Fluchtgrund geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt

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Gender Law Newsletter FRI 2025#3, 01.09.2025 - Newsletter abonnieren

SCHWEIZ: INTERPELLATION AUF BUNDESEBENE 

Interpellation 25.3864 «Welchen Status sollen Migrierende haben, die Opfer geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt geworden sind?», eingereicht von Jean Tschopp am 20. Juni 2025 im Nationalrat und Stellungnahme des Bundesrats vom 13. August 2025
Die Interpellation verlangt Auskunft betreffend den Fluchtgrund geschlechtsspezifische Gewalt – gewährter Schutzstatus (1), Häufigkeit der Geltendmachung (2), Asylgewährung (3) und was tut die Schweiz mit Bezug auf die Istanbul-Konvention (4).

In seiner Stellungnahme führt der Bundesrat folgendes aus:

(1) «Gemäss der Asylpraxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) wird geschlechtsspezifische Gewalt der Kategorie der Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) zugeordnet.» Allerdings werden keine Daten erhoben, die erlauben würden, Verfolgungsmotive der geschlechtsspezifischen Verfolgung innerhalb der Kategorie der bestimmten sozialen Gruppe weiter aufzuschlüsseln.

Was insbesondere Frauen aus Afghanistan betrifft, wurde gemäss den Zahlen zu den Asylgründen der geschlechtsspezifischen Verfolgung im Jahr 2023 insgesamt 237 afghanischen Frauen, die diesen Asylgrund vorbrachten, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, im Jahr 2024 waren es 2048 Frauen.

(2) Der prozentuale Anteil der Frauen, die in den letzten 10 Jahren ihr Asylgesuch mit geschlechtsspezifischer Verfolgung begründet haben, variiert zwischen 5.7 % (2022) und 16.7% (2016).

(3) Der prozentuale Anteil der Frauen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, nachdem sie geschlechtsspezifische Verfolgung vorgebracht haben, ist ebenfalls bedeutenden Variationen unterworfen. 2024 wurde in 61.4% dieser Fälle Asyl gewährt, in 24% die vorläufige Aufnahme.

(4) Die Schweiz hält sich an die Verpflichtungen gemäss Istanbul-Konvention. «Es wird alles darangesetzt, um sicherzustellen, dass frauenspezifische Asylgründe zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn alle asylrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.»

Direkter Zugang zur Interpellation und zur Stellungnahme des Bundesrats (https://www.parlament.ch)