Revision von Art. 50 AIG: der Bundesrat unterstützt den Entwurf der Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N)

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Gender Law Newsletter FRI 2024#1, 01.03.2024 - Newsletter abonnieren

SCHWEIZ: OPFER HÄUSLICHER GEWALT

2023

Der Gesetzesentwurf der SPK-N erweitert die Härtefallregelung im AIG für Opfer häuslicher Gewalt.

Bei Auflösung der familiären Gemeinschaft sollen neu Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sowie von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung haben, wenn sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Bisher hatten nur ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) einen solchen Anspruch. Der Bundesrat schlägt jedoch die Streichung eines Absatzes vor, der eine Ausnahme von den Anforderungen an die Erfüllung der Integrationskriterien in jenen Fällen vorsieht, in welchen das Aufenthaltsrecht eines Opfers häuslicher Gewalt verlängert wird. Einerseits enthalte das AIG bereits eine Ausnahmebestimmung für solche Fälle, andererseits bleibe damit der Spielraum erhalten, auch bei Opfern häuslicher Gewalt notwendige und zumutbare Integrationsmassnahmen vorzusehen.

Kommentar von Rosemarie Weibel:
Genau solche Spielräume schaffen allerdings grosse Unsicherheit bei den Opfern und erhöhen damit den Druck, in einer Gewaltsituation zu verharren.

Direkter Zugang zu Pressemitteilung und Stellungnahme des Bundesrats vom 29.11.2023: admin.ch
Direkter Zugang zur parlamentarischen Initiative 21.504: parlament.ch
Siehe dazu auch Artikel und Editorial in NL 2022#1
Direkter Zugang zu den Unterlagen und Bericht zum Vernehmlassungsverfahren: parlament.ch
Siehe auch NL 2023#2 vom 1.6.2023 zu einigen Stellungnahmen im Vernehmlassungsverfahren: genderlaw.ch sowie die Stellungnahme der eidgenössischen Kommission für Frauenfragen EKF: ekf.admin.ch