Copy
Direkt im Browser lesen  » Newsletter abbestellen  » Lire directement dans un browser  » Se désabonner de la newsletter
2021 #2
Index
Bild: Kate Burgener, Flying over a Cuckoo's Nest, 2021


Liebe Leser*innen

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) am 1. Januar 1948 hat das Rentenanspruchsalter für Frauen stark fluktuiert. Das AHVG sah anfangs ein identisches Alter für Frauen und Männer von 65 Jahren vor, das später auf 62 Jahre gesenkt wurde. Mit der 10. Revision des AHVG wurde das Anspruchsalter zuerst auf 63 (im Jahr 2001) und dann auf 64 (im Jahr 2005) erhöht. Der Bundesrat hat in den letzten Jahren zweimal erfolglos versucht, das Alter auf 65 Jahre anzuheben. Trotz dieser Misserfolge verfolgt der Bundesrat hartnäckig ein neues Projekt namens AHV 21. Dies vor allem unter dem Vorwand, die Nachhaltigkeit der angeblich bedrohten AHV zu sichern, während die Finanzen der AHV im Jahr 2020 mit einem Gewinn von 1,9 Milliarden Franken bei einem Vermögen von 33,4 Milliarden abgeschlossen wurden.

Der Ständerat hat dem Vorhaben, das Rentenalter für Frauen anzuheben, bereits zugestimmt. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrats hat das Vorhaben nicht nur akzeptiert, sondern auch einige weitere Änderungen vorgeschlagen. Dazu gehören die Verkürzung der Übergangsmassnahmen von neun auf sechs Jahre, die Anhebung des Mindestalters für den vorzeitigen Ruhestand von 62 auf 63 Jahre und die Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte (im Vergleich zu 0,3 im Ständerat).

Pikanterweise hat der Bundesrat in seiner Gleichstellungsstrategie 2030 die Erhöhung des Rentenalters für Frauen als Massnahme im Handlungsfeld «Beruf und öffentliches Leben» aufgenommen, deren Ziel es ist, «[die] wirtschaftliche Autonomie von Frauen [...] während ihres gesamten Lebens zu stärken, unabhängig von ihrem Zivilstand und ihrer familiären Situation».

Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass das Lohngefälle in der Schweiz zu Ungunsten der Frauen hartnäckig ist. Zwischen 2014 (18,1%) und 2018 (19%) hat es sogar zugenommen, wie die jüngste Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zeigt, die den Anteil der unbezahlten Arbeit-, Haus- und Betreuungsarbeit, der überwiegend von Frauen geleistet wird, nicht berücksichtigt. Würde das Grundrecht auf «gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit» (Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung) in der Schweiz respektiert, würde dies zu einer erheblichen Finanzierung des AHV-Fonds führen.

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist nicht die einzige verfassungsrechtliche Garantie, die nicht respektiert wird. Im Bereich der Altersvorsorge haben laut Bundesverfassung die Renten aus der Altersversicherung «den Existenzbedarf angemessen zu decken.» (Art. 112 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung). Dies ist leider nicht der Fall.

Im Jahr 2020 lebte eine von sechs Frauen im Ruhestand in Armut (im Vergleich zu fast einem von zehn Männern). Frauen nehmen auch eher Ergänzungsleistungen in Anspruch. Grund dafür ist der unterschiedliche Zugang zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der zweiten Säule der Altersvorsorge: 2018 bezogen 44% der Neurentnerinnen und 15% der Neurentner nur die AHV. Die Mehrheit der Bezüger*innen einer BVG-Rente ist also männlich (62%). Männer erhalten deutlich höhere Renten als Frauen (im Jahr 2019 betrugen die neuen monatlichen Renten für Männer im Durchschnitt CHF 2’694 gegenüber CHF 1’519 für Frauen; vgl. BFS, Pensionskassenstatistik, 2018, 2019).

Eine Reform der Sozialversicherungen sollte deshalb die AHV, die erste Säule des Systems, die zum Teil die unbezahlte Haus- und Pflegearbeit von Frauen berücksichtigt, stärken und nicht die Zugangsbedingungen verschärfen. Das Existenzminimum sollte dank der AHV für alle garantiert werden, ohne dass auf das stark diskriminierende BVG zurückgegriffen werden muss, das auf dem Prinzip der individuellen Kapitalisierung beruht.

Zudem sind die Vorschriften für AHV-Anlagefonds strenger als die der 2. Säule, deren Fonds keinen besonderen ethischen oder ökologischen Standards unterliegen. Das hat zur Folge, dass grosse Teile der beruflichen Vorsorge in multinationale Unternehmen investiert werden, die an der Zerstörung der Umwelt beteiligt sind.

Die 10 Milliarden Einsparungen, die die Reform vorsieht, dürfen nicht auf dem Rücken der Frauen ausgetragen werden. Es gibt noch andere rechtliche Wege zur Finanzierung des Rentensystems. Der Bundesrat räumt ein, dass eine Erhöhung der paritätischen Beiträge um 0,3 % ausreichen würde, um so viel einzusparen wie mit der Erhöhung des Renteneintrittsalters für Frauen. Eine Erhöhung um 0,9% würde die gesamten Einsparungen, die durch die AHV 21-Massnahmen vorgesehen sind, ausgleichen. Die Erhöhung der Beiträge würde zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen sowie zwischen Frauen und Männern aufgeteilt werden. Auch der Bund könnte sich an der Finanzierung der AHV beteiligen, z.B. durch die Verwendung der Gewinne der Schweizerischen Nationalbank (SNB) oder durch die Einführung einer Steuer auf Dividenden.

Das Editorial wurde gemeinsam mit dem feministischen Streikkollektiv Freiburg verfasst.

Für die Redaktion:
Michelle Cottier, Alexandre Fraikin, Sandra Hotz, Manuela Hugentobler, Nils Kapferer, Meret Lüdi (verantwortliche Redaktorin) und Rosemarie Weibel


Chères lectrices, chers lecteurs 

Depuis l’entrée en vigueur, au 1er janvier 1948, de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance vieillesse et survivants (LAVS), l’âge ouvrant le droit aux rentes pour les femmes a beaucoup fluctué dans la loi.  A sa création, la LAVS prévoyait un âge identique pour femmes et hommes à 65 ans, puis il a été baissé jusqu’à 62 ans. Par la 10e révision de la LAVS, cet âge a été augmenté dans un premier temps à 63 ans (en 2001) puis à 64 ans (en 2005). Ces dernières années, à deux reprises, le Conseil fédéral a tenté sans succès de l’augmenter à 65 ans. Malgré ces échecs, le Conseil fédéral s’entête dans un nouveau projet appelé AVS 21. Ceci principalement sous le prétexte de devoir assurer la pérennité de l’AVS, soi-disant menacée, alors qu’en 2020, les finances de l’assurance vieillesse et survivants (AVS) ont été bouclées sur un bénéfice de 1,9 milliard de francs pour une fortune de 33,4 milliards.

Le Conseil des États (CE) a déjà accepté le projet de relève de l’âge de la retraite des femmes. La Commission de la sécurité sociale et de la santé publique (CSSS) du Conseil national ne s’est pas contentée d’accepter le projet, mais a également proposé plusieurs autres modifications. Il s’agit notamment de réduire les mesures transitoires de neuf à six ans, de rehausser l’âge de la retraite anticipée de 62 à 63 ans et d’augmenter la TVA de 0,4 point (contre 0,3 pour le CE).

Il est piquant de constater que le Conseil fédéral a inscrit dans sa Stratégie Égalité 2030 l’élévation de l’âge de la retraite des femmes comme mesure du champ d’action « vie professionnelle et publique » dont l’objectif est le renforcement de « [l’] autonomie économique des femmes […] tout au long de leur vie, quels que soient leur état civil et leur situation familiale ».

Il convient pourtant de rappeler que l’écart salarial en Suisse au détriment des femmes est tenace. Il a même augmenté entre 2014 (18.1%) et 2018 (19%) selon la dernière Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS), laquelle ne tient pas compte de la charge de travail – domestique et de care – non rémunéré effectué en grande partie par les femmes. Or, si le droit fondamental prévoyant un « salaire égal pour un travail de valeur égale » (art. 8 al. 3 de la Constitution fédérale) était respecté en Suisse, cela apporterait un financement conséquent au fonds AVS.

L’égalité entre femmes et hommes n’est pas la seule garantie constitutionnelle non respectée. En effet, en matière de prévoyance vieillesse, la Constitution fédérale prévoit que « les rentes [de l’assurance-vieillesse] doivent couvrir les besoins vitaux de manière appropriée » (art. 112 al. 2, lit. b de la Constitution fédérale). Or, il ne s’agit malheureusement pas d’une réalité.

En 2020, une femme à la retraite sur six était en situation de pauvreté (contre près d’un homme sur 10). Les femmes sont également plus nombreuses à avoir recours aux prestations complémentaires. Cela s’explique par les différences dans l’accès à la loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (LPP), 2ème pilier de la prévoyance vieillesse: en 2018, 44% des nouvelles retraitées et 15% des nouveaux retraités ne touchaient que l’AVS. Les personnes percevant une rente LPP sont ainsi majoritairement de sexe masculin (62%). Les hommes perçoivent des rentes d’un montant largement supérieur à celui que perçoivent les femmes (en 2019, les nouvelles rentes mensuelles étaient en moyenne de 2’694 CHF pour les hommes contre 1'519 CHF pour les femmes; cf. OFS, Statistiques des caisses de pensions, 2018, 2019).
 
Une réforme des assurances sociales devrait ainsi renforcer l’AVS, 1er pilier du système qui, en partie, tient compte du travail domestique et de care non rémunéré effectué par les femmes, et non en durcir les conditions d’accès. Le minimum vital devrait être assuré pour toute personne grâce à l’AVS, sans avoir recours à la LPP, profondément discriminatoire, qui repose sur le principe de capitalisation individuelle.
 
De plus, les règlements relatifs aux fonds de placement AVS sont plus stricts que ceux du 2ème pilier, dont les fonds ne sont pas soumis à des normes éthiques ou environnementales particulières. D’importants montants de la LPP sont ainsi investis dans des multinationales participant à la destruction de l’environnement.
 
Les 10 milliards d’économie prévus par la réforme ne doivent pas se faire sur le dos des femmes. Il existe d’autres moyens juridiques permettant de financer le système des retraites. Le Conseil fédéral admet qu’une hausse de 0,3% des cotisations paritaires suffirait à économiser autant que ce que prévoit l’augmentation de l’âge ouvrant le droit aux rentes des femmes. Une hausse de 0,9% permettrait quant à elle de combler le montant total des économies prévues par les mesures d’AVS 21. Ainsi, l’augmentation des cotisations se partagerait entre employeur·euse et employé·e, ainsi qu’entre femmes et hommes. La Confédération pourrait également contribuer au financement de l’AVS, en utilisant par exemple les bénéfices de la Banque nationale suisse (BNS) ou en introduisant une taxation des dividendes ou des transactions financières.

Edito rédigé en collabortation avec la Grève féministe Fribourg.

Pour la rédaction:
Michelle Cottier, Alexandre Fraikin, Sandra Hotz, Manuela Hugentobler, Nils Kapferer, Meret Lüdi (rédactrice responsable) et Rosemarie Weibel

iNDEX

I.     EDITORIAL
  1. Deutsche Version
  2. Version française 
II.      WISSENSCHAFT / SCIENCE
  1. World: Women in politics: map
  2. Welt, ILO: Heimarbeit
  3. Europe: Compilation of recommendations in the field of gender equality
  4. Europe: EU-wide survey on violence and harassment
  5. Europe: GenIUS - Rivista di studi giuridici sull' orientamento sessuale e l'identità di genere (Guest contribution by GenIUS)
  6. Schweiz: Heimarbeit und Homeoffice
  7. Schweiz: 25 Jahre Beijing Declaration
  8. Switzerland: Swiss Democracy and the public humiliation
  9. Schweiz: Reform Sexualstrafrecht
  10. Schweiz: Jubiläumslektüre Stimm- und Wahlrecht
  11. Schweiz: Sexarbeit und Covid-19
  12. Deutschland: Rechtliche Elternschaft
  13. Italia: Ripudio Islamico e irriconoscibilità nell' ordinamento italiano
  14. Italia: Asilo e protezione internazionale
  15. Italien: Stereotypen und Vorurteile in der Justiz
  16. USA: The state role in the vulnerability of minority women
III.    RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE 
  1. Europe: Abortion (Committee of Ministers, Interim Resolution, 11 March 2021, CM/ResDH(2021)44)
  2. Europe: Discrimination (ECtHR, 4 February 2021, no 54711/15)
  3. Europe: Sexual Violence (ECtHR, 9 February 2021, no. 40591/11)
  4. Europe: Right to Family Life (ECtHR, 1 April 2021, no. 70896/17)
  5. Europe: Sexual Criminal Law (ECtHR, 13 April 2021, no. 37882/13)
  6. Europa, Frankreich: Beschwerde gegen Sexkaufverbot
  7. Schweiz: UNO interveniert: Schweiz missachtet Frauenrechte (Gastbeitrag von Asylex)
  8. Schweiz: Neue Rechtsprechung zum Unterhalt (Gastbeitrag von Getrud BAUD und Gabriella MATEFI)
  9. Schweiz, Zürich: Umkleidezeit ist Arbeitszeit (Bezirksgericht Bülach, 19. April 2021, AN 190021-C/U - Gastbeitrag von Markus BISCHOFF)
  10. Schweiz, Aargau: Geschlechtsidentität (Obergericht Aargau, 29. April 2021)
IV.    RECHTSPOLITIK / PROJETS LÉGISLATIFS 
  1. Europe: Declaration on equal pay and equal opportunities
  2. Suisse: Initiative parlementaire (Qui frappe part)
  3. Schweiz: Motion (Verfahrenskosten für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt)
  4. Schweiz: Motion ('Frauenberufe' in Pflege und Betreuung)
  5. Suisse: Motion (Contraception et santé sexuelle)
  6. Schweiz: Postulat (Altersdiskriminierung)
  7. Suisse: Postulat (LGBT)
  8. Suisse: Postulat (Rapport sur l'impact de la Covid-19)
  9. Schweiz: Interpellation (Diskriminierende Einschränkungen bei der Blutspende)
  10. Schweiz: Interpellation (Rechtspraxis bei Tötungsdelikten)
VII.     AGENDA
  1. 15. Dezember 2020 - 14. November 2021 (Schweiz, Bern): Ausstellung: Frauen ins Bundeshaus
  2. 5. März - 18. Juli 2021 (Schweiz, Zürich): Ausstellung: Frauen.Rechte - Von der Aufklärung bis in die Gegenwart
  3. Bis am 31. Oktober 2021 (Schweiz, Zürich): Ausstellung: Geschlecht
  4. 27. April - 6. Juli (online): digitale Ringvorlesung: Recht feministisch
  5. 2nd - 4th June 2021 (online): Conference: Manufacturing Collectivity. Exploring the Nexus of Gender, Collectivities and Law
  6. 10.-11. Juni 2021 (Schweiz, Bern): Sommeruni «Feminismus Plus»
  7. 15. Juni 2021 (online): Der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland
  8. 17. Juni 2021 (online): Covid-Stimuli in der EU
  9. 23. Juni 2021 (online): Grundrechtstagung, strategische Prozessführung - erste Ansätze in der Schweiz
  10. 30 juin au 2 juillet 2021 (Suisse, Genève): Conférence: Vivre l'égalité et les diversités dans la francophonie
  11. 1. August 2021 (Schweiz, Rütli): Frauenrütli
  12. 7. September 2021 (Schweiz, Bern): 50 Jahre Frauenstimm- und wahlrecht
  13. 9.-11. September 2021 (Schweiz, Freiburg): Konferenz für Gender Law / Conférence en matière de gender law
  14. 30. September 2021 (Schweiz, Bern): 25 Jahre Gleichstellungsgesetz
  15. 7.-8. Oktober 2021 (Deutschland, Berlin): Tagung, Vielfältige Familien
  16. 2. November 2021 (Schweiz, Bern): Neue Rechtsgrundlagen zum Schutz vor Gewalt
  17. 29.-30. Oktober 2021 (Schweiz, Bern): Frauensession
  18. 2. November 2021 (Schweiz, Bern): Neue Rechtsgrundlagen zum Schutz vor Gewalt
  19. 26.-27. November 2021 (Schweiz, Zürich): Konferenz, Frauen*wahlrecht und Demokratie

Wissenschaft
Science

WORLD: HUMAN RIGHTS


Women in politics


2021

UN WOMEN / Inter-Parliamentary Union (IPU), Women in politics: 2021, map, 2021.
 
«The «Women in politics: 2021» map, created by the Inter-Parliamentary Union (IPU) and UN Women, presents global rankings for women in executive, government, and parliamentary positions as of 1 January 2021. The data shows all-time highs for the number of countries with women Heads of State or Heads of Government, as well as for the global share of women ministers. Despite increases in the number of women at the highest levels of political power, widespread gender inequalities persist: progression in women holding ministerial portfolios has slowed, with just a small increase to from 21.3 per cent in 2020 to 21.9 per cent in 2021; the number of countries with no women in government has increased; and only 25.5 per cent of national parliamentarians are women, compared to 24.9 per cent the year before.»
 
Direct link to the map (unwomen.org)
Index 

WELT, ILO: HEIMARBEIT


Heimarbeit muss besser geschützt werden


2021

Die massive Zunahme der Heimarbeit aufgrund der COVID-19-Pandemie verdeutlicht die schlechten Arbeitsbedingungen vieler Menschen, die von zuhause aus arbeiten. Es wird geschätzt, dass es vor der Krise weltweit 260 Millionen solcher Arbeiter*innen gab – so die Internationale Arbeitsorganisation ILO in einer Pressemitteilung vom Januar 2021.

Die ILO hat zum Thema einen Bericht erstellt «Working from home - From invisibility to decent work» mit einer Zusammenfassung in französisch «Le travail à domicile - De l’invisibilité au travail décent».
Heimarbeit wird gemäss Übereinkommen Nr. 177 über Heimarbeit definiert als Arbeit, die eine Person ausführt (i) in ihrer Wohnung oder anderen Räumlichkeiten ihrer Wahl, die nicht die Arbeitsräume des Arbeitgebers sind; (ii) gegen Entgelt; (iii) zum Zweck der Herstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung, das/die den Spezifikationen der Arbeitgeber*in entspricht, unabhängig von der Herkunft der zu diesem Zweck verwendeten Geräte, Materialien oder sonstigen Gegenstände.
Der Bericht unterscheidet drei Arten von Heimarbeit:

  • industrielle Heimarbeit, d.h. Produktion von Waren durch Heimarbeiter*innen als Teil der Fabrikproduktion oder an deren Stelle, aber auch die Herstellung von handwerklichen Produkten;
  • Telearbeit, d.h. Arbeit aus Distanz unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien. Nach Konvention Nr. 177, fällt darunter regelmässige und ständige Telearbeit zuhause oder an einem anderen selbst gewählten Ort;
  • Heimarbeit auf digitalen Plattformen, die sich auf Aufgaben im Dienstleistungssektor bezieht, die von Crowdworker*innen nach den Vorgaben der Arbeitgeber*in oder Vermittler*in ausgeführt werden, ohne dass die Arbeitnehmer*innen die Autonomie und wirtschaftliche Unabhängigkeit haben, um nach nationalem Recht als selbstständig zu gelten.

Weltweit machte Heimarbeit 2019 7.9% aus, wobei in einigen Ländern der Anteil bis 15% beträgt. Stellung der Arbeiter*innen (selbständig oder unselbständig) sowie Art der Heimarbeit variieren je nach Land und Region. Heimarbeit ist Frauenarbeit: nach Schätzungen der ILO waren es 2019 ca. 174 Millionen Frauen (56%) und 113 Millionen Männer. Dabei arbeiten 11.5% der Arbeiterinnen und 5.6% der Arbeiter von zuhause.
Der Bericht der ILO legt Vorteile und Risiken der Heimarbeit dar, wobei Heimarbeiter*innen allgemein weniger verdienen, gewerkschaftlich schlecht organisiert sind und weniger Zugang zu Bildung und Weiterbildung haben. Auch sozialversicherungsrechtlich bestehen erhebliche Lücken. Schliesslich ist Heimarbeit oft auch mit gesundheitlichen Risiken verbunden, sowohl physischen wie psychosozialen. Oft ist sie informell und bewegt sich damit ausserhalb jeden rechtlichen Rahmens.
Das Übereinkommen Nr. 177 über Heimarbeit und die dazugehörigen Empfehlungen setzen sich insbesondere die Förderung der Gleichbehandlung der Heimarbeiter*innen mit den übrigen Lohnarbeiter*innen zum Ziel - von der Unsichtbarkeit zur menschenwürdigen Arbeit.

Mehr dazu: ILO-OIT - Formes atypiques d'emploi - Le travail à domicile
Index 

EUROPE: GENDER EQUALITY


Compilation of recommendations of the Committee of Ministers of the Council of Europe in the field of gender equality


2021

COUNCIL OF EUROPE, Make Gender Equality in Law a Reality in Fact, Strasbourg 2021.
 
From the 1980s onwards, the Council of Europe and its Steering Committee for Equality between Women and Men (CDEG), the predecessor of the GEC (which replaced it in 2012), had the task of putting forward European standards, which enabled a new approach on gender equality and shaped its development in Europe over the past decades. Since 2014, the Council of Europe's work on gender equality has been structured around a multi-annual Gender Equality Strategy. The recommendations provide guidance and inspiration for future action to be carried out so that gender equality becomes an effective reality at the national and international level, both as an integral part of human rights, and as a fundamental criterion of democracy. This compilation, after a first section dedicated to the general recommendations, is structured around various topics which were tackled by the Council, for example, in a way to prevent and combat, gender stereotypes and sexism or violence against women and domestic violence, promote the participation of women in political and public decision making.
 
Direct link to the document (rm.coe.int)
Index 

EUROPE: VIOLENCE AND HARRASSMENT


EU-wide survey on violence and harassment


2021

European Union Agency for Fundmental Rights, Report: Crime, safety and victims' rights - Fundamental Rights survey, Luxembourg 2021.

This report is part of a survey based on data collected in 2019 from 35’000 people in the EU, the UK and North Macedonia. It namely focuses on violence and harassment with respect to some characteristics such as gender, age, disability, sexual orientation, citizenship and ethnicity. In the EU, physical violence was experienced by 9% of the respondents, 23% of the people from 16 to 29 years old, 22% of the members of ethnical minorities, 19% of the LGBTIQ people and 17% of the people with disabilities or health problems in the last 5 years before the survey. Most of the perpetrators were men. Violence against women mostly took place at home while violence against men mostly took place in public places. Only 30% of the victims reported their last incident of violence to the police. In the EU, harassment was experienced by 41 % of the respondents, 61 % of the people from 16 to 29 years old, 57 % for the LGBTIQ, 54 % of the people without the citizenship of the country they lived in and 50 % of the people with disabilities in the last 5 years before the survey. Most of the perpetrators were men. Harassment had the same prevalence for women and men, but it was of sexual nature for 18% of the female victims and for 6% of the male victims. Acts of harassment of sexual nature happened in public places for 57 % of the female victims and for 30% of the male victims. Only 11% of the victims reported their last incident of harassment to the police.
 
Direct link to the sruvey (fra.europa.eu)
Index 

EUROPE: LAW JOURNAL


GenIUS - Rivista di studi giuridici sull'orientamento sessuale e l'identità di genere

 

2021
 

Presentation of the law journal and focus
 

Guest contribution by GenIUS

 
Founded in 2014 by Barbara Pezzini, Marco Gattuso, Paolo Veronesi, GenIUS is an open-access and double-blind peer-review law journal focusing on legal issues concerning sexual orientation equality and gender identity.
As stated in the presentation of its first issue, the journal aims at promoting high-quality legal scholarship and debate about «the heterosexual paradigm of law and the rigidly dichotomous construction of sexual dualism». The high number of legal issues and hindrances experienced every day by «real» people made it necessary to start a new law journal where scholars could rethink and debate the traditional legal institutions and conceptions which in the past framed the definitions of sex, sexual orientation, gender and the features of family and parentage. Against such a background, GenIUS aims at questioning traditional legal conceptions «too tied to what has always been and is always presumed to be».
 
Sexual orientation and gender identity claims have largely evolved in the last five years; new «priorities» and new claims for protection have been raised, taking the place of the legal issues which have been partially satisfied in the recent past. Although GenIUS welcomes an interdisciplinary approach, it mostly focuses on new claims of recognition and protection from a legal perspective. Legal perspective is crucial, not only because new claims of recognition and protection are mostly directed to courts and national legislators, but also because – as Norberto Bobbio wrote – «culture» (including law as its essential ingredient) defines what has to be considered «natural» and what escapes such classification.
 
The Review is currently directed by Dr. Marco Gattuso, Prof. Pina Palmeri and Prof. Paolo Veronesi. The scientific board includes some of the most influential Italian and European legal scholars on LGBTQ and gender studies.
 
GenIUS is published online (at www.geniusreview.eu) in two annual issues. Since 2019, in order to provide more up-to-date publication, each contribution is published online first before its inclusion into the online annual issues.
Each issue opens with one or two thematic focuses, followed by articles dealing with more specific issues and commentaries to significant legal cases both at the national and international level. Each issue also gives space to an «Osservatorio documenti» on relevant legal documents and to an «Osservatorio decisioni» which selects relevant and often unreported rulings and cases.
To reach a wider audience, contributions are published either in Italian or in English.
 
GenIUS has been recognized as «a scientific journal» (Area 12 / Legal Studies) by the Italian National Agency for the Evaluation of Universities and Research Institutes (ANVUR).
Authors are welcome to submit their proposal to info@geniusreview.eu following the style guide available at http://www.geniusreview.eu/wp-content/uploads/2021/04/GenIUS-Style-sheet-ENGLISH-version.pdf.
All submitted proposals undergo a preliminary review by the Directors in order to evaluate whether they comply with the standards, purposes and policies of the Review.
Proposals that pass the preliminary selection are submitted to double-blind peer review according to the ethical code and the guidelines of the Review.

Direct link to the law review (geniusreview.eu)
Index

SCHWEIZ: HEIMARBEIT


Traditionelle Heimarbeit und Homeoffice in der Schweiz - ein Überblick


2021

Beitrag von Rosemarie Weibel

Die schweizerische Gesetzgebung und -anwendung zur Heimarbeit ist einem traditionellen Verständnis der Heimarbeit als gewerbliche und industrielle Hand- und Maschinenarbeit zuhause verpflichtet. Die besonderen Regelungen für diese Heimarbeit seien der modernen Teleheimarbeit nicht angemessen bzw. nicht nötig.
Im schweizerischen Privatrecht, OR 351 wird Heimarbeit wie folgt definiert: «Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.» Diese Definition entspricht somit im Grossen und Ganzen derjenigen der ILO (siehe den Beitrag dazu in diesem Newsletter).
Dass der Gesetzgeber damals die (vor)industrielle Heimarbeit im Sinne hatte, d.h. nicht die heutige Fernarbeit mittels Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, zeigt sich unter anderem im Heimarbeitsgesetz (HArG, SR 822.31) das ausdrücklich bloss für «gewerbliche und industrielle Hand- und Maschinenarbeit» gilt. Elemente sind insbesondere der Lohn, der sich nach den im eigenen Betrieb für gleichwertige Arbeit geltenden Ansätzen richten soll, Auslagenersatz, Gesundheitsschutz, die Arbeit soll so ausgegeben werden, dass Heimarbeitnehmer*innen täglich nicht mehr als acht Stunden und nicht an Sonntagen arbeiten müssen. Schliesslich hat die Arbeitgeber*in ein Verzeichnis der von beschäftigten Heimarbeitnehmer*innen zu führen und sich in das Arbeitgeber*innenregister der Vollzugsbehörden eintragen zu lassen, also ein Bemühen um Sichtbarmachen der Heimarbeit: Durchaus auch für die heutige Teleheimarbeit aktuelle Fragen.
Der Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 über die Förderung der Heimarbeit wurde per 1. Januar 2012 aufgehoben. Er war seinerzeit «im Rahmen der Massnahmen zur Verhütung der Armengenössigkeit und zum Schutze der Familie sowie zur Bekämpfung der Gebirgsentvölkerung» eingeführt worden (vgl. Botschaft zur Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Förderung der Heimarbeit vom 2. Dezember 2010). Inzwischen sei die Nachfrage nach Heimarbeitskräften gesunken, und die Tätigkeit habe als Existenzsicherung an Bedeutung verloren (mehr dazu: parlament.ch - Förderung der Heimarbeit. Aufhebung).
Hingegen hat in der Schweiz Teleheimarbeit in rund zwanzig Jahren beständig an Bedeutung gewonnen. Mittlerweile leistet gemäss Bundesamt für Statistik ein Viertel aller Erwerbstätigen zumindest gelegentlich Teleheimarbeit. Diejenigen, die während mehr als 50% der Arbeitszeit Teleheimarbeit leisten, sind nach wie vor in der Minderheit, wenn auch ihr Anteil ständig steigt:  2001 belief er sich auf weniger als 1%, 2019 auf 3% und 2020 auf 4,3%.
Die rechtliche Regelung der Teleheimarbeit richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen: 2016 erstellte der Bundesrat infolge des Postulates 12.3166 Meier-Schatz einen Bericht über Rechtliche Folgen der Telearbeit: Der Bericht behandelt ein weites Spektrum der sich stellenden Fragen, von der allfälligen Freiwilligkeit über den Status der Teleheimarbeit (selbständig/unselbständig), Arbeitszeit, Lohn und Ferien, Auslagenersatz, Persönlichkeits- und Datenschutz, Kontrolle, Haftung für Schäden bis hin zu Sozialversicherungen, Steuerrecht und internationalen Sachverhalten. Die so verstandene und besprochene Telearbeit betrifft oft Wissensarbeiter*innen, darunter meist qualifizierte Arbeitskräfte und weist einen weniger hohen Frauenanteil auf.
Der Bundesrat hält abschliessend unter anderem fest: «Was den rechtlichen Rahmen betrifft, lassen sich die neuen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Telearbeit grundsätzlich mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen beantworten. Eine Frage stellt sich hingegen in Bezug auf die bestehende Gesetzgebung zur Heimarbeit: Es wäre prüfenswert, ob nicht diese besondere Gesetzgebung oder zumindest einzelne Bestimmungen daraus auf die Telearbeit ausgedehnt werden sollten.»
Seit Frühjahr 2020 hat Heimarbeit vor allem in der Form des Homeoffice an Aktualität zugenommen und eine Suche auf der Webseite des Schweizer Parlaments (www.parlament.ch) nach Stichwörtern wie Homeoffice und Tele(heim)arbeit zeigt, dass sie Thema zahlreicher parlamentarischer Vorstösse wurde. Dabei geht es vor allem um Förderung von Homeoffice, Gesundheitsschutz, Auswirkungen auf Arbeitswelt und Verkehr, Besteuerung und steuerliche Behandlung, «Recht auf Abschalten».
Eine Broschüre des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO dokumentiert aus arbeitsgesetzlicher Perspektive die wichtigsten Regeln und Problempunkte im Homeoffice: Arbeiten zu Hause - Homeoffice. Einen kurz und bündig gefassten Überblick sowohl in rechtlicher als auch in gesundheitlicher Hinsicht (Ergonomie, psychosoziale Risiken) bietet unter anderen auch das Tessiner Arbeitsinspektorat: Consigli pratici per attuare l’Home office - Come organizzarsi a domicilio? Telelavoro
Was die Rechtsprechung der letzten 20 Jahre anbelangt, hat das Bundesgericht in BGer 4A_533/2018 vom 23. April 2019 festgehalten, dass wo die Arbeitgeber*in keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und also die Angestellte zuhause arbeitet, die entsprechenden Auslagen analog zur Nutzung eines Privatfahrzeuges zu geschäftlichen Zwecken gemäss Art. 327 ff. OR anteilsmässig zu ersetzen sind, d.h. auch wenn das Arbeitszimmer nicht speziell hinzugemietet wurde.
Ausführlich setzt sich das Bundesgericht in BGE 132 V 181 mit dem Begriff der Heimarbeit auseinander mit Bezug auf die Arbeit einer Tagesmutter. Die Frage ist interessant mit Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit bei Arbeitslosigkeit (Art. 14 AVIV), weil Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer*innen beschäftigt waren, auch dann als vermittlungsfähig gelten, wenn sie nachweislich aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, eine ausserhäusliche Arbeit anzunehmen. Das Bundesgericht befand, die Tätigkeit einer Tagesmutter falle nicht unter den Begriff der – traditionell interpretierten - Heimarbeit, insbesondere weil bei der Heimarbeit ein Arbeitsergebnis geschuldet sei und nicht bloss das Leisten von Arbeit. Hinzu komme, «dass das Arbeitsergebnis (Gegenstand, Ware, Text usw.) durch den Arbeitgeber weiter wirtschaftlich verwendet resp. verwertet wird, in der eigenen Produktion oder direkt auf dem Markt. Dieses Merkmal fehlt bei der Kinderbetreuung gänzlich» (Erwägung 2.2).
Heimarbeit findet auch in einem IV-Fall Erwähnung (BGE 141 V 385 vom 11. Juni 2015), wo es um die Statusfrage ging, d.h. ob eine Versicherte im Gesundheitsfall auch nach der Geburt der Kinder erwerbstätig wäre und falls ja, in welchem Umfang. Die Versicherte hatte dazu ausgeführt, sie würde «gleich wie ihre Schwester vorgehen, welche drei Kinder habe und bei der C. SA ebenfalls voll arbeitstätig sei. So würde sie am Abend, während der Ehemann die Kinderbetreuung übernehme, ausser Haus arbeiten und den Rest würde sie in Heimarbeit erledigen». Das Bundesgericht schützte diese Argumentation und anerkannte den Erwerbstätigenstatus dieser Mutter eines pflegeintensiven Sohnes.
Fragen stellen sich auch bei Grenzgänger*innen, die zum Teil im Homeoffice und zum Teil in den Räumlichkeiten der Arbeitgeber*in tätig sind. Gemäss dem (diesbezüglich speziellen) Doppelbesteuerungsübereinkommen Schweiz-Liechtenstein, behalten Arbeitnehmer*innen den Grenzgänger*innen-Status (und werden somit voll von FL besteuert), auch wenn seine/ihre Vollzeitstelle 40% Heimarbeit beinhaltet (BGer 2C_215/2009 vom 1. Oktober 2009).
Was in der Diskussion in der Schweiz soweit ersichtlich bisher kaum Aufmerksamkeit erhalten hat sind die von der ILO herausgearbeiteten Risiken der Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Heimarbeiter*innen gegenüber auch örtlich stärker in der Firma eingebundenen Angestellten: Niedrigere Löhne (auch bei höher ausgebildeten Heimarbeiter*innen, informelle und damit rechtlich kaum abgesicherte Arbeit, der oft vernachlässigte Zugang zu Weiterbildung und damit verbunden beruflicher Karriere sowie die Schwierigkeit gewerkschaftlicher Arbeit und damit gemeinschaftlicher Interessenswahrung – Risiken, die gerade Frauen bekanntlich besonders treffen und die genau das Heimarbeitsgesetz zumindest ansatzweise zu reduzieren versuchte, zum Beispiel mit einer Bestimmung über gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 4), über die zeitliche Begrenzung der Ausgabe und Annahme von Heimarbeit (Art. 7), die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Heimarbeitnehmenden (Art. 10).

Index 

SCHWEIZ: 25 Jahre Beijing Declaration


Beijing Declaration and Platform for Action


2021

NGO-Koordination post Beijing Schweiz, 25 Jahre Beijing Declaration and Platform for Action - Wo steht die Schweiz, Kriens (LU) 2021 (Sprachen: deutsch und französisch).

«In der Broschüre zum 25-jährigen Bestehen der Beijing Declaration and Platform for Action blicken wir zurück auf die Geschichte der Geschlechtergleichstellung, sprechen mit Zeitzeuginnen der 4. Weltfrauenkonferenz 1995, an der die Aktionsplattform von Peking verabschiedet wurde, halten den Status quo der Geschlechtergleichstellung fest und entwerfen im Rahmen von weltweiten Aktionsbündnissen einen Forderungskatalog.

Unter dem Motto «Gleichstellung, Entwicklung und Frieden» haben sich vom 4. bis zum 15. September 1995 in Peking 189 Staaten zur vierten UNO-Weltfrauenkonferenz versammelt. Am zivilgesellschaftlichen Forum nahmen rund 30'000 Frauen teil, darunter rund dreissig aus der Schweiz. Zwei dieser Frauen kommen in der Broschüre zu Wort und geben den Leser*innen einen spannenden und berührenden Einblick in diese Zeit vor, während und nach der Konferenz.»


Direkter Link zur Broschüre (postbeijing.ch)
Accès direct à la brochure (postbeijing.ch)
Index 

SWITZERLAND: CIVIC RIGHTS


How Swiss Society perpetuates women's humiliation


2021

Patricia PURTSCHERT, «Swiss Democracy and the public humiliation of Women», Gendercampus, März 2021.

Through six dreadful examples, from 1939 to nowadays, Patrica Purtschert highlights the ongoing practice of humiliating women when they try to enter the public arena, and the way their humiliation is normalized by the very people who are supposed to represent and uphold «Swiss democracy».

Direct link to the article (gendercampus.ch)
Index

SCHWEIZ: REFORM SEXUALSTRAFRECHT


Schutz der sexuellen Selbstbestimmung


2021

Humanrights.ch, Schutz der sexuellen Selbstbestimmung «Nur Ja heisst Ja»!Humanrights.ch, 30. März 2021.

«Ein Jahr nach dem Frauenstreik vom 14. Juni 2019 machen sich zahlreiche Organisationen und Einzelpersonen in einem öffentlichen Aufruf für ein zeitgemässes Sexualstrafrecht stark. Gefordert wird die Revision des Strafgesetzbuches: Für die Strafbarkeit sexueller Handlungen soll die gegenseitige Zustimmung massgebend sein. Der sich gegenwärtig in der Vernehmlassung befindende Gesetzesentwurf genügt dieser Forderung nicht: Er verkennt die Realität und missachtet die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Sex braucht die Zustimmung aller Beteiligten!»

Direkter Link zum Artikel (humanrights.ch)
Siehe auch NL 2021#1
Vernehmlassungsantwort des SKMR (skmr.ch)
Index 

SCHWEIZ: 50 Jahre Stimm- und Wahlrecht


Jubiläumslektüren


2021

Verschiedene Beiträge von Juristinnen Schweiz zum Jubiläum

Zum 50-jährigen Jubiläum des Frauenstimm- und wahlrecht schreiben verschiedene Mitglieder von Juristinnen Schweiz jeweils einen Artikel zu einem gleichstellungsrechtlichen Thema. Diesen Monat gibt es ein Gespräch zwischen zwei Juristinnen über die Anwendnung des Gleichstellungsgesetz, geschrieben von Esther Trachsel.

Direkter Link zu den Beiträgen (lawandwomen.ch)
Index 

SCHWEIZ: SEXARBEIT


Sexarbeit und Covid-19


2021

ProCoRe, Expertinnenbericht: Covid-19 Massnahmen und Sexarbeit in der Schweiz: kantonale Verbote, Gesundheitsrisiken, Gewalt und Ausbeutung, 15. März 2021.

«Das Sexgewerbe war in der gesamten Schweiz vom 16. März bis zum 6. Juni 2020 verboten. Ab dem 6. Juni 2020 war das Gewerbe wieder erlaubt und der Bundesrat hat seit diesem Zeitpunkt keine spezifischen Massnahmen mehr zur Schliessung oder Einschränkung des Sexgewerbes erlassen. Erotikbetriebe gehören gemäss Bund zu den öffentlich-zugänglichen Dienstleistungsbetrieben (siehe auch: Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020; Änderung vom 13. Januar 2021). Für Erotikbetriebe und die Sexarbeit galten damit die gleichen eingeschränkten Öffnungszeiten wie für andere öffentlich-zugängliche Betriebe. Die eingeschränkten Öffnungszeiten wurden mit den Änderungen der Covid-19 Verordnung vom 24. Februar ab 1. März auf nationaler Ebene aufgehoben.»

Direkter Link zum Expertinnenbericht (procore-info.ch)
Index

DEUTSCHLAND: FAMILIENRECHT


Rechtliche Elternschaft


2021

Berit VÖLZMANN, «Mutter, Mutter Kind ?!», Verfassungsblog, 16. April 2021.

In ihrem Beitrag analysiert Berit Völzmann die Argumentationen zweier deutscher Gerichte, die ähnlich gelagerte Fälle dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt haben. Beide Fälle betreffen die rechtliche Elternschaft zweier miteinander verheirateter Frauen, deren Kind mittels anonymer Samenspende gezeugt wurde. Das deutsche Recht sieht vor, dass wenn die gebärende Frau mit einer nicht-männlichen Person verheiratet ist (Geschlechtseintrag weiblich, oder nach deutschem Recht möglich: divers oder ohne Geschlechtseintrag), das Kind nicht automatisch bei Geburt zwei Elternteile erhält, sondern nur einen: die gebärende Person (Mutter nach § 1591 BGB). Der zweite Elternteil ist für die Begründung der rechtlichen Elternschaft auf die Stiefkindadoption verwiesen. Das Oberlandesgericht Celle und das Kammergericht Berlin halten diese zivilrechtlichen Abstammungsregelungen für verfassungswidrig, mit jeweils unterschiedlicher Gewichtung von freiheits- und gleichheitsrechtlichen Argumenten. Völzmann stellt abschliessend fest, dass die Beschlüsse des OLG Celle und des KG Berlin der Auftakt sein können für ein grundlegendes Umdenken rechtlicher Elternschaft: «von der überragenden Bedeutung (vermuteter) biologischer Zuordnung hin zu einem funktionalen Verständnis rechtlicher Elternschaft, wo es entscheidend auf den Willen zur Übernahme elterlicher Verantwortung ankommt – und nicht auf den Geschlechtseintrag der Eltern.»

Direkter Zugang zum Artikel (verfassungblog.de)
Siehe auch Taz Talk: Queere Elternschaft gesetzlich regeln (youtube.com)
Index

ITALIA: DIRITTO DI FAMIGLIA


Ripudio Islamico e irriconoscibilità nell'ordinamento italiano


2020

Alessandra BELLELLI, «Ripudio Islamico e irriconoscibilità nell'ordinamento italiano», giudicedonna.it ANNO 6, NUMERI 3-4/2020.

 L'autrice analizza la giurisprudenza in materia di riconoscimento del ripudio islamico (ma anche: ebraico). Dato che il divorzio viene pronunciato unilateralmente dal marito, si tratta di una pratica contraria alla parità di genere, discriminatoria nei confronti delle donne e che ne lede la dignità. Inoltre, può essere in discussione la natura del tribunale (religioso o statale?) e vi è la questione delle garanzie procedurali (difesa e contradditorio).

Nella giurisprudenza italiana si trovano fondamentalmente tre approcci:

- vista l'assenza di garanzie procedurali e la discriminazione nei confronti delle donne, il ripudio è contrario all'ordine pubblico;

- possono esservi dei casi in cui pur trattandosi formalmente di ripudio, sono date le garanzie procedurali, per cui il divorzio è riconosciuto, perché i suoi effetti non sono contrari all'ordine pubblico;

- si tiene conto della particolarità della fattispecie e degli interessi in causa, specialmente laddove vi è mancanza di interesse della donna di opporsi al riconoscimento del divorzio per esempio perché entrambi i coniugi nel frattempo hanno costituito nuove situazioni familiari, magari con nuovi figli.

Secondo l'autrice di questo articolo, il ripudio, quale esercizio di un potere unilaterale da parte del marito nei confronti della moglie, viola il principio di uguaglianza ampiamente condiviso dagli Stati e risulta così apertamente in contrasto con l’ordine pubblico internazionale.

Inoltre, nei procedimenti di ripudio di fronte ai tribunali religiosi islamici le garanzie processuali sono carenti, limitandosi i giudici a prendere atto del ripudio.

Non condivide poi l’interpretazione contenuta in una recente ordinanza della Cassazione, secondo la quale si dovrebbe avere riguardo, per valutare la compatibilità con l’ordine pubblico, solamente agli effetti della decisione straniera e non al suo contenuto.

Lo stesso numero della rivista riporta inoltre le Conclusioni scritte del Sostituto Procuratore Generale dott. Luisa De Renzis nella causa relativa al ricorso per cassazione RG 4888/2017, passata in decisione all’udienza pubblica del 17.6.2020 (La questione del ripudio unilaterale e della contrarietà all’ordine pubblico all’esame della Suprema Corte). Il caso riguarda il riconoscimento di una sentenza di un tribunale di Nablus (tribunale sciaraitico) nei confronti di una donna con doppia nazionalità giordana e italiana.

Accesso diretto al contributo di Alessandra Bellelli: giudicedonna.i t
Index
 

ITALIA: DIRITTO D'ASILO


Asilo e protezione internazionale - Appartenenza ad un partcolare gruppo sociale


2021

Martina FLAMINI / Nazzarena ZORZELLA, «Asilo e protezione internazionale - Appartenenza», Diritto, Immigrazione e Cittadinanza, Fascicolo no. 1, anno 2021.
 

Presentazione della più recente giurisprudenza in materia di appartenenza a un genere
Pur trattandosi di giurisprudenza nazionale, vale la pena riprendere qui alcune sentenze che possono dare sostegno in situazioni simili che si presentano in altre nazioni, con particolare riguardo al genere:
Vittima di tratta di essere umani - valutazione della credibilità: La ricorrente è riuscita a rivelare le vicende relative al viaggio ed alle violenze subite, per la prima volta, solo nel corso del procedimento giurisdizionale. Con riferimento a tale aspetto, il Tribunale ha sottolineato le palesi difficoltà nel disvelare le traumatiche esperienze passate in Libia, considerandole sintomatiche del trauma psicologico «che accomuna molte vittime di tratta, per le quali rievocare vissuti tanto dolorosi ed imbarazzanti provoca vergogna e tendenza alla rimozione degli aspetti più inquietanti».
In un altro caso, l’autorità giudicante ha rilevato come il fatto di essere vittima di tratta talvolta viene espressamente negato dalla richiedente stessa, almeno nelle fasi iniziali. La donna può essere vittima di tratta anche quando vi è un riferimento agli elementi sintomatici di una simile esperienza nonostante alcune lacune nella narrazione (quali ad esempio, un giuramento ju-ju, il coinvolgimento di una persona che, sin dal Paese d’origine avrebbe organizzato il viaggio per la Libia, con promesse di lavori inesistenti, ecc.)
Vengono presentate sentenze anche in materia di vittime di violenza domestica e di handicap. Su quest'ultimo aspetto, si sottolinea come al(la) «richiedente non possa essere chiesto di nascondere la caratteristica fondante il gruppo sociale al fine di evitare la persecuzione». Il caso riguarda un richiedente ghanese che soffre di una malformazione ai piedi: era stato oggetto di scherno e derisione a causa della sua condizione fisica e faceva valere di non aver trovato protezione dalle autorità statali.

Accesso diretto all’articolo: dirittoimmigrazionecittadinanza.it
Index 

ITALIEN: STEREOTIPI E PREGIUDIZI NELLA MAGISTRATURA - STEREOTYPEN UND VORURTEILE IN DER JUSTIZ


Progetto STEP

 
Ein Projekt der Università degli Studi della Tuscia in partnership con l'Associazione Differenza Donna OnG

STEP zielt darauf ab, die Stereotypen und Vorurteile zu untersuchen, die weibliche Gewaltopfer im Justizsystem und in der Presse betreffen. Im Rahmen dieses Forschungsprojektes wurden mehr als 200 Gerichtsurteile zu männlicher Gewalt gegen Frauen sowie über einen Zeitraum von 3 Jahren hinweg 16‘000 Zeitungsartikel analysiert.
Was insbesondere die Gerichtsurteile anbelangt, kam die Untersuchung zu folgenden Schlussfolgerungen:
Die gesellschaftliche Repräsentation von Gewalt neigt dazu, die Verantwortung der gewaltausübenden Männer aufzuweichen, abzuschwächen und auszublenden. Die Strategien, die sowohl in journalistischen als auch in juristischen Kontexten eingesetzt werden, lassen sich auf einige wiederkehrende rhetorische Felder zurückführen:

  • der Appell an ein angeblich «natürliches», übermächtiges Vorherrschen des Gefühlszustandes (er «reagiert» logischerweise auf etwas, das sie gesagt, getan oder nicht getan hat);
  • die Bezugnahme auf Wörter, die sich auf den semantischen Bereich der Eifersucht, des Besitzes, des Raptus beziehen, und so einen rechtfertigenden Rahmen aktivieren;
  • der Verweis auf abmildernde und beschönigende Äusserungen von Gewalt innerhalb der Partnerschaft oder der Familie, und damit ihre Rückführung in den Bereich normalisierter Familienkonflikte;
  • die Redimensionierung von sexueller Gewalt, die auf eine natürliche, typisch männliche «Ausgelassenheit» des Aggressors zurückgeführt wird, die vom Opfer stillschweigend akzeptiert wird.

Stereotype und Vorurteile führen, wenn sie in den Texten der Urteile verankert sind, zu einer gesellschaftlichen Darstellung von Gewalt, die die Verantwortung der Aggressoren abschwächt.
Was die Massmedien anbelangt, fällt auf, dass Gewalt gegen Frauen ein Narrativ ohne Schuldige ist, das sich nicht an den Fakten orientiert. Gewalt «passiert», sie wird nicht ausgeübt.
Besonders interessant ist das Projekt auch deshalb, weil für beide Bereiche (Massmedien und Justiz) best und worst practices herausgearbeitet wurden, d.h. an konkreten Beispielen wurde aufgezeigt, wie man/frau es besser machen könnte: Buone e cattive pratiche.
Link zum Projekt und den Forschungsergebnissen: progettostep.it.

Am 7. Mai 2021 hat die Tessiner Frauenstreikkoordination nateil14giugno eine Videokonferenz mit Prof. Flaminia Saccà und dr. Rosalba Belmonte, von der Università degli Studi della Tuscia durchgeführt.

Die Konferenz wurde registriert und ist hier abrufbar: La verità delle parole. oder auf yotube
Index 

USA: MULTICULTURALISM AND EQUALITY


The state role in the vulnerability of minority women through the case of polygamous Bedouins in Israel


2021

Miriam ZUCKER, «The Role of the State in the Intra-Group Vulnerability of Women: Revisting Debates About Multiculturalism Through the Case of Polygamy Among the Bedouins in Isreael», Columbia Journal of Gender and Law 2021, S. 313-353.

This paper shows how a state could, on the one hand, protect the female members of minority communities who are oppressed within these communities and, on the other hand, keep multiculturalism. It explains that either an interventionist or an exit right model are proposed in critical works. In interventionist models, the state rigorously interferes to enforce liberal rights in minority communities. With exit right models, only the freedom of women to leave their minority group is protected. The author argues that both models do not take enough the interests of the victim of oppression into account. Direct action against the members of the victim’s family can namely mean financial and emotional distress for the victim. Exit rights are an illusion if the victim has no perspective of joining the mainstream society. Without rejecting these models in all situations, the author proposes the following alternative: the state should take positive measures to progressively foster the possibility for women to alter their life conditions, aside from leaving their community. She illustrates her analysis though the case of polygamy among Bedouins in Israel. She shows how this practice causes damages for the first wives and their children. The first wives are namely victim of oppressive marriage arrangements and are often not supported by their husband anymore when he has an additional wife of his own choice. The author argues that the state has a direct responsibility in this oppression because since 1948, it has changed the living conditions of the Bedouins which, according to the author, has encouraged a return to polygamy in this community. Furthermore, the police of Israel tolerated polygamy among Bedouins until 2017. Finally, the state has laid linguistic and geographic obstacles to the access of Bedouin women to legal representation funded by the state in family law. The author therefore considers that the state has a positive obligation to tackle this inequality by fostering the ability of Bedouin women to resist and leave unfavourable marriage arrangements. She explains that this approach would relax tensions between multiculturalism and feminism because a better access of the female member of a minority community to public resources would also benefit their entire community.

Rechtsprechung
Jurisprudence

EUROPE: ABORTION

 

Monitoring of human rights violations concerning abortion in Poland


Committee of Ministers of the Council of Europe, Interim Resolution CM/ResDH(2021)44 of 11 March 2021 (execution of the judgments of the European Court of Human Rights, Tysiac, R.R. and P. and S. against Poland)

The Committee of Ministers urges the authorities to effectively ensure an effective access of women to abortion and to present an impact assessment of the judgement of the Constitutional Court of Poland of 22 October 2020 which has invalidated the ground for abortion related to the foetus health.
 
I.          Main grounds of the resolution
 
This Committee of Ministers supervises the execution of the final judgements of the European Court of Human Rights (hereinafter «The Court”; Art. 46 ECHR). It has taken an interim resolution towards Poland because despite three judgements of the Court exposed below, Poland has namely failed to «put in place procedures enabling pregnant women to effectively contest decisions refusing lawful abortion on medical grounds or pre-natal examination and to receive equal treatment in their access to lawful abortion.» Furthermore, the Constitutional Court of Poland has meanwhile invalidated the ground for lawful abortion related to the foetus health, which means that abortion in Poland only remains possible if the pregnancy threatens the life or the health of the pregnant woman or results from a prohibited act such as rape or incest.
 
II.         Judgements of the Court concerned by the interim resolution
 
The three judgements concerned by the interim resolution are the following.
 
A.) In a judgement of 20 March 2007 (Tysiąc / Poland), the Court found that there was no effective mechanisms determining whether the conditions for obtaining a lawful abortion had been met in cases where disagreement arises between the pregnant woman and her doctors or between the doctors themselves (points 121 and 124), so that article 8 ECHR granting the right to respect for the private life had been violated.
 
B.) In a judgement of 26 May 2011 (R.R. / Poland), the Court found that a pregnant had been humiliated by doctors’ lack of sensibility to her plight in violation of article 3 ECHR (which prohibits torture and inhuman or degrading treatments or punishments; points 160-161 and 225) because during six weeks, she had repeatedly tried without success – because of the procrastination of the health professionals – to undergo the genetic prenatal test which was necessary to confirm a possible malformation of her foetus. Although she was entitled to abortion, she had only obtained this test thanks to a subterfuge and it had then been too late for abortion. Article 8 ECHR had also been violated because «it had not been demonstrated that Polish law contained any effective mechanisms which would have enabled the applicant to have access to the available diagnostic services and to take, in the light of their results, an informed decision as to whether to seek an abortion or not» (point 209).
 
C.) In a judgement of 30 October 2012 (P. and S. / Poland), the Court examined the case of a 14 years old person (P.) who had reported to be victim of a rape by a boy of her own age, which had resulted in her pregnancy. Consequently, a prosecutor had certified that the pregnancy had resulted in an «unlawful sexual intercourse with a minor under 15 years of age». In these circumstances, P. fulfilled the strict conditions for abortion in Poland. However, she had in vain requested an abortion to several hospitals. She had been put under pressure by the chief doctor, obliged to talk to a catholic priest and her mother had been accused by the doctor to be a bad mother. One of the hospitals had disclosed his refusal to perform the abortion in a press release. Consequently, P. had been harassed by third parties who tried to make her abandon her intention to abort. A family court had expressed doubts as to whether the wish of P. to abort was the result of the pressure of her mother. Consequently, by order of the court – quashed 13 days later –, P. had been detained in a juvenile shelter and deprived of her mobile phone. A proceeding – discontinued eight months later – had also been instituted to devest her mother from her parental rights. P. finally abort in an hospital situated 500 km away from her home with the help of the Ministry of Health. Two weeks later, proceedings – discontinued five months later – were instituted by a court against P. for «unlawful sexual intercourse with a minor under 15 years of age». Investigations against the perpetrator of the alleged rape also took place but were discontinued three years later. The Court found that Article 8 ECHR had been violated 1.) because while requesting abortion, P. and her mother had been given «misleading and contradictory information», «did not receive appropriate and objective medical counselling which would have due regard to their own views and wishes” and «no set procedure was available to them under which they could have their views heard and properly taken into consideration with a modicum of procedural fairness» (points 108 and 112) and 2.) because the medical data of P. had been disclosed by a hospital in a press release (points 128-137). The Court also found that Article 5, §1er ECHR granting the right to liberty and security had been violated because «the essential purpose of the decision on the […] placement [op P. in a juvenile shelter] was to separate her from her parents, in particular from [her mother], and to prevent the abortion» (point 148). Having regard to the sufferings caused to P. by the authorities, the Court also found that Article 3 ECHR had been violated (points 161-169).
 
III.        Resolution
 
In its resolution, the Committee of Ministers namely urges Poland 1.) «to adopt clear and effective procedures on the steps women need to take to access lawful abortion, including in the event of a refusal of abortion on grounds of conscience»; 2.) «to ensure that they are provided with adequate information on these procedures»; 3.) to ensure «that no additional unnecessary requirements are imposed on them by hospitals beforehand»; 4.) «to adopt the necessary reforms of the objection procedure without further delay», to oblige hospitals «to refer a patient to an alternative healthcare facility if a medical service is refused on the grounds of conscience» and «to monitor effectively its observance in practice»; and 5.) «to ensure an effective monitoring of contractual obligations and functioning of contractual liability mechanism if lawful abortion or pre-natal examination contracted by a hospital is not performed, […]». It also calls on Poland to present an assessment of the impact of the judgement of the Constitutional Court of 22 October 2020 on the availability of prenatal examination in Poland. Finally, it decides to examine this group of cases again in December 2021.

Direct link to the press release (coe.int)
Direct link to the resolution (coe.int)
Index

EUROPE: DISCRIMINATION

 

Pregnant woman discriminated by the health-insurance authorities - Violation of Art. 14 ECHR in combination with Art. 1 of Protocol no. 1 to the ECHR


European Court of Human Rights, judgment, 4 February 2021, Jurčić v. Croatia (application no. 54711/15).

«The case concerned the denial to the applicant of employment health-insurance coverage during pregnancy. The authorities had claimed that her recently signed employment contract had been fictitious, and that she should not have started work in any case while undergoing in vitro fertilisation.The Court found in particular that the Croatian authorities had failed to demonstrate any fraud, and had implied that pregnant women should not seek work, thus discriminating against the applicant.»

Direct link to the judgment (hudoc.echr.coe.int)
Accès direct au communiqué de presse (hudoc.echr.coe.int)
Direct link to the press release (hudoc.echr.coe.int)
Index

EUROPE: SEXUAL VIOLENCE

 

Criminal procedure against people who have been charged with prostitution offences on a fourteen years old child - Violation of Art. 3 and 8 ECHR


European Court of Human Rights, judgment, 9 February 2021, N.C. v. Turkey (application no. 40591/11).

«The case concerned shortcomings in the criminal proceedings against a number of individuals charged with prostitution offences in relation to a fourteen-year-old child. The Court found that the lack of support for the applicant, the failure to protect her against the defendants, the unnecessary reconstruction of the rape incidents, the repeated medical examinations, the lack of a calm and secure environment at the hearings, the assessment of the victim’s consent, the excessive length of the proceedings, and, lastly, the fact that two of the charges had become time-barred, amounted to a serious case of secondary victimisation of the applicant. The national authorities’ conduct had been inconsistent with the obligation to protect a child who had been the victim of sexual exploitation and abuse.»

Direct link to the judgment (hudoc.echr.coe.int)
Accès direct au communiqué de presse (hudoc.echr.coe.int)
Direct link to the press release (hudoc.echr.coe.int)
Index

EUROPE: RIGHT TO FAMILY LIFE

 

Prohibition of contact between a woman and her children during the adoption procedure - Violation of Art. 8 ECHR


European Court of Human Rights, judgment, 1 April 2021, A.I v. Italy (application no. 70896/17).

«The case concerned the inability of the applicant, a Nigerian refugee [and] mother of two children who had been a victim of trafficking and was in a vulnerable position, to enjoy access rights owing to a court-ordered prohibition on contact, in a situation where the proceedings concerning the children’s eligibility for adoption had remained pending for over three years. The Court found in particular that the appeal court, as a specialised court composed of two professional judges and two lay judges, had not taken into account the expert conclusions recommending that ties be maintained between the applicant and the children, and had not explained why it had chosen not to do so. Given the seriousness of the interests at stake, the authorities ought to have carried out a more detailed assessment of the applicant’s vulnerability during the proceedings. The Court considered that insufficient weight had been attached to the importance of a family life for the applicant and her children in the proceedings which resulted in the cessation of contact between them. Thus, the proceedings had not been accompanied by safeguards that were proportionate to the seriousness of the interference and the interests at stake.»

Direct link to the judgment (hudoc.echr.coe.int)
Accès direct au communiqué de presse (hudoc.echr.coe.int)
Direct link to the press release (hudoc.echr.coe.int)
Index

EUROPE: SEXUAL CRIMINAL LAW

 

Non-execution of a jail sentence against a sex offender - Violation of Art. 3 and 8 ECHR


European Court of Human Rights, judgment, 13 April 2021, E.G. v. Republic of Moldova (application no. 37882/13).

«The case concerned a sexual assault on the applicant in February 2008, and in particular the failure to enforce the sentence imposed on one of her three attackers. The offender in question had been granted an amnesty while the authorities were still looking for him and he had never served his sentence. The benefit of this amnesty had subsequently been annulled. However, the period of about one year during which he had benefited from the amnesty had enabled him to leave Moldova, shortly before the last annulment decision. The Court found that the sexual assault on the applicant had constituted a serious breach of her right to protection from bodily harm and mental distress. The measures taken by the State for the enforcement of the offender’s sentence had not been sufficient in the light of its obligation to enforce criminal sentences handed down against the perpetrators of sexual assaults. The granting of the amnesty and the authorities’ failure to enforce the sentence had been incompatible with the positive obligations of the Moldovan State under Articles 3 and 8 of the Convention.»

Direct link to the judgment (hudoc.echr.coe.int)
Accès direct au communiqué de presse (hudoc.echr.coe.int)
Direct link to the press release (hudoc.echr.coe.int)
Index

EUROPA: RECHTE VON SEXARBEITER*INNEN

 

Beschwerde gegen Sexkaufverbot

In einem Entscheid, der am 12. April mitgeteilt wurde, sagte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass er die 261 Beschwerden von Sexarbeiter*innen, die ihm im Dezember 2019 vorgelegt wurden, prüfen wird. 2016 beschloss das französische Parlament den Kauf von sexuellen Dienstleistungen zu verbieten (sog. Schwedisches Modell). Die Beschwerdeführer*innen bringen vor das neue Gesetz verletze ihre Menschenrechte.

Medienberichte: dw.com, lastradainternational.org
Index

SCHWEIZ: ASYLRECHT

 

UNO interveniert: Schweiz missachtet Frauenrechte


Gastbeitrag von Lea HUNGERBÜHLER / Catarina FERRONI / Joanna FREIERMUTH / Lea KELLER, Asylex

Als Farah AsyLex kontaktierte, hatte sie alle Hoffnung verloren. Die Schweiz trat nicht auf ihr Asylgesuch ein und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Sie wusste, dass eine Beschwerde auf nationaler Ebene nicht mehr möglich war und hatte psychisch den absoluten Tiefpunkt erreicht. Vor ihrer Flucht in die Schweiz lebte Farah in einem griechischen Flüchtlingslager auf Lesvos in einem Zelt im «Jungle», wo sie täglich um ihr Essen und Trinken kämpfen musste und ohne Zugang zur dringend notwendigen medizinischen Versorgung war. Zwei Mal wurde sie Opfer einer Vergewaltigung auf der Insel, eine davon endete mit einer Schwangerschaft und anschliessender Abtreibung. Sie erhielt weder Schutz noch Unterstützung durch den Staat. Dennoch will die Schweiz sie nach Griechenland zurückschicken, da sie dort formell Asyl erhalten hatte. Verzweifelt über den Entscheid versuchte sie sich das Leben zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt wandte sich ein Freund von ihr an AsyLex, einen Verein, der mit über 100 freiwilligen Mitarbeitenden Asylsuchende in ihrem Verfahren rechtlich berät und unterstützt. Für die Freiwilligen von AsyLex war offensichtlich, dass die Behörden bei diesem Entscheid die frauenspezifischen Aspekte nicht angemessen berücksichtigt hatten und dadurch internationale Verpflichtungen der Schweiz verletzt wurden. Mit der Unterstützung von Dr. Fanny de Weck und Dr. Stephanie Motz (RISE Attorneys-at-law) erarbeiteten die AsyLex Mitarbeitenden eine Beschwerde an den UNO-Frauenrechtsausschuss (CEDAW). Für das Zustandekommen der Beschwerde waren intensive Recherchen und das Sammeln unzähliger Beweise notwendig. Der Zeitdruck war gross: Farah konnte jederzeit ausgeschafft werden. Erfreulicherweise gab CEDAW dem Antrag auf vorläufige Massnahmen statt und verfügte einen sofortigen Ausschaffungsstopp. Wenig später erkannten auch die Schweizer Behörden, die Unzulässigkeit der Ausschaffung und traten auf Farahs Asylgesuch ein.
 
Arezu aus Afghanistan erlitt ein ähnliches Schicksal – häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe auf der Flucht und Schweizer Behörden und Gerichte, welche sie trotz all dem nach Griechenland zurück überstellen wollen, wo sie auf der Strasse weiterer sexueller Gewalt schutzlos ausgeliefert wäre. Auch in ihrem Fall musste AsyLex und Dr. Stephanie Motz bis vor CEDAW kämpfen, um die drohende Ausschaffung nach Griechenland zu verhindern.  
 
Ada kontaktierte AsyLex, als sie im Flughafengefängnis inhaftiert war. Da sie einen negativen Asylentscheid erhalten hatte, wurde sie, nachdem die Behörden ihren Aufenthalt in der Schweiz über Jahre hinweg geduldet hatten, plötzlich in Ausschaffungshaft genommen. Sie sollte zurück nach Äthiopien geschickt werden. Seit 2019 vertritt AsyLex Personen in Administrativhaft und verteidigt deren Interessen und Rechte - darunter auch diejenigen von Ada. Es begann ein langwieriger Prozess bezüglich der Rechtmässigkeit von Ada’s Inhaftierung. Trotz des hängigen Prozesses bestand die konstante Gefahr der Ausschaffung nach Äthiopien. Äthiopien - das Land, aus dem sie nach jahrelanger Unterdrückung, Verfolgung und Belästigungen durch Polizeibeamte und Misshandlungen endlich fliehen konnte. Das Land, in dem sie sich zu keiner Tageszeit sicher fühlte und von behördlichem Schutz nicht zu träumen wagte. Das Land, in dem sie ihre Familie verloren hatte. Trotz ihrer belasteten Vergangenheit fasste Ada immer wieder von neuem Mut und sie schaffte es, sich ein Leben in der Schweiz aufzubauen. Sie lernte Deutsch, schloss Freundschaften und begann eine Schulausbildung. Aufgrund dieser vorbildlichen Integration und vor allem aber weil sich die Situation in Äthiopien seit Ada’s Asylgesuch in der Schweiz enorm verschlechtert hatte, beantragte AsyLex, dass der Wegweisungsentscheid nochmals neu beurteilt werden sollte.  Trotz grassierendem Bürgerkrieg in Äthiopien mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen, welche oft mit sexueller Gewalt verbunden sind und die Frauen ganz besonders treffen, wiesen die Behörden das Gesuch ab. Daraufhin reichte AsyLex Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, welches der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährte und damit den Weg zur jederzeitigen Ausschaffung ebnete. Parallel dazu wurde für Ada ein Sonderflug organisiert - ihre Ausschaffung unter Zwang und mit Fesselung stand unmittelbar bevor. Dies war für die schwer traumatisierte junge Frau unvorstellbar: wieder zurückzukehren an den Ort, an dem sie tagtäglich Missbrauch und Verfolgung ausgesetzt ist - unmöglich. Für AsyLex war klar, dass eine Ausschaffung den internationalen Verpflichtungen der Schweiz hinsichtlich frauenspezifischer Aspekte diametral widerspricht. Die AsyLex Rechtsberaterinnen gelangten innert kürzester Zeit – wieder mit der Unterstützung von Dr. Stephanie Motz – an CEDAW und beantragten einen sofortigen Vollzugsstopp. In letzter Minute erliess CEDAW «Interim Measures» und wies die Schweiz an, jegliche Vollzugsmassnahmen auszusetzen. Der Sonderflug hob ohne Ada an Bord ab.
 
Diese Beispiele zeigen, dass die Schweizer Behörden und Gerichte frauenspezifischer Verfolgung zu wenig Beachtung schenken. Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt erhalten nicht die ihnen zustehende Erholungszeit und Schutz, sondern werden entgegen den internationalen Verpflichtungen in ihr Heimat- oder vermeintlich «sichere» Drittstaaten ausgeschafft. Erst internationale Gerichte scheinen die Schweizer Behörden und Gerichte dazu zu bewegen, ihre Verpflichtungen zum Schutz von Frauen wahr zu nehmen und in der Realität umzusetzen.
 
Ohne den Einsatz der ehrenamtlich tätigen Rechtsvertreterinnen wären Farah und Arezu jetzt in Griechenland – schutz- und obdachlos und tagtäglich sexueller Gewalt ausgesetzt. Und Ada wäre wohl auf sich alleine gestellt mitten in den Wirren des äthiopischen Bürgerkriegs. Doch mit dem Führen dieser und anderer internationaler Menschenrechtsverfahren soll eine Wirkung über den Einzelfall hinaus erzielt werden: Die Entscheide internationaler Instanzen sind als «Case Law» wegweisend und teils auch verbindlich, weit über die Schweiz hinaus. Mit sogenannter «Impact Litigation» auf internationaler Ebene beabsichtigt AsyLex damit, die Rechtsprechung nachhaltig zu beeinflussen und die Rechte der Frauen dank der Kraft des internationalen Rechts zu stärken.
 
Das Erheben von internationalen Beschwerden ist enorm zeit- und ressourcenintensiv und daher für eine junge Organisation wie AsyLex eine grosse Herausforderung – insbesondere für die meist ehrenamtlich tätigen Rechtsvertreterinnen. Die Dankbarkeit von Farah, Arezu und Ada sowie unzähliger anderer Klientinnen gibt ihnen aber immer wieder die Kraft und Energie, angesichts dieser gravierenden Menschenrechtsverletzungen den Mut nicht zu verlieren und auf juristischem Weg für die Rechte der Frauen weiter zu kämpfen.
 
Wenn Sie die Arbeit von AsyLex unterstützen möchten:
IBAN: CH69 0900 0000 6176 1187 2
Clearing-Nummer: 09000
Bank: PostFinance
Begünstigte: AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich


Index

SCHWEIZ: FAMILIENRECHT

 

Neue Rechtsprechung zum Unterhalt: Das Bundesgericht schneidet nicht alte Zöpfe ab, sondern es schert geschiedenen Frauen kahl

 

Gastbeitrag von Getrud BAUD, Rechtsanwältin, und Gabriella MATEFI, Rechtsanwältin, ehem. Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt

Bundesgericht (Urteile 5A_907/2018 vom 03.11.2020
, 5A_311/2019 vom 11.11.2020, 5A_891/2018 vom 02.02.2021, 5A_104/2018 vom 02.02.2021, 5A_800/2019 vom 09.02.2021, 144 III 481)

Das Bundesgericht hat in einer Medienmitteilung vom 9. März 2021 fünf Entscheide als für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruches massgebende neue Präjudizien bezeichnet. Diese Entscheide integrieren einen früheren Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2018, mit welchem das Bundesgericht Richtlinien für den Umfang einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nebst der Betreuung von minderjährigen Kindern festgelegt hat (sog. Schulstufenmodell). Einer der mitwirkenden Bundesrichter hat in einem Zeitungsinterview die gesellschaftspolitischen Überlegungen, die zu diesen Entscheiden geführt haben, erläutert. (1)
 
Diese Leitentscheide wurden in den Medien grösstenteils als Modernisierung des Familienrechts begrüsst. (2) Eine kritische fachliche Analyse dieser Rechtsprechung gibt allerdings für Frauen keinen Anlass zu Jubel. Im Gegenteil: es werden da nicht alte Zöpfe abgeschnitten, sondern Frauen in ihrer aktuellen Beziehungs- und Familienrealität kahlgeschoren.
 
Mit unserer Berufserfahrung als Anwältin und Richterin arbeiten wir im Folgenden die entscheidenden Elemente, welche das Bundesgericht für die Frage des nachehelichen Unterhalts neu definiert oder ausdrücklich bestätigt hat, heraus und erläutern sie kurz. Zunächst betrachten wir die Zusammensetzung des Bundesgerichts und danach die Vereinheitlichung der Berechnungsmethode, den Einfluss der Lebensprägung einer Ehe sowie den Stellenwert und die Berechnung der Eigenversorgung, für welches das Gericht hypothetische Einkommen und zumutbare Erwerbspensen definiert. Schliesslich nehmen wir auch die Datenlage und Rechtsfolgeforschung unter die Lupe, welche bei einer familienrechtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen wären.

Familienrechtliche Leitentscheide mit reiner Männerbesetzung
Das Bundesgericht hat die fünf von ihm selber als solche bezeichneten Leitentscheide zum Unterhaltsrecht in einer rein männlichen Besetzung getroffen, inklusive dem Gerichtsschreiber. Beim Urteil zum sog. «Schulstufenmodell» hat eine Bundesrichterin mitgewirkt.
 
Dieses Geschlechterverhältnis im richterlichen Gremium und im Besonderen im Familienrecht, wo das Geschlecht eine wichtige Rolle spielt, ist stossend und unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung zumindest in richterethischer Hinsicht fragwürdig. Zudem schmälert es die Akzeptanz von Entscheiden, wenn die Rechtsbetroffenen in einem Rechtsgebiet, das derart zentral und nachhaltig ihr eigenes Leben gestaltet, davon ausgehen müssen, dass das Gericht sich auf eine einseitige Lebenserfahrung stützt.
 
Daran ändert qualitativ wenig, dass offenbar informell intern eine Kollegin in die Entscheidfindung einbezogen wurde. (3) Schon 1991 forderte die Eidgenössische Frauensession in der Abschlussresolution eine «angemessene Vertretung der Frauen in allen entscheidenden Gremien unseres Landes.» Offensichtlich sind wir leider 30 Jahre später immer noch nicht soweit. Abhilfe würde vielleicht eine öffentliche Debatte über die Zusammensetzung der Gerichte bringen. 
 
Berechnungsmethode
Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes wird vereinheitlicht und die zweistufige Methode (Eruieren des familienrechtlichen Existenzminimums plus Verteilung eines allfälligen Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen) als Regelmethode sowohl für Kinder- wie für Ehegattinnenunterhalt definiert. Ein Vorgehen nach der einstufigen Methode (Nachweis des bisherigen ehelichen Verbrauchs) ist nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen möglich und ist zu begründen. Unterhaltsberechnungen anhand von Prozenten des Einkommens des Unterhaltsschuldners sind nicht mehr zulässig.
Urteile 5A_311/2019 vom 11.11.2020, 5A_891/2018 vom 02.02.21; 5A_800/2019 vom 09.02.21
 
Eine schweizweite Vereinheitlichung der Berechnungsmethode von Unterhalt ist zu begrüssen. Die zweistufige Berechnungsmethode ist grundsätzlich ebenfalls als praktikabel zu begrüssen. Welche Bedarfspositionen dabei Berücksichtigung finden werden, wird sich erst noch zeigen. Eine Position, die in der Praxis oft nicht berücksichtigt wird, obwohl sie in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB ausdrücklich genannt wird, sind die Kosten für die zusätzliche Altersvorsorge bei Teilzeitarbeit. Bei Teilzeitarbeit ist die für die Betreuungsarbeit aufgewendete Zeit nicht altersvorsorgeversichert, weshalb die fehlenden Arbeitnehmerin- und Arbeitgeberbeiträge von AHV und BVG als zusätzliche Kosten beim Bedarf zu berücksichtigen sind. Eigentlich sollte auch ein Karriereknick wegen der Ehe eingepreist werden. Dieser ist für das Bundesgericht leider kein Thema.

Lebensprägende Ehe
Die frühere Definition der lebensprägenden Ehe (mindestens 10 Jahre Ehedauer und/oder gemeinsame Kinder) sowie die richterliche Vermutung, dass wer bis zum 45. Altersjahr vollständig ausserhalb des Erwerbslebens steht, nicht mehr ins Berufsleben zurückfindet, werden ersatzlos aufgegeben. Angesichts der zwischenzeitlich bei knapp 50 % liegenden Scheidungsquote könne aus der gesamtgesellschaftlichen Perspektive zwar nach wie vor, aber nicht mehr in gleicher Intensität, von einem schützenswerten Vertrauen in den Fortbestand der Ehe gesprochen werden.
Urteile 5A_907/2018 vom 03.11.2020; 5A_104/2018 vom 02.02.21; 144 III 481 E. 4.8.2
 
Vorauszuschicken ist, dass die sog. «45-Jahre Vermutung» in der Praxis der erstinstanzlichen Gerichte bereits seit längerem kaum mehr Anwendung findet. Hingegen hat sich die Scheidungsrate der Schweiz entgegen der richterlichen Behauptung seit den 1980-er Jahren nicht wesentlich verändert. Das Bundesgericht wirft mit dieser unzutreffenden Begründung nicht nur die frühere Definition der Lebensprägung, sondern stillschweigend die Lebensprägung einer Ehe überhaupt als anspruchsbegründende Voraussetzung für eine finanzielle Kompensation über Bord, soweit nicht noch aktuell Kinderbetreuungsaufgaben wahrgenommen werden müssen. Dabei wird ignoriert, dass für Frauen nach wie vor sehr wohl und sehr lange die Rollenteilung einer Ehe nach der Trennung wirtschaftlich prägend ist. (4) Mit der Reduktion der Definition einer lebensprägenden Ehe auf das Aufziehen von Kindern und dem Negieren der Schutzwürdigkeit von Vertrauen in den Fortbestand der Ehe wird Art. 125 Abs. 2 ZGB die Umsetzung verweigert.
 
Art. 125
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Aufgabenteilung während der Ehe;
2. die Dauer der Ehe;
3. die Lebensstellung während der Ehe;
4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;

 
Die Verantwortung für die Rollenteilung während der Ehe auferlegt das Gesetz beiden Eheparteien. Hinter jeder Ehefrau, die zugunsten der Familie auf ökonomische Ressourcen, d.h. Geld und Karriere verzichtet, steht auch ein Ehemann. Nach wie vor ist es bei der Geburt eines Kindes die Regel, dass es die Mutter ist, die ihre beruflichen Möglichkeiten und Ziele dem Familienzuwachs anpasst. Sei dies mit Reduktion des Pensums, was praktisch immer mit einer Qualifikationseinbusse verbunden ist, mit einem Verzicht auf Weiterqualifikation oder mit einem Erwerbsunterbruch. Ebenso ist es die Regel, dass ein Paar, und erst recht eine Familie, sich nach dem beruflichen Fortkommen des besserverdienenden Mannes ausrichtet, was den Ort des Lebensmittelpunktes betrifft. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass Verzicht auf eigenen Erwerb nicht nur der Haushaltsführung im Sinne von Einkaufen, Kochen, Waschen und Betreuen von gemeinsamen Kindern dient. Durch die vermehrte Präsenz zu Hause werden stillschweigend und zumeist nach und nach weitere Aufgaben und Dienstleistungen im Interesse der ganzen Familie übernommen, wie Organisation der externen Kinderbetreuung, Begleitung und Pflege eigener und der Angehörigen des Partners, Ermöglichen eines attraktiven Lebensumfeldes, Pflege von Freundschaften der ganzen Familie und karrierefördernder Beziehungen des Partners usw. 
 
Das gegenwärtig am weitesten verbreitete Familienmodell zeigt eine meist unter 60%-ige Teilzeiterwerbstätigkeit der Frau und eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Mannes. Sogar in der Idealvorstellung von Frauen arbeitet der Mann 80% und die Frau 50%. (5)
 
Spiegelbildlich zu diesen Befunden zur Erwerbsarbeit zeigen die neuesten Erkenntnisse der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung des Bundesamtes für Statistik (BfS), dass im Jahr 2020 die Frauen in der Schweiz rund 10 Stunden mehr Haus- und Familienarbeit pro Woche als die Männer. Geht es um Paare mit Kindern unter 15 Jahren, ist der Unterschied noch deutlicher: Mütter übernehmen im Schnitt 50 Prozent mehr von der Familienarbeit als die Väter.
 
Primat der Eigenversorgung
Das Primat der finanziellen Eigenversorgung ab dem Zeitpunkt der Trennung auch bei lebensprägender Ehe wird vom Bundesgericht bestätigt und verabsolutiert. Mit dem Wegfall des Naturalunterhaltes (Betreuung, Haushalt, Dienstleistungen) entfalle der Anspruch auf Partizipation am Einkommen des/r Ehepartner-s/in. Aus dem Grundsatz der ehelichen Solidarität könnten für den beruflichen Wiedereinstieg allenfalls Übergangsfristen, auch längere, für Weiterbildungen oder Zusatzausbildungen gewährt werden, wenn dadurch die Eigenversorgung verbessert werde.
Urteile 5A_907/2018 vom 03.11.2020; 5A_104/2018 vom 02.02.21
 

Ein gewichtiger Grund für die nach wie vor bestehenden erklärbaren und auch unerklärbaren Unterschiede zwischen Frauen- und Männerlöhnen liegt nebst der Arbeitsmarktsegregation in gut bezahlte typische Männerberufe und schlecht bezahlte typische Frauenberufe in der Teilzeiterwerbstätigkeit bzw. den Erwerbspausen von Frauen. (6) Teilzeitpensen generieren nicht nur prozentual weniger Lohn, sondern sind in der heutigen Arbeitswelt mit Führungsverantwortung und beruflichem Fortkommen meistens schlecht vereinbar. Viele Teilzeiterwerbstätige können zudem ihr Pensum nicht erhöhen, auch wenn sie wollten. Typische Frauenberufe z.B. in der Pflege, im Gesundheits- und Dienstleistungsbereich (Spitex, Hauswirtschaft, Physiotherapie, Dentalhygiene, Kosmetik, Coiffeuse etc.) oder auch im Unterrichtswesen werden selten in Vollzeitpensen ausgeübt, weil sie schlicht zu anstrengend sind. Dies trifft insbesondere auch auf den Beruf der Hilfspflegerin zu, welche das Bundesgericht für jede geschiedene Frau als zumutbar ansieht. (7)
 
Teilzeiterwerbstätigkeit hat auch unschöne Auswirkungen im Alter. Eine Studie der Swisslife vom Dezember 2019 über den «Pension Gap» zeigt, dass ein Drittel der geschiedenen Rentnerinnen Ergänzungsleistungen bezieht. Generell erhalten Altersrentnerinnen heute über alle drei Säulen ein Drittel weniger Rente als die Männer. Wegen dem seit 2000 geltenden Splitting der Pensionskassenguthaben wird sich dieser Unterschied zwar in Zukunft verringern. Die Swisslife-Studie geht aber trotzdem davon aus, dass dieser Gap noch die nächsten Dekaden (!) bestehen bleiben wird – vor allem wegen der Teilzeitarbeit der Frauen. 
 
Eine wenig erforschte, aber lebenspraktische Erfahrung ist zudem, dass Frauen, die den Hauptfokus ihres Lebens auf die Familie ausgerichtet und allenfalls bloss «dazuverdient» haben, nach einer Trennung zuerst eine eigentliche neue berufliche Identität finden müssen. Das braucht Zeit und Kraft, zwei Ressourcen, die besonders in einer Trennungssituation Mangelware sind. Für den Berufseinstieg oder das Erreichen eines bedarfsdeckenden Einkommens braucht es häufig Weiterbildung oder Zusatzausbildung. Zwar gesteht das Bundesgericht grundsätzlich Übergangsfristen für Weiterbildung oder Zusatzausbildung zu, allerdings mit grösster Zurückhaltung. So ist es unerklärlich und absolut stossend, wenn das Bundesgericht ohne weitere Begründung einer geschiedenen Mutter von drei Kindern, welche vor der Ehe ein IT-Studium absolviert und im Informatikbereich gearbeitet hat, eine Weiter- oder Zusatzausbildung im angestammten Beruf verweigert und ihr zumutet, eine 4-monatige SRK-Ausbildung zu absolvieren und als Pflegehilfskraft mit einem Nettolohn von CHF 4’300.— in einem 100%-Pensum zu arbeiten. (8) Die Nachteile der von den Parteien ausgehandelten ehelichen Arbeitsteilung werden so – unter Verletzung von Art. 125 Abs. 2 ZGB – nur der Frau aufgebürdet.

Zudem wird durch die wiederholte Zuweisung des Berufs der Hilfspflegerin durch das Bundesgericht verkannt, dass es sich bei der Pflege um eine psychisch wie physisch anspruchsvolle Tätigkeit handelt, die bei weitem nicht jedem Menschen und auch nicht jeder Frau liegt. Mit der Zuweisung wird einerseits den Gepflegten zugemutet, sich durch beliebige Personen betreuen zu lassen, und andererseits das Berufsbild der Pflegerin einmal mehr herabgesetzt. Dahinter steht überspitzt gesagt offensichtlich die Vorstellung, dass jede Frau, die Kindern den Hintern gewischt hat, dies auch bei pflegebedürftigen Erwachsenen tun könne.
 
Die Frauen können schliesslich ihre Eigenversorgungskapazität nur ausbauen und Weiterbildungen besuchen, wenn genügend bezahlbare Angebote für Drittbetreuung vorhanden sind. Daran fehlt es bekanntlich noch an vielen Orten.
 
Wie die Untersuchung im Rahmen einer Nationalfondsstudie zeigt, ist das Primat der Eigenversorgung über weite Strecken in der Lebenswirklichkeit eine reine Fiktion. Geschiedene Frauen konnten seit der Einführung des neuen Scheidungsrechts, welches in den unteren Gerichten vielerorts als «clean-break»-Prinzip praktiziert wird, die wegfallenden Unterhaltsbeiträge nicht mit eigenem Einkommen kompensieren. (9) Dasselbe ergibt sich aus einer Studie zur Reform von 2008 in Deutschland. Reduzierte Unterhaltsansprüche hatten keinen Effekt auf den Umfang der Erwerbstätigkeit von Frauen (10). Auch die aktuellste schweizerische Befragung zeigt, dass nicht einmal die Hälfte der Frauen in der deutschsprachigen Schweiz mit dem eigenen Einkommen ihren Lebensunterhalt allein bestreiten kann. Einen grossen Anteil machen dabei die Frauen aus, die Kinder grossziehen oder grossgezogen haben. Und zwar unabhängig vom Alter der Kinder, d.h. auch die Mütter grosser oder erwachsener Kinder sind nicht Vollzeit erwerbstätig. Auch im 2021 waren immer noch 27 % der Frauen Vollzeit-Familienfrauen und nur 12 % Vollzeit erwerbstätig; 23 % der Frauen arbeiteten Teilzeit zwischen 50 % – 79 % und 27 % arbeiteten weniger als 50 %. Das heisst, 50 % der erwerbstätigen Frauen arbeiteten Teilzeit. (11)
 
Hypothetisches Einkommen
Sowohl dem Unterhaltsschuldner, als auch der Unterhaltsgläubigerin wird ein hypothetisches Einkommen angerechnet, wenn er bzw. sie sich nicht um (Erwerbs-)einkommen im zumutbaren bzw. erwarteten Umfang bemüht bzw. im Zeitpunkt der Unterhaltsberechnung kein solches erzielt.
Beispielhaft im Urteil 5A_907/2018 vom 03.11.20 E 3.4.4., 3.4.5, 7
 
Eine Anrechnung von hypothetischem Einkommen sowohl für den Unterhaltsschuldner als auch für die Unterhaltsempfängerin erscheint auf den ersten Blick gleichberechtigt. Der faktische Unterschied ist aber riesig. Dem Unterhaltsschuldner wird in der Zwangsvollstreckung in jedem Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen, da in dieses zwangsweise nicht eingegriffen werden darf, wie hoch auch immer ein zumutbarer Erwerb wäre. Demgegenüber bleibt einer Unterhaltsgläubigerin, die aufgrund unrealistischer Erwerbsfiktionen eines Gerichtsentscheides das angerechnete Einkommen nicht erzielen kann, nur der Gang zur Sozialhilfe. Zudem sieht das Gesetz nur die Möglichkeit einer Herabsetzung einer einmal festgelegt Rente vor, nicht aber einer Erhöhung, z.B. wenn das hypothetische Einkommen nicht erzielt werden kann.
 
Damit, dass das Bundesgericht in zwei der Leitentscheide der Ehefrau unbesehen ihrer beruflichen Vorqualifikation aufgrund des bekannten Pflegenotstandes eine 4-monatige SRK-Ausbildung und die Erwerbstätigkeit als Pflegehilfskraft im Umfang von 100% zumutet, setzt es faktisch auf Jahre hinaus das entsprechende Nettoeinkommen von CHF 4'300.- als erzielbar und somit nicht mehr zu überprüfen in die Welt.
 
Schulstufenmodell – zumutbares Erwerbspensum
Einer Person, die minderjährige Kinder betreut, wird ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zugemutet.
BGE 144 III 481
 
Den Grundstein für eine fiktionale Eigenversorgungskapazität von Müttern legte das Bundesgericht mit seinem Schulstufenmodell. Das Modell wäre allenfalls realistisch, wenn beide Elternteile gemäss diesem Modell erwerbstätig und die restliche Zeit für die Kinder da wären. Wie gezeigt, ist dies leider nicht der Fall.
 
Abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten in Berufen, welche für kleine Pensen geeignet sind, das Pensum beliebig aufzustocken, werden mit dem Modell diverse Realitäten ausser Acht gelassen. In den meisten Kantonen beginnt die obligatorische Einschulung schon mit dem Kindergarten, d.h. mit 4 Jahren. Kindergartenpensen decken aber keine 50%-ige Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitsweg ab, und nicht alle Kinder in diesem Alter sind schon selbständig genug, um ergänzende Strukturen zu besuchen – sofern diese überhaupt existieren.
 
Verkannt wird mit dieser Rechtsprechung auch, dass pubertierende Kinder und Kinder beim Übertritt in die Sekundarstufe I häufig wieder mehr Aufmerksamkeit und Unterstützung durch ihre Eltern benötigen, als Kinder im Primarschulalter. Schulisch werden in dieser Lebensphase, in welcher die Kinder wenig stressresistent sind, wichtige Weichen gestellt. Pubertätsbedingte Turbulenzen wirken sich zudem gut und gerne bis zum 17. oder 18. Lebensjahr aus. Die Art der Betreuung ändert sich zwar, ist aber weniger einfach zu strukturieren. Sie muss dann gewährt werden, wenn sie benötigt wird, und nicht wenn es das Arbeitspensum der Eltern zulässt. Gerade während Trennungszeiten und bei der Neugestaltung der Familienverhältnisse stehen zudem nicht nur die Eltern, sondern auch die Kinder unter höherem Druck und verlangen mehr Aufmerksamkeit, als Gleichaltrige.
 
Einzelfallbetrachtung – Ermessensentscheide
Im Interesse des Kindeswohls und zur Erreichung ausreichender Eigenversorgungskapazität werden allenfalls Übergangsfristen festgesetzt. Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-)schulische oder ausserschulische Drittbetreuung, das Vorhandensein und der konkreten Greifbarkeit von Drittbetreuungsangeboten (sog. umgebungsbezogene Gründe) werden soweit vorhanden berücksichtigt. Im konkreten Einzelfall werden bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zudem die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand von Kriterien wie Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc. geprüft.
Urteil 5A_104/2018 vom 02.02.21; BGE 144 III 481 E 4.7.8
 
Der richterliche Grundsatz, wonach immer der konkrete Einzelfall zu betrachten sei, ist tröstlich, aber auch geeignet, schlussendlich jegliche Kritik abprallen zu lassen. Natürlich wird in der Praxis auch – so hoffen wir jedenfalls – konkret im Einzelfall geschaut, ob tatsächlich Kitas und schulergänzende Betreuungsstrukturen existieren und ob Weiterbildungs- oder Zusatzausbildungen hilfreich sind. Auch Einwände gegen tatsächliche Erwerbsmöglichkeiten werden geprüft. Aber: die Last für den Nachweis solcher Tatsachen und Elemente, die im Einzelfall ein Abweichen von den strengen Regeln der Eigenversorgung ermöglichen würden, liegt bei den Unterhaltsberechtigten. Im Bereich des nachehelichen Unterhaltes herrscht die volle Dispositionsmaxime. Es ist somit die anspruchsberechtigte Person d.h. regelmässig die Frau, die beweisen muss, dass sie zu Gunsten der Familie auf berufliche Tätigkeit oder Karriere verzichtet, dass ein Kind besondere Bedürfnisse hat, dass keine bezahlbare Fremdbetreuung existiert, dass sie das Pensum nicht aufstocken kann oder dass keine zumutbare Erwerbstätigkeit für sie besteht. Sie hat alle Beweise zu benennen und vorzulegen. (12) In der Praxis ist dies eine enorme Hürde.
 
Scheidungsurteile ergehen praxisgemäss in 90 % der Fälle gestützt auf eine Konvention. Das heisst, dass die beraterische Tätigkeit im Scheidungsrecht einen sehr grossen Stellenwert hat und die Verhandlungsmacht der Parteien bedeutend ist. Erfahrungsgemäss muss eine Konvention krass willkürlich sein, dass das Gericht sie als solche nicht akzeptiert. Nicht als krass zu bezeichnender und vorurteilsgeprägter Willkür stehen die Türen unter diesen Umständen weit offen. Vage Gesetzestexte und eine Rechtsprechung, die grosse Interpretationsräume offen lässt, führen deshalb regelmässig zu einer Benachteiligung der unterhaltsberechtigten Person. (13)
 
Stand der Forschung
Das Bundesgericht fällte seine neue Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ohne Kenntnisnahme der aktuellen soziologischen und Rechtsfolgeforschung.
 
Der Schweizerische Nationalfonds hat zwischen 2014 und 2018 ein Forschungsprojekt mit dem Titel «Scheidung als soziales Risiko: Institutionelle Rahmenbedingungen, Abhängigkeit von Sozialleistungen und geschlechtsspezifische Ungleichheiten» finanziert. Anfang Dezember 2020 erschien in der Zeitschrift «Horizonte» des SNF ein Hinweis auf eine Studie, die belegt, dass Frauen, die unter dem neuen Scheidungsrecht von 2000 geschieden worden sind, finanziell schlechter dastehen, als jene mit Scheidung in den 1990-er Jahren. Das Ergebnis dieser Studie wird durch die sehr aktuelle Befragung von Frauen zu ihren Lebensbedingungen bestätigt und untermauert. (14)
 
Datenlage
Dass es nur so wenig Forschung zur konkreten Umsetzung des Scheidungsrechts und die persönlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung gibt, ist nicht nur auf fehlendes Interesse, sondern auf eine praktisch inexistente Datenlage zurückzuführen. Bis 2008 mussten die Gerichte lediglich angeben, wie viele Scheidungen sie durchgeführt haben und in wie vielen dieser Scheidungen sowie für wie lange ein Unterhalt zugesprochen worden ist. Seither werden auch diese rudimentären Scheidungsdaten nicht mehr erhoben, sondern nur noch aus den informatisierten Zivilstandsregistern die Anzahl der Scheidungen erfasst «um die Gerichte zu entlasten». (15)
 
Ein weiteres Problem der fehlenden Rechtsfolgeforschung im Unterhaltsrecht ergibt sich bei der üblichen gerichtlichen Berechnung der Eigenversorgungskapazität der Unterhaltsempfängerinnen. Dabei werden Lohnstrukturerhebungsdaten verwendet. Damit werden aber nur Durchschnittswerte berücksichtigt, unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten des zu beurteilenden Falls (z.B. Care-Verpflichtungen, Berufserfahrung, Gesundheit etc.). Die Gefahr besteht, dass die Eigenversorgungskapazität zu hoch eingeschätzt wird, ähnlich wie bei Beurteilungen der Erwerbstätigkeit von IV-Antragstellenden.
 
Zu fordern ist folglich der Aufbau einer detaillierten nationalen Statistik zu Unterhaltsvereinbarungen und deren Verknüpfung mit anderen einkommensrelevanten Daten. (16) Nur so können die Vorgaben des Gesetzes für eine realitätsgerechte Unterhaltsberechnung eingehalten werden.
 
Fazit
30 Jahre nach der Eidgenössischen Frauensession 1991, die eine angemessene Vertretung der Geschlechter in allen wichtigen Gremien des Landes verlangte, fällt das höchste Familiengericht der Schweiz wegweisende Entscheide nur mit Männern. Das ist ein Skandal.
 
Das Bundesgericht setzt in seinen neuen Urteilen noch stärker auf das Primat der Eigenversorgung und verlangt von Frauen mit Kindern nach der Trennung eine grössere Erwerbstätigkeit. Mit der Streichung jeglicher Regelvermutungen für eine lebensprägende Ehe – abgesehen von aktueller Kinderbetreuung – wird im Scheidungsrecht die schwierige Beweislast einseitig den Frauen auferlegt, die zu Gunsten der Ehe auf Einkommen verzichtet haben. Als Feministinnen haben wir uns schon immer für die Eigenversorgung der Personen und die partnerschaftliche Aufteilung der Familienarbeit engagiert und das auch gelebt. Aber wir wissen alle, dass die Voraussetzungen dafür in der Schweiz immer noch sehr schlecht sind. Eine verstärkte Erwerbstätigkeit von Frauen mit Kindern setzt ausreichende und bezahlbare Drittbetreuung und Tagesstrukturen in den Schulen voraus. Diese fehlen bekanntlich. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass zwar 73% der Frauen erwerbstätig sind, 27 % allerdings nur mit Kleinstpensen, und dass sich die Hälfte der erwerbstätigen Frauen nicht selber finanzieren kann. Die neuen Urteile des Bundesgerichts bilden die familienrechtliche Realität der Schweiz nicht ab, sondern erhöhen den Druck auf die Frauen und sind frauenfeindlich.
 
Absolut unverständlich ist die Haltung des Bundesgerichts betreffend Berufseinstieg, Weiterbildung und Zusatzausbildung. Zwar weist das Bundesgericht ausdrücklich auf diese Möglichkeiten hin, aber es scheint sich mehr um ein reines Lippenbekenntnis zu handeln. Denn in der Praxis verweigert das Bundesgericht im konkreten Fall einer IT-Fachfrau den Berufseinstieg und verweist sie auf die Hilfspflege. Der ehebedingte Nachteil der fehlenden Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens wird auch hier einseitig der Frau aufgebürdet.
 
Das Bundesgericht nimmt sich hier eine Rolle heraus, von welcher es sonst in der Rechtsprechung immer Abstand nimmt. Gerade auch, wenn es um die Gleichstellung der Geschlechter geht, wie aus dem Urteil 1C_549/2010 vom 21.11.11 E. 3.1 ersichtlich. Zudem richtet es seine familienrechtliche Rechtsprechung in anderen Belangen, beispielsweise wenn es um die Definition von alternierender Obhut geht, auch nicht an einer egalitären Aufgabenteilung aus.
 
In den Medien wird kolportiert, mit dieser Rechtsprechung würde «die Politik» unter Druck gesetzt, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Hier wird aber verkannt, dass mit dieser gesellschaftspolitisierenden Rechtsprechung nicht die Politik, sondern geschiedene Frauen unter Druck gesetzt werden. Geschiedene Frauen sind aber just jene gesellschaftliche Gruppe, die in der Politik die kleinste Lobby hat, weil sie alle Ressourcen für die Bewältigung des täglichen Lebens benötigt.
 
Das Bundesgericht masst sich mit seinen Präjudizien die Rolle eines gesellschaftlichen Schrittmachers an, die auf Kosten der Frauen geht. Es stützt sich auf die Fiktion partnerschaftlicher Rollenteilung und leitet daraus fiktive Erwerbsmöglichkeiten für Frauen nach der Scheidung ab. So sehr wir wünschen würden, dass Frauen und Männer sich gleichermassen an der Care-Arbeit und mit gleichem finanziellem Erfolg an der Erwerbsarbeit beteiligen und hierin mit ausreichenden und erschwinglichen familienergänzenden Angeboten unterstützt werden, ist dies leider heute keine Realität. Wenn das Bundesgericht unter Vernachlässigung von Forschung und Statistik seine Wunschrealität als Grundlage für seine Entscheide nimmt, dann erstellt es eine Fiktion, die zu sehr realen fehlenden ökonomischen Ressourcen der Frauen führt. Das Bundesgericht schneidet nicht alte Zöpfe ab, sondern schert geschiedene Frauen kahl.

 
(1) Interview mit Bundesrichter Nicolas von Werdt, Basler Zeitung vom 07.04.21.
(2) Kathrin Alder, Die Ehe darf kein Monopol mehr sein, NZZ vom 16.04.21 S. 17.
(3) Von Werdt, FN 1.
(4) annajetzt – Frauen in der Schweiz, Die grosse Frauenbefragung von Sotomo und annabelle, Februar 2021 S. 33 ff.
(5) annajetzt Fn 4 S. 36 ff.
(6) annjetzt Fn 4 S. 38.
(7) Urteile 5A_104/2018 vom 02.02.21; 5A_800/2019 vom 09.02.21.
(8) Urteil 5A_104/2018 vom 0.02.21; 5A_549/2019 vom 18.03.21 E. 4.3.
(9) Dorian Kessler, Economic Gender Equality and the Decline of Alimony in Switzerland, Journal of empirical legal studies, Volume 17, Issue 3, 493–518, September 2020 S. 510.
(10) Bredtmann, J. und C. Vonnahme (2019), Less money after divorce – how the 2008 alimony reform in Germany affected spouses’ labor supply, leisure and marital stability. Review of Economics of the Household 17 (4): 1191-1223. DOI: 10.1007/s11150-019-09448-z.
(11) annajetzt Fn 4 S. 33 ff.
(12) s. beispielhaft Urteil 5A_311/2019 vom 11.11.2020 E. 4.
(13) Schwenzer, FamKomm Art. 125 ZGB I.-II. N 2.
(14) annajetzt Fn 4.
(16) LSE/Schweizerische Arbeitskräfteerhebung/Strukturerhebung verknüpft mit AHV-IK-Daten.


Direkter Zugang zu den Urteilen: 5A_907/2018, 5A_311/2019, 5A_891/2018, 5A_800/2019, 5A_104/2018, (bger.ch)
Direkter Zugang zur Medienmitteilung (bger.ch)
Index

SCHWEIZ, ZÜRICH: ARBEITSRECHT

 

Umkleidezeit ist Arbeitszeit

 

Gastbeitrag von Markus BISCHOFF, Rechtsanwalt, Zürich

 

Bezirksgericht Bülach, 19. April 2021 (AN 190021-C/U)

Vor Arbeitsgericht Bülach hatten acht Klägerinnen und zwei Kläger rückwirkend ab Juli 2014 im Sommer 2019 die tägliche Umkleidezeit von einer Viertelstunde eingeklagt, weil diese nicht entschädigt worden war. Eingeklagt war der Betrag in Geld eventualiter die entsprechende Zeit als Kompensationsguthaben. Das Spital Bülach war bis Ende 2014 ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband und wurde im Jahre 2015 rückwirkend auf Anfang 2015 in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt.
Mit Urteil vom 19. April 2019 gab das Arbeitsgericht den Klägerinnen teilweise recht. Es befand, vor der Umwandlung in eine AG sei der Zweckverband frei gewesen, wie er die Umkleidezeit regle. Das Arbeitsgesetz sei nicht anwendbar gewesen. Weil die Frage der Umkleidezeit nirgends geregelt gewesen sei, bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung der Umkleidezeit. Nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft sei auch das Arbeitsgesetz anzuwenden. Gemäss Arbeitsgesetz sei Umkleidezeit, sofern sie im Interesse und im Auftrage des Arbeitgebers geleistet werde, Arbeitszeit. Im Spital sei die Umkleidezeit zweifelsfrei Arbeitszeit. Weil keine arbeitsvertragliche Regelung vorhanden sei, müsse das Spital das leisten, was üblicherweise für eine solche Arbeit entschädigt werden. Deshalb sei der übliche Lohn zu entrichten. Allen Klägerinnen, welche noch im Spital arbeiten würden, müsse deshalb die entsprechende Zeit, welche für das Umkleiden geleistet werde, als Kompensationszeit angerechnet werden. Wer bereits das Spital wegen Pensionierung verlassen, habe eine Entschädigung zugute. Das Arbeitsgericht sprach deshalb je nach Beschäftigungsgrad der Klägerinnen zwischen 125 bis 225 Stunden Kompensationszeit zu. Im Falle einer Pensionierten wurde ein Betrag von CHF 5'200 zuerkannt.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erklärt.

Siehe bereits NL 2020#04
Index

SCHWEIZ, AARGAU: GESCHLECHTSITDENTITÄT

 

Ein im Ausland gestrichener Geschlechtseintrag muss in der Schweiz eingetragen werden


Obergericht Aargau, Entscheid vom 29. April 2021

Am 30. April 2019 wurde vor dem Standesamt Mitte von Berlin die Streichung der Geschlechtsangabe (Erklärung nach Geschlecht: «leer») und die Änderung der Vornamen vorgenommen. Am 2. Juni 2020 verlangte die Person unter Einreichung der standesamtlichen Bescheinigung über die vorgenommenen Änderungen ihrer Angaben im deutschen Personenstands- und Geburtsregister die Anerkennung in der Schweiz. Die kantonale Aufsichtsbehörde (AG: Dept. Volkswirtschaft, Amt für Register und Personenstand) nahm die Transkribierung hinsichtlich der Vornamen vor, verweigerte aber die Anerkennung der Streichung des Geschlechtseintrags. Sie berief sich dabei auf die schweizerische Rechtsordnung, die gegenwärtig einem binären Modell folge und ausschliesslich weibliches und männliches Geschlecht vorsehe und infolge auf einen sog. Ordre public-Vorbehalt. Das Obergericht hiess die Beschwerde dagegen indes gut und anerkannte (E. 3), dass der materielle Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) nur dann greife, wenn das einheimische Rechtsgefühl verletzt werde, namentlich weil es sich um die Verletzung grundlegender schweizerischer Vorschriften oder grundlegender ethischer Vorstellungen handle. Da aber derzeit mehrere rechtspolitische Postulate zu einem non-binären Geschlechtseintragssystem in der Schweiz getätigt und angenommen (zur Einführung eines dritten Geschlechts) sowie getätigt und bisher abgelehnt (auf Verzicht des Geschlechtseintrags) und sich Teile der schweizerischen Doktrin auch in diese Richtung äusserten und über dies neben Deutschland auch noch andere Nachbarländer entsprechende Regelungen etwa zum dritten Geschlecht vorsähen (bspw. Österreich), könne nicht mehr von grundlegend abweichenden Rechts- und Wertvorstellungen in der Schweiz ausgegangen werden (E. 3.3.3.6).

Kommentar Sandra Hotz: Das Urteil ist fraglos zu begrüssen. Die Verweigerung des beantragten Eintrags hätte Theorie und Praxis des «Ordre public» belastet. Das Gericht hätte deswegen ruhig noch etwas deutlicher sein können. Wenn es im Resultat festhält (E. 3.4) «[d]ie beantragte Eintragung nach Art. 32 IPRG stellt keine offensichtliche Verletzung des Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG dar» so erscheint dies genau genommen nicht ganz korrekt, denn der materielle Ordre public will gerade nur offensichtliche und schwere Verletzungen schützen. Es handelt sich in diesem Fall schlicht um keine Verletzung des Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG.

Direkter Zugang zum Urteil (mcusercontent.com)
Siehe auch Artikel zum Urteil von humanrights.ch
Index

Rechtspolitik
Objets politiques

EUROPE: EQUAL PAY AND OPPORTUNITIES IN EMPLOYMENT


New declaration of the Committee of Ministers


Declaration on equal pay and equal opportunities for women and men in employment, Decl(17/03/2021)1, adopted by the Committee of Ministers on 17 March 2021

This new declaration of the Committee of Ministers reminds that Equality between women and men is among the fundamental human rights which all Council of Europe member States have undertaken to respect. Therefore, the fundamental prohibition of discrimination and the human right to equal pay for work of equal value, to equal opportunities and to equal treatment have been the subject of numerous decisions, conclusions and statements of interpretation of the European Committee of Social Rights.  The Committee of Ministers therefore underlines the importance for member States to:
a) examine domestic legislation and practice in the light of the relevant standards of the Council of Europe,
b) take vigorous action and consider a revision or, where necessary, the adoption of a comprehensive strategy to make measurable progress within reasonable time towards achieving the objectives of equal pay for work of equal value and gender equality in employment.

Direct link to the declaration (coe.int)
Index

SUISSE: INITIATIVE PARLEMENTAIRE AU NIVEAU FÉDÉRAL


Qui frappe part!


Initiative parlementaire 21.411 déposée par Léonore Porchet au Conseil national le 8 mars 2021

Cette initiative demande la modification de l’art. 28b al. 4 CC. La disposition actuelle prévoit que « Les cantons désignent un service qui peut prononcer l’expulsion immédiate du logement commun en cas de crise ». Ladite modification prévoit de supprimer le « peut prononcer » par l’injonction impérative « prononce ».

Accès direct à l'initiative parlementaire (parlament.ch)
Index

SCHWEIZ: MOTION AUF BUNDESEBENE


Verfahrenskosten für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sollen abgeschafft werden


Motion 21.3084 eingereicht von Greta Gysin im Nationalrat am 8. März 2021

Die Motion beauftragt den Bundesrat einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, welcher die Übernahme der Verfahrenskosten für Opfer von sexueller, häuslicher oder allgemein geschlechtsspezifischer Gewalt durch den Staat vorsieht.
Die Istanbul-Konvention, welche die Schweiz ratifiziert hat, verlangt die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Die Motion möchte durch die Kostenübernahme Frauen und Mädchen unabhängig von ihrem sozialen und finanziellen Status schützen.
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021 fest, dass die geltenden Regelungen bereits einen genügenden Schutz gewährleisten und beantragt die Ablehnung der Motion.


Direkter Zugang zur Motion und zur Stellungnahme des Bundesrats (parlament.ch)
Index

SCHWEIZ: MOTION AUF BUNDESEBENE


Aufwertung der «Frauenberufe» in Pflege und Betreuung


Motion 21.3082 eingereicht von Katharina Prelicz-Huber im Nationalrat am 8. März 2021


Die Motion beauftragt den Bundesrat, gesetzliche Bestimmungen für die Aufwertung von «Frauenberufen» in Pflege und Betreuung zu schaffen. Der Schwerpunkt soll dabei auf der Verbesserung der Arbeitsbedingungen liegen. 
Die systemrelevante Arbeit in Pflege und Betreuung ist deutlich unterbezahlt und die Arbeitsbedingungen oftmals schlecht. So reichen die Löhne kaum für die Existenzsicherung aus. Die Aufwertung von «Frauenberufen» stellt ausserdem ein wichtiger Schritt zur Gleichstellung von Frau und Mann dar.
Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf und beantragt die Ablehnung der Motion.

Direkter Zugang zur Motion und zur Stellungnahme des Bundesrats (parlament.ch)
Index

SUISSE: MOTION AU NIVEAU FÉDÉRAL


Pour la gratuité intégrale de la contraception et de la santé sexuelle


Motion 21.3430 déposée par Stefania Prezioso Batou au Conseil national le 19 mars 2021

La motionnaire relève que la quasi-totalité des frais liés à la santé sexuelle, à la contraception et à la santé reproductive sont pris en charge par les femmes. Stefania Prezioso Batou demande que les frais de protections hygiéniques ainsi que les frais des méthodes de contraception féminines et masculines dont l’efficacité est prouvée, soeint exemptés du paiement de la franchise et de la quote-part, soient dorénavant pris en charge par la LAMal.
 
Le Conseil fédéral rappelle que les mesures préventives ne sont pas couvertes par l’assurance obligatoire des soins, si ce n’est les prestations servant à diagnostiquer une maladie. Il s’inquiète de ce que la prise en charge des moyens préventifs pourrait représenter en termes de hausse des coûts de la santé et des primes d'assurance-maladie et propose de rejeter la motion.

Accès direct à la motion et à l'avis du Conseil fédéral (parlament.ch)
Index

SCHWEIZ: POSTULAT AUF BUNDESEBENE


Altersdiskriminierung von Frauen


Postulat 21.3090 eingereicht von Yvonne Feri im Nationalrat am 8. März 2021

Das Postulat enthält den Auftrag an den Bundesrat, einen Bericht zur Alterdiskriminierung von Frauen zu erstellen. Darin soll untersucht werden inwiefern, in welchen Bereichen und mit welchen Konsequenzen Frauen über 50 Jahre diskriminiert werden. Zudem sollen Massnahmen gegen diese Form von Diskriminierung aufgezeigt werden.
Es fehlt bis heute an Berichten zum Thema Altersdiskriminierung von Frauen. Der von der Nationalrätin verlangte Bericht soll diese Wissenslücke schliessen. 


Direkter Zugang zum Postulat (parlament.ch)
Index

SUISSE: POSTULAT AU NIVEAU FÉDÉRAL


Les problématiques spécifiques aux femmes lesbiennes, bisexuelles et aux personnes transgenres doivent être mieux prises en compte dans les politiques de santé publique


Postulat 21.3427 déposée par Stefania Prezioso Batou au Conseil national le 19 mars 2021
 

Stefania Prezioso Batou relève que l'absence de données fiables au sujet des problématiques de santé qui touchent spécifiquement les femmes lesbienne et bisexuelles ainsi que les personnes transgenre empêche de mettre sur pied des politiques de santé publiques adaptées à leurs besoins.
Elle demande ainsi dans un premier temps que des études soient menées afin de définir les besoins spécifiques des femmes lesbiennes, bisexuelles et des personne transgenre puis, dans un second temps, qu’une campagne auprès des professionnel·le·s de la santé. Le Conseil fédéral rappel qu’en réponse au postulat Marti Samira (19.3064), l'Office fédéral de la santé publique (OFSP) a chargé la Haute école de Lucerne de réaliser une étude comparative sur la santé et la prise en charge des personnes LGBT face au reste de la population. Sur la base de cette étude, il devrait adopter le rapport en réponse au postulat Marti au cours de l'année 2022. Dès lors, il propose de rejeter le postulat.

Accès direct aux postulat et à l'avis du Conseil fédéral (parlament.ch)
Index

SUISSE: POSTULAT AU NIVEAU FÉDÉRAL


Pour un rapport sur l'impact de la Covid-19 sur les femmes


Postulat 21.3390 déposée par Stefania Prezioso Batou au Conseil national le 19 mars 2021

La députée demande à ce que le Conseil fédéral établisse un rapport au sujet de l'impact de la Covid-19 sur les femmes, notamment en termes de licenciements pour les femmes salariées ainsi que de renvois pour les femmes migrantes.
Nous savons que sur le marché du travail, comme en matière de droit d'asile, les femmes souffrent largement plus de violences systémiques. A travers ce rapport, le Conseil fédéral doit analyser les mécanismes de domination en place péjorant les conditions faites aux femmes et élaborer des mesures afin de les contrer.

Accès direct au postulat et à l'avis du Conseil fédéral (parlament.ch)
Index

SCHWEIZ: INTERPELLATION AUF BUNDESEBENE

 

Blutspenden. Nach britischem Vorbild die diskriminierende Beschränkung für homosexuelle Männer aufheben


Interpellation 21.3207 eingereicht von Damien Cottier im Nationalrat am 17. März 2021

Die Interpellation weist daraufhin, dass homosexuelle Männer in der Schweiz nach wie vor beim Blutspenden diskriminiert werden. Homo- und bisexuelle Männer müssen vor der Spende zwölf Monate sexuell abstinent gewesen sein im Gegensatz zu heterosexuellen Personen.

Die Ende 2020 in Grossbritannien beschlossene Änderung der Praxis unterscheidet nicht mehr nach der sexuellen Orientierung der Spender*in. Der Nationalrat stellt dem Bundesrat verschiedene Fragen im Zusammenhang mit den diskriminierenden Voraussetzungen für die Zulassung zur Blutspende und der neuen Praxis Grossbritanniens. So etwa, ob dem Bundesrat die Praxisänderung in Grossbritannien bekannt sei oder ob er die Ansicht teile, dass die Schweizer Regelung diskriminierend ist.

Direkter Zugang zur Interpellation und Stellungnahme des Bundesrats (parlament.ch)
Index

SCHWEIZ: INTERPELLATION AUF BUNDESEBENE

 

Geschlechtsspezifische Analyse der Rechtspraxis bei Tötungsdelikten


Interpellation 21.3302 eingereicht von Tamara Funiciello im Nationalrat am 18. März 2021

Die Interpellation weist daraufhin, dass Femizide ein weitverbreitetes Problem in unserer Gesellschaft sind. Es stelle sich die Frage, wie Täter*innen bei Tötungsdelikten in Partnerschaften und Trennungstötungen zur Rechenschaft gezogen würden.

Die Nationalrätin stellt dem Bundesrat verschiedene Fragen in diesem Zusammenhang. So etwa, wie viele Personen in den vergangenen 20 Jahren von ihren aktuellen oder ehemaligen Partner*innen getötet wurden, für welche Straftatbestände die Täter*innen in den letzten 20 Jahren verurteilt wurden (Totschlag, vorsätzliche Tötung, Mord) oder ob bei Urteilen zu Tötungsdelikten Unterschiede bezüglich Geschlecht feststellbar seien.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass zwischen 2009 und 2020 gemäss polizeilichen Kriminalstatistik 146 Personen registriert wurden, die in einer aktuellen Partnerschaft getötet wurden und 32 Personen, die in einer ehemaligen Partnerschaft getötet wurden. Weiter enthalte die Strafurteilstatistik keine Daten zu den Opfern von Tötungsdelikten, weshalb es nicht möglich sei zwischen Tötungen innerhalb einer Partnerschaft und weiteren Tötungsdelikten zu unterscheiden. Der Bundesrat hält schliesslich fest, dass die Schweiz ihren Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention auch bei der Strafzumessung nachkomme, da alle Strafschärfungsgründe gemäss Art. 45 der Istanbul-Konvention auch nach Schweizer Recht berücksichtigt werden können.


Direkter Zugang zur Interpellation und Stellungnahme des Bundesrats (parlament.ch)
Index

Petition
pétition

DEUTSCHLAND: KOPFTUCHVERBOT

 

Bundesweites Kopftuchverbot stoppen

Petition von einer Jusstudentin gegen ein bundesweites Kopftuchverbot in Deutschland.

Direkter Link zur Petition (change.org)
Index

Trouvailles
Trouvailles

SCHWEIZ: HUMAN RIGHTS

 

Women's Human Rights App

«Die vom SKMR und vom Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) geschaffene App zur Stärkung der Frauenmenschenrechte ist weltweit auf Interesse gestossen: Seit der Lancierung im Herbst 2013 wurde sie mehrere zehntausend Mal heruntergeladen. Anlässlich des Internationalen Frauentages 2021 wurde die App nun weiterentwickelt und neu lanciert.

Mit der "Women’s Human Rights App" (W’sHR) erhalten Benutzer*innen einen einfachen Zugang zu einer Datenbank, welche die wichtigsten internationalen Texte zum Thema Frauenmenschenrechte enthält. Mithilfe der 147 vordefinierten Suchbegriffe können so mehr als 650 Dokumente einfach und zielführend durchsucht werden. Zu jedem Suchbegriff erhalten Nutzer*innen eine Begriffsdefinition, relevante Textpassagen aus UN-Resolutionen und internationalen Übereinkommen sowie weiterführende Texte.

Die App deckt dabei eine grosse Bandbreite an Themen ab. So sind mögliche Suchbegriffe beispielsweise "Covid-19", "Abtreibung", "Frauen mit Behinderungen", "sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität", "Bildung" und "häusliche Gewalt". Die Liste der Suchbegriffe wird laufend erweitert.»

Weitere Informationen (skmr.ch)
Direkter Link zum Download der App (womenshumanrights.ch)
Index

SCHWEIZ: PODCAST

 

Jura, dein Jus-Podcast


Sara Leiendecker in Kooperation mit Juristinnen Schweiz

«Juristischer Podcast  Hier werden Bundesgerichtsentscheide des Schweizerischen Bundesgerichts besprochen und ausgewählte Entscheide anschliessend mit einer Expertin auf ihrem Gebiet diskutiert. Teilweise werden ebenfalls Gesetzesänderungen und politische Debatten vorgestellt.»

Direkter Link zum Podcast (spotify.com)
Index

DEUTSCHLAND: VORTRAG INTERSEKTIONALITÄT

 

Vortrag von Elisabeth Holzleithner: 'Intersektionalität im Recht. Genese, Krisen, Perspektiven'

«Begriff und Konzept der Intersektionalität stammen ursprünglich aus der kritischen Rechtswissenschaft – insbesondere Kimberlé Crenshaws paradigmatische Überlegungen zum Versagen des Antidiskriminierungsrechts beim Zusammentreffen mehrerer Diskriminierungsgründe wie Race und Gender. Die einschlägigen Fälle zeichnen sich häufig durch ein komplexes Ineinandergreifen von unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierungen aus, wie etwa im Fall DeGraffenreid gegen General Motors, und juristische Instanzen sehen sich typischerweise unfähig, in solchen Konstellationen rechtlich suspekte Benachteiligungen zu erkennen. Derartige Fälle scheinen im „toten Winkel“ (Dagmar Schiek) des Antidiskriminierungsrechts zu liegen. Kritische Analysen dieser Form der Ignoranz des juristischen Diskurses vermehren sich seit Ende der 1980er Jahre; die mit einschlägigen Fällen konfrontierten Gerichte konnten davon aber bislang nicht erreicht und/oder überzeugt werden, und so liest sich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2016 (Parris) gerade so, als wäre nie über Fragen intersektionalen Zusammenwirkens von Diskriminierungsgründen (in Parris: Alter und sexuelle Orientierung) diskutiert worden. Das Nämliche gilt für die Judikate des EuGH zu Verboten des Tragens von genderspezifischen Kopfbedeckungen aus religiösen Motiven. Der Vortrag widmet sich den damit angestoßenen Fragestellungen vor dem Hintergrund einer komplexen Wahrnehmung von Geschlecht als Anerkennungsverhältnis im Rahmen normgeprägter Erwartungen. Ausgehend vom Konzept der Intersektionalität wird gezeigt, wie Recht in eine produktive Krise gestürzt werden könnte, und welche Perspektiven sich daraus ergeben.»

Direkter Link zur Aufzeichnung des Vortrags (youtube.com)
Index

DEUTSCHLAND: VERANSTALTUNGSREIHE KOLLEKTIV DISKUTIEREN

 

Diskussionsrunde zum Thema: 'Postkategorial Denken: Wie können Asylrecht und Antidiskriminierungsrecht voneinander lernen?'

«Differenzdilemma und Intersektionalität geben die Stichworte: Mit dem Recht gegen Ausgrenzungen anzugehen, kann Kategorien und Alltagswissen fortschreiben, die diese Ausgrenzungen begründen. Funktionieren Ausgrenzungen mehrdimensional, kann Schutzbedürftigkeit juristisch vielleicht gar nicht erfasst werden. Das sind Herausforderungen, die feministische Rechtswissenschaften und Legal Gender Studies seit Jahrzehnten beschäftigen. Neben Problemdiagnosen geht es um Wege aus dem Dilemma. Ein aktuell zentraler Vorschlag ist das postkategoriale Antidiskriminierungsrecht (ADR). Die hier diskutierte These: Das Asylrecht könnte ein profunder Gesprächspartner für ein solches postkategoriales ADR sein. Seine Rechtsgrundlagen enthalten spezifische Anhaltspunkte für eine intersektionale und struktursensible Praxis. Im Vergleich zum ADR sind postkategoriale Perspektiven im Asylrecht bisher aber kaum wissenschaftlich diskutiert. In diesem Sinn: Wie können Asylrecht und Antidiskriminierungsrecht voneinander lernen?»

Direkter Link zur Aufzeichnung der Veranstaltung vom 18.03.2021 (recht-geschlecht-kollektivitaet.de)
Index

Agenda

SCHWEIZ, Bern: Ausstellung

15. Dezember 2020 - 14. November 2021

Frauen ins Bundeshaus!


Bernisches Historisches Museum, Universität Bern, Interdisziplinäres Zentrum für Geschlechterforschung der Universität Bern / Bern

«Als fast letztes demokratisches Land der Welt gewährte die Schweiz ihren Bürgerinnen vor 50 Jahren die politischen Rechte. Zehn Natio­nalrätinnen und eine Ständerätin zogen daraufhin im November 1971 ins Bundesparlament ein. Endlich durften Frauen die Politik ihres Landes mitgestalten, konnten abstimmen, wählen und gewählt werden. Doch wie erging es den ersten Frauen im Bundeshaus? Wie haben sie sich Gehör verschafft? Wie ihren Platz unter der Bundeshauskuppel behauptet?

In der Ausstellung erzählen zwölf Politikerinnen ihre bis anhin ungehör­ten Geschichten, die von Mut, widerständigem Handeln, beharrlichem Engagement, Witz, aber auch Wut und Enttäuschung gekennzeichnet sind. Anhand von Videointerviews, Fotografien und Archivmaterial wird veranschaulicht, wie der Eintritt der Frauen vor 50 Jahren das Feld der Politik herausforderte und veränderte und mit welchen Realitäten sich heutige Politikerinnen konfrontiert sehen. 

Die Ausstellung zeigt auf, dass aus heutiger Perspektive Selbstver­ständliches lange und hart erkämpft werden musste. So sind die vergangenen 50 Jahre durchaus als Erfolgsgeschichte zu lesen, doch diese Geschichte ist noch nicht zu Ende erzählt. Das Engagement der Bevölkerung sowie die Auseinandersetzung mit der Geschichte und der Gegenwart der Schweizer Demokratie bleibt weiterhin notwendig. 

Eine Ausstellung des Bernischen Historischen Museums, der Universität Bern und des Interdisziplinären Zentrums für Geschlechterforschung der Universität Bern.»

Weitere Informationen
Index 

SCHWEIZ, Zürich: Ausstellung

5. März - 18. Juli 2021

Frauen.Rechte - Von der Aufklärung bis in die Gegenwart


Landesmuseum Zürich / Zürich

«Lange blieben die Schweizerinnen von zivilen und politischen Rechten ausgeschlossen. Ihr Weg zur Einführung des Frauenstimmrechts 1971 und des Gleichstellungsartikels 1981 war steinig und heiss umstritten. Seit die Menschen- und Bürgerrechte von 1789 die «freien Männer» für politisch mündig erklärt haben, kämpfen Frauen für Gleichberechtigung. Und noch heute wird diese von Frauen und Männern verhandelt. 50 Jahre nach Einführung des Frauenstimmrechts in der Schweiz beleuchtet die Ausstellung im Landesmuseum das seit über 200 Jahren an- und abflauende Ringen um Frauenrechte in der Schweiz. Neben bedeutsamen Leihgaben aus Schweizer Institutionen präsentiert sie herausragende Zeugnisse aus internationalen Sammlungen.»

Weitere Informationen
Index

SCHWEIZ, Zürich: Stapferhaus

bis am 31. Oktober 2021

Geschlecht


Stapferhaus / Lenzburg

«Was den einen nicht farbig genug sein kann, ist den anderen zu bunt. Wo die einen rotsehen, wird den anderen warm ums Herz. Kalt lässt das Thema Geschlecht niemanden. Aber wie entsteht eigentlich Geschlecht? Wie lieben und leben wir zusammen? Was macht uns zur Frau, was zum Mann – und was führt darüber hinaus?»

Weitere Informationen
Index

DEUTSCHLAND, Kiel: digitale Ringvorlesung

27. April - 6. Juli 2021

Recht feministisch


Studentinnen der Universität Kiel / online, jeweils dienstags um 18h  / Sprache: Deutsch

«Männer und Frauen sind gleichberechtigt – so steht es zumindest in Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes. Doch in der juristischen Praxis werden Frauen durch Gesetze aus dem Arbeits-, Steuer- oder Familienrecht oft benachteiligt, zum Beispiel finanziell durch das Ehegattensplitting. Die digitale Ringvorlesung „Recht feministisch“ will für feministische Standpunkte in der Rechtswissenschaft sensibilisieren. Sie startet(e) (am) (...) Dienstag, 27. April, und wird von Studentinnen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) organisiert. Mit den Online-Vorträgen wollen sie nicht nur zu einer ausgewogeneren rechtswissenschaftlichen Diskussion beitragen, sondern auch das Bewusstsein für Frauen in den Rechtswissenschaften fördern. Denn noch immer gibt es hier deutlich weniger Professorinnen, obwohl inzwischen mehr Frauen als Männer Jura studieren. Die Vorlesungsreihe richtet sich an alle Interessierten, der Zugangslink ist unter recht-feministisch-kiel@posteo.de erhältlich.»

Anmeldung, Programm und Informationen
Index

GERMANY, Berlin: Conference

2nd - 4th June 2021

Manufacturing Collectivity. Exploring the Nexus of Gender, Collectivities, and Law

 
Research group Law - Gender - Collectivity / online  / Language: English, German

«In the beginning of this june, the DFG-funded research group “Law – Gender – Collectivity. Processes of standardization, categorization and generating solidarity” is inviting you to an interdisciplinary conference. Against the backdrop of law playing a pivotal role in current political conflicts of belonging and participation the conference will focus on the relationship between law, gender, and collectivity. The conference will discuss questions of the efficacy of gendered collectivity in a hegemonic male-oriented and hetero-normative tradition of civil law. Thereby we explore current social conflicts and how they manifest themselves by analysing them as legally shaped and, at the same time, gendered collectivization processes.»

Information (event.recht-geschlecht-kollektivitaet.de)
Conference program
Index 

SCHWEIZ, Bern: Sommeruni 2021

 10.-11. Juni 2021

Sommeruni «Feminismus Plus»


Universität Bern, Abteilung für Gleichstellung / online / Sprache: Deutsch

«Im Rahmen des 30-jährigen Jubiläums der Abteilung für Gleichstellung der Universität Bern findet vom 09.-11. Juni 2021 eine sogenannte Sommeruni zum Thema «Feminismus» statt. Dieser Anlass will den Transfer von feministischer Theorie und Praxis in beide Richtungen aufzeigen und fördern.»

Manuela Hugentobler (Mitglied des Groupe moteur des FRI), Meret Lüdi (verantwortliche Redaktorin des Gender Law Newsletters) und Benjamin Stückelberger (Mitglied des FRI) machen einen Workshop zur juristischen Ausbildung mit dem Titel: Versuch einer feministischen Perspektive im Jusstudium: Emanzipatorische Potentiale der Rechtsherstellung am 10. Juni 2021 um 13.00 Uhr via Zoom. Wir freuen uns auf Anmeldungen!

Programm und Anmeldung
Flyer
Index

DEUTSCHLAND, Berlin: Expert*innen-Panel

15. Juni 2021

 

Der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland: Bestandsaufnahme und Konzepte für die Zukunft

 
Humboldt-Universität zu Berlin & Feministisches Rechtsinstitut e.V. / online, 18.15h  / Sprache: Deutsch

«Seit 150 Jahren steht der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland gem. § 218 StGB unter Strafe. Die Einführung einer Fristenlösung scheiterte zweimal am BVerfG, das eine rechtliche „Austragungspflicht“ schwangerer Personen statuierte und die Gesetzgebung dazu anhielt, das „Unrechtsbewusstsein“ in der Bevölkerung zu stärken. Die deutsche Regelung zum Schwangerschaftsabbruch (reguliert weiblich gelesene Körper wie kein anderes Gesetz und) zählt zu den restriktivsten im westeuropäischen Vergleich. Dennoch wird in Bezug auf §§ 218 ff. StGB immer wieder von einem „guten Kompromiss“ gesprochen, während Betroffene schweigen und die Versorgungslage immer prekärer wird. Einem zunehmenden Bewusstsein für reproduktive Rechte stehen massive Hürden beim Zugang zum Schwangerschaftsabbruch und ein internationaler antifeministischer Backlash gegenüber. Dies bietet hinreichend Anlass, um den Jetzt-Zustand der deutschen Rechtslage und ihre Auswirkungen auf die Realität ungewollt schwangerer Menschen kritisch zu beleuchten sowie Reformbestrebungen zu diskutieren. Die Panelist*innen bringen dabei ihre langjährige Erfahrung und Expertise aus Rechtswissenschaft und Rechtspolitik, Beratungsarbeit, Geschlechterforschung, Aktivismus und Medizin ein.»

Informationen und Anmeldung
Index

SCHWEIZ: Veranstaltung

17. Juni 2021

Covid-Stimuli in der EU - welche Fragen müssten gestellt werden?

 
Economie feministe / online, 20h  / Sprache: Deutsch

«Elisabeth Klatzer informiert über ihre Studie zu Covid-Stimuli in der EU und reflektiert die aktuelle Situation kritisch: Welche Anforderungen würde sie an ein Finanzpaket knüpfen? Worin bestehen die Schwierigkeiten? Welche Fragen sollten gestellt werden? Was wurde falsch gemacht und wie wäre es anders zu lösen? Im Anschluss an Klatzers Referat findet ein Hearing mit der Referentin, Mascha Madörin und mindestens einer zusätzlichen Fachperson statt. Anschliessend gibt es Raum für Fragen und Diskussion.»

Anmeldung unter: plattform@economiefeministe.ch
Index

SCHWEIZ: Tagung

23. Juni 2021

Grundrechtstagung «strategische Prozessführung - erste Ansätze in der Schweiz»

 
humanrights.ch, Inclusion Handicap, Universität Basel / online, 14h00 - 17h00  / Sprache: Deutsch

«Strategische Prozessführung zum Schutz der Menschenrechte hat sich in den vergangenen Jahren weltweit zu einem spezialisierten Tätigkeitsgebiet entwickelt, an dem eine Vielzahl unterschiedlicher Akteure beteiligt ist. Die Grundrechtstagung 2021 greift diese Entwicklung auf und diskutiert erste Ansätze mit dem Instrument der strategischen Prozessführung in der Schweiz.
Die Tagung richtet sich an Personen, die in der Menschenrechtspraxis tätig sind: Jurist*innen und Anwält*innen, Mitglieder von Behörden (Polizei, Ämter, Beratungsstellen), Richter*innen, Parlamentarier*innen sowie Unternehmen, die in menschenrechtssensiblen Bereichen tätig sind. Zudem sind Professor*innen, Doktorand*innen und Studierende mit einem Interessenschwerpunkt im Bereich des Menschenrechtsschutzes angesprochen.
»

Anmeldung und Informationen (humanrights.ch)
Index

SUISSE, Genève: conférence

30 juin au 2 juillet 2021

Vivre l'égalité et les diversités dans la francophonie: culture, santé, sécurité

 
Alliance internationale francophone pour l'égalité et les diversités, Université de Genève, ville de Genève / langue: français

«La conférence internationale « Vivre l’égalité et les diversités dans la francophonie : culture, santé, sécurité » se veut un moment incontournable pour établir un état des lieux des enjeux majeurs auxquels font face les communautés des personnes lesbiennes, gais, bisexuel·le·s, trans, queers et intersexes (LGBTQI) dans l’espace francophone. Ce sera également l’occasion d’un dialogue entre les organisations de la société civile membres d’Égides et les milieux académiques et institutionnels afin d’identifier des pistes d’actions prioritaires pour aider les groupes et les activistes qui travaillent sur le terrain.

Une pré-conférence sur les rôles et responsabilités des Villes dans la lutte contre les discriminations et pour la promotion et le respect des droits des personnes LGBTIQ+ aura lieu le 29 juin.

La conférence se déroulera sur trois journées ayant chacune sa thématique : Vivre en réseau (30 juin), Vivre en sécurité (1er juillet) et Vivre en santé (2 juin).»

Informations (live.eventtita.com)
Index

SCHWEIZ: Bundesfeier

1. August 2021

Frauenrütli (Bundesfeier)


Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft / Rütli

«Die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG), die das Rütli im Jahr 1860 der Eidgenossenschaft schenkte und seither die «Wiege der Eidgenossenschaft» verwaltet, organisiert auf dem Rütli seit dem Jahr 1949 die jährliche Bundesfeier am 1. August. Die Bundesfeier 2021 steht ganz im Zeichen der Frauen und des 50-jährigen Jubiläums der Einführung des Frauenstimmrechts. Die Bundesfeier 2021 gestaltet die SGG unter dem Lead von alliance F - dem Bund Schweizerischer Frauenorganisationen und gemeinsam mit der eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF, den Evangelischen Frauen Schweiz EFS, dem Schweizerischen Bäuerinnen und Landfrauenverband SBLV, dem Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen SGF, CH2021 und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF.»

Weitere Informationen (sgg-ssup.ch)
Index

SCHWEIZ, Bern: Tagung

7. September 2021

50 Jahre Frauenstimm- und wahlrecht - so weit, so gut?


Universität Bern, Bundesamt für Justiz, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann / Aula der Universität Bern / Sprache: Deutsch, français

«Das Bundesamt für Justiz und die Universität Bern führen zusammen mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und der Bundeskanzlei eine wissenschaftliche Tagung zum Thema «50 Jahre Frauenstimm- und Wahlrecht» durch.»

Programm und Anmeldung (ebg.admin.ch)
Index

SCHWEIZ, Fribourg: Konferenz für Gender Law 2021 / Conférence en matière de gender law 2021

 9.-11. September 2021

Frauen*wahlrecht und Demokratie: Mechanismen des (Un)Rechts / Droit de vote des femmes et démocratie : les mécanismes d'un (non-)droit


FRI / Universität Freiburg

Im Jahr 2021 können die Schweizerinnen auf 50 Jahre politische Rechte zurück­blicken. Dieser Demokratieakt gibt Anlass zu feiern. Die Geschichte des Unrechts, das an Frauen begangen wurde, soll analysiert und hinterfragt werden. Es interessieren die rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Mechanismen, die dazu geführt haben, dass es so lange bis zur Einführung des Frauenstimmrechts auf nationaler Ebene geführt hat.
Eingebettet in einen breit angelegten Demokratiediskurs will diese Jubiläums-konferenz 2021 die demokratischere Schweiz würdigen und zugleich vergangene Rechts­verletzungen als feministischer und genderwissenschaftlichen Sicht adäquat darstellen. Zudem möchten wir aktuelle Fragen zur Wirkung der fehlenden oder vorhandenen politischen Rechte (z.B. Ausländer*innenstimmrecht, Stimmrecht ab 16 Jahren) behandeln und den Raum für utopische, aktivistische oder internationale Modelle öffnen.

En 2021, cela fera 50 ans que les femmes suisses auront jouit des droits politiques. Il y a bien sûr lieu de célébrer cet événement démocratique en remettant en question et en offrant une analyse de cette injustice commise à l'égard des femmes tant d’un point de vue juridique que politique et social.
Inscrite dans une analyse plus large du système démocratique, cette conférence-jubilé de 2021 vise à rendre hommage à une Suisse plus démocratique tout en examinant de manière critique les atteintes passées aux droits des femmes dans une perspective féministe et de genre. Il s’agira en outre d’aborder les lacunes qui persistent en matière de droits politiques (par exemple, le droit de vote pour les étrangers et étrangères ou pour les mineur·e·s) et d’ouvrir un espace de discussion concernant des modèles utopiques, militants ou internationaux.


Informationen / informations
Index

SCHWEIZ, Bern: Veranstaltung

30. September 2021

25 Jahre Gleichstellungsgesetz - mit welcher Wirksamkeit?


Juristinnen Schweiz, NGO Koordination post Beijing Schweiz und Institut für feministische Rechtswissenschaften und Gender Law (FRI) / Bern, ab 16.00h / Sprache: Deutsch

In diesem Jahr feiern wir in der Schweiz 25 Gleichstellungsgesetz (GlG). Dies ist ein wichtiger Meilenstein in der Frauenrechtsbewegung in der Schweiz, zumindest in rechtlicher Hinsicht. Aber wie sieht es in der Realität aus? Die Bundesverfassung schreibt einerseits vor, dass «das Gesetz die Gleichstellung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorsieht» und stellt andererseits sicher, dass Frauen und Männer «Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit haben». Ist das 2021 die Realität?

Die NGO-Koordination post Beijing Schweiz, Juristinnen Schweiz und das FRI-Institut für Feministische Rechtswissenschaften und Gender Law

laden Sie zu einem Nachmittag der Reflexion und des Austauschs ein, um die konkrete Wirksamkeit des GlG und die Situation der aktiven und pensionierten Arbeitnehmerinnen zu hinterfragen.

Welche Folgen haben die politischen Entscheidungen für die Gleichstellung, insbesondere in der Arbeitswelt? Mit welchen Schwierigkeiten sind schwangere Arbeitnehmerinnen und junge Mütter konfrontiert? Was bedeutet es, seine Rechte vor einer Schweizer Justizbehörde einzufordern? Was ist die Herausforderung der Armut von Frauen, insbesondere von Frauen im Ruhestand?

Der Nachmittag wird mit einer Keynote mit Blick auf das GlG aus gesellschaftspolitischer Perspektive eröffnet. Der zweite Teil des Nachmittags ist thematischen Workshops gewidmet, in denen sich die Teilnehmer*innen austauschen und gemeinsam reflektieren können. Um das 25-jährige Bestehen des GlG würdig zu feiern, wird der Nachmittag mit einem Dinner-Aperitif abgeschlossen. Im Anschluss daran findet ein Podiumsgespräch mit Referentinnen der Wokshops statt.

Informationen
Index

DEUTSCHLAND, Berlin: Tagung

7.-8. Oktober 2021

Vielfältige Familien: Elternschaft und Familie/n jenseits von Heteronormativität und Zweigeschlechtlichkeit


Humboldt-Universität zu Berlin / Sprache: Deutsch, Englisch

«Was ist eine Familie und wenn ja, wie viele? Elternschaft, Familie und Verwandtschaft werden in vielen Arenen und historischen Epochen verhandelt: ob in Politik und Medien, Comics und Filmen, Künsten und Wissenschaften, Technologie und Medizin, im Recht oder im privaten Alltag. Neben der ‚heterosexuellen Kernfamilie‘, die im golden age of marriage rechtlich und normativ institutionalisiert war, werden und wurden Elternschaft und Familie in diversen Konstellationen verwirklicht. Diese Pluralität findet heute teils rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung. Zugleich werden aber Elternschaft und Familie jenseits der heterosexuellen Norm in vielen Staaten heftig bekämpft. Dabei sind die Leitbilder, Repräsentationen und gelebten Wirklichkeiten von Familie und intimen Nahbeziehungen – historisch und global gesehen – weder vorsozial noch ein für alle Mal gegeben, sondern unterliegen fortwährendem Wandel.»

Index

SCHWEIZ: Session

29.-30. Oktober 2021

Zweite Frauensession


Alliance F und weitere Organisationen / Bern / Sprache: Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch

«Fünfzig Jahre ist es her, seit Frauen in der Schweiz das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht erhalten haben. Fünfzig Jahre, seit elf Nationalrätinnen zum ersten Mal ins Parlament einzogen und vereidigt wurden.

Diese Pionierinnen brachten viele Themen, unter anderem die Gleichstellung aufs Tapet. Und trotzdem: Bis heute stellen Frauen* in fast allen politischen Entscheidungsgremien eine Minderheit dar, die Schweiz ringt weiterhin um tatsächliche Gleichstellung in Wirtschaft und Gesellschaft.

Die eidgenössischen Wahlen im 2019 haben deutlich gezeigt: Die Bevölkerung will die Stimmen der Frauen* hören. Frauen* und Männer* sollen zu gleichen Teilen politische Entscheidungen treffen. Deshalb organisiert alliance F, der Bund Schweizerischer Frauenorganisationen gemeinsam mit den Evangelischen Frauen Schweiz (EFS), dem Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV), dem Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen (SGF), dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF) und der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen (EKF) am 29. und 30. Oktober 2021 eine Frauensession.»

Mehr Informationen (alliancef.ch)
Index

SCHWEIZ, Bern: Nationale Konferenz

2. November 2021

Neue Rechtsgrundlagen zum Schutz vor Gewalt


Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann / Bern

«Verschiedene aktuelle Gesetzesanpassungen haben zum Ziel, den Schutz gewaltbetroffener Personen in der Schweiz zu verbessern. An der nationalen Konferenz werden die straf- und zivilrechtlichen Anpassungen sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene dargelegt und deren Umsetzung und Auswirkung in der Praxis beleuchte.»

Weitere Informationen (ebg.admin.ch)
Index

SCHWEIZ, Zürich: Konferenz

26.-27. November 2021

Frauen*wahlrecht und Demokratie: Kritik, Erinnerung, Visionen


Schweizerische Gesellschaft für Geschlechterforschung (SGGF) / Universität Zürich / Sprache: Deutsch, Französisch, Englisch

«Anlass und Hintergrund des Konferenzthemas 2021 ist das 50jährige Jubiläum der Einführung des Frauen*wahl- und -stimmrechts in der Schweiz im Jahre 1971. Die Konferenz behandelt das Thema «Frauen*wahlrecht und Demokratie» aus demokratie- und geschlechtertheoretischer, intersektionaler, postkolonialer und transnationaler Perspektive sowohl mit Blick auf die Schweiz als auch bezogen auf die Situation in anderen Ländern und Kontexten.

Im Zentrum stehen erstens kritische Analysen zu Konzeptionen von Demokratie, politischer Partizipation und Citizenship im Hinblick auf ihre Ein- und Ausschlüsse, zweitens historische und aktuelle Formen der Erinnerungskultur in Bezug auf verweigerte und erkämpfte politische Rechte in der Schweiz und weltweit und drittens Visionen einer geschlechtergerechten Gesellschaft und Politik sowie Konzeptionen umfassender politischer Rechte und gesellschaftlicher Partizipation.

Konferenzsprachen: Englisch, Deutsch, Französisch.»

Informationen (gendercampus.ch)
Index



Email Marketing Powered by Mailchimp