Angemessene Entschädigung von Ehegatt*innen von Landwirt*innen im Scheidungsfall - Vernehmlassung

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Gender Law Newsletter FRI 2024#1, 01.03.2024 - Newsletter abonnieren

SCHWEIZ: LANDWIRTSCHAFTSGESETZ

Die Vernehmlassungsvorlage schlägt zur Umsetzung der Motion 19.3445 eine neue Voraussetzung bei der Vergabe von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen vor.

Die in der Sommer- bzw. Herbstsession 2021 überwiesene Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung im Scheidungsfall» verlangte vom Bundesrat einen Gesetzesvorschlag, mit dem sichergestellt werden kann, dass Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten bei einer Scheidung für ihre Arbeit finanziell angemessen entschädigt werden. Die Motion verlangt entweder einen regelmässig ausbezahlten Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied, einen Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens als Selbständigerwerbende oder einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Scheidungsfall.

Gerade die Aufteilung des Einkommens mit Auszahlung eines Lohnes ist eine langjährige Forderung der Landfrauen, über die wir z.B. in NL 2020#2 auch schon berichtet haben.
Der Bundesrat hat nun «in Zusammenarbeit mit der Branche» einen Vorschlag erarbeitet, der vorsieht, «dass bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern als Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen (5. Titel des Landwirtschaftsgesetzes) eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkommens eingeführt wird» (siehe dazu den erläuternden Bericht des Bundesrates zur Vernehmlassungsvorlage betreffend Aenderung des Landwirtschaftsgesetzes).

In seiner Vernehmlassungsantwort vom 11. Januar 2024 begrüsst Alliance F die Neuerung grundsätzlich, weist allerdings darauf hin, dass für eine differenziertere Beurteilung die tatsächlichen Anpassungen auf Verordnungsebene (Strukturverbesserungsverordnung) entscheidend sein werden, die nicht Teil der Vernehmlassung sind. Darauf weist schon der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband SBLV in seiner Stellungnahme von 28.11.2023 hin: «Der SBLV würde sich freuen, wenn die Verpflichtung für Investitionskredite ein Beratungsgespräch und einen Nachweis über die Auszahlung eines Barlohnes oder der Einkommensteilung beinhalten könnte. Dies verhindert, dass ein obligatorisches Beratungsgespräch zu einer Alibiübung verkommt und ohne konkrete Verbesserung oberflächlich abgehandelt wird

Der Schweizer Bauernverband hingegen ist dezidiert für Beratung oder Auszahlung eines Barlohnes und fordert eine zeitnahe Umsetzung der LwG-Anpassung (nur Art. 89 Abs. 4 LwG) unter Ausklammerung einer Diskussion über die sozialversicherungsrechtliche Stellung der mitarbeitenden Familienmitglieder.