Newsletter FRI 2025#3 - Editorial
Willkommen in unserem Newsletter!
Anlässlich seines 20-jährigen Bestehens hat das FRI im Jahr 2015 einen vierteljährlich erscheinenden Gender Law Newsletter ins Leben gerufen. Seine erste Ausgabe wurde am 1. September 2015 verschickt. Er ist also heute 10 Jahre alt!
Seit seiner Entstehung durfte unser Newsletter eine Stärkung des Schutzes der Gleichstellung der Geschlechter in der Gesetzgebung und Rechtsprechung miterleben.
In der schweizerischen Gesetzgebung wurden zum Beispiel die Möglichkeiten zur Adoption durch eine 2016 verabschiedete Gesetzesänderung erweitert (Newsletter 2016#3 und 2017#3). Im Jahr 2018 ratifizierte die Schweiz das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. Darüber hinaus wurde der Straftatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung in das Strafgesetzbuch aufgenommen (Newsletter 2018#4 und 2019#1). Im Jahr 2020 wurde die Verpflichtung zur Gewährung eines Urlaubs für den anderen Elternteil als die gebärende Mutter per Referendum angenommen (Newsletter 2019#2 und 2021#1; allerdings begrenzt auf zwei Wochen und ohne Kündigungsschutz für Väter, die ihr Recht geltend machen; siehe Newsletter 2021#3). Zudem wurde ein Gesetz verabschiedet, das eine Geschlechtsänderung durch Erklärung ohne vorherige medizinische Untersuchung ermöglicht (Newsletter 2018#3, 2020#1 und 2021#4). Im Jahr 2024 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, um insb. die Hürden für eine Aufenthaltsbewilligung für Opfer häuslicher Gewalt, deren Aufenthaltsbewilligung vom Ehepartner abhängt, herabzusetzen (Newsletter 2024#1 und 2024#3). Und im Jahr 2025 wurde der Straftatbestand der Vergewaltigung auf den Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlungen ausgeweitet, die mit einem nicht einvernehmlichem Eindringen in den Körper verbunden sind. Darüber hinaus wurde ein Straftatbestand des sexuellen Übergriffs geschaffen, der nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen ohne Ausübung von Zwang umfasst (Newsletter 2024#3). Schliesslich wurde vom Parlament eine Änderung des Stafgesetzbuches verabschiedet, die Stalking unter Strafe stellt.
In der Rechtsprechung anerkannte der Gerichtshof der Europäischen Union 2018 die Freizügigkeit gleichgeschlechtlicher Ehepaare in der Europäischen Union, einschliesslich in Mitgliedstaaten, deren Gesetzgebung die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsieht (Newsletter 2018#4). Im selben Jahr entschied das österreichische Verfassungsgericht, dass sich der Begriff «Geschlecht» im Zivilgesetzbuch nicht auf das weibliche und männliche Geschlecht beschränkt (Newsletter 2018#4), und 2019 stellte der belgische Verfassungsgerichtshof eine Diskriminierung fest, die sich daraus ergab, dass es für Personen mit binärer oder fluider Geschlechtsidentität unmöglich war, eine mit dieser Identität vereinbare Geburtsurkunde zu erhalten (Newsletter 2019#3). Im Jahr 2021 entschied das Schweizer Bundesgericht, dass zwischen Erwachsenen vereinbarte und selbstbestimmt erbrachte sexuelle Dienstleistungen ein Vermögenswert zukommt. Damit sind Anbieter*innen strafrechtlich geschützt vor Betrug durch die Empfänger ihrer Dienstleistungen (Newsletter 2021#1). In einem anderen Bereich hat dasselbe Gericht geurteilt, dass ein Kind aus einer gemeinsamen Elternschaft, das mit seinen beiden durch eine eingetragene Partnerschaft verbundenen Wunscheltern aufgewachsen ist, ein Interesse daran hat, seine Beziehungen zum nicht-biologischen Elternteil nach der Auflösung dieser Partnerschaft aufrechtzuerhalten (Newsletter 2021#3). Im Jahr 2024 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass das Merkmal "Frau sein" einen relevanten Verfolgungsgrund darstellen kann, der die Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt (Newsletter 2024#2, 2024#3 und 2024#4). Er hat ausserdem entschieden, dass afghanische Frauen, die in der EU internationalen Schutz beantragen, nicht mehr nachweisen müssen, dass sie in Afghanistan tatsächlich und spezifisch verfolgt werden, da sie dort kein menschenwürdiges Leben mehr führen können (Newsletter 2024#4).
Diese Entwicklungen sind zu begrüssen, aber sie reichen für die Gleichstellung der Geschlechter nicht aus. In den letzten zehn Jahren hat die Rechtswissenschaft weiterhin bestehende Schwächen aufgezeigt und Lösungen vorgeschlagen. So wurden zum Beispiel 2017 Geschlechterstereotype in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu reproduktiven Rechten aufgedeckt (Newsletter 2017#1). Um insb. Stereotypen bei der Anwendung des Schweizer Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) abzubauen, wurde im Jahr 2022 namentlich eine Weiterentwicklung vorgeschlagen, welche intersektionale Diskriminierungen und die Nicht-Binarität der Geschlechter berücksichtigt (Newsletter 2022#2). Autorinnen haben darüber hinaus patriarchalische Stereotypen in den Schweizer Rechtsvorschriften zum Schutz vor Diskriminierungen am Arbeitsplatz identifiziert und diese Vorschriften als unwirksam bewertet (Newsletter 2024#3). Im selben Jahr wurde in einer Doktorarbeit vorgeschlagen, das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 der Schweizer Bundesverfassung als Verbot der Hierarchisierung zwischen Personengruppen und somit, in Bezug auf die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, als Verbot der (hetero)sexistischen Diskriminierung auszulegen (Newsletter 2025#1). Eine weitere Doktorarbeit wies auf den fehlenden Schutz von Personen hin, die unentgeltliche Pflegearbeit für ihre Angehörigen ausserhalb der Ehe leisten. Sie schlug vor, diesen Schutz durch eine auf dem schweizerischen Zivilgesetzbuch basierende Verantwortungsgemeinschaft zu gewährleisten (Newsletter 2024#4). Und in Deutschland zeigte ein Beitrag aus demselben Jahr, dass Femizide in einem Teil der Rechtsprechung bestraft werden, ohne patriarchalische Vorstellungen von Besitz und Kontrolle in der Beziehung in Frage zu stellen (Newsletter 2024#2).
In unserem Newsletter wurden auch Blockaden und Rückschritte festgestellt. Allein in der Schweiz gibt es dafür zahlreiche Beispiele.
So sind z.B. die Anforderungen des Bundesgerichts für die Anerkennung von Lohndiskriminierungen so streng, dass eine Diskriminierung oft verneint wird (vgl. jährliche Übersichten über seine Rechtsprechung zum Gleichstellungsgesetz in den Newslettern 2021#1, 2022#1, 2023#1, 2024#1 und 2025#1).
Darüber hinaus werden Rechte von Frauen im Namen der formalen Gleichheit eingeschränkt, obwohl die materielle Gendergleichheit noch lange nicht erreicht ist. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung ist es beispielsweise schwieriger geworden, in der Schweiz nach einer Scheidung Unterhalt zu erhalten (Newsletter 2021#2, 2022#2 und 2022#3).
Aufgrund der Feststellung einer Diskriminierung im Schweizer Recht durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2022 – weil die Rente eines Witwers erlischt, wenn seine Kinder 18 Jahre alt werden, obwohl die Rente einer Witwe im gleichen Fall weitergezahlt wird (vgl. Newsletter 2022#4; für eine Kritik, vgl. Newsletter 2020#1) –, schränkt der Entwurf eines Bundesgesetzes vom 23. Oktober 2024 zur Umsetzung dieses Urteils die Rechte der Frauen ein. Er sieht nämlich vor, dass die Rente von Witwern und Witwen erlischt, wenn diese Personen keine Kinder unter 25 Jahren mehr haben, was eine Verschlechterung der Witwenrente zugunsten der Witwerrente bedeutet (Newsletter 2024#2 und 2025#1).
Im Bereich der Invalidenrenten hat zudem ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 eine Diskriminierung in der Schweiz bei der Berechnung der Schweizer Invalidenrente festgestellt, wenn eine Person ausschliesslich zur Betreuung eines Kindes von einer Vollzeitarbeit in eine Teilzeitarbeit wechselt (Newsletter 2016#1). Das Bundesgericht stellte daher fest, dass ein solcher Fall nicht zum Wegfall der Invalidenrente führen durfte (BGE 143 I 50 E. 4.1). Seit dem Inkrafttreten einer Anpassung der Schweizer Vorschriften im Jahr 2018 ist das Bundesgericht jedoch der Ansicht, dass auch in diesem Fall wieder eine Rentenrevision möglich ist (BGE 147 V 124 E. 7). Ein Urteil aus dem Jahr 2025 bringt dieser Auffassung nur eine Nuance hinzu (vgl. diesen Newsletter).
Ausserdem besteht eine am 23. Mai 2025 vorgeschlagene Antwort der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats auf mehrere Initiativen für einen Elternurlaub darin, die derzeit für die gebärende Mutter (14 Wochen) und den anderen Elternteil (14 Tage) vorgesehene Gesamturlaubszeit aus Gründen der Flexibilität zwischen den Eltern aufzuteilen. Dies würde eine mögliche Verkürzung der Urlaubszeit der gebährenden Mutter mit sich bringen, anstatt den ihr derzeit zustehenden Urlaub zu verbessern.
Und schliesslich hat die Schweiz – trotz des von den KlimaSeniorinnen erzielten Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in dem die Unzulänglichkeit der Massnahmen der Schweiz gegen die globale Klimaerwärmung festgestellt wurde (Newsletter 2024#2) –, auf ausdrücklichen Wunsch der beiden eidgenössischen Räten keine neuen spezifischen Massnahmen zur Umsetzung dieses Urteils ergriffen. Sie haben sich sogar erlaubt, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Empfehlungen für seine künftige Rechtsprechung zu unterbreiten (Newsletter 2024#4), obwohl die Unabhängigkeit der Richter*innen es den anderen Gewalten verbietet, Einfluss auf sie zu nehmen. Dieses Verhalten wirkt sich nicht nur negativ auf das Klima aus, sondern auch auf die allgemeine Autorität der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und damit potenziell auf alle Menschenrechte. Bereits 2025 haben andere Staaten den Gerichtshof aufgefordert, seine Rechtsprechung anzupassen, diesmal im Bereich der Migration (für eine Kritik, vgl. https://www.leclubdesjuristes.com). Sie sind vom Generalsekretär des Europarates zur Ordnung gerufen worden.
Ein Wind, der den Rechten der Frauen sowie der geschlechtlichen und sexuellen Minderheiten feindlich gesinnt ist, weht über die Welt. Misogyne maskulinistische Ideologien gewinnen an Einfluss. Sie leugnen insb. die Existenz des Patriarchats, greifen den Feminismus an und umfassen Bewegungen wie die Incels (unfreiwillig alleinstehende Männer), die zu Hass und Gewalt gegen Frauen aufrufen (Newsletter 2024#4, 2025#2 und diesen Newsletter; vgl. noch eine Podiumsdiskussion vom 2. September 2025 in Bern, eine Tagung vom 22. November 2025 in Essen und Christine Bard, Le masculinisme en Europe). Angegriffen wird "Wokismus" sowohl durch politische Bewegungen (vgl. dazu Le Monde, 23. September 2021) als auch in Medien (für ein Beispiel, vgl. NZZ, 11. Dezember 2024), obwohl woke zu sein lediglich bedeutet, sich der Ungerechtigkeiten und Diskriminierungen bewusst zu sein, denen insbesondere sexuelle, ethnische und religiöse Minderheiten ausgesetzt sind. Um den Richtlinien der neuen US-Regierung zu entsprechen, haben zudem prominente Schweizer Unternehmen auf Programme zur Förderung der Vielfalt verzichtet und sogar Spuren ihrer früheren Massnahmen für Vielfalt gelöscht (siehe z. B. Econostrum, 23. März 2025). Die Gegner*innen von Gleichstellung und Vielfalt haben Rückenwind.
Wir können jedoch nicht akzeptieren, dass die Bedeutung der Gleichstellung und der Vielfalt der Geschlechter geleugnet wird. In den letzten zehn Jahren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zahlreiche besonders schwerwiegende Verstösse gegen diese Werte festgestellt, die in zahlreichen Menschenrechten in Europa verankert sind.
So wurden beispielsweise unzureichende Ermittlungen und Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt (Newsletter 2021#3, 2022#2 und 2025#2) und bei drohenden Femiziden (Newsletter 2022#4) entweder als Verletzungen des Rechts auf Leben (Art. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder als diskriminierende Verletzungen dieses Menschenrechts (Art. 14 EMRK) qualifiziert.
Vernachlässigte Ermittlungen bei Vergewaltigungen, begleitet von sekundärer Viktimisierung wie victim blaming, haben das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzt (vgl. z.B. diesen Newsletter).
Unzureichende Ermittlungen zu Beschwerden über Zwangsprostitution (Newsletter 2020#3) oder Arbeitsausbeutung (Newsletter 2025#2) haben Art. 4 EMRK, der insbesondere Zwangsarbeit verbietet, ebenfalls verletzt.
Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) und diskriminierende Eingriffe in dieses Recht (Art. 14 EMRK) wurden unter anderem festgestellt, als kein Strafverfahren eröffnet wurde in Fällen von Cybermobbing, in deren Rahmen zu Hass gegen homosexuelle Personen (Newsletter 2020#1 und 2025#2) oder gegen eine ehemalige Partnerin (Newsletter 2020#1) aufgefordert wurde, sowie in Fällen von Morddrohungen (Newsletter 2025#1) und von Medienangriffen gegen Personen, die sich für die Rechte von LGBTIQA+ Personen einsetzten (Newsletter 2025#1 und 2025#2).
Diskriminierende Verletzungen des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK) wurden insbesondere dann erkannt, wenn einer Frau das Sorgerecht für ihr jüngstes Kind entzogen wurde, weil sie eine Beziehung mit einer anderen Frau hatte (Newsletter 2021#4).
Die strafrechtliche Verurteilung einer Frau wegen öffentlicher übler Nachrede, weil sie sich per E-Mail über sexuelle Belästigung beschwert hatte (Newsletter 2024#2), und die Sperrung von queeren Informationswebsites (Newsletter 2025#2) haben das Recht auf freie Meinungsäusserung der betroffenen Personen verletzt (Art. 10 EMRK).
Die Verweigerung der Registrierung von LGBT-Organisationen als juristische Personen hat ihrerseits das Recht auf Vereinigungsfreiheit verletzt (Art. 11 EMRK; Newsletter 2020#1).
Geschlechtsspezifische Diskriminierungen von Frauen durch Arbeitgebende (Newsletter 2017#4, 2018#3 und 2022#4), darunter Fälle sexueller Belästigung (z.B. Newsletter 2019#4, 2021#1, 2023#3, 2024#1) und ein Fall von Rachekündigung nach einer Beschwerde wegen Diskriminierung (Newsletter 2018#4) wurden darüber hinaus von Schweizer oder europäischen Gerichten festgestellt.
Kann der Kampf für Gleichstellung und Vielfalt – egal, welche Tätigkeit wir ausüben – geführt werden? Ja, denn wir können in unserem Alltag auf Diskriminierungen achten. Und wenn wir Jurist*innen sind, können wir dann unabhängig von unserem Fachgebiet eine Rolle dabei spielen? Ja, denn geschlechtsspezifische Fragen stellen sich in vielen Rechtsgebieten in der Rechtsprechung, z.B. im Personenrecht (vgl. z.B. Newsletter 2019#3), im Familienrecht (vgl. z.B. Newsletter 2024#3), im internationalen Privatrecht (vgl. z.B. Newsletter 2017#1), im Haftungsrecht (vgl. z.B. Newsletter 2017#3), im Gesellschaftsrecht (vgl. z.B. Newsletter 2022#4), im Arbeitsrecht (vgl. z.B. Newsletter 2019#4), im Strafrecht (vgl. z.B. Newsletter 2022#1), im Opferhilferecht (vgl. z.B. Newsletter 2024#3), im Steuerrecht (vgl. z.B. Newsletter 2015#2), im Sozialversicherungsrecht (vgl. z.B. Newsletter 2016#2), im Ausländerrecht (vgl. z.B. Newsletter 2020#2), im Umweltrecht (vgl. z.B. Newsletter 2024#2), im Bildungsrecht (vgl. z.B. Newsletter 2018#1), im öffentlichen Beschaffungswesen (vgl. z.B. Newsletter 2025#2), im Medienrecht (vgl. z.B. diesen Newsletter) und im Recht zum Schutz personenbezogener Daten (vgl. z.B. Newsletter 2025#1).
Lasst uns also gemeinsam weiter auf dem Weg zu mehr Gleichberechtigung und Vielfalt voranschreiten!
Für die Redaktion: Alexandre Fraikin (verantwortlicher Redaktor), Sandra Hotz, Manuela Hugentobler, Nils Kapferer und Rosemarie Weibel