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2020 #3
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Foto: Zur aktuellen Debatte um staatliche Bekleidungsvorschriften, siehe dazu auch den Beitrag zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»


Liebe Leser*innen

Der Lockdown zur Eindämmung der Coronavirus-Krankheit ist in der Schweiz beendet, und Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sind wieder weitgehend geöffnet. In vielen Branchen ist eine reguläre Berufstätigkeit erneut möglich. Doch weiterhin hat hierzulande die Pandemie starke Auswirkungen nicht nur in gesundheitlicher, sondern auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. Es ist schnell deutlich geworden, dass Geschlecht und andere Faktoren von Diskriminierung die negativen Folgen der Krise noch weiter verstärken können (siehe bereits NL 2020#2).

Für diese Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, im Zusammenspiel mit anderen Diskriminierungsfaktoren, muss im Rahmen der Bewältigung der Pandemie Ausgleich geschaffen werden. Das Beispiel Care-Arbeit zeigt, dass dies bisher noch nicht systematisch geschehen ist: Zwar führe der Bundesrat während des Lockdowns am 20. März einen Erwerbsersatz für Eltern ein, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen mussten, um ihre Kinder zu betreuen. Aber erst ein Monat später wurde diese Massnahme auf andere Betreuungssituationen ausgedehnt. Ausserdem wurde dort, wo die Erwerbsarbeit im Homeoffice verrichtet werden konnte, kein Erwerbsunterbruch anerkannt, und damit kein Anspruch auf Erwerbsersatz (so explizit die Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020). Dahinter steht die unrealistische Annahme, dass das Betreuen von Kindern oder anderen hilfsbedürftigen Personen neben der Erwerbsarbeit zu Hause nebenbei erledigt werden könnte, und damit verbunden eine Verkennung von Notwendigkeit, Aufwand, Anforderungen und Wert der Care-Arbeit an sich. Eine Studie bestätigt ausserdem, dass die während dem Lockdown anfallende zusätzliche unbezahlte Care-Arbeit in stärkerem Mass von Frauen* wahrgenommen wurde, womit also überwiegend Mütter die Folgen der fehlenden Absicherung durch den Erwerbsersatz tragen mussten (Überstunden, Nachteile im beruflichen Fortkommen). Frauen*, oft auch mit Migrationshintergrund, sind auch in den «systemrelevanten» Beschäftigungen Pflege und Verkauf übervertreten. Sie haben zwar nicht mit der Unvereinbarkeit von Homeschooling und Homeoffice zu kämpfen, da ihre physische Anwesenheit am Arbeitsplatz verlangt ist. Der Kontakt mit Patient*innen oder Kund*innen ist aber mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko verbunden, das auch grosse psychische Belastungen für sie und ihre Angehörigen mit sich bringt. Schliesslich sind Frauen* auch in prekären, informellen Arbeitsverhältnissen, insbesondere in Privathaushalten, übervertreten. Sie trifft die Krise besonders hart, denn sie fallen aufgrund ihres irregulären Status durch alle sozialen Sicherungsnetze.

Solche Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts (im Zusammenspiel mit anderen Diskriminierungsfaktoren) müssen bei der Planung von Massnahmen der Bekämpfung der Pandemie und ihrer sozialen und wirtschaftlichen Folgen zukünftig besser berücksichtigt werden. Dies empfehlen auch verschiedenen Gremien des internationalen Menschenrechtsschutzes. Das Schweizerische Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law, wie auch andere Organisationen (S. 13 Ergebnisbericht) hat zum geplanten Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) in diesem Sinn Stellung genommen. Das FRI hat daran erinnert, dass gemäss Parlamentsgesetz (Art. 141 Abs. 2 Bst. i) der Bundesrat in seiner Botschaft die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann erläutern müssten. Dazu steht ein Instrument zur Gleichstellungsfolgenabschätzung zur Verfügung, das von Expert*innen des FRI verfasst wurde. Sie, liebe Leser*innen, sind herzlich zu unserer Veranstaltung vom 3. Oktober in Bern eingeladen, in dem wir gemeinsam mit Ihnen anhand dieses Tools die gleichstellungsrelevanten Aspekte der COVID-19-Gesetzgebung diskutieren werden.


Für die Redaktion:
Michelle Cottier, Alexandre Fraikin, Sandra Hotz, Manuela Hugentobler, Nils Kapferer, Meret Lüdi (verantwortliche Redaktorin) und Rosemarie Weibel


Chères lectrices, chers lecteurs

Le confinement en vue d’endiguer la maladie du coronavirus est achevé en Suisse et les écoles ainsi que les établissements de garde d’enfants sont en grand partie à nouveau ouverts. Dans de nombreuses branches, une activité professionnelle régulière est à nouveau possible. Cependant, la pandémie continue d’avoir des répercussions en Suisse, tant sur le plan sanitaire que sur les plans social et économique. Il est apparu rapidement et clairement que le sexe et d’autres facteurs de discrimination peuvent renforcer les conséquences négatives de cette crise (voir également la NL 2020#2).

Dans le cadre de la gestion de la pandémie, il convient d’établir un rééquilibrage de ces désavantages fondés sur le sexe et combinés avec d’autres facteurs de discrimination. L’exemple du travail de care montre que cela n’a pas encore été réalisé d’une façon systématique : certes, le Conseil fédéral a introduit une allocation pour perte de gain le 20 mars durant le confinement pour les parents qui ont dû interrompre leur activité lucrative en raison des fermetures d’école en vue de garder leurs enfants. Mais ce n’est qu’un mois plus tard que cette mesure a été étendue à d’autres situations de prise en charge. En outre, aucune interruption de l’activité lucrative n’a été reconnue lorsque le travail pouvait être exercé en home office, avec pour conséquence une absence de droit à une allocation pour perte de gain (ce qui est explicitement indiqué dans le commentaire de l’ordonnance sur les mesures en cas de pertes de gain en lien avec le coronavirus (COVID-19) du 20 mars 2020). Cette approche se fonde sur la supposition irréaliste que la garde d’enfants ou d’autres personnes ayant besoin d’aide pourrait être réalisée accessoirement à l’activité lucrative exercée à la maison, ce qui témoigne d'une méconnaissance de la nécessité, des exigences, de la valeur du travail de care et de l’investissement en temps qu’il implique. Une étude confirme en outre que durant le confinement, les travaux de care supplémentaires nécessaires ont été davantage pris en charge par des femmes*, de sorte que ce sont principalement des mères qui ont dû supporter les conséquences du manque de protection assurée par l’allocation pour perte de gain (heures supplémentaires et désavantages dans l’avancement professionnel). De plus, les femmes*, souvent issues de l’immigration, sont surreprésentées dans les activités «d’importance systémique» de soins et de vente. Elles n’ont certes pas à faire face à l’incompatibilité entre le «homeschooling» et le «home office» parce que leur présence physique à leur lieu de travail est exigée. Le contact avec les patient·e·s ou les client·e·s implique cependant un risque plus grand de contamination qui entraîne également un plus grand stress psychologique pour elles et leurs proches. Enfin, les femmes* sont également surreprésentées dans des relations de travail précaires et informelles, en particulier dans les ménages privés. La crise les touche de façon particulièrement dure parce qu’en raison de leur statut irrégulier, elles passent à travers les mailles de tous les filets de sécurité sociale.

De tels désavantages fondés sur le sexe (combinés avec d’autres facteurs de discrimination) doivent être mieux pris en compte à l’avenir dans la planification des mesures de lutte contre la pandémie et ses répercussions sociales et économiques. Plusieurs comités de protection internationale des droits humains le recommandent aussi. L’Institut suisse d’études juridiques féministes et Gender Law (FRI), tout comme d’autres organisations (p. 13 du rapport sur les résultats de la consultation), a pris position en ce sens concernant le projet de loi fédérale sur les bases légales des ordonnances du Conseil fédéral visant à surmonter l’épidémie de COVID-19 (loi COVID-19). Le FRI a rappelé que conformément à la loi sur le Parlement (art. 141 al. 2 let. i), le Conseil fédéral devrait expliquer dans son message les conséquences que le projet aura sous l’angle de l’égalité entre hommes et femmes. Pour ce faire, un instrument d’analyse d’impact sur l’égalité est disponible. Vous, chères lectrices et chers lecteurs, êtes chaleureusement invité.e.s à notre activité du 3 octobre à Berne. Avec l’aide de cet outil, nous y discuterons ensemble les aspects liés à l’égalité de la législation relative au COVID-19.


Pour la rédaction:
Michelle Cottier, Alexandre Fraikin, Sandra Hotz, Manuela Hugentobler, Nils Kapferer, Meret Lüdi (rédactrice responsable) et Rosemarie Weibel
 

iNDEX

I.     EDITORIAL
  1. Deutsche Version
  2. Version française 
II.      IN EIGENER SACHE / À TITRE PERSONNEL
  1. Veranstaltungshinweis: FRI Exchange No. 20
  2. Crowdfunding für das Gutachten zum Frauenstimmrecht in der Schweiz
  3. Call for Paper: Konferenz für Gender Law / Conférence en Gender Law
  4. Publikationsreihe: Gender Law Series
III.      WISSENSCHAFT / SCIENCE
  1. World: UN Women Annual Report and publications
  2. World: The Third Gender
  3. Europe: Guide to Article 14 ECHR
  4. Schweiz: Gender awareness among medical students
  5. Schweiz: Interview mit Karin Hochl
  6. Schweiz: Ecofeminism
  7. Schweiz: Menschenhandel in der Schweiz
  8. Schweiz: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz
  9. Schweiz und Deutschland: Professorinnen in der Rechtswissenschaft
  10. Italia: Asilo e protezione internazionale
  11. Italia: Progetto di legge contro l'omotransfobia
  12. Italia: Lavoro domestico e di cura
  13. USA: Medical Malpractice Law
IV.    RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE 
  1. Europe: Discours haineux (CrEDH, 11 juin 2020, Nr. 29297/18)
  2. Europe: Traite des êtres humains et/ou d'exploitation de la prostitution (CrEDH, 25 juin 2020, Nr. 60561/14)
  3. Schweiz: Klagenhäufung (BGer, 7. April 2020, 4A_522/2019)
  4. Schweiz: Diskriminierende Kündigung (BGer, 12. Mai 2020, 4A_59/2019)
  5. Schweiz: Auszahlung einer IV-Rente (BGer, 14. Mai 2020, 9C_444/2019)
  6. Schweiz: Mutterschaftsentschädigung (BGer, 22. Juni 2020, 9C_737/2019)
  7. Schweiz, Bern: Co-Elternschaft (OGer BE, 26. Februar 2020, ZK 2019 477)
  8. Schweiz, Einsiedeln: Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamens (BezG Einsiedeln, 19. Juni 2020, ZES 2019 016)
  9. Schweiz, Zürich: Leihmutterschaft (VGer ZH, 14. Mai 2020, BV.2019.00833)
  10. Schweiz, Zürich: Nichtpromotion wegen ungenügender Leistung (VGer ZH, 9. Juli 2020, VB.2020.00349)
  11. Deutschland, Thüringen: Paritätsgesetz (VerfGH, 15. Juli 2020, VerfGH 2/20)
  12. Chile, Santiago: gemeinsame Elternschaft (Segundo Juzgado de familia, 8 de Junio de 2020, C-10028-2019)
V.    RECHTSPOLITIK / PROJETS LÉGISLATIFS 
  1. Schweiz: Video: CEDAW kurz erklärt
  2. Schweiz: Volksinitiative Verhüllungsverbot
  3. Schweiz: Postulat auf Bundesebene (Gewalt an Menschen mit Behinderung)
  4. Schweiz: Interpellation auf Bundesebene (Menschenrechte)
  5. Schweiz: Interpellation auf Bundesebene (Steuerrecht)
  6. Schweiz: Postulat auf Bundesebene (Racial und Ethnic Profiling)
  7. Suisse: Interpellation fédérale (droit sexuels des personne handicapées)
  8. Schweiz: Annahme Motion (Präventionskampagne gegen Sexismus)
  9. Schweiz: Ablehnung Postulat (LGBTIQ*-Personen im Freiheitsentzug)
VI.      AUFRUF / APPEL
  1. Schweiz: Crowdfunding: She Knows
  2. Italia: Libreria delle donne di Milano
VII.     AGENDA
  1. 11.-13. September 2020 (Schweiz, Bern): Feministische Sondersession
  2. 17. September 2020 (Schweiz, Bern): Klima- und Geschlechtergerechtigkeit
  3. 3. Oktober 2020 (Schweiz, Bern): FRI Exchange: Bitte kein Blindflug mit den Covid-19-Gesetzen und -Verordnungen
  4. 14. Oktober 2020 (Schweiz, Bern): Gründungsanlass, Plattform gegen Menschenhandel
  5. 9. Oktober - 27. November 2020 (Schweiz, Zürich), Vortrags- und Workshopreihe, Legal Gender Studies
  6. 5 November 2020 (Switzerland, Neuchâtel), Shared memories of equality movements - an intergenerational dialogue
  7. 10. November 2020 (Schweiz, Bern), Neue Rechtsgrundlagen zum Schutz vor Gewalt
  8. 7 to 10 May 2021 (New Zealand, Auckland): Conference: Celebrating Diversity
  9. 7.-9. Mai 2021 (Deutschland, Leipzig): 46. Feministischer Juristinnen*tag
  10. 9.-11. Juni 2021 (Schweiz, Bern): Sommeruni «Feminismus Plus»
  11. 9.-11. September 2021 (Schweiz, Fribourg) Konferenz für Gender Law / Conférence en Gender Law
  12. 7.-8. Oktober 2021 (Deutschland, Berlin): Tagung, Vielfältige Familien
  13. 26.-27. November 2021 (Schweiz, Zürich): Konferenz, Frauen*wahlrecht und Demokratie

In eigener Sache
À titre personnel

SCHWEIZ: VERANSTALTUNG ZUR COVID-19-GESETZGEBUNG


FRI Exchange No. 20


Sa, 3. Oktober 2020, 13.15-16.00h in Bern mit anschliessendem Apéro

Am 3. Oktober 2020 findet der nächste FRI Exchange in Bern statt. Gemeinsam wollen wir mit dem Tool ‹Gleichstellungsfolgenabschätzung in Gesetzgebungsprojekten› analysieren, welche Auswirkungen die in den Covid-19-Gesetzen und -Verordnungen vorgesehenen Massnahmen auf das Geschlechterverhältnis haben. Drei Autorinnen des Tools (Prof.in Dr.in iur Michelle Cottier, lic.iur Zita Küng, lic. iur Irène Schmidlin) führen in die Anwendung des Tools ein und die Teilnehmenden diskutieren gemeinsam die gleichstellungsrelevanten Aspekte der COVID-19-Gesetzgebung.

zum Tool
Informationen zur Veranstaltung (genderlaw.ch)
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SCHWEIZ: GUTACHTEN


Crowdfunding für das Gutachten «Einführung Frauenstimmrecht Schweiz»


2021 schaut die Schweiz auf 50 Jahre Frauenstimmrecht zurück. Dies ist ein Anlass um zu feiern, aber auch ein Anlass, um zu fragen, wo wir heute stehen. In diesem Zusammenhang wird im Auftrag des FRI ein interdisziplinäres Gutachten erstellt, das die Einführung des Frauenstimmrechts in der Schweiz juristisch und historisch beleuchtet.
Geplant ist, nach der Publikation des Gutachtens, eine politische Debatte zu organisieren, die sich auf die Erkenntnisse des Gutachtens stützt. Dabei wird es auch um die Frage gehen, wie die vergangene Rechtsverletzung durch offizielle Stellen adäquat dargestellt, anerkannt und allenfalls wiedergutgemacht werden soll.
Um das Gutachten zu finanzieren, machen wir ein Crowdfunding. Hier brauchen wir Dich! Ab Oktober wird die Kampagne online geschaltet. Aktuell sind wir in der Planung und Vorbereitung der Kampagne. Wir rufen alle dazu auf, dieses Projekt zu unterstützen und an weitere mögliche Unterstützer*innen weiterzuleiten, damit wir das Projekt realisieren können. Vielen Dank für Deine Unterstützung.
Bei Fragen kannst Du Dich gerne an die Crowdfunding-Verantwortliche Seraina Wepfer wenden: Mail: seraina@genderlaw.ch

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SCHWEIZ: KONFERENZ / CONCÉRENCE


* Call for Paper *

 

Frauen*wahlrecht und Demokratie: Mechanismen des (Un)Rechts - Konferenz für Gender Law 2021, 9.-11. September 2021, Universität Freiburg

Droit de vote des femmes et démocratie : les mécanismes d'un (non-)droit - Conférence en Gender Law 2021, 9 - 11 septembre 2021, Université de Fribourg


Das 50 Jahre-Jubiläum des eidgenössischen Frauenstimm- und wahlrechts gibt für das FRI Anlass zum Konferenzthema 2021, welches in vier thematische Blöcke gegliedert ist:  1) Rechtlich-historisches des Jubiläums, 2) Bewegung von den politischen Frauen*rechten hin zur Intersektionalität, 3) rechtstheoretische Demokratiediskurse und 4) Fragen zu Ausschlüssen und Aktivismus. Die Keynote Speaker sind bestimmt und vielversprechend. Neu möchten wir einen Call for Papers, Panelinputs oder Posterpräsentationen lancieren!
 
Eingebettet in einen breit angelegten Demokratiediskurs wollen wir eine demokratischere Schweiz würdigen und zugleich vergangene Rechts­verletzungen aus feministischer und genderwissen­schaftlichen Sicht adäquat darstellen und diskutieren. Zudem möchten wir aktuelle Fragen zur Wirkung der fehlenden oder vorhandenen politischen Rechte (z.B. Ausländer*innenstimmrecht, Stimmrecht ab 16 Jahren) behandeln und den Raum für utopische, aktivistische oder internationale Modelle öffnen.

Einreichung des Abstracts von 2000 Zeichen bis am 15. November 2020 an fri.conference@genderlaw.ch

En 2021, cela fera 50 ans que les femmes suisses jouissent des droits politiques. Il y a bien sûr lieu de célébrer cet événement démocratique en remettant en question et en offrant une analyse de cette injustice commise à l'égard des femmes tant d’un point de vue juridique que politique et social.
Inscrite dans une analyse plus large du système démocratique, cette conférence-jubilé de 2021 vise à rendre hommage à une Suisse plus démocratique tout en examinant de manière critique les atteintes passées aux droits des femmes dans une perspective féministe et de genre. Il s’agira en outre d’aborder les lacunes qui persistent en matière de droits politiques (par exemple, le droit de vote pour les étrangers et étrangères ou pour les mineur·e·s) et d’ouvrir un espace de discussion concernant des modèles utopiques, militants ou internationaux.

Soumission de l'abstract de 2000 chiffres avant le 15 novembre 2020 à: fri.conference@genderlaw.ch


Weitere Informationen / informations
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SCHWEIZ: MASTERARBEITEN


Publikation von Masterarbeiten durch das FRI


Die neue Reihe ‹Gender Law Series› des FRI publiziert unter anderem Masterarbeiten im Bereich Gender Law und macht diese öffentlich («open access») als elektronische Publikation zugänglich. Wir freuen uns über Einreichungen. Kontakt für Vorschläge und Informationen:  newsletter@genderlaw.ch.

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Wissenschaft
Science

WORLD: HUMAN RIGHTS


UN Women Annual Report 2019-2020 and publications


2020
 
UN Women summarizes a year of accomplishments on 16 pages and around four subheadings: «we led the setting of agendas; we mobilized people to act on women’s rights, we shared knowledge to accelerate progress and we transformed lives on the ground». Each of the four sections contains summaries of UN Women actions around the world, among them campaigns to stop violence against women, leading gender-responsive humanitarian action, promoting peace or women and girls’ decision-making regarding biodiversity.
UN Women also published many publications on different topics, such as:
  • Sexual harassment against women with disabilities in the world of work and on campus
  • Good practices in gender-responsive evaluations
  • Gender, climate and security: Sustaining inclusive peace on the frontlines of climate change
Regarding the sanitary crisis, many of the publications put the COVID-19 at the center of the preoccupation of UN Women, such as:
  • COVID-19 and the care economy
  • COVID-19 and conflict: Advancing women’s meaningful participation in ceasefires and peace processes
  • Addressing emerging human trafficking trends and consequences of the COVID-19 pandemic
  • Gender-responsive humanitarian response to the COVID-19 pandemic

Direkter Zugang zum Beitrag (unwomen.org)
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WORLD: INTERSEXUALITY


The Third Gender


2020

Selma ÖZTÜRK-PINAR, «Intersexuality (khunthā): The Third Gender in Islamic and German Legal Conceptions», in: Electronic Journal of Islamic and Middle Eastern Law 2020, S. 86-95.
 
«Intersexuality becomes more and more important for the world population. People born with both biological sexes – male and female – need more attention in their daily life. Some of them decide to undergo a sexual reassignment surgery, others decide to live in their body with both genders. There are many obstacles preventing them from being fully accepted by the society they live in. On the one hand the social difficulties are crucial, on the other hand the medical side of this problem is also very problematic, because the probability of choosing the ‘wrong’ gender is very high. The consequences are often irreversible. Many countries, like Germany, have started to regulate intersexuality in their laws. Even in religious debates, like in the Islamic law, intersexuality is widely discussed. In this paper intersexuality is explained from the medical side, the religious Islamic side and lastly from the legal side as far as German law is concerned.»
 
Direkter Zugang zum Artikel (zora.uzh.ch)
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EUROPE: HUMAN RIGHTS


Prohibition of discrimination


2020

ECtHR, Guide on Article 14 of the European Convention on Human Rights and on Article 1 of Protocol No. 12 to the Convention, Prohibition of discrimination, Strasbourg 2020.

Article 14 of the Convention enshrines the protection against discrimination in the enjoyment of the rights set forth in the Convention. According to the Court’s case-law, the principle of non- discrimination is of a “fundamental” nature and underlies the Convention together with the rule of law, and the values of tolerance and social peace. Furthermore, this protection is completed by Article 1 of Protocol No. 12 to the Convention which prohibits discrimination more generally, in the enjoyment of any right set forth by law.

«This Guide is part of the series of Case-Law Guides published by the European Court of Human Rights to inform legal practitioners about the fundamental judgments and decisions delivered by the Strasbourg Court. This particular Guide analyses and sums up the case-law on Article 14 of the Convention and on Article 1 of Protocol No. 12 to the European Convention on Human Rights. Readers will find herein the key principles in this area and the relevant precedents.
The case-law cited has been selected among the leading, major, and/or recent judgments and decisions.
This Guide contains references to keywords for each cited Article of the Convention and its Additional Protocols. The legal issues dealt with in each case are summarised in a List of keywords, chosen from a thesaurus of terms taken (in most cases) directly from the text of the Convention and its Protocols.»


Direkter Link zum Guide
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SCHWEIZ: BILDUNG


Gender awareness among medical students


2020

Ilire RUSTEMI / Isabella LOCATELLI / Joëlle SCHWARZ / Toine LAGRO-JANSSEN / Aude FAUVEL / Carole CLAIR, «Gender awareness among medical students in a Swiss University», in: BMC Medical Education, 3rd June 2020.

Die Studie untersucht Geschlechterstereotypen unter Studierenden der Medizin an der Universität Lausanne im akademischen Jahre 2016/2017 (vollständige Beantwortung des Fragebogens N=369) und kommt u.a. zum Schluss, dass die Gender-Sensibilität unter den Studierenden «mittel bis hoch» sei, während des Studiums steige und dass das Gender-Bewusstsein unter weiblichen Studierenden signifikant höher sei. Die Studie diskutiert die Resultate im Vergleich zu den Ausbildungen in Schweden und Holland, warum die Beteiligung an der Studie tief war und erklärt, warum eine möglichst frühe und systematische Verbesserung der Ausbildung im Hinblick auf Gender-Sensibilität in sämtlichen medizinischen Fachrichtungen für die Qualität des Gesundheitswesens förderlich sein könne.

Hintergrund zur Gendermedizin:
 
Frauen und Männer erkranken nicht nur anders, sie reagieren auch unterschiedlich, etwa auf Medikamente, dennoch wird das Geschlecht noch in vielen Forschungsstudien in der Schweiz ignoriert.
 
Soziale Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen beeinflussen die Gesundheit auf verschiedenen Ebenen, individueller bis struktureller: Gesundheitsverhaltensweisen, Differentialdiagnose der Ärzt*innen oder Entscheidungen des Managements. In den letzten 20 Jahren wurde deshalb nachdrücklich gefordert, Geschlecht und Geschlechter­dimensionen systematisch zu integrieren und das Geschlechter­­bewusstsein in der medizinischen Ausbildung, medizinischen Forschung und Epidemiologie zu schärfen.
 
Die Gendermedizin ist eine relativ junge Disziplin. An der Universität Zürich unterrichtet seit 2016 die Kardiologie-Professorin Cathérine Gebhard auch Gendermedizin und zudem startet im März 2021 der CAS-Studiengang der Universitäten Zürich und Bern zu «Sex- and Gender-Specific Medicine». Die Gendermedizinerinnen Gebhard und Vera Regitz-Zagorsek haben sich mit anderen Autorinnen etwa in der Zeitschrift Biology of Sex Differences 2020: 11:19 in einer Review mit dem aktuellen Thema Covid-19 beschäftigt: «Impact of sex and gender on covid-19 outcomes in Europe».

Schliesslich ist auch anzufügen, dass sich die Schweizer Politik mit möglichen Benachteiligungen von Frauen in der Gesundheitsversorgung befasst: am 18. Juni 2020 wurde das Postulat von Laurence Fehlmann Rielle (SP) «Gesundheit der Frauen. Bessere Berücksichtigung ihrer Eigenheiten» mit grosser Mehrheit angenommen und der Bundesrat wir einen Bericht vorlegen.

Direkter Link zur Studie
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SCHWEIZ: EHE FÜR ALLE UND ZUGANG ZUR FORTPFLANZUNGSMEDIZIN


Interview mit Karin Hochl


2020

Jacqueline BÜCHI (Redaktion Tamedia), Samstagsgespräch mit Karin Hochl, Tages-Anzeiger vom 30. Mai 2020.

Im Interview mit der Rechtsanwältin Karin Hochl wird über die Ehe für alle und den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin gesprochen. Sie hält dabei fest: «Für mich ist klar: Eine Ehe für alle ohne Zugang zur Fortpflanzung würde neue Ungleichheiten schaffen. In der Schweiz gilt das Prinzip, dass sich der Staat nicht in die Familiengründung einmischen darf. Dennoch werden gleichgeschlechtliche Paare heute diskriminiert: Während Heterosexuelle Zugang zur Samenspende haben, bleibt dies lesbischen Paaren verwehrt. Das ist nicht länger haltbar.»

Direkter Link zum Artikel
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SCHWEIZ: ECOFEMINISM


(Re)thinking ecofeminism


2020

Patricia PURTSCHERT, «What can we learn from ecofeminists?», Gendercampus, June 2020.

In fall 2019, Patricia Purtschert held a seminar at the University of Bern about «ecofeminism». In this contribution, she shares some of the material and insights as a possible entrance to ecofeminism.
She begins by giving a historical view and a definition of the concept of ecofeminism, starting by the origin of the word, coined in 1974 by the French feminist Françoise d’Eaubonne.
She then presents Val Plumwood's «critical ecofeminism» and the perspective of Greta Gaard, who points out, in her article «Toward a Queer Ecofeminism», how sexuality and gender identity are used as tools of domination in patriarchal and colonial societies and how nature is not only degraded within these systems of oppression but also used as a source of legitimation.
She then points at two crucial critics to ecofeminism. The first one based on «Women of Color, environmental justice, and ecofeminism» (1997) by Dorceta E. Taylor who puts forward a feminist of color critique of ecofeminism. The second one being the critique of ecofeminism's Eurocentrism by Bina Agarwal in her text «The gender and environment debate: Lessons from India».
Finally, Patricia Purtschert offers a few other readings to (re)think the ecofeminism such as the works of Gloria Anzaldua, Silvia Federici or Donna Haraway.

Direkter Link zum Artikel (gendercampus.ch)
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SCHWEIZ: MENSCHENHANDEL


Menschenhandel in der Schweiz


2020

Annatina SCHULTZ, Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, Diss. Zürich 2020.

«Menschenhandel ist nach Art. 182 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verboten. Aus der Strafnorm geht jedoch nicht klar hervor, was Menschenhandel überhaupt ist. Dies erschwert nicht nur die Strafverfolgung und die gerichtliche Beurteilung des Delikts, sondern bereits die Identifikation potenzieller Opfer von Menschenhandel. Deshalb befasst sich die vorliegende Arbeit hauptsächlich mit der Auslegung von Art. 182 StGB. Sie konzentriert sich dabei auf die Vorgaben aus den wichtigsten Staatsverträgen zur Bekämpfung von Menschenhandel. Zusätzlich wird insbesondere die relevante kantonale Rechtsprechung aus den Jahren 2012-2018 detailliert dargestellt. Daneben macht die Autorin konkrete Vorschläge für die aus ihrer Sicht reformbedürftigen Art. 182 und 195 StGB sowie für einen neu zu schaffenden Tatbestand für die Ausbeutung der Arbeitskraft.»

Passend zum Thema der Dissertation hat das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) eine Studie zur Strafverfolgung von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung in der Schweiz veröffentlicht. Darin werden Probleme aufgezeigt und Empfehlungen abgegeben.

Direkter Zugang zum Buch
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SCHWEIZ: GLEICHSTELLUNGSGESETZ


Kommentar zum Gleichstellungsgesetz


Publikation verzögert (ursprünglich 2020)
 

Gastbeitrag von Julia MEIER / Marisa BEIER / Nicole NICKERSON / Arezoo SANG BASTIAN / Youlo WUJOHKTSANG


Der Frauen*streik hat uns zusammengebracht. Wir sind eine Gruppe von Nachwuchsforscherinnen an der Universität Zürich und überzeugt, dass feministische Anliegen und Perspektiven trotz vielen Bemühungen noch nicht im Mainstream der (schweizerischen) Rechtswissenschaften angekommen sind. Deshalb gründeten wir den Verein Feministisch.Ius (F.Ius), um die Sichtbarkeit von Gleichstellungsfragen, Intersektionalität, LGBTQIA+ Anliegen und Feminismus in der rechtswissenschaftlichen Lehre, Forschung und Praxis, insbesondere an unserer Universität, zu stärken.
 
Dass es Organisationen wie die unsere braucht, führte uns eine Nachricht diesen April wieder einmal vor Augen. Ein Kommentar zum Gleichstellungsgesetz wurde angekündigt und als Herausgeberschaft waren einzig drei Männer aufgeführt. Es ist keine Seltenheit, dass Frauen als Autorinnen oder Herausgeberinnen in der rechtswissenschaftlichen Literatur untervertreten sind. Dass eine rein männliche Herausgeberschaft für einen Kommentar zum Gleichstellungsgesetz im Jahr 2020 noch möglich ist, hätten wir jedoch nicht erwartet. Das Gleichstellungsgesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 1 GlG). Die rein männliche Zusammensetzung der Herausgeberschaft widerspricht also gerade dem Zweck des kommentierten Gesetzes. Zudem hätte es auf diesem Gebiet genug sehr kompetente Frauen gegeben, welche für eine Herausgeber*innenschaft bestens geeignet gewesen wären. Schliesslich brachte die Tatsache, dass einer der drei Männer das Männermagazin Maxim herausgibt, für uns das Fass zum überlaufen.
 
Aus diesem Grund wandten wir uns mit einem Schreiben an den zuständigen Verlag. Uns war es wichtig, den verantwortlichen Personen konstruktiv unsere Bedenken und Sichtweise darzulegen und einen professionellen Dialog anzustreben. Der Verlag hat umgehend und sehr gut auf unsere Kritik und Anregungen reagiert und wir freuten uns über den produktiven Austausch. Einige Tage später erfuhren wir aus der NZZ am Sonntag, dass der Verleger der Maxim für den Verlag als Herausgeber des Kommentars «untragbar» geworden sei. «Sein Lebenswandel passt nicht zu diesem Werk», hiess es seitens des Verlages. Mit dieser Reaktion hatten wir nicht gerechnet und wir unterstützen den Entscheid des Verlages.
 
Im besagten Artikel kommt auch der abgesetzte Herausgeber zu Wort: «Er habe fachlich kein Verständnis für diesen Entscheid, habe aber die politische Dimension unterschätzt. Für uns Anwälte sind Gesetzestexte neutral. Sie sind unser Werkzeug.» Diese Aussage verkennt, dass Recht notwendigerweise mit Macht verknüpft ist und deshalb nicht neutral sein kann. Und sie zeigt, wie wichtig die Arbeit von Organisationen wie der unseren nach wie vor ist.

Direkter Link zur Facebook-Seite des Vereins
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SCHWEIZ UND DEUTSCHLAND: BILDUNG


Warum so wenige Juraprofessorinnen?


2018

Ulrike SCHULTZ / Anja BÖNING / Ilka PEPPMEIER / Silke SCHRÖDER (unter Mitarbeit von Juliane ROLOFF), De jure und de facto: Professorinnen in der Rechtswissenschaft, Baden-Baden 2018.
 

Gastbeitrag von Zita KÜNG

 
Dass die Anzahl von Frauen, die an deutschen Universitäten eine Jura-Professur innehaben, notorisch klein ist, hatte die Studie von Ulrike Schultz et al. gezeigt, welche 2018 publiziert wurde - für die Schweiz fehlt eine vergleichbare Studie weiterhin.
Die Forscherinnen wollten Erkenntnisse zu «Exklusionsmechanismen und Inklusionshindernissen für Frauen in rechtswissenschaftlichen Bereich» gewinnen. Vor allem interessierte sie, «Welche Interventionen von wem können helfen, Karrieren von Rechtswissenschaftlerinnen zu fördern, damit das Potential von Nachwuchswissenschaftlerinnen nicht verloren geht?». Der eklatante Frauenmangel auf dieser Stufe brachte sie zur folgenden Vermutung: «In den Rechtswissenschaften wirken daher erkennbar besondere Mechanismen, die wissenschaftliche Karrieren von Frauen behindern. Sie sind damit auch in besonderer Weise geeignet, Aufschluss über Benachteiligungsstrukturen für Wissenschaftlerinnen insgesamt zu liefern.»
Diese Faktoren wurden untersucht:
  • Einstellungen gegenüber Frauen in der Wissenschaft.
  • Biographie und Lebenssituation von Wissenschaftlerinnen, Effekte der sozialen Herkunft.
  • Wissenschaftliche Qualifikationswege von Frauen.
  • Individuelle und strukturelle Barrieren in der Wissenschaft.
  • Berücksichtigung der Fachkultur.
  • Konsequenzen der Betonung von Frauenförderung.
Eine quantitative Datenauswertung sollte aktuelle Daten über die Zahl der Frauen im Rechtsbereich bringen. Im qualitativen Untersuchungsbereich wurden Professorinnen und Professoren, Nachwuchsfrauen, «Pionierinnen», Expert*innen wie Dekan*innen sowie Gleichstellungsbeauftragte befragt. Regelungs- und Dokumentenanalysen sollten Aufschluss über die Wirkung von Gleichstellungsinstrumenten und zur rechtswissenschaftlichen Fachkultur geben. Die Untersuchung sollte mit Handlungsempfehlungen enden.
Das Vorhaben, die Projektabläufe und die durchgeführten Arbeiten sind dokumentiert und abrufbar. Das Projekt wurde am 27. Juni 2014 mit einer Präsentation abgeschlossen. Da dieses Projekt im Rahmen des ESF durchgeführt wurde, war auch eine internationale Diskussion erfolgt. Projektpartner*innen kamen aus den UK, Holland, Belgien, Italien, Finnland und Polen, zusätzlich auch aus Australien, Kanada, USA, Japan, Süd-Korea, China Indien, Südafrika. Weiteres Interesse ist für die Zukunft angemeldet.

Alle untersuchten Aspekte zeigen auf, dass die Anstrengungen der einzelnen Frau zwar nötig aber keinesfalls hinreichend sind. Die Wirkung der bewussten und unbewussten Strukturen und Traditionen ist immer noch verheerend. Das erklärt auch, weshalb die Männer in diesem Feld wenig bis gar keinen Veränderungsbedarf sehen.

Ein konkretes Beispiel mussten wir dieses Frühjahr an der Universität St. Gallen beobachten: Aufgrund der kleinen Anzahl Professorinnen wurden ‘berufbare’ Frauen identifiziert und schriftlich zu einer Bewerbung eingeladen. Auf dem 5er-Auswahlticket waren 3 Frauen und 2 Männer gelistet. Berufen wurde ein Mann. Da diese Berufung alles andere als überzeugend war, prüften die Juristinnen Schweiz eine Verbandsklage auf Feststellung einer Diskriminierung und reichten diese – aus meiner Sicht leider – nicht ein. Das St. Galler Tagblatt hat dazu Artikel veröffentlicht.
Gut untermauert durch die deutsche Studie und durch die skandalös tiefen Zahlen angetrieben, wünsche ich mir, dass auch in der Schweiz an den juristischen (und gerne auch an allen anderen) Fakultäten endlich Massnahmen ergriffen werden, dass nicht nur die verbale Aufgeschlossenheit sondern vor allem die Ergebnisse zählen.
 
Direkter Zugang zum Buch (fernuni-hagen.de)
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ITALIA: ASILO E PROTEZIONE INTERNAZIONALE


Rivista Diritto, Immigrazione e Cittadinanza, Fascicolo 2, Luglio 2020


2020

Marina FLAMINI / Nazzarena ZORZELLA, «Lo Status di Rifugiato, Appartenenza ad un particolare gruppo sociale in Rivista Diritto», in: Immigrazione e Cittadinanza, Fascicolo 2, Luglio 2020.

Si tratta di una rassegna di giurisprudenza italiana tra cui ci pare interessante segnalare in particolare la parte dedicata all’appartenenza ad un particolare gruppo sociale. Il Tribunale di Firenze per esempio, nel caso di un cittadino della Costa D’Avorio, ha ritenuto che il solo fatto di essere ritenuto appartenente al gruppo di persone di orientamento omosessuale – anche per chi sostenesse di essere eterosessuale – rende fondato il timore, sia da un punto di vista soggettivo che oggettivo, di subire atti persecutori per appartenenza al detto gruppo sociale. Nel caso di un ricorrente cittadino della Nigeria, dichiaratosi bisessuale, si è riferito ai cosiddetti Principi di Yogyakarta sull’applicazione del diritto internazionale dei diritti umani in relazione all’orientamento sessuale e all’identità di genere, che, sebbene non vincolanti, affermano il quadro della tutela dei diritti umani applicabile in relazione all’orientamento sessuale e all’identità di genere. Viene presentato anche un caso di una donna che ha subito una mutilazione genitale (all’età di 10 anni) e rischia di essere costretta ad un matrimonio forzato, elementi idonei a riconoscere l’esistenza di un particolare gruppo sociale. Anche la costrizione ad un matrimonio non voluto rappresenta una grave violazione della dignità e, dunque, un trattamento degradante, con grave danno.

Accesso diritto alla rassegna (dirittoimmigrazionecittadinanza.it)
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ITALIA: PROGETTO DI LEGGE CONTRO L'OMOTRANSFOBIA


Perché la Carta non eccede nelle definizioni


2020

Silvia NICCOLAI, Perché la Carta non eccede nelle definizioni - il manifesto, 12 luglio 2020.

La costituzionalista Silvia Niccolai con questo contributo si inserisce nella discussione attorno a sesso, genere, identità di genere sviluppatasi in relazione ad un progetto di legge contro l’omotransfobia in corso in Italia (cfr. i diversi contributi sul sito della Libreria delle donna di Milano). Il progetto in discussione aggiunge ai reati di propaganda di idee sulla superiorità o sull’odio razziale o etnico, di istigazione o del compimento di atti di discriminazione per motivi razziali, etnici, o religiosi, quelli «fondati sul sesso, genere, orientamento sessuale, identità di genere”.
Rimandando ai capisaldi degli studi di genere, sono pur sempre «definizioni dal sapore normativo, in quanto stabiliscono che le cose stiano così e non in altro modo, sempre e per tutti.»
Quello che conta e che il legislatore ha probabilmente in mente, è «riconoscere e proteggere la libertà e pari dignità di tutte le persone indipendentemente da come esprimono la loro personalità nel campo della sessualità e in specie nel caso, poiché si tratta di proteggere minoranze, delle persone omosessuali e transessuali.» Perché allora non dirlo con queste parole semplici, senza eccedere in definizioni? Il «legislatore scoprirebbe di avere con sé un fortissimo accordo sia nei diversi schieramenti intellettuali e politici, sia nel sentire comune.»

Accesso diretto all’articolo (libreriadelledonne.it)
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ITALIA: LAVORO DOMESTICO E DI CURA


Lavoratrici domestiche, femministe e sindacaliste: una macata alleanza


2020

Beatrice BUSI, Separate in casa. Lavoratrici domestiche, femministe e sindacaliste: una mancata alleanza, Roma 2020.

La richiesta di riconoscimento normativo e sociale del lavoro domestico e di cura come «vero» lavoro è al cuore delle mobilitazioni delle organizzazioni delle lavoratrici domestiche da lungo tempo.
Questo volume tratta del lavoro domestico e di cura, ma anche delle «prospettive del movimento femminista italiano generalmente trascurate nella storiografia (come il femminismo sindacale, la campagna internazionale per il salario contro il lavoro domestico o il ruolo delle donne nelle associazioni cattoliche)» e dei «fenomeni sociali trascurati dallo stesso movimento femminista italiano (come la femminilizzazione delle migrazioni internazionali). Ragionare sulle mancate alleanze del passato, le criticità e i punti di forza sia delle forme di organizzazione delle lavoratrici domestiche salariate sia dei discorsi e delle pratiche femministe sul rapporto tra produzione e riproduzione, può aiutarci a comprendere come riconnettere nel presente la questione politica del lavoro domestico e di cura non retribuito a quella delle condizioni delle donne native e migranti nel mercato del lavoro.»

Accesso diretto al libro (domequal.eu)
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USA: MEDICAL MALPRACTICE LAW


Miss Diagnosis


2020

Cecilia PLAZA, «Miss Diagnosis: Gendered Injustice in Medical Malpractice Law», in: Columbia Journal of Gender & Law Vol. 39 No. 2 (2020), p. 91 - 139.

Women patients have experienced a long history of discrimination in medical practice. This study examines the impact of patient gender on the recovery amounts of plaintiffs in medical malpractice litigation that alleges delays, errors, or misdiagnosis because women are more susceptible to diagnosis-related malpractice. This study also analyzes the impact of contextual factors such as state demographics, state legislation on medical malpractice, and the characteristics of individual litigation, such as the duration of each case. Based on a national database of solved malpractice cases from 2004 to 2018, this study uses various statistical models to highlight the contours of the gender differences in medical malpractice litigation. This study also offers suggestions for future research and possible solutions to bridge the gender gap.

Direkter Link zum Artikel
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Rechtsprechung
Jurisprudence

EUROPE: DISCOURS HAINEUX

 

Interdiction du discours haineux


Cour européenne des droits de l'homme, décision du 11 juin 2020, AFFAIRE Lilliendahl c. Islande (Requête no 29297/18)

Le requérant a rédigé un commentaire suite à un article en ligne rapportant la décision de la municipalité de Hafnarfjörður de 2015 de renforcer dans l’enseignement scolaire les questions dites LGBTIQ. L’association nationale LGBTIQ Samtökin ’78 a alors déposé plainte à l’encontre du requérant, lequel a été condamné en 2016 au sens de l’article 233 (a) du Code pénal islandais. Son commentaire a en effet été jugé constitutif de menace publique, de moquerie et de diffamation ainsi que dégradant pour un groupe de personnes en lien avec leur orientation sexuelle et leur identité de genre.
En première instance, la Cour du district de Reykjavík a acquitté le requérant dans un jugement de 2017 en raison de sa liberté d’expression, d’une part, parce que selon elle, les commentaires n’avaient pas atteint le seuil nécessaire pour entrer dans le champ de l’article 233 (s) du Code pénal islandais, et d’autre part, parce que le requérant n’avait pas eu l’intention de violer la norme pénale. La Cour suprême islandaise, saisie de l’affaire, a examiné l’origine et la ratio legis de l’article 233 (a) du Code pénal islandais ainsi que la portée de la liberté d’expression, assurée par la Constitution islandaise ainsi que la Convention européenne de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales (CEDH). Elle a conclu que l’art. 233 (a) du Code pénal islandais constituait une base légale suffisante, dans le cas d’espèce, pour réduire la liberté d’expression du requérant. Partant, la Cour suprême islandaise l’a condamné à une amende d’un montant de 100 000 couronnes islandaises (soit environ 800 euros).
Le requérant a saisi la Cour européenne des droits de l’homme (CrEDH) au motif que les articles 10 (liberté d’expression) et 14 CEDH auraient été violés par la décision de la Cour suprême islandaise. Après avoir exclu l’application de l’article 17 CEDH, la CrEDH a examiné s’il y avait effectivement eu une violation des articles 10 et 14 CEDH. La CrEDH a commencé par rappeler que la liberté d’expression est un des fondements essentiels d’une société démocratique, une condition de base pour son progrès et pour l’accomplissement de chacun·e individuellement, et que les conditions de la restriction à la liberté d’expression sont bien établies dans sa jurisprudence, en particulier le respect de la proportionnalité (consid. 28 ss).
La CrEDH a estimé que, certes, la liberté d’expression du requérant avait bien été restreinte. Toutefois, après avoir rappelé sa jurisprudence concernant le discours haineux (consid. 33 ss), notamment sur la distinction entre les cas graves et les cas « moins graves » (cette dernière catégorie pouvant comprendre des propos insultants ou ridiculisant ou diffamant un groupe spécifique; consid. 36 s.), la CrEDH n'a pas vu de raison de contredire l'ârret de la Cour suprême islandaise. Par ailleurs, elle a conisdéré que l’article 233 (a) du Code pénal islandais constituait une base légale suffisante et claire (consid. 41 s.) remplissant un but légitime (consid. 43).
Finalement, la CrEDH a constaté que les propos tenus par le requérant n'avaient pas été nécessaires au débat public. Le requérant aurait pu y participer sans tenir ces propos, lesquels ne portaient pas sur la décision de la municipalité. La limitation de son droit à la liberté d’expression se justifiait par la nécessité de mettre fin au préjudice subi par une partie de la population en raison de ses propos (consid. 44).

Accès direct à l'arrêt (hudoc.echr.coe.int)
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EUROPE: TRAITE DES ÊTRES HUMAINS ET/OU EXPLOITATION DE LA PROSTITUTION

 

La notion de traite des êtres humain (et donc l'obligation de protéger la victime) s'applique tant à la traite transnationale que nationale. La prostitution constitue une violation de l'art. 4 CEDH quand elle est forcée. 

 

Cour européenne des droits de l'homme (GC), ârret du 25 juin 2020, S.M. c. Croatie (Requête no 60561/14)

Notion de «traite des êtres humains» s’appliquant à la fois à la traite tant nationale que transnationale, qu’elle soit ou non liée à la criminalité organisée • Notion de «travail forcé ou obligatoire» protégeant contre la prostitution forcée, qu’elle s’inscrive ou non dans le contexte de la traite d’êtres humains • Existence de «traite des êtres humains» et/ou de prostitution forcée constituant une question factuelle à examiner à la lumière de toutes les circonstances pertinentes.
La requérante s’est adressée à la Cour européene des droit de l'homme (ci-après « la Cour ») en soutenant en particulier que les autorités internes n’avaient pas appliqué de manière effective les mécanismes de droit pénal pertinents en réponse à ses allégations de traite des êtres humains et/ou d’exploitation de la prostitution, en violation des articles 3, 4 et 8 CEDH.
La requérante avait porté plainte contre T.M. qui avait exercé sur elle des contraintes physiques et psychologiques pour qu’elle se prostituât. La plainte avait été acceptée et la victime avait pu bénéficier d'un soutien (on lui avait officiellement reconnu le statut de victime de la traite des êtres humains). Mais selon le tribunal pénal, bien qu’il eût été établi que T.M. avait organisé un réseau de prostitution dans lequel il avait entraîné la requérante, il n’avait pas été démontré qu’il avait forcé la requérante à se prostituer ni qu’il avait exercé des pressions sur elle pour qu’elle le fît. Il a donc été acquitté.
Dans sa décision, la Cour examine tout d’abord le droit et la pratique internationaux en matière de traite des êtres humains et de l’exploitation de la prostitution d’autrui, soit notamment les conventions de l’ONU et de l’OIT ainsi que des instruments régionaux. Elle cite aussi les interventions de quatre tiers intervenants, entre outre L'altro diritto, Centro di documentazione su carcere, devianza e marginalità. En ce qui concerne le champ d’application de la Convention (point 296), « la Cour estime que, vue sous l’angle de l’article 4 de la Convention, la notion de traite des êtres humains couvre la traite d’êtres humains, qu’elle soit nationale ou transnationale et qu’elle soit ou non liée à la criminalité organisée, dès lors que les éléments entrant dans la définition internationale de ce phénomène telle qu’énoncée dans la convention anti-traite et le Protocole de Palerme sont présents. » En ce qui concerne la prostitution, « la notion de travail forcé ou obligatoire, au sens de l’article 4 de la Convention, vise à assurer une protection contre des cas d’exploitation grave, comme les cas de prostitution forcée, indépendamment de la question de savoir si, dans les circonstances particulières de la cause, ils se produisent ou non dans le contexte spécifique de la traite des êtres humains. » (point 301 ss.). Quant à l’obligation d’enquêter qui en découle, « la Cour estime que la requérante a présenté un grief défendable de traitement contraire à l'article 4 de la Convention - traite des êtres humains et/ou prostitution forcée - et qu'il existait un commencement de preuve tendant à indiquer qu'elle aurait été soumise à pareil traitement, ce qui faisait peser sur les autorités internes l'obligation procédurale découlant de cette disposition ». Vu les multiples lacunes dans la conduite de l’affaire par les autorités de poursuite, la Cour conclut qu'il y a eu violation de l’article 4 CEDH de la Convention en son volet procédural.

Accès direct à l’arrêt (hudoc.echr.coe.int/)
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SCHWEIZ: ZIVILPROZESSRECHT

 

Häufung einer Klage im ordentlichen Verfahren mit einer Klage im vereinfachten Verfahren nach GlG


Bundesgericht, 7. April 2020 (4A_522/2019)

Wird ein Anspruch nach Gleichstellungsgesetz mit anderen Ansprüchen in einer einzigen Klage vereint, obschon nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist, wäre es überspitzt formalistisch, überhaupt nicht oder nur zum Teil auf die Klage einzutreten. In Frage kommt insbesondere eine Trennung mit Zuweisung in das je anwendbare Verfahren.
Die Klägerin hatte beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 538'157 zu verurteilen, davon Fr. 21'285 als Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG). Der Beklagte beantragte Nichteintreten, da die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei gemäss Art. 90 lit. b ZPO nur dann in einer Klage vereinen kann, wenn:

a. das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig; und
b. die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.

In casu war zwar das sachlich zuständige Gericht dasselbe, aber es gelten zwei unterschiedliche Verfahren: Das vereinfachte für den auf das GlG gestützten Anspruch (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO) und das ordentliche für den übrigen Anspruch. Die kantonalen Behörden hatten die Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen und die Kumulierung der Klagen akzeptiert, der Beklagte verlangt einen verfahrensbeendenden Nichteintretensentscheid.
Das Bundesgericht urteilt, es wäre übertrieben formalistisch, nicht (oder nur teilweise) auf die Klage einzutreten und das Verfahren zu beenden. Allenfalls wäre die Trennung der beiden Klagen eine angemessene Lösung. Die Beschwerde wird daher als unzulässig abgewiesen.

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SCHWEIZ: DISKRIMINIERENDE KÜNDIGUNG

 

Eine Kündigung nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ist auch dann missbräuchlich, wenn die neue Angestellte besser qualifiziert ist


Bundesgericht, 12. Mai 2020 (4A_59/2019)

Eine Kündigung nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ist vermutungsweise diskriminierend. Für den Gegenbeweis reicht es nicht aus, dass die neue Angestellte besser qualifiziert ist.
Im September 2015 wird eine seit 2005 eingestellte Direktionsassistentin zur Verantwortlichen der Gruppe Kommunikation des Unternehmens ernannt. Kurz darauf stellt sie fest, dass sie schwanger ist. Während ihrer Abwesenheit schreibt die Firma die Stelle einer/s neuen Kommunikationsverantwortlichen aus. Am Tag nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub wird ihr gekündigt.
Dass die Kündigung gemäss Art. 6 GlG vermutungsweise diskriminierend ist, ist vor Bundesgericht nicht (mehr) bestritten. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird abgewiesen, weil sie den strikten Beweis nicht erbrachte, wonach die Kündigung nicht wegen der Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgt war. Das Bundesgericht führt dazu insbesondere folgendes aus: Es obliegt der Arbeitgebenden aufzuzeigen, dass die Schwangerschaft oder die Mutterschaft kein ausschlaggebender Faktor war für die Beendigung des Vertrages. Sie hätte versuchen können zu beweisen, dass die Kündigung unabhängig davon objektiv begründet war. Dazu reicht es nicht aus aufzuzeigen, dass die neue Angestellte objektiv besser qualifiziert ist als die entlassene. Die Arbeitgeberin hätte allenfalls den Beweis führen müssen, dass die Beschwerdegegnerin für die Stelle ungenügend qualifiziert war, was angesichts der Tatsache, dass sie erst gerade ernannt worden war, im übrigen keine Kritiken vorgebracht wurden und sie sich als recht polyvalent erwiesen hatte, nicht der Fall war.

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SCHWEIZ: FAMILIENRECHT

 

Auszahlung einer IV-Rente an die unterstützungsberechtigte Person im Scheidungsverfahren


Bundesgericht, 14. Mai 2020 (9C_444/2019)

Vernachlässigt ein Invalidenrentner seine Unterstützungspflicht, ist eine Schuldneranweisung an die Invalidenversicherung zur Auszahlung seiner Invalidenrechte an die unterstützungsberechtigte Person zulässig.
Im Rahmen eines Eheschutzentscheides und eines Scheidungsverfahrens war streitig und zu prüfen, ob die IV-Stelle aufgrund der Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB in Verbindung mit Art. 177 ZGB) des Bezirksgerichts Luzern - rechtskräftig bestätigt durch das Kantonsgericht Luzern - verpflichtet ist, von der Invalidenrente des Ehemannes, zusätzlich zur Kinderrente für den gemeinsamen Sohn, monatlich Fr. 432.- direkt der Mutter und Ehefrau zu überweisen. Art. 20 Abs. 1 ATSG (Gewährleistung zweckgemässer Verwendung von Geldleistungen der Sozialversicherungen) sieht nämlich die Drittauszahlung nur an Personen vor, die der berechtigen Person gegenüber unterstützungspflichtig sind. Demgegenüber ist Zweck der Schuldneranweisung die Sicherung des Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrages der unterstützungsberechtigten Personen.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Schuldneranweisung eine Inkassoermächtigung in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft beinhaltet. Zur Durchsetzung dieser Inkassoermächtigung stehen der Beschwerdegegnerin alle Rechtsbehelfe im Sinne einer Prozessstandschaft zur Verfügung. Sie kann somit den ihrem Ehemann zustehenden Anspruch in eigenem Namen - als Partei - gerichtlich durchsetzen.

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SCHWEIZ: MUTTERSCHAFTSENTSCHÄDIGUNG

 

Kein Anspruch auf Betriebszulagen zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung


Bundesgericht, 22. Juni 2020 (9C_737/2019)

Selbständig erwerbende Frauen haben bei Mutterschaft keinen Anspruch auf Betriebszulagen. Eine solche ist nur für selbständig erwerbende Dienstleistende vorgesehen. Jedoch sind entsprechende gesetzgeberische Anpassungen hängig.
Gemäss Art. 8 Erwerbsersatzgesetz (EOG) haben Dienstleistende, die als selbständig Erwerbende einen Betrieb führen, zusätzlich zur Grundentschädigung (als Ersatz für den Verdienstausfall) Anspruch auf Betriebszulage (als aufgrund der Gesamtentschädigung berechnete Beteiligung an den Fixkosten). Art. 16b ff. EOG, die die Entschädigung bei Mutterschaft regeln, sehen nichts dergleichen vor. Vom diesbezüglich klar dokumentierten Willen des Gesetzgebers abzuweichen, würde gemäss Bundesgericht den Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung hinsichtlich des verfassungsmässigen Gebots der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 8 Absatz 3 Bundesverfassung) sprengen. Es liege auch gar kein vergleichbarer Sachverhalt vor: «Die Mutterschafts­versicherung knüpft an die biologische Mutterschaft an (Niederkunft mit anschliessender Erholungs- und Stillzeit); diese kann sich nur bei Frauen  verwirklichen.»
Auf der Ebene der Gesetzgebung hat das Parlament 2019 zwei Motionen mit dem Titel «Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbständigerwerbenden» angenommen:

- Motion 19.4270 vom 26.9.2019, eingereicht von Liliane Maury Pasquier, am 12.12.2019 von Ständerat angenommen;
- Motion  19.4110 vom 24.09.2019, eingereicht von Li Min Marti, am 20.12.2019 vom Nationalrat angenommen;

Damit wird der Bundesrat beauftragt, das EOG so anzupassen, dass selbständig Erwerbende im Falle einer Mutterschaft Anspruch auf Betriebszulagen analog den Betriebszulagen nach Artikel 8 erhalten.
Eine am 22.03.2019 von Margret Kiener Nellen im Nationalrat eingereichte Motion 19.3373 hatte der Bundesrat noch zur Ablehnung empfohlen mit dem Argument, dass neue Vorschläge für einen Leistungsausbau in der EO im Lichte laufender Gesetzesvorhaben (Vaterschaftsurlaub, Adoptionsentschädigung, …) behandelt werden müssen, damit die Finanzierung der EO auch in Zukunft gewährleistet werden kann.

Direkter Link zur Pressemitteilung vom 15. Juli 2020 (deutsch: BGer.ch) - (français: BGer.ch)
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SCHWEIZ, BERN: FAMILIENRECHT

 

Elternschaft verpflichtet jenseits von Geschlecht, sexueller Orientierung und Zivilstand


Obergericht Bern, 26. Februar 2020 (ZK 2019 477)

Das Berner Obergericht bestätigt in seinem Leiturteil vom 26. Februar 2020, rechtskräftig seit 12. Mai 2020, die erstinstanzlich gesprochenen Unterhaltspflichten der Co-Mutter gegenüber Kindern und Partnerin, welche die lebliche und damit rechtliche Mutter der Kinder ist. Die beiden Mütter lebten in eingetragener, aber getrennter Partnerschaft. Begründet wird die Unterhaltspflicht der Co-Mutter in Bezug auf die Kinder vom Obergericht mit der Beistandspflicht nach Art. 13 und Art. 27 Abs. 1 PartG: indem sie ihrer Partnerin in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Das Frauenpaar hatte aufgrund eines gemeinsamen Kinderwunsches und Entscheides für Kinder die beiden Kinder über 12 Jahre lang gemeinsam aufgezogen. Der Co-Mutter kam dabei die hauptsächliche Ernährerinnenrolle zu (100% Arbeitspensum), während die leibliche Mutter ihre Berufsarbeit zugunsten der Familie auf 50 Stellenprozente reduzierte.  Zu einer Adoption war es nicht gekommen, weil sich das Paar vor dem Inkrafttreten des neuen Adoptionsrechts (1.1.2018) getrennt hatte. Zudem hat das Obergericht entschieden, dass die Vorinstanz für die Regelung des Kontaktrechts der Co-Mutter nicht zuständig gewesen war, da der Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 PartG diesbezüglich keinen Spielraum offen lasse (E. 19; insb. 19.2): zuständig für Kinderbelange sei die «Vor-mundschaftsbehörde», eine Annexzuständigkeit des Gerichts sei nur bei gemeinsamen Kindern, nach einer Stiefkindadoption vorgesehen.

Kommentar von Sandra Hotz: Damit hat das Berner Obergericht die Unterhalts­pflicht gegenüber den Kindern unter Anwendung des Partnerschaftsgesetzes richtigerweise als Form der Beistandspflicht unter getrenntlebenden Partnerin­nen in eingetragener Partnerschaft behandelt: Es wurde von einer indirekten Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ausgegangen. Eine über das Ende der eingetragenen Partnerschaft hinausreichende Kindesunterhaltspflicht im eigentlichen Sinn besteht indes nicht, was aus Kinderrechtsperspektive eine der vielen Unzulänglichkeiten des PartG ist. Dieser Fall illustriert aber auch die Mängel des neuen Adoptions­rechts, denn es gibt nicht erst seit dem 1.1.2018 gleichge­schlecht­liche Elternpaare mit Kindern. Realität ist aber, dass der nicht-rechtliche, soziale Elternteil heute oftmals  gar nicht adoptieren kann, weil es an den Adoptions­voraus­setzungen zum Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsgesuches fehlt (Art. 264a, 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), namentlich der Voraussetzung eines seit 3 Jahren gemeinsam geführten Haushaltes: a) weil das Elternpaar sich wie in vor­liegendem Entscheid zwischenzeitlich getrennt hat oder b) weil das Elternpaar seit Jahren in einer Fernbeziehung lebt und aus beruflichen Gründen nicht einfach ab 2018 im gleichen Haushalt leben konnte resp. kann oder sei es, dass die gemeinsamen Kinder mittlerweile gar schon volljährig sind (womit wieder besondere auf die Lebensrealität einer solchen Familie bezogen unpas­sen­de Adoptionsvoraussetzungen nach Art. 266 ZGB anfallen). Letztlich fehlt es aber einfach auch an der rechtlichen Möglichkeit für eine Co-Mutter (oder Co-Vater) bereits ab Geburt des gemeinsa­men Wunsch­kindes als rechtliches zu anerkennen. Im Resultat zeigt dieses Urteil damit sehr schön auf, wie dringend nötig ein künftiger Regelungs­rahmen ist, um Elternrechte und -pflichten diskriminierungsfrei, kindeswohlorientiert und schweizweit beständig zu regeln, denn jedes Kind hat gleichermassen Anspruch auf Kinderunterhalt und Kontakt- und Besuchsrechte jenseits von Geschlecht, sexueller Orientierung und Zivilstand der Eltern. Nichts Anderes kann für pro­zessuale Fragen wie diejenige der Annexzuständigkeit eines Gerichts in der zentralen Frage des Kontakt- und Besuchsrechts gelten, auch hier besteht ein Gleichbehandlungsanspruch.

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SCHWEIZ, EINSIEDELN: PERSONENSTAND

 

Selbständige Geltendmachung des Rechts auf Änderung von Geschlecht und Vornamen des neunjährigen Kindes


Einzelrichter Einsiedeln, 19. Juni 2019 (Verfahrens-Nr. ZES 2019 016)

Dieser unpublizierte Entscheid des Einzelrichters Einsiedeln heisst das Gesuch um Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und um Änderung des Vornamens eines neunjährigen Kindes gut und anerkennt seine Urteilsfähigkeit. So könne die Urteilsfähigkeit von Minderjährigen in Bezug auf das Gesuch um Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und um Änderung des Vornamens analog zu Artikel 270b ZGB (Änderung des Namens) ab einem Alter von zwölf Jahren vermutet werden; im Falle der Geschlechtszugehörigkeit könne sie auch in einem früheren Alter angenommen werden, zumal sich das Kind oft bereits beim Kindergarten- oder Schuleintritt bewusst ist, ob es ein Knabe oder ein Mädchen ist.

Kommentar von Michelle Cottier: Der Entscheid ist ausdrücklich zu begrüssen. Die Gutheissung des Gesuchs auf Änderung des Geschlechtseintrages des neunjährigen Kindes steht im Einklang mit dem Schutz der Geschlechtsidentität des Kindes, der durch Art. 8 Abs. 1 UN-KRK vermittelt wird. Die aktuelle Reform des Rechts der Änderung von Geschlecht und Vornamen erschwert allerdings die Ausübung der höchstpersönlichen Rechte durch Minderjährige gegenüber der aktuellen Gerichtspraxis und verlangt neu die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung, also meist der Eltern des Kindes. Im Fall des Konfliktes zwischen Eltern und Kind in Fragen der Geschlechtsidentität, der für betroffene Kinder und Jugendliche bereits mit starken psychischen Risiken wie Selbstverletzung bis hin zu Suizidalität verbunden ist, muss das Kind die Kindesschutzbehörde um Unterstützung bitten, welche
«den Elternteil oder die Eltern zur Erteilung der fehlenden Zustimmung» auffordern könne, wenn auch dies nichts fruchte, müsse das Kind ans Gericht gelangen (Botschaft Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister, S. 843 f.). Wird die Vorlage unverändert angenommen, wird für die minderjährige Transgender* Person ohne Unterstützung der Eltern die Vornamens- und Geschlechtsänderung zukünftig zu einem eigentlichen Hürdenlauf. Die Rechtskommission des Nationalrats hat deshalb Recht, auf das Erfordernis der Zustimmung der Eltern verzichten zu wollen.

Direkter Zugang zur ersten Seite der Urteilsbesprechung von Michelle Cottier, AJP
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SCHWEIZ, ZÜRICH: FAMILIENRECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT

 

Leihmutterschaft


Verwaltungsgericht Zürich, 14. Mai 2020 (VB.2019.00829, VB.2019.00833)

Eine schweizerisch-türkische Doppelbürgerin und ihr türkischer Ehemann haben ihren Wohnsitz in Zürich. Sie leidet an einer seltenen Fehlbildung und kann deshalb keine Kinder austragen. Im Jahr 2018 hat das Ehepaar in Georgien mit einer georgischen Staatsangehörigen einen Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen. Sowohl Samen- wie auch Eizelle(spenden) für die Befruchtung und darauffolgende Schwangerschaft stammen vom Ehepaar. 2019 wurden die Zwillinge geboren. Das Ehepaar reist kurz danach mit den Zwillingen in die Türkei, die dort als rechtliche Kinder des Ehepaars registriert werden. In der Schweiz wird vom Gemeindeamt, das für die Transkribierung zuständig ist, das Kinder-Elternverhältnis zwar zum genetischen Vater anerkannt, aber (einseitig) zur genetischen Wunschmutter nicht; stattdessen wird die georgische Leihmutter eingetragen, mit der Begründung, dass sich die Elternrechte nicht auf ein georgisches Gerichtsurteil, sondern nur auf eine georgische Geburtsurkunde stützen.

Kommentar von Sandra Hotz: Die kantonalen Urteile zur Anerkennung resp. Transkription von Kind-Elternrechten bei Geburten im Ausland häufen sich, wobei die Gerichte ihren Interpretationsspielraum im Sinne des Kindeswohls sehr unterschiedlich nutzen. Teilweise kommt es zu durchaus zukunftsweisenden rechtlichen Würdigungen bspw., dass der Vater mit Unterzeichnung eines Leihmutterschaftsvertrags die Kinder pränatal anerkennt nach Art. 260 ZGB (E. 4.5.2.1). Warum dies aber für die nachgewiesenermassen genetische Wunschmutter aus Gleichbehandlungsgründen und analog nicht auch möglich sein soll, wo doch die gebärende (Leih)Mutter nachweislich auf ihre Elternrechte verzichtet hat, wie dies auch eine gebärende Frau in der Schweiz, die ihr Kind zur Adoption frei gibt, tun kann (Art. 256a ZGB), ist fraglich.

Dagegen hat das Verwaltungsgericht Solothurn mit Entscheid vom 18. Dezember 2019, VWBES.2019.213 in einem Fall von Einelternschaft des genetischen Schweizer Vaters entschieden, dass die gebärende US-Leihmutter nicht als rechtliche Mutter im Schweizer Personenstandregister eingetragen werden müsse, weil laut dem zu anerkennenden US-Gerichtsurteil (judgement to terminate parental rights) gestützt auf das Minnesota Statute § 260.301, subd. 1 (a) die (Leih)Mutter explizit auf ihre Elternrechte verzichtet hatte. Damit widerspreche das amerikanische Urteil nicht der Schweizer Mater-sempter-certa-est-Regel (Art. 252 ZGB) und damit dem Ordre public (E. 5.5).
 
Fraglich ist nach diesem Zürcher Urteil 2020 auch, was im Sinne eines favor recognitionis und im Sinne des Kinderwohls als ausländische Entscheidungen gemäss Art. 70 IPRG qualifiziert werden soll und kann, wenn das formelle ausländische Gesetz kein Gerichtsurteil für die Feststellung der Elternrechte vorsieht, sondern die Geburtsregistereinträge die einzige Norm sind.
 
Zunehmend einheitlich scheint sich im Sinne von Art. 7 UN-KRK indes zu etablieren, dass die gebärende Mutter und die Eizellenspenderin als genetische Mutter (sofern sie nicht anonym ist) in jedem Fall zur Wahrung der Rechte des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft eingetragen werden muss.


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SCHWEIZ, ZÜRICH: VERWALTUNGSRECHT

 

Nichtpromotion wegen ungenügender Leistung; behauptete Diskriminierung von Knaben an Gymnasien


Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 9. Juli 2020 (VB.2020.00349)

Die Kantonsschule Hottingen entschied, dass A., geb. 2002, die Promotionsvoraussetzungen nicht erfülle. Die Eltern von A. legten gegen die Nichtpromotion Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und rügten eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Dabei bringen sie vor, dass männliche Jugendliche bei der gymnasialen Ausbildung indirekt diskriminiert würden, da «Mädchen fleissiger, reifer, angepasster bei grundsätzlich gleicher Intelligenz sind». Jungen dagegen «seien spürbar langsamer in der Entwicklung und weniger sprach- und sozialkompetent»; «[b]ei männlichen Jugendlichen anzutreffende Eigenschaften wie Aktivitätsdrang, Risikobereitschaft, Spontanität, 'Mann'schaftssinn, Teamgeist, kombiniert körperlich-geistige Funktionen würden nicht oder zu wenig bewertet». Das Verwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass sich die Beschwerdeführenden durch diese Argumentation Geschlechterstereotypen bedienen. Stereotypisierungen und überkommene Rollenverständnisse vermögen eine Abweichung vom Grundsatz der Geschlechtergleichheit nicht zu rechtfertigen, da sie weder einen biologischen noch einen funktionalen Unterschied darstellen, der eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen würde. Es liege somit keine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV vor.

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DEUTSCHLAND: VERFASSUNGSRECHT

 

Verfassungswidrigkeit des Thüringer Paritätsgesetzes - Ambivalente Signale aus Weimar


Thüringer Verfassungsgerichtshof, 15. Juli 2020, VerfGH 2/20

 

Gastbeitrag von Lea RABE, Doktorandin Universität Münster

Das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes - Einführung der paritätischen Quotierungen vom 30. Juli 2019 (GVBl. 2019, S. 322) ist nichtig. Die geschlechtsbezogene Quotierung von Wahllisten für die Landtagswahl nach dem Reißverschlussprinzip widerspricht nach Auffassung der Senatsmehrheit der Verfassung des Freistaats Thüringen.
Der Verfassungsgerichtshof des Bundeslandes Thüringen hat mit Urteil vom 15. Juli 2020 die erste verfassungsgerichtliche Begutachtung der umstrittenen Frage nach der Verfassungskonformität von Paritätsgesetzen in Deutschland vorgelegt. Die Entscheidung erging mit sechs zu drei Stimmen und spiegelt insofern die Zerrissenheit der Lehre in der Sache Parité wider. Das Urteil attestiert Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl (Art. 46 I ThürVerf) und in die Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit sowie Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 9 S. 2 ThürVerf, Art. 21 I GG) durch das Paritätsgesetz. Die Senatsmehrheit lehnt eine Rechtfertigung durch das Demokratieprinzip (Art. 45 S. 1 ThürVerf, Art. 20 I, II GG) oder das Thüringer Gleichstellungsgebot (Art. 2 II 2 ThürVerf) ab. Repräsentative Demokratie versteht sie als interessenbezogene Gesamtrepräsentation, gleiche Beteiligungschancen seien durch formelle Gleichheit gegeben. Der Förderauftrag in Thüringen überschieße die Parallelvorschrift des Grundgesetzes zwar inhaltlich, die subjektiv-teleologische Auslegung ergebe aber, dass der verfassunggebende Ausschuss im Bundesland von einer Quotenregelung habe Abstand nehmen wollen. Die Sondervoten kritisieren zum einen den Verweis auf die Entstehungsgeschichte als unpräzise sowie die Vernachlässigung der anderen Auslegungskriterien als verkürzt. Des Weiteren hätte Art. 3 II 2 GG gemäß Art. 1 III, 28 III, 31 GG als „Auffanggrundrecht“ geprüft werden müssen. Letztlich sei auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zugrundelegung eines materiellen Gleichheitsverständnisses angezeigt. Ein solches verdeutliche, «dass Männer und Frauen gerade nicht gleichermaßen teilnahmeberechtigt an der politischen Willensbildung sind, sondern Frauen vielmehr einer mittelbaren und strukturellen Diskriminierung ausgesetzt sind». Beide Sondervoten gehen demgemäß davon aus, dass Art. 2 II 2 ThürVerf die Eingriffe rechtfertige.
 
Zum Urteil
Zur Pressemitteilung des ThVerfGH
Zum Symposium Gender Parity in Parliamentsauf dem Verfassungsblog
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CHILE, SANTIAGO: MENSCHENRECHTE

 

Gemeinsame Elternschaft eines lesbischen Paares


Segundo Juzgado de Familia de Santiago, 8 de Junio de 2020 (Causa roi C-10028-2019)

 

Gastbeitrag von Andreas GUTMANN, Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Bremen

Art. 182 des chilenischen Zivilgesetzbuchs ist so auszulegen, dass zwei Frauen als gemeinsame Eltern eines Kindes anerkannt werden können.
Zum ersten Mal hat ein chilenisches Gericht anerkannt, dass ein Kind, das unter Anwendung medizinisch unterstützter Reproduktionsverfahren in eine lesbische Partnerinnenschaft geboren wird, einen Anspruch auf Eintragung zweier Frauen als gemeinsame Eltern in das Zivilregister hat. Im gegenständlichen Fall hatte sich das Zivilregister geweigert, zwei Frauen, die seit mehreren Jahren in einer eingetragenen Lebenspartnerinnenschaft leben, nach Art. 182 des chilenischen Zivilgesetzbuchs als gemeinsame Eltern einzutragen. Die Vorschrift regelt, dass «[d]er Vater und die Mutter des Kindes, das durch die Anwendung medizinisch unterstützter Reproduktionsverfahren empfangen wurde […] der Mann und die Frau, die sich diesen Verfahren unterzogen haben [sind]» und biologische Abstammungsverhältnisse in diesem Fall ausser Betracht bleiben.
Das Familiengericht urteilte, dass diese Norm gegen den Wortlaut verfassungs- und völkerrechtskonform so auszulegen sei, dass auch zwei Frauen als gemeinsamen Eltern einzutragen sind. Hierfür werden vor allem drei Gründe angeführt. Erstens verlangt das Recht des Kindes auf Identität (Art. 8 der Verfassung), dass die Personen, denen eine tatsächliche Elternrolle zukommt, auch rechtlich als seine Eltern gelten (S. 22 ff.). Zweitens würde eine Verweigerung der rechtlichen Anerkennung der zweiten Mutter des Kindes dieses etwa auf dem Gebiet des Erb-, Familien- oder Sozialrecht benachteiligen (S. 24). Drittens diskriminiert eine Nichtanerkennung der Elternschaft die Partnerin der leiblichen Mutter aufgrund ihres Geschlechts und verletzt damit den Gleichheitssatz. Als Mann würde diese nach Art. 182 des Zivilgesetzbuches ohne Weiteres als Elternteil in das Zivilregister eingetragen. Diese Eintragung darf ihr nicht aufgrund ihres Geschlechts verweigert werden (S. 21). Diese Argumentation fundiert auf der Rechtsprechung des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ist über den chilenischen Kontext hinaus verallgemeinerbar, so dass abzuwarten bleibt, welche Folgen das Urteil in der Region haben wird.

Direkter Zugang zum Urteil (pjud.cl)
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Rechtspolitik
Objets politiques

SCHWEIZ: GENDER EQUALITY


Video: CEDAW kurz erklärt - die UNO-Frauenrechtskonvention und die Schweiz


2020


NGO-Koordination Post Beijing Schweiz, Erklärfilm zur CEDAW

«Erstmals gibt es in der Schweiz einen Erklärfilm, der die Botschaft der UNO-Frauenrechtskonvention CEDAW in leicht verständliche Bilder übersetzt. Er soll die CEDAW einer breiten Öffentlichkeit bekannt machen. Der Clip wird von der NGO-Koordination post Beijing Schweiz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen EKF lanciert. Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des revidierten Gleichstellungsgesetzes am 1. Juli 2020. Die CEDAW zeigt, dass es weitere Schritte braucht.»

Mehr Informationen und Link zum Video (postbeijing.ch)
Spendemöglichkeiten für die NGO-Koordination post Beijing Schweiz (postbeijing.ch)
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SCHWEIZ: VOLKSINITIATIVE UND BUNDESGESETZ


Volksinitiative Verhüllungsverbot

 

10.023 «Ja zum Verhüllungsverbot». Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag

In der Frühlingssession hat die Bundesversammlung beschlossen, die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» zur Ablehnung zu empfehlen. Sie verabschiedete zudem einen indirekten Gegenentwurf, der vorsieht, dass im Kontakt mit den Behörden unter bestimmten Voraussetzungen das Gesicht entblösst werden muss. Ausserdem sollen einzelne Bundesgesetze angepasst werden, um innerhalb bestehender Förderprogramme einen Fokus auf Frauen zu legen. Der Abstimmungstermin ist noch offen.
Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» vom 15. September 2017  beträfe alle Personen, die ihr Gesicht verhüllen; vermummte Demonstrant*innen gleichermassen wie Personen, die Burka oder Niqab tragen. Ausnahmen sind nur für Gesundheit, Sicherheit, klimatische Bedingungen und «einheimisches» Brauchtum vorgesehen. Die Initiative enthält ausserdem ein Verbot, eine Person zu zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen. Der Gegenvorschlag sieht vor, dass Private ihr Gesicht zeigen, wenn dies zu Identifizierungszwecken notwendig ist. Wer der Aufforderung zur Enthüllung des Gesichts keine Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Der Gegenvorschlag des Bundesrates hatte ausserdem eine Ergänzung des Nötigungstatbestands vorgesehen. Das Parlament ergänzte den Gegenvorschlag stattdessen mit einer Änderung des AIG, damit bei der Gewährung finanzieller Beiträge des Bundes für die sog. Integration an die Kantone den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen wird; des GlG, damit Finanzhilfen nicht nur im Bereich des Erwerbslebens, sondern für die Gleichstellung «in der Gesellschaft» vergeben werden können; und des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, um die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit um die «Verbesserung der Situation der Frauen» zu ergänzen. 
 
Kommentar von Manuela Hugentobler:
Die Volksinitiative wurde vom Egerkinger Komitee um SVP-Nationalrat Walter Wobmann lanciert. Die Initiant*innen argumentieren, sie wollten die Sicherheit der Bevölkerung im Allgemeinen und muslimische Frauen im Besonderen schützen. Der Bundesrat nahm mit seinem Gegenvorschlag diese Argumente auf, indem er daran erinnerte, dass bereits Regelungen bestehen, die Sicherheitsaspekte abdecken (z.B. Vermummungsverbot bei Demonstrationen in zahlreichen Kantonen) und indem er dem Straftatbestand der Nötigung einen konkreten Anwendungsfall hinzufügte. Er folgte damit der Argumentationslinie der Initiative, obwohl es den Initiant*innen weder um Geschlechtergerechtigkeit noch um die «Integration» der muslimischen Schweizer*innen geht, sondern darum, Islam- und Frauenfeindlichkeit zu bedienen. Im Modus des «white men save brown women» (Gayatri Chakravorty Spivak, Can the Subaltern Speak? 1988) reproduzieren Kleidervorschriften ausschliesslich für die weibliche, muslimische Bevölkerung (auf die die Initiative zielt, auch wenn weder Niqab noch Burka im Text explizit vorkommen), kolonialistisch-rassistische Machtverhältnisse.
Der Gegenvorschlag des Parlaments ist im Vergleich weniger heikel; problematisch ist dennoch, im Rahmen eines indirekten Gegenvorschlages angebliche Sicherheitsprobleme lösen zu wollen. Der rassistischen, islamfeindlichen und sexistischen Initiative zu unterstellen, sie hätte emanzipatorisches Potenzial, indem das Parlament in mehreren Gesetzen für Finanzhilfen einen Frauenfokus setzt, normalisiert überdies die grundrechtsfeindliche Haltung der Initiant*innen und ihrer Initiative.  

Will das Parlament ein friedliches Zusammenleben der Gesellschaft ermöglichen, wäre es zielführender, unabhängig von dieser Initiative ein kohärentes Anti-Diskriminierungsrecht zur Bekämpfung struktureller Benachteiligungen zu schaffen.

Direkt zum Schlussabstimmungstext (parlament.ch)
Direkt zur parlamentarischen Dokumentation (parlament.ch)
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SCHWEIZ: POSTULAT AUF BUNDESEBENE


Gewalt an Menschen mit Behinderung in der Schweiz


Postulat 20.3886 eingereicht von Franziska Roth am 19. Juni 2020

Das Postulat fordert einen Bericht zum Thema Gewalt an Menschen mit Behinderungen in der Schweiz.
Darin soll untersucht werden, wie stark Menschen mit Behinderungen von verschiedenen Formen von Gewalt sowie Vernachlässigung und Grenzüberschreitungen betroffen sind. Zudem soll analysiert werden wie solche Fälle besser erfasst, die Betreuung und Nachsorge von Betroffenen verbessert und die Prävention verstärkt werden können.

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SCHWEIZ: INTERPELLATION AUF BUNDESEBENE


Verletzung der Menschenrechte von trans und intergeschlechtlichen Menschen in Ungarn


Interpellation 20.3603 eingereicht von Michael Töngi am 15. Juni 2020

Die Interpellation bittet den Bundesrat um Auskunft bezüglich einer Gesetzesänderung in Ungarn. 
In Ungarn wurde eine Gesetzesänderung vorgenommen, nach der im nationalen Register der Begriff «Geschlecht bei Geburt» eingeführt wird. Durch die Unabänderlichkeit des Eintrags, wird trans und intergeschlechtlichen Personen die amtliche Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität verwehrt. In der Schweiz wohnhafte Ungar*innen können ihr amtliches Geschlecht in Ungarn somit nicht mehr ändern. Die Interpellation möchte u.a. wissen inwiefern sich die Gesetzesänderung auch auf schweizerisch-ungarische Doppelbürger*innen auswirkt, welche Möglichkeiten in internationalen Gremien gegen diesen Verstoss gegen die Menschenrechte bestehen und welche Auswirkungen auf ungarische Staatsbürger*innen, die in der Schweiz leben bestehen.

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SCHWEIZ: INTERPELLATION AUF BUNDESEBENE


Gleichstellung von Frau und Mann. Einzelne Kantone verstossen gegen die Bundesverfassung sowie gegen das DBG - und das EFD bzw. die ESTV nehmen ihre Aufsicht nicht wahr


Interpellation 20.3528 eingereicht von Ursula Schneider Schüttel am 4. Juni 2020

Es gibt es immer noch Kantone, die ihre Steuerverfahren und -formulare für verheiratete Paare seit Inkrafttreten des neuen Eherechts (1988) und trotz Gleichstellungsartikel (Art. 8 Abs. 3 BV) und gesetzlicher Norm (Art. 113 Absatz 4 und Artikel 117 Absatz 3 DBG) nicht angepasst haben und ihre Schreiben beziehungsweise Verfahren weiterhin am Ehemann als Haupt einer Ehe ausrichten. Die Autorin der Interpellation fragt daher, ob der Bundesrat davon Kenntnis hat und ob das Eidgenössische Finanzdepartement bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Kanton dagegen interveniert haben bzw. dazu bereit sind.

In seiner Stellungnahme vom 12. August 2020 weist der Bundesrat zunächst darauf hin, dass aufgrund der beschränkten Ressourcen der ESTV ein risikobasierter Ansatz zur Anwendung kommt und die Frage allfälliger Ungleichbehandlungen oder Diskriminierungen von verheirateten Frauen in den kantonalen Steuerverfahren bis anhin keinen Niederschlag in diesen Erhebungen gefunden hat. Im Verlauf des Jahres 2021 wird die ESTV jedoch prüfen, ob eine zukünftige Kontrolle der Ungleichbehandlung beziehungsweise Diskriminierung der verheirateten Frauen in das Erhebungsportefeuille aufzunehmen sei. Schliesslich weist der Bundesrat auf das Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung und auf die geschlechtergerecht ausformulierten Musterformulare der ESTV hin.

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SCHWEIZ: POSTULAT AUF BUNDESEBENE


Die rechtlichen Vorhaben zur Verhinderung von Racial und Ethnic Profiling stärken


Postulat 20.3799 eingereicht von Samira Marti am 18. Juni 2020

Das Postulat fordert den Bundesrat auf, der Bundesversammlung Rechtsgrundlagen zur effektiven Durchsetzung des Verbots von Racial und Ethnic Profiling und zur Stärkung des Rechtsschutzes der betroffenen Personen vorzulegen.
Die zurzeit geltenden Rechtsgrundlagen sind zu wenig eindeutig, um auch die institutionelle und strukturelle Dimension von Racial und Ethnic Profiling zu bekämpfen. Das Postulat setzt sich u.a. für eindeutige und verständliche Normen ein.

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SUISSE: INTERPELLATION AU NIVEAU FÉDÉRALE


Droits sexuels et autodétermination des personnes handicapées : à quand un débat national?


Interpellation 20.3092 déposée par Léonore Porchet le 9 juin 2020 au Conseil national et avis du Conseil fédéral du 12 août 2020

Dans son interpellation déposée le 9 juin 2020, la députée interroge par six questions le Conseil fédéral sur la politique des institutions offrant des prestations de services aux personnes handicapées.
Dans le développement de son interpellation, la députée souligne que les institutions offrant des prestations de services aux personnes handicapées ont mis en place des plans de protection allant au-delà des mesures dictées par la Confédération. Ces prises de position mettent en lumière le manque de reconnaissance des personnes en situation de handicap comme personnes pleinement citoyennes et pleinement sexuées. Pourtant, les institutions ont l'obligation de réduire les obstacles liés au handicap pour que les personnes puissent faire des choix autodéterminés dans tous les domaines de leur vie, ce qui inclut la santé sexuelle. La députée rappelle dans son interpellation que selon la Convention des Nations unies relative aux droits des personnes handicapées, les personnes handicapées ont notamment droit à l'intimité, à la vie privée, à la création d'une famille et à l'autodétermination.
Dans son avis du 12 août 2020, le Conseil fédéral rappelle qu’il a décrété le 13 mars 2020 l’état de « situation extraordinaire » au sens de la loi sur les épidémies. Suite à cette situation drastique, sur la base des recommandations de l’OFSP, les institutions ont pris des mesures afin de protéger leur résident·e·s, dont la plupart sont des personnes vulnérables au coronavirus, ceci en restreignant leurs droits fondamentaux et ceux de leurs proches. Le Conseil fédéral précise que pour ces mêmes raisons, les règles d'accès et de visite imposées dans les institutions pour personnes handicapées et les EMS pendant la pandémie ont impliqué également une restriction des droits sexuels des résident·e·s.

Accès direct à Interpellation et avis du Conseil fédéral (parlament.ch)
Voir aussi la déclaration de la Commission nationale d'éthique du mai 2020
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SCHWEIZ: ANNAHME MOTION AUF BUNDESEBENE


Breit angelegte Präventionskampagne gegen Sexismus


Motion 19.3869 eingereicht von Regula Rytz am 21. Juni 2019

Die Motion enthält den Auftrag an den Bundesrat, eine Präventionskampagne gegen Sexismus durchzuführen. Die vor einem Jahr eingereichte Motion wurde vom Nationalrat am 18. Juni 2020 angenommen. Die Kampagne soll zum einen über einen Zeitraum von mehreren Jahren laufen und zum anderen über verschiedene Kanäle (Social Media, Plakate, Inserate, Kinospots usw.) eine Breitenwirkung erzielen. Eine solche Kampagne könnte auch dem Bundesgericht und Bundesstrafgericht zugutekommen.

Direkter Zugang zur Motion (parlament.ch)
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SCHWEIZ: ABLEHNUNG POSTULAT AUF BUNDESEBENE


LGBTIQ*-Personen im Freiheitsentzug. Die Situation kennen, um sie zu verbessern


Motion 18.3267 eingereicht von Léonore Porchet am 15. März 2018

Das Postulat sah einen Auftrag an den Bundesrat vor, einen Bericht über die Situation von LGBTIQ*-Personen, die sich im Freiheitsentzug befinden, zu verfassen.
Der Nationalrat lehnte das Postulat am 16. Juni 2020 bedauerlicherweise ab.

Direkter Zugang zur Postulat und Stellungnahme des Bundesrates (parlament.ch)
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Aufruf
appel

SCHWEIZ: WEBSITE

 

Expert*innenplattform - She Knows


Crowdfunding

«Bis heute ist nur jede vierte Person, die in Medienberichten vorkommt, eine Frau. Während der Corona-Krise war der Anteil noch tiefer: Im deutschen Fernsehen war eine von fünf Expert/innen weiblich, in der Online-Berichterstattung nur sieben Prozent. Und das, obwohl es viele kompetente Virologinnen, Ärztinnen und Ökonominnen gibt.

Damit Frauen in den Medien, auf Podien und in Paneldiskussionen endlich sichtbarer werden, hat alliance F sheknows lanciert. Auf der Plattform sollen Journalist/innen mit wenigen Klicks Expertinnen und deren Fachgebiet finden. Der Start war ein Erfolg: Mittlerweile haben sich über 1400 Frauen registriert, die gerne mit Schweizer Medien reden wollen.

Unser Anliegen: Zurzeit existiert die Datenbank lediglich als Beta-Version. Damit sheknows richtig genutzt werden kann, braucht die Plattform eine Totalrevision. Dazu gehören umfassende Programmierarbeiten - unter anderem für eine clevere Suchfunktion, damit Journalist/innen und Veranstalter/innen einfach geeignete Interviewpartnerinnen finden.»

Direkter Link zum Crowdfunding (wemakeit.com)
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ITALIEN: FRAUENBUCHLADEN


Austausch mit der Libreria delle donne di Milano


Aufruf

Anlässlich der Jahresversammlung unseres Vereins und des FRI Exchange No. 19 vom 5. Mai 2018 in Bellinzona, hatten wir Lia Cigarini, Juristin, Anwältin und Mitbegründerin der Libreria delle Donne di Milano und des Juristinnenkollektivs Mailand zu Besuch, zusammen mit Traudel Sattler, die die Uebersetzung auf deutsch besorgte. Sie erzählten uns von der Praxis des Verfahrens, der Beziehung zwischen Anwältin und Klientin, Gegenanwältin und Richterin: zum Vortrag von Lia Cigarini.
Gern unterstützen wir den Aufruf zur Unterstützung der Libreria, um diesen politischen Ort und Buchladen nach der langen Zwangsschließung wieder in Schwung zu bringen.

Die Bankverbindung der Libreria für die Überweisung von Spenden:

CIRCOLO COOPERATIVO DELLE DONNE SIBILLA ALERAMO
MONTE PASCHI SIENA – AG 60 – MILANO P.za Fontana 4
IBAN IT 90N 01030 01654 0000 6123 4962
BIC/SWIFT: PASCITM 1639

Direkter Link zur Website (libreriadelledonne.it)
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Agenda

SCHWEIZ, Bern: Tagung

11.–13. September 2020

Feministische Sondersession


Verein Berner Frauen*Streiken / Ort: Bern, Grosse Halle / Sprache: Deutsch

«Parallel zur Eidgenössischen Herbstsession versammeln sich im September FrauenInterTransGenderqueere* Personen aus der ganzen Schweiz in Bern. Warum?

Frauen* und ihre bezahlte und unbezahlte (Care)-Arbeit sind «systemrelevant». Das hat die Corona-Krise deutlich gezeigt. Im Krisenstab des Bundesrates waren sie jedoch nicht vertreten. Damit ihre Anliegen bei der Bewältigung dieser Krise nicht länger ignoriert werden können, braucht es die Feministische Sondersession.

Die Feministische Sondersession ist die Plattform für all jene, deren Stimmen bisher nicht gehört wurden: Für all die Frauen*, die während Corona den Alltag am Laufen hielten und weiterhin am Laufen halten. Und die – wenn wir nicht handeln – die Folgen der Krise am härtesten spüren werden.»

Informationen und Anmeldung (sondersession.ch/)
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SCHWEIZ, Bern: Tagung

17. September 2020

Klima- und Geschlechtergerechtigkeit zusammen denken. 25 Jahre nach der Weltfrauenkonferenz in Beijing


NGO Koordination post Beijing Schweiz u.a. / Lieu: Sulgeneckstrasse 13, Bern, 18.30h - 20.00h / Sprache: deutsch, français

«Vor 25 Jahren sind Frauen* aus der ganzen Welt zur 4. Weltfrauenkonferenz in Peking zusammengekommen. Resultat war die Beijing Declaration and Platform for Action.

Die Aktionsplattform von Peking listet Punkt für Punkt die Bereiche auf, in denen Frauen* noch immer diskriminiert sind. Und sie formuliert einen umfangreichen Katalog von konkreten Massnahmen. Auch wenn sie rechtlich nicht bindend ist, hat sie doch einen grossen normativen und politischen Wert.

Vor 5 Jahren hat die Weltgemeinschaft das Klimaübereinkommen von Paris und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verabschiedet. Sie setzt sich damit das Ziel einer Welt in Frieden, in der niemand Hunger leiden muss, die Ökosysteme an Land und im Wasser geschützt sind und Konsum und Produktion die planetaren Grenzen nicht überschreiten. Aufbauend auf der Erklärung und Aktionsplattform von Beijing stellt die Agenda 2030 klar: Entwicklung wird nur nachhaltig sein, wenn ihr Nutzen allen zugutekommt.

Gemeinsam mit Nadia Kuhn (Klimaaktivistin), Jürg Staudenmann (Alliance Sud), Pia Hollenstein (Klimaseniorin) und Andrin Fink (DEZA, tbc) wollen wir die zwei politisch brisanten Themen der Geschlechter- und Klimagerechtigkeit zusammendenken. Denn: Klimagerechtigkeit ist nicht genderneutral und Geschlechtergerechtigkeit kann nicht hergestellt werden, ohne den Klimawandel und dessen Folgen auf die Gesellschaft zu berücksichtigen.»

Informationen (sante-sexuelle.ch)
Flyer
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SCHWEIZ, Bern: FRI Exchange No. 20

3. Oktober 2020

FRI Exchange: Bitte kein Blindflug mit den Covid-19-Gesetzen und -Verordnungen


FRI / Ort: Bern (genaue Adresse folgt noch) 13.15-16.00h  / Sprache: Deutsch

Mit dem Tool ‹Gleichstellungsfolgenabschätzung in Gesetzgebungsprojekten› können wir analysieren, welche Auswirkungen die in den Covid-19-Gesetzen und -Verordnungen vorgesehenen Massnahmen auf das Geschlechterverhältnis haben. Diese Analyse ist gemäss Bundesverfassung Pflicht: die Verpflichtung, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in der gesamten Rechtsordnung zu verwirklichen, ergibt sich namentlich aus Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 35 der Bundesverfassung und zahlreichen internationalen Verträgen, insbesondere dem UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - CEDAW. Drei Autorinnen des Tools zeigen konkret auf, wie es angewendet wird, damit wir nicht von unerwünschten Wirkungen überrascht werden. Die vielfältigen Perspektiven der Teilnehmenden sind für die Diskussion ausdrücklich erwünscht.

Einführung: Prof.in Dr.in iur. Michelle Cottier,  lic.iur. Zita Küng,  lic.iur. Irène Schmidlin

Informationen (genderlaw.ch)
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SCHWEIZ, Bern: Gründungsanlass

14. Oktober 2020

Gemeinsam gegen Menschenhandel - Gründung der Schweizer Plattform gegen Menschenhandel


FIZ, ASTRÉE, CSP Genève, Antenna Mayday Ticino / Ort: Kornhausforum, Bern, 15.00-17.00h  / Sprache: Deutsch

«Anlässlich des diesjährigen Europäischen Tags gegen Menschenhandel lancieren vier Organisationen ein neues schweizweites Netzwerk zur Bekämpfung des Menschenhandels: Plateforme Traite – Schweizer Plattform gegen Menschenhandel. Ihre Gründungsmitglieder sind die FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, ASTRÉE, Centre Social Protestant (CSP) Genève und Antenna Mayday Ticino. Alle vier Organisationen unterstützen Betroffene von Menschenhandel und stellen den Schutz und die Rechte der Opfer von Menschenhandel ins Zentrum ihrer Arbeit.»

Anmeldung und Informationen (plattform-menschenhandel.ch)
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SCHWEIZ, Zürich: Vortrags- und Workshopreihe

9. Oktober – 27. November 2020

Legal Gender Studies - Entwicklungen in der Schweiz


UZH, Verein F.Ius (Feministisch.Ius), Graduate Campus / Ort: Universität Zürich  / Sprache: Deutsch

«Viele Frauengenerationen in der Schweiz haben dafür gekämpft, die soziale und politische Situation von Frauen und ihre Lebensrealitäten sichtbar zu machen sowie zu verbessern. Dank deren Einsatz ist die offene Diskriminierung der Frauen durch das Recht heute in der Schweiz weitgehend beseitigt. Die Frage, wie das Recht dazu beitragen kann, materielle Gleichheit zwischen Frauen und Männern herzustellen, ist jedoch weiterhin hochaktuell.

Trotz der Wichtigkeit rechtlicher Geschlechterstudien für eine fundierte Auseinandersetzung mit Gleichheitsfragen in einem modernen demokratischen Verfassungsstaat, bilden sie in der Schweiz - anders als etwa im angelsächsischen Raum - noch immer eine Randerscheinung. Dies Tatsache nehmen wir zum Anlass, eine Veranstaltungsreihe mit verschiedenen Expert-Talks sowie Workshops durchzuführen. In diesem Rahmen wollen wir der Frage nachgehen, wie und ob die Geschlechterforschung im Schweizer Recht Eingang gefunden hat. Werden die Erkenntnisse aus der Forschung bei der Rechtsetzung und Rechtsprechung angemessen berücksichtigt? Trägt das Recht der Lebenswirklichkeit von Frau und Mann gleichermassen Rechnung oder ist die Rechtsordnung weiterhin vorwiegend durch männliche Werte, Denkmuster und Lebensbedingungen geprägt? Weshalb bildet das Konzept der Zweigeschlechtlichkeit als Strukturelement und Referenzpunkt noch immer die Grundlage der Rechtsordnung? Und wie gestaltet sich der Umgang mit Mehrfachdiskriminierung (Stichwort Intersektionalität) im Recht?

Die Veranstaltungsreihe richtet sich an Nachwuchsforschende (Doktorats-/Postdoktoratsstufe), die an einer Universität in der Schweiz studieren. Jurist*innen, Philosoph*innen, Politolog*innen, Soziolog*innen wie auch Forschende aus angrenzenden Disziplinen können sich bewerben.»

Programm (ius.uzh.ch)
Anmeldung (ius.uzh.ch)
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SWITZERLAND, Neuchâtel: Roundtable

5 November 2020

Shared memories of equality movements - an intergenerational dialogue


Schweizerische Gesellschaft für Geschlechterforschung SGGF / Place: University of Neuchatel (or online), 18.15 - 20.00h / Language: English

«In view of the 50 year anniversary of women's suffrage in Switzerland in 2021 and the 2nd women's strike in 2019, this roundtable convenes different generations of women* who were and are involved in the (queer) feminist equality movement and other emancipatory projects. We will ask the discussants about the significance of the different emancipatory movements in Switzerland, their commonalities and differences: What were the panelists’ central experiences, problems and goals? What do they believe has been achieved and what are the next urgent issues? In addition, we will ask about what was historically specific to past projects, and what is different today. What is the significance of political, academic and biographical knowledge? How does it feel to be part of a movement, a collective? What does their cooperation entail? And finally, what do we learn from each other? How could a broader, intergenerational, collective or shared memory of the history of movements and experiences be gained?

Roundtable guests: Persons from the academy, politics and culture who are or have been involved in (queer) feminist movements at different stages, of different ages, Suisse Romande / Ticino and German-speaking Switzerland.

Moderation: Dominique Grisard»


Informationen (gendercampus.ch)
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SCHWEIZ, Bern: Nationale Konferenz

10. November 2020

Neue Rechtsgrundlagen zum Schutz vor Gewalt


Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) / Ort: Bern, Kursaal  / Sprache: Deutsch

«Verschiedene aktuelle Gesetzesanpassungen haben zum Ziel, den Schutz gewaltbetroffener Personen in der Schweiz zu verbessern. An der nationalen Konferenz werden die straf- und zivilrechtlichen Anpassungen sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene dargelegt und deren Umsetzung und Auswirkung in der Praxis beleuchtet.»

Programm und Anmeldung (ebg.admin.ch)
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NEW ZEALAND, Auckland: Conference

7 to 10 May 2021

Celebrating Diversity - Biennial Conference


International Association of Women Judges / Place: Auckland  / Language: English

The theme for the 2020 Conference is «Celebrating Diversity» with three substreams of (a) indigenous issues, (b) human rights and (c) the courts.

Details, information, inscriptions
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DEUTSCHLAND, Leipzig: Tagung

7.–9. Mai 2021 voraussichtlich - verschoben vom 8.–10. Mai 2020

46. Feministischer Juristinnen*tag (FJT)


Verein "Frauen streiten für ihr Recht e.V" / Ort: Leipzig  / Sprache: Deutsch

«Der Feministische Juristinnentag (FJT) bringt seit 1978 feministische Juristinnen zusammen - Rechtsanwältinnen und Richterinnen ebenso wie Studentinnen, Rechtswissenschaftlerinnen und juristische Geschlechteraktivistinnen.
Der FJT ist ein selbstorganisierter Raum, um die Verbindungen von Recht und Geschlechterordnung, Herrschaft und Emanzipation zu untersuchen und rechtspolitische Handlungsstrategien zu entwickeln. Die feministische Rechtswissenschaft findet hier eines ihrer wenigen Zuhause im deutschsprachigen Raum: Neben Vorträgen, Workshops und Podien zu verschiedensten Themen, wird gefeiert, sich vernetzt und ausgetauscht.
Der FJT ist offen für alle Frauen, alle, die sich als Frauen fühlen und alle, die sich keinem der herkömmlichen Geschlechter zuordnen können oder wollen.
»

Informationen und Anmeldung (feministischer-juristinnentag.de)
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SCHWEIZ, Bern: Sommeruni 2020

 9.-11. Juni 2021 voraussichtlich - verschoben vom 10.-12. Juni 2020

Sommeruni «Feminismus Plus»


Universität Bern, Abteilung für Gleichstellung / Ort: Universität Bern / Sprache: Deutsch

«Im Rahmen des 30-jährigen Jubiläums der Abteilung für Gleichstellung der Universität Bern findet vom 9-11 Juni 2021 erstmals eine sogenannte Sommeruni zum Thema «Feminismus Plus» statt. Dieser Anlass will den Transfer von feministischer Theorie und Praxis in beide Richtungen aufzeigen und fördern. 
Weitere Informationen folgen.»


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SCHWEIZ, Fribourg: Konferenz für Gender Law 2021 / Conférence en Gender Law 2021

 9.-11. September 2021

Frauen*wahlrecht und Demokratie: Mechanismen des (Un)Rechts / Droit de vote des femmes et démocratie : les mécanismes d'un (non-)droit


Universität Freiburg / Université de Fribourg

Im Jahr 2021 können die Schweizerinnen auf 50 Jahre politische Rechte zurück­blicken. Dieser Demokratieakt gibt Anlass zu feiern. Die Geschichte des Unrechts, das an Frauen begangen wurde, soll analysiert und hinterfragt werden. Es interessieren die rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Mechanismen, die dazu geführt haben, dass es so lange bis zur Einführung des Frauenstimmrechts auf nationaler Ebene geführt hat.
Eingebettet in einen breit angelegten Demokratiediskurs will diese Jubiläums-konferenz 2021 die demokratischere Schweiz würdigen und zugleich vergangene Rechts­verletzungen als feministischer und genderwissenschaftlichen Sicht adäquat darstellen. Zudem möchten wir aktuelle Fragen zur Wirkung der fehlenden oder vorhandenen politischen Rechte (z.B. Ausländerinnenstimmrecht, Stimmrecht ab 16 Jahren) behandeln und den Raum für utopische, aktivistische oder internationale Modelle öffnen.

En 2021, cela fera 50 ans que les femmes suisses jouissent des droits politiques. Il y a bien sûr lieu de célébrer cet événement démocratique en remettant en question et en offrant une analyse de cette injustice commise à l'égard des femmes tant d’un point de vue juridique que politique et social.
Inscrite dans une analyse plus large du système démocratique, cette conférence-jubilé de 2021 vise à rendre hommage à une Suisse plus démocratique tout en examinant de manière critique les atteintes passées aux droits des femmes dans une perspective féministe et de genre. Il s’agira en outre d’aborder les lacunes qui persistent en matière de droits politiques (par exemple, le droit de vote pour les étrangers et étrangères ou pour les mineur·e·s) et d’ouvrir un espace de discussion concernant des modèles utopiques, militants ou internationaux.

Informationen / informations
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DEUTSCHLAND, Berlin: Tagung

7. und 8. Oktober 2021

Vielfältige Familien: Elternschaft und Familie/n jenseits von Heteronormativität und Zweigeschlechtlichkeit


Humboldt-Universität zu Berlin / Ort:  / Sprache: Deutsch, Englisch

«Was ist eine Familie und wenn ja, wie viele? Elternschaft, Familie und Verwandtschaft werden in vielen Arenen und historischen Epochen verhandelt: ob in Politik und Medien, Comics und Filmen, Künsten und Wissenschaften, Technologie und Medizin, im Recht oder im privaten Alltag. Neben der ‚heterosexuellen Kernfamilie‘, die im golden age of marriage rechtlich und normativ institutionalisiert war, werden und wurden Elternschaft und Familie in diversen Konstellationen verwirklicht. Diese Pluralität findet heute teils rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung. Zugleich werden aber Elternschaft und Familie jenseits der heterosexuellen Norm in vielen Staaten heftig bekämpft. Dabei sind die Leitbilder, Repräsentationen und gelebten Wirklichkeiten von Familie und intimen Nahbeziehungen – historisch und global gesehen – weder vorsozial noch ein für alle Mal gegeben, sondern unterliegen fortwährendem Wandel.»

Call for paper (gender.hu-berlin.de)
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SCHWEIZ, Zürich: Konferenz

26.-27. November 2021

Frauen*wahlrecht und Demokratie: Kritik, Erinnerung, Visionen


Schweizerische Gesellschaft für Geschlechterforschung (SGGF) / Ort: Universität Zürich  / Sprache: Deutsch, Französisch, Englisch

«Anlass und Hintergrund des Konferenzthemas 2021 ist das 50jährige Jubiläum der Einführung des Frauen*wahl- und -stimmrechts in der Schweiz im Jahre 1971. Die Konferenz behandelt das Thema «Frauen*wahlrecht und Demokratie» aus demokratie- und geschlechtertheoretischer, intersektionaler, postkolonialer und transnationaler Perspektive sowohl mit Blick auf die Schweiz als auch bezogen auf die Situation in anderen Ländern und Kontexten.

Im Zentrum stehen erstens kritische Analysen zu Konzeptionen von Demokratie, politischer Partizipation und Citizenship im Hinblick auf ihre Ein- und Ausschlüsse, zweitens historische und aktuelle Formen der Erinnerungskultur in Bezug auf verweigerte und erkämpfte politische Rechte in der Schweiz und weltweit und drittens Visionen einer geschlechtergerechten Gesellschaft und Politik sowie Konzeptionen umfassender politischer Rechte und gesellschaftlicher Partizipation.

Call for Papers wird Anfang September 2020 veröffentlicht.
Konferenzsprachen: Englisch, Deutsch, Französisch.»

Informationen (gendercampus.ch)
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