Geschlechterrichtwerte im Aktienrecht – Tout va très bien, madame la marquise

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Gender Law Newsletter FRI 2025#3, 01.09.2025 - Newsletter abonnieren

SCHWEIZ: INTERPELLATION AUF BUNDESEBENE 

Interpellation 35.3244 «Geschlechterrichtwerte. Werden die Vorgaben des Aktiensrechts kontrolliert und durchgesetzt?», eingereicht von Marti Min Li am 20. März 2025 im Nationalrat und Stellungnahme des Bundesrats vom 14. Mai 2025
Diese Interpellation betrifft die Frage der Kontrolle und der Durchsetzung der Geschlechterrichtwerte im Aktienrecht.

Die Interpellantin hatte den Bundesrat gefragt, ob die Vorgaben des Aktienrechts (Art. 734f OR) bezüglich Geschlechterrichtwerten kontrolliert und durchgesetzt werden, da gemäss Medienberichten die UBS z.B. in ihrem neuesten Geschäftsbericht auf Geschlechterrichtwerte und Massnahmen zur Förderung der Diversität verzichtet (vgl. Newsletter 2025#2).

In seiner Stellungnahme führt der Bundesrat aus, dass:
- die Verpflichtung nur die grossen börsenkotierten Gesellschaften trifft;
- grosszügige Übergangsfristen vorgesehen sind;
- die gesetzlich vorgesehen Berichterstattungspflicht erst ab dem Geschäftsjahr 2026 (für den Verwaltungsrat) resp. 2031 (für die Geschäftsleitung) gilt;
- der schillingreport 2025 erfreulicherweise bereits vor Ablauf der Übergangsfristen eine positive Entwicklung zeigt;
- der Bundesrat die Entwicklungen aufmerksam verfolgt;
- die gesetzlichen Vorgaben relevant sind;
- mit Ablauf der Übergangsfristen der «comply or explain»-Ansatz gelten wird.

Im übrigen steht das Festlegen der Diversitätsziele im freien Untermessen der Unternehmen.

Unter anderem auf die Frage, ob die Schweiz in ihren Gesprächen mit der US-Regierung darauf hinweist, wie die Gesetzlage und die Werte der Schweiz in diesen Fragen sind, geht die bundesrätliche Antwort nicht ein.

Tout va très bien, madame la marquise.

Direkter Zugang zu Interpellation (https://www.parlament.ch)