Die Einwilligung des Opfers schliesst die Begehung von Menschenhandel nicht aus
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Gender Law Newsletter FRI 2025#3, 01.09.2025 - Newsletter abonnieren
SCHWEIZ: STRAFRECHT (MENSCHENHANDEL)
Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2024 vom 7. April 2025 (mit Besprechung in cirmen.ch von Vanessa VUILLE am 16. Juli 2025)
Die Zustimmung des Opfers an sich ist kein die Strafbarkeit von Menschenhandel ausschliessendes Sachverhaltselement.
Sachverhalt: Es handelt sich um die Anzeige einer Hausangestellten (A) wegen Menschenhandel, Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen gegen das Paar, in deren Familienwohnung sie zwischen 2011 und 2017 gewohnt, sich dort an den Hausarbeiten beteiligt und um die Kinder gekümmert hatte.
Die Klägerin wurde 1990 in Marokko geboren, wo sie in einer Familie als das zweite von sechs Kindern aufwuchs. Sie besuchte die obligatorische Schule bis zum Alter von 14-15 Jahren. Sie hatte keine Berufsausbildung absolviert und blieb im Elternhaus, um sich um ihre jüngeren Schwestern und ihre Mutter zu kümmern. Sie verliess Marokko im August 2011, um in die Schweiz zu reisen, ohne dass festgestellt werden konnte, dass die Reise vom beklagten Paar organisiert und bezahlt wurde.
Die Erstinstanz hatte die Ehefrau (B) wegen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 AIG schuldig gesprochen und den Ehemann (C) wegen Gehilfenschaft (Art. 25 StGB).
Das Kantonsgericht Neuenburg sprach C von der Gehilfenschaft frei und wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab.
A rekurriert ans Bundesgericht mit dem Antrag, beide Ehepartner wegen Menschenhandel (Art. 182 StGB), Wucher (Art. 157 StGB) beziehungsweise Gehilfenschaft zu verurteilen.
Bundesgerichtsentscheid: Wucher gemäss Art. 157 StGB begeht, «wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen».
In casu lag entgeltlicher Vertrag vor, da als Gegenleistung für die von der Klägerin geleistete Arbeit Kost und Logis gewährt wurde. Ob ein offenbares Missverhältnis vorlag, wird die Vorinstanz abzuklären haben. Weiter wird die Vorinstanz abzuklären haben, ob sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer Zwangslage befand.
Mit Bezug auf Art. 182 StGB (Menschenhandel) und 4 EMRK führt das Bundesgericht insbesondere aus, dass eine die Strafbarkeit ausschliessende Einwilligung des Opfers nur dann gültig erteilt werden kann, wenn sie frei und in voller Kenntnis ihrer Auswirkungen erteilt wurde. Eine Einwilligung ist auch dann nicht frei, wenn sie durch die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt ist. Auch diesbezüglich wird die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen.
Zu diesem französischsprachigen Urteil findet sich eine Zusammenfassung mit Kurzkommentar von Vanesse Vuille in crimen.ch
Accès direct à l’arrêt (https://www.bger.ch)