Strafrechtliche Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

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Gender Law Newsletter FRI 2025#2, 01.06.2025 - Newsletter abonnieren

DEUTSCHLAND: ENTWURF EINES GESETZES (GASTBEITRAG)

Gastbeitrag von Rebecca ROHM zum Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2025 (Drucksache 128/25)
 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Bundesrat eine Initiative eingebracht, nach der die Anwendung von sogenannten K.O.-Tropfen härter bestraft werden soll.

Hintergrund der Initiative ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024 (Beschluss vom 8. Oktober 2024, 5 StR 382/24). Darin hatte das Gericht festgestellt, dass K.O.-Tropfen nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB angesehen werden können. Eine solche Auslegung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da nach dem üblichen Wortlaut- und Gesetzesverständnis nur Gegenstände, also feste Körper, erfasst seien.
Auch der Deutsche Juristinnenbund forderte anlässlich der Bundestagswahl im Februar dieses Jahres eine entsprechende Änderung des § 177 Abs. 8 StGB. Da K.O.-Tropfen und ähnliche psychotrope Substanzen zum Teil mit Haushaltsmitteln selbst hergestellt werden könnten, sei das Ausmaß der drohenden Gefahren nicht absehbar und damit noch gefährlicher. Bei Überdosierung droht Atemstillstand. Wertungsmäßig macht es keinen Unterschied, ob der Wille der*des Betroffenen durch den Einsatz eines Messers oder durch K.O.-Tropfen gebrochen wird. Sachlich sind keine durchgreifenden Gründe gegen eine entsprechende Gesetzesänderung denkbar. Die Bundesratsinitiative befindet sich derzeit in der Ausschussberatung und kann bei positiver Beschlussfassung als Gesetzesinitiative nach Art. 76 Abs. 1 GG in den Bundestag eingebracht werden. 

Direkter Zugang zum Gesetzesentwurf (https://www.bundesrat.de)