Regenbogenfamilien weiterhin ungenügend geschützt – Bundesgericht verneint Besuchsrecht für Co-Mutter
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Gender Law Newsletter FRI 2025#4, 01.12.2025 - Newsletter abonnieren
SCHWEIZ: FAMILIENRECHT (GASTBEITRAG)
I. Sachverhalt
Zu beurteilen war der Fall eines lesbischen Paars, das mithilfe einer ausländischen Samenspende zwei Kinder bekam. Jede Frau trug ein Kind aus. Die jeweils andere sollte das nicht-leibliche Kind adoptieren. Beim Sohn (geboren 2015) klappte dies wie geplant. Doch bei der Tochter (geboren 2018) war eine Stiefkindadoption nicht mehr möglich, weil sich das Paar vor Abschluss des Adoptionsverfahrens getrennt hatte.
Auch nach der Trennung wohnte das Paar weiterhin zusammen. Obschon die Co-Mutter anfänglich gegen die Zeugung eines weiteren Kindes war, war sie bei der Planung, der Zeugung und der Geburt dabei. Zudem wohnte sie nach der Geburt der Tochter noch zwei Jahre mit ihrer Ex-Partnerin und deren Tochter sowie mit dem gemeinsamen Sohn zusammen.
Die biologische Mutter verweigerte der Ex-Partnerin die Adoption der Tochter. Diese verlangte in der Folge ein Besuchsrecht. Der Fall landete schliesslich vor Bundesgericht. Dieses lehnte ein Besuchsrecht für die Co-Mutter ab.
II. Entscheid des Bundesgerichts
II.A. Rechtsgrundlagen
Fehlt ein rechtliches Kindesverhältnis, kommt Art. 274a ZGB zur Anwendung, der das Besuchsrecht von Drittpersonen regelt. Ein Besuchsrecht kann Dritten unter aussergewöhnlichen Umständen eingeräumt werden, sofern dies im Interesse des Kindes liegt. Der Kreis der betroffenen Dritten umfasst sowohl Personen aus der Verwandtschaftssphäre des Kindes als auch Aussenstehende. Gemäss Gerichtspraxis kann sich auch ein Stiefelternteil oder eine frühere Partner:in auf diese Bestimmung berufen, um ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind zu erhalten.
II.B. Beurteilung
Das Gericht verweist auf einen früheren Leitentscheid vom März 2021 (BGE 147 III 209), wonach ein Besuchsrecht bei einem gleichgeschlechtlichen Paar auf den nicht-biologischen Elternteil ausgedehnt werden kann. Dies gilt, wenn das Kind Ergebnis eines gemeinsamen Elternprojekts war. Ein Besuchsrecht liege bei einer derartigen Konstellation im Interesse des Kindes, auch dann, wenn die Eltern zerstritten seien.
Doch im konkreten Fall hat das Bundesgericht anders entschieden und ein Besuchsrecht für die Co-Mutter abgelehnt:
1) Fehlen eines gemeinsames Elternprojekts
Die nicht-leibliche Mutter war zunächst gegen die Zeugung eines weiteren Kindes. Eine Mehrheit des Gerichts zieht daraus den Schluss, dass kein gemeinsames Familienprojekt bestanden habe. Die Zeugung sei der alleinige Wille der leiblichen Mutter gewesen. Daran ändere nichts, dass zu einem späteren Zeitpunkt zweifellos der Wille zu einer gemeinsamen Elternschaft bestanden habe. Zwar hätten die Frauen nach der Geburt der Tochter noch 2 Jahre zusammengelebt und seien nach aussen als Familie aufgetreten, doch seien sie bereits seit längerem kein Paar mehr gewesen und hätten dies nur aus Gründen des Adoptionsverfahrens verschwiegen. Die Zustimmung der Ex-Partnerin zur Verwendung des Spendersamens genüge nicht für ein gemeinsames Projekt. Auch ihr späteres Engagement – Teilnahme an der Zeugung, Anwesenheit bei der Geburt, Tätowierung der Initialen des Kindes, Kontoeröffnung für das Kind durch ihre Mutter – bewertete das Gericht als ungenügend und anerkannte keine Wunschelternschaft.
2) Kein Nachweis einer sozialen Elternschaft
Das Fehlen einer Wunschelternschaft schliesst eine mögliche soziale Elternschaft nicht aus. Das Gericht verneinte jedoch auch eine soziale Elternschaft der Co-Mutter bzw. liess die Frage mit Verweis auf das gefährdete Kindeswohl letztlich offen. Zwar habe die Co-Mutter fast zwei Jahre mit dem Kind im selben Haushalt gelebt. Die Hauptbetreuung habe jedoch die biologische Mutter übernommen. Es hätten sich keine entscheidenden Hinweise finden können für eine besonders enge Beziehung. Die einzigen gegenteiligen Aussagen stammten von der eigenen Mutter der Co-Mutter, deren Aussage daher wenig Beweiskraft habe. Dass das Kind die Co-Mutter «Mama» genannt habe, wertete das Gericht als nicht entscheidend. Auch persönliche Gesten (z. B. Tätowierung der Initialen des Kindes) würden zwar die Bindung der Co-Mutter, nicht jedoch die Bindung des Kindes beweisen.
3) Konflikt zwischen den Ex Partnerinnen, der dem Kindeswohl widerspreche
Der Konflikt zwischen den ehemaligen Partnerinnen sei als massiv und belastend für das Kind einzustufen. Die Wiederaufnahme von Kontakten würde eine vorherige Konfliktlösung erfordern. Der Kontakt zwischen den beiden Halbgeschwistern sei bereits durch das Besuchsrecht der Adoptivmutter gegenüber dem Sohn gewährleistet. Die Co-Mutter und das Kind hätten sich seit 4 Jahren nicht mehr gesehen, was eine Wiederaufnahme der Beziehung erschwere. Ein Besuchsrecht sei nicht im Interesse des Kindes.
III. Kommentar
Die Verweigerung des Besuchsrechts durch das Bundesgericht nimmt dem Kind den Kontakt zu einer zentralen Bezugsperson und verhindert den Fortbestand einer gelebten Beziehung. Das Urteil zeigt exemplarisch die rechtlichen Lücken im Umgang mit Regenbogenfamilien. Dieser Fall wäre nie vor Gericht gelandet, wenn queere Familien rechtlich genügend abgesichert wären. Auch in Regenbogenfamilien kommt es zu Konflikten und Trennungen – wie in allen Familien. Für heterosexuelle Paare ist im Falle einer Trennung ein Besuchsrecht oder sogar eine geteilte elterliche Sorge eine Selbstverständlichkeit. Im vorliegenden Fall jedoch hat die Co-Mutter mangels rechtlicher Elternstellung kein gesetzlich garantiertes Besuchsrecht.
Die Besuchsrechtsregelung von Art. 274a ZGB ist nicht auf gemeinsame Wunschkinder in Regenbogenfamilien ausgerichtet. Die Bestimmung ist ursprünglich vor allem für Besuchsrechte von Grosseltern gedacht. Auch wenn die Rechtsprechung den Kreis der Berechtigten ausgeweitet hat, sind die rechtlichen Hürden viel zu hoch für eine gelebte Elternschaft in einer Regenbogenfamilie. Ein Besuchsrecht kann Drittpersonen nur unter aussergewöhnlichen Umständen eingeräumt werden, sofern dies im Interesse des Kindes liegt.
Im vorliegenden Fall gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass kein gemeinsames Familienprojekt vorlag. Ausschlaggebend waren zum einen die anfängliche Zurückhaltung der Co-Mutter gegenüber einem 2. Kind und zum anderen der Umstand, dass die biologische Mutter nach der Geburt die Hauptbetreuung übernahm. Eine Konstellation, wie sie in heterosexuellen Familien alltäglich vorkommt. Selbst in Fällen, in denen der Vater die Mutter zu einer Abtreibung gedrängt hatte, werden seine Vaterschaftsrechte nicht in Frage gestellt. Und eine Pflicht zu einer mindestens hälftigen Kinderbetreuung wurde gegenüber Vätern ebenfalls noch nie postuliert. Im vorliegenden Fall genügten die zahlreichen Zeichen für eine gewünschte und gelebte Beziehung – insbesondere das 2-jährige Zusammenleben mit der Tochter – dem Bundesgericht nicht als Nachweis einer Wunschelternschaft. Dass eine Co-Mutter ihre Beziehung zum Kind erst beweisen muss und dabei auf derart unverhältnismässig hohe Hürden stösst, ist diskriminierend und erinnert an Sorgerechtsdebatten, die Jahrzehnte zurückliegen – gesellschaftliche Diskussionen, die man heutzutage bei verschiedengeschlechtlichen Paaren glücklicherweise nicht mehr führt.
Bei Trennungen verschiedengeschlechtlicher Eltern stellt eine zerrüttete Beziehung zu Recht kein Hindernis für ein Besuchsrecht dar. Im vorliegenden Fall wird dies hingegen als Ausschlussgrund gewertet. Die Anforderung, dass ein Besuchsrecht im Interesse des Kindes liegen muss, ist offensichtlich eine zu hohe Hürde; wie bei heterosexuellen Eltern müsste es genügen, dass das Besuchsrecht dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Argument des Gerichts, Co-Mutter und Tochter hätten sich schon seit 4 Jahren nicht mehr gesehen, wirkt zynisch – denn gerade der fehlende Rechtsanspruch hat diesen Kontakt erst verhindert. Schliesslich ist auch stossend, dass die biologische Mutter eine Rechtsbeziehung und einen regelmässigen Kontakt zum Sohn und Halbbruder der Tochter haben kann, während umgekehrt der Co-Mutter eine Beziehung zur Tochter gänzlich verwehrt wird.
Die Ungleichbehandlung von Regenbogenfamilien ist diskriminierend. Gemäss geltendem Recht werden nur bei verheirateten Frauenpaaren, die eine Samenbank in der Schweiz in Anspruch nehmen, beide Frauen ab Geburt als rechtliche Eltern anerkannt. Alle anderen queeren Familienformen bleiben rechtlich ungeschützt, etwa Familien mit privater oder ausländischer Samenspende oder Familien, die vor der Einführung der Ehe für alle entstanden sind. De lege ferenda brauchen Regenbogenfamilien eine gesicherte rechtliche Elternschaft für beide Elternteile ab Geburt. Auch Familienkonstellationen mit mehr als 2 Beteiligten sollten besser abgesichert werden. Die im Rahmen der aktuellen Revision des Stiefkindadoptionsverfahrens vorgesehene Verkürzung der einjährigen Wartefrist ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung; doch eine Stiefkindadoption sollte bei gemeinsam gewollten Wunschkindern gar nicht mehr nötig sein. Regenbogenfamilien brauchen dringend bereits ab Geburt eine verlässliche rechtliche Absicherung für beide Elternteile.
IV. Weitere Artikel zum Urteil des Bundesgerichts
1.) Sybille Bondolfi, Nach der Trennung - Bundesgericht: Soziale Beziehung reicht nicht für Besuchsrecht, 26. Juni 2025 (https://www.srf.ch)
2.) Anaïs Hauser, Analyse de l’arrêt TF 5A_576/2024 (f), Newsletter droitmatrimonial.ch September 2025 (https://www.droitmatrimonial.ch)
3.) Une protection limitée pour le droit de visite des parents de familles arc-en-ciel, 14. November 2025 (https://www.humanrights.ch)
4.) Claudia Blumer, Kommentar zum Entscheid des Bundesgerichts: Besuchsrecht sollte selbstverständlich sein, Tages-Anzeiger vom 26. Juni 2025 (https://www.tagesanzeiger.ch)
Direkter Link zum Urteil (http://relevancy.bger.ch)
Medienmitteilung der LOS vom 26. Juni 2025 zum Urteil (https://www.los.ch)