Wirksame Massnahmen gegen die globale Erwärmung - Verletzung der Art. 2 und 8 EMRK

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SCHWEIZ: KLIMASENIORINNEN

Bundesgericht, 5. Mai 2020 (1C_37/2919)

«In diesem Fall hatte das Schweizer Bundesgericht zu entscheiden, ob das Versäumnis der Schweizer Behörden, wirksame Maßnahmen gegen die globale Erwärmung zu ergreifen, das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Leben (Artikel 2 EMRK) und das Recht auf Privat- und Familienleben (Artikel 8 EMRK) ausreichend beeinträchtigt, um den Rechtsschutz nach Artikel 25a des Schweizer Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerinnen, KlimaSeniorinnen und andere, hatten unter anderem geltend gemacht, dass Frauen im Alter von 75 Jahren und älter besonders vom Klimawandel betroffen und durch ihn gefährdet seien.

Das Bundesgericht entschied unter anderem, dass das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Leben (Artikel 2 EMRK) und ihr Recht auf Privat- und Familienleben (Artikel 8 EMRK) durch die behaupteten Unterlassungen nicht so stark beeinträchtigt wurden, dass eine Entscheidung in der Sache gemäß Artikel 25a des Schweizerischen Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren erforderlich wäre. Nach Ansicht des Gerichts blieb genügend Zeit, um das Ziel der Begrenzung der globalen Erwärmung auf "deutlich unter 2°C" im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu erreichen. Der Fall ist nun beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, dessen Urteil zu einem der wichtigsten Fälle im internationalen Umweltrecht und in der internationalen Menschenrechtsgesetzgebung werden dürfte.»

Direkter Link zum Urteil (bger.ch)
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