubs führt auch zu Änderungen auf Verordnungsebene. So soll die Erwerbsersatzverordnung (EOV) dahingehend geändert werden, dass die Adoptionsentschädigung basierend auf dem Einkommen, das vor der Adoption erzielt wurde, berechnet wird. Die Adoptionsentschädigung wird nachschüssig ausgerichtet, sobald der letzte Urlaubstag bezogen wurde. Zudem wird die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) angepasst, damit der Anspruch auf Familienzulagen während eines Adoptionsurlaubs bestehen bleibt."

Direkter Link zur Medienmitteilung (admin.ch)

Gender Law Newsletter FRI 2023#1, 01.03.2023 - Newsletter abonnieren