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Liebe Leser*innen 

Am 23. Mai wurde die Eidgenössische Volksinitiative « Für ein modernes Bürgerrecht (Demokratie-Initiative) » lanciert. Sie fordert einen Paradigmenwechsel im Schweizer Bürger*innenrecht: Neu sollen ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz zu Hause sind, einen Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts haben, wenn sie sich a. seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten; b. nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind; c. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden; und d. Grundkenntnisse einer Landessprache haben.
Weshalb sollten sich feministische Rechtswissenschaftler*innen, -praktiker*innen und Rechtsanwendende mit dem Zugang zur Staatsbürger*innenschaft befassen, oder die Initiative gar unterstützen, wo doch die feministische Staatstheorie den Staat als patriarchales Herrschaftsinstrument und die «staatsbürgerliche Intelligibilität» als heteronormativ kritisieren (vgl. z.B. Gundula Ludwig, Feministische Staatstheorie)? Wo doch der moderne Staat patriarchale Verhältnisse zwar modifizieren, jedoch gemäß seiner Formbestimmtheit nicht grundsätzlich auflösen kann (Evi Genetti - Staat, Kapital und Geschlecht. Eine Bestandsaufnahme feministischer Staatskritik)?
Das deutsche Wörterbuch von Oxford Languages  definiert den Staat als «Gesamtheit der Institutionen, deren Zusammenwirken das dauerhafte und geordnete Zusammenleben der in einem bestimmten abgegrenzten Territorium lebenden Menschen gewährleisten soll.» Dazu gehört auch – so die Initiative – dass die rund zwei Millionen Menschen – ein Viertel der Bevölkerung –, die keinen Schweizer Pass haben, aber hier zuhause sind, als vollwertige und gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft anerkannt werden.
2021 hat das FRI seinen Kongress aus Anlass des 50jährigen «Jubiläums» des Frauenstimmrechts in der Schweiz genau zum Thema Demokratie durchgeführt: «Eingebettet in einen breit angelegten Demokratiediskurs will diese Jubiläumskonferenz die demokratischere Schweiz würdigen und zugleich vergangene Rechtsverletzungen aus feministischer und genderwissenschaftlicher Sicht adäquat darstellen. Zudem stellen wir aktuelle Fragen zur Wirkung der fehlenden oder vorhandenen politischen Rechte (z.B. Ausländer*innenstimmrecht, Stimmrecht ab 16 Jahren) und öffnen den Raum für utopische, aktivistische oder internationale Modelle.» (Siehe dazu auch das Editorial im Genderlaw Newsletter 2021#4; Hinweis: das Buch dazu ist in Vorbereitung!).
Und gerade aus einer feministischen, genderwissenschaftlichen Sicht, die intersektionale Perspektiven berücksichtigt, dürfte die «Demokratie-Initiative» einigermassen bahnbrechend sein: Wie Manuela Hugentobler und Barbara von Rütte in «Die sogenannte intersektionelle Diskriminierung – Der Umgang Schweizer Gerichte mit dem Konzept der Intersektionalität am Beispiel des Einbürgerungsrechts» (in cognitio 2022/LGS)  schön darlegen, führen die heutigen Einbürgerungskriterien und die Unfähigkeit der Gerichte, intersektionelle Diskriminierungen zu erkennen, zum Beispiel dazu, dass eine alleinstehende Mutter mit einem seit Geburt chronisch kranken Kind, das intensive Betreuung benötigt, wegen Sozialhilfeabhängigkeit nicht eingebürgert wird. Mit einem grundsätzlichen Anspruch auf die schweizerische Staatsbürger*innenschaft aller Menschen, die längerfristig hier wohnen, würden verschiedene im aktuellen Einbürgerungsrecht eingeschriebene Macht- und Herrschaftsverhältnisse untergraben - ganz im Sinne der feministischen Staatstheorie und der Visionen des FRI von Abbau von Herrschaft und Hierarchie. Und nicht zuletzt im Sinne einer vollwertigen Demokratie, die definitiv Schluss machen sollte mit einer nach einem patriarchalen System, nach Herkunft und Zensus definierten Zugehörigkeit (siehe dazu Rosemarie Weibel, Bürger*innen im Klassensystem).
Wie Enrica Rigo in “Cittadinanza, sangue e patriarcato: note per una critica femminista” schreibt: «Die Forderung nach Zugang zur Staatsbürgerschaft durch die Töchter der Migrationsgenerationen ist in erster Linie eine Forderung nach Gleichheit, die darauf abzielt, die von der sozialen Ordnung auferlegten Hierarchien und Privilegien zu untergraben. In diesem Sinne ist die Forderung nach einer Ausweitung der Staatsbürgerschaft zu verstehen und keinesfalls als eine Forderung, die zusammen mit der Institution der Staatsbürgerschaft die Ausgrenzung legitimiert, die sie unweigerlich mit sich bringt. Und noch einmal, insofern jede soziale Ordnung Positionen der Über- und Unterordnung und damit Hierarchien etabliert und verewigt, kann die Gleichheit nur ihre Antithese sein: Gleichheit ist, bevor sie eine neue Ordnung ist, der Raum, in dem jede Hierarchie und jedes Privileg in Frage gestellt wird. In diesem Sinne kann der Anspruch auf Zugang zur Staatsbürgerschaft nur eine Anspielung auf eine unvollendete Gleichheit sein, aber deswegen nicht weniger legitim und radikal.»

Für die Redaktion:
Alexandre Fraikin, Sandra Hotz, Manuela Hugentobler, Nils Kapferer, Isabella Tanner (verantwortliche Redaktorin), Rosemarie Weibel und mit Mitarbeit von Rebecca Rohm


Chères lectrices, chers lecteurs 

Le 23 mai 2023, l’initiative fédérale «Pour un droit de la nationalité moderne (initiative pour la démocratie)» a été lancée. Elle exige un changement de paradigme dans le droit suisse de la nationalité: Désormais, les personnes de nationalité étrangère qui sont chez elles en Suisse auront droit à obtenir la nationalité si a. elles séjournent légalement en Suisse depuis cinq ans ; b. elles n’ont pas été condamnés à une peine privative de liberté de longue durée ; c. elles ne mettent pas en danger la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse ; et d. elles possèdent des connaissances de base dans une langue nationale
Pourquoi des féministes juristes scientifiques, praticiennes et appliquant le droit devraient-elles-ils se pencher sur la question de l’accès à la nationalité ou encore soutenir l’initiative alors que la théorie féministe de l’Etat critique aussi bien l’Etat, qualifié d’instrument de pouvoir patriarcal, que l’intelligibilité citoyenne, qualifié d’hétéronormative (cf, Gundula Ludwig, Feministische Staatstheorie)? Alors que si l’Etat moderne peut modifier les relations patriarcales, il ne peut pas les rompre fondamentalement en raison de la détermination de sa forme (Evi Genetti - Staat, Kapital und Geschlecht. Eine Bestandsaufnahme feministischer Staatskritik)?
Le dictionnaire allemand d’Oxford languages définit l’Etat comme «l’ensemble des institutions qui devraient concourir à garantir une vie commune durable et ordonnée des personnes qui vivent dans un territoire déterminé». Selon l’initiative, cela suppose la reconnaissance comme membres égales et à part entière de la société des quelque deux millions de personnes – un quart de la population – qui n’ont pas de passeport suisse mais qui sont ici chez elles.
En 2021, à l’occasion du jubilée cinquantenaire du droit de vote des femmes en Suisse, le FRI a justement réalisé son congrès sur le thème de la démocratie : «Inscrite dans un vaste discours sur la démocratie, cette conférence anniversaire vise à rendre hommage à une Suisse plus démocratique et, dans un même temps, à présenter de manière adéquate les violations (passées) de la loi dans une perspective d’études féministes et de genre. En outre, il s’agira de se pencher sur des questions actuelles relatives à la présence ou l’absence de droits politiques plus larges (par exemple, le droit de vote des personnes étrangères, le droit de vote dès l’âge de 16 ans) et d’ouvrir l’espace à des modèles utopiques, militants et/ou internationaux.» (voir aussi l’éditorial de la Genderlaw Newsletter 2021#4; remarque: le livre à ce sujet est en préparation!).
Et justement dans une perspective féministe et scientifique des genres qui tient compte des perspectives intersectionnelles, l’«initiative pour la démocratie » devrait être dans une certaine mesure pionnière : Comme Manuela Hugentobler et Barbera von Rütte l’ont exprimé élégamment dans «Die sogenannte intersektionelle Diskriminierung – Der Umgang Schweizer Gerichte mit dem Konzept der Intersektionalität am Beispiel des Einbürgerungsrechts» (cognitio 2022/LGS) , les critères actuels de naturalisation et l’incapacité des tribunaux de reconnaître les discriminations intersectionnelles conduisent par exemple à ce qu’une mère célibataire avec un enfant souffrant d’une maladie chronique depuis sa naissance et qui a besoin d’une prise en charge intensive ne puisse pas être naturalisée en raison de sa dépendance à l’aide sociale. Un droit de principe à la nationalité suisse pour toutes les personnes vivant ici à long terme saperait des rapports de force et de domination qui sont inscrits actuellement dans le droit de la naturalisation – ce qui va tout à fait dans le sens de la théorie féministe de l’Etat et des visions du FRI concernant la suppression de la dominance et de la hiérarchie. Et il irait tout autant dans le sens d’une démocratie complète qui devrait en finir définitivement avec une nationalité définie selon un système patriarcal, l’origine et le recensement (cf. Rosemarie Weibel, Cittadin* in un sistema classista).
Comme l’a écrit Enrica Rigo dans “Cittadinanza, sangue e patriarcato: note per una critica femminista”: «La revendication que les générations filles de la migration accèdent à la citoyenneté est en premier lieu une demande d’égalité visant à renverser les hiérarchies et les privilèges imposés par l’ordre social. C’est dans ce sens que doit être comprise la demande d’étendre la citoyenneté, et certainement pas comme une demande qui, avec l’institution de la citoyenneté, légitimerait l’exclusion que celle-ci implique inévitablement. Et encore une fois, dans la mesure où chaque ordre social établit et perpétue des positions de sur- ou de sous-classement, et donc des hiérarchies, l’égalité ne peut qu’en être l’antithèse: l’égalité, avant d’être un nouvel ordre, est l’espace dans lequel toutes les hiérarchies et tous les privilèges sont remis en question. Dans ce sens, la revendication d’accès à la citoyenneté ne peut que faire allusion à une égalité incomplète, mais cela ne la rend pas moins légitime et radicale.»

Pour la rédaction:
Alexandre Fraikin, Sandra Hotz, Manuela Hugentobler, Nils Kapferer, Isabella Tanner (rédactrice responsable), Rosemarie Weibel et en collaboration avec Rebecca Rohm.

iNDEX

I.     EDITORIAL
  1. Deutsche Version
  2. Version française 
II.     IN EIGENER SACHE / À TITRE PERSONNEL
  1. Schweiz: SAVE THE DATE - deutsche Version
  2. Suisse: SAVE THE DATE - version française 
  3. Schweiz: Spendenaufruf / Appel à contributions
III.     WISSENSCHAFT / SCIENCE
  1. Schweiz: Unsere Verfassung braucht eine Aktualisierung
  2. Schweiz: Bekämpfung der häuslichen Gewalt
  3. Schweiz: Was man für die Sozialberatung wissen muss
  4. Schweiz: Strukturelle Diskriminierung im Bildungssystem beseitigen
  5. Schweiz: Die sogenannte "intersektionelle" Diskriminierung
  6. World: Handbook for Parliamentarians
  7. Welt: Interim measures: ein erfolgsversprechendes Instrument zum Schutz der Menschenrechte
  8. World & Switzerland: Trafficking in Persons Report: Switzerland
IV.    RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE 
  1. Europe: Violation des droits fondamentaux d'une athlète professionnelle intersexe
  2. Schweiz: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  3. Schweiz: Streichung der Geschlechtsangabe
  4. Belgique: Nécessité de permettre l’action en contestation de paternité
  5. Japon: Obligation de donner à une employée transgenre un accès direct aux toilettes correspondant à son genre vécu
V.    RECHTSPOLITIK / PROJETS LÉGISLATIFS 
  1. Schweiz: Wie hoch ist der unfaire Lohnunterschied wirklich?
  2. Schweiz:Bundesrat konkretisiert Revision der AHV-Hinterlassenenrenten
  3. Schweiz: Massnahmen für eine effektivere Bekämpfung von Menschenhandel
  4. Schweiz: Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten
  5. Schweiz: Motion (Teilzeitarbeit für alle Geschlechter)
  6. Schweiz: Motion (postpartale Depressionen)
  7. Schweiz: Postulat (Unterstützung nach Fehl- oder Totgeburt)
  8. Suisse: Postulat (Améliorer la situation des personnes non binaires)
  9. Deutschland: Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz
  10. Deutschland: Sexualisierte Gewalt
VI.   TROUVAILLES:
  1. Deutschland: Interview mit Susanne Baer
  2. Schweiz: Patricia Schulz - Pionierin der Gleichstellung
  3. Welt: Menschrechte - Podcast "Artikel Sieben"

VII.  AGENDA
  1. 7.-8. September 2023 (Switzerland, Lucerne): New work - New Problems?
  2. 7.-8. septembre 2023 (Suisse, Université de Lausanne): Vers une égalité de genre dans le numérique?
  3. 14. September 2023 (Schweiz, Bern): Digitalisierung und Gleichstellung
  4. 18. September und 14. November 2023 (Online): Verfahren vor UN-Ausschüssen
  5. 22. September (Schweiz, Universität Bern): Umgang mit Opfern
  6. 12. octobre 2023 (Suisse, Lausanne): Genre et droit
  7. 14. November 2023 (Schweiz, Bern): Nationale Konferenz zu sexualisierter Gewalt
  8. 14. mars 2024 (Suisse, Lausanne): Genre et droit

In eigener Sache
À titre personnel

SCHWEIZ: SAVE THE DATE


Einladung: Samstag, 4. November 2023, 14 – 17 Uhr, Atelier Bollwerkstadt, Bollwerk 35, 3011 Bern
 

Lebendiges Erinnern an Margrith Bigler-Eggenberger
Erste Schweizer Bundesrichterin und Feministin
Vor 49 Jahren wurde sie als Erste ins Bundesgericht gewählt und war 17 Jahre lang die einzige Frau. Sie hat ihre soziale und feministische Mission weder geheim gehalten noch hat sie ihre Anliegen auch nach der Pensionierung zurückgesteckt. Sie war Mit-Stifterin der FRI-Stiftung. Margrith Bigler-Eggenberger ist am 5. September 2022 89jährig gestorben und hat die FRI-Stiftung zu ihrer Alleinerbin bestimmt, die u.a. Studentinnen und junge Juristinnen in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit fördern soll.

Das FRI wird künftig ihre sozialen und feministischen Anliegen in vielfältiger Weise aufnehmen und weiterentwickeln. Den Start macht eine persönliche Herangehensweise: Wer sich mit Margrith Bigler-Eggenberger und ihrer Haltung und ihrem Wirken verbunden oder sich davon inspiriert fühlt, ist eingeladen, dem FRI ein Testimonial mit Portrait-Foto zu schicken, das wir gerne mit Namen auf der FRI-Website veröffentlichen.

Einladung
Samstag, 4. November 2023, 14 – 17 Uhr, Atelier Bollwerkstadt, Bollwerk 35, 3011 Bern

Zu Margrith Bigler-Eggenberger:
  • Leben und Wirken: Dr.in iur. Susanne Leuzinger-Naef, ehem. Vizepräsidentin des BGer und FRI-Stiftungsrätin
  • MBE in ihrer Zeit – meine Aufgabe als Willensvollstreckerin: lic. iur. Evelyne Angehrn, RAin und Notarin
  • Wer einen kleinen Gegenstand aus dem Nachlass von MBE als lebendiges Erinnerungsstück (ohne materiellen Wert) wünscht, darf etwas auswählen und erhält von der FRI-Stiftung eine Schenkungsurkunde dazu
Austausch beim Aperitif
Bitte Anmeldung (mit Testimonial) bis 18. Oktober 2023 an association@genderlaw.ch

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SUISSE: SAVE THE DATE


Invitation: Samedi, 4. novembre 2023, 14 – 17 Uhr, Atelier Bollwerkstadt, Bollwerk 35, 3011 Bern
 

En mémoire de Margrith Bigler-Eggenberger
Première femme juge fédérale suisse et féministe
Il y a 49 ans, elle a été la première femme élue au Tribunal fédéral, et elle a été son unique juge pendant 17 ans. Elle n'a jamais fait mystère de sa mission sociale et féministe et n'a pas mis ses préoccupations de côté une fois à la retraite. Elle a été la cofondatrice de la fondation FRI. Margrith Bigler-Eggenberger est décédée le 5 septembre 2022 à l'âge de 89 ans et a désigné la fondation FRI comme son unique héritière, qui est invitée i.e. « de promouvoir des étudiantes et jeunes femmes juristes dans leur activité scientifique ».
A l'avenir, le FRI reprendra et développera ses préoccupations sociales et féministes de diverses manières. Pour commencer, une touche personnelle : toute personne qui se sent proche de Margrith Bigler-Eggenberger, de sa posture et de son action, ou qui s'en inspire, est invitée à envoyer au FRI un témoignage accompagné d’une photo-portrait, que nous publierons volontiers avec votre nom sur le site web du FRI.
Invitation
Samedi 4 novembre 2023, de 14h à 17h, Atelier Bollwerkstadt, Bollwerk 35, 3011 Berne
  • A propos de Margrith Bigler-Eggenberger
    • Sa vie et son œuvre : Susanne Leuzinger-Naef, docteure en droit, ancienne vice-présidente du TF et membre du conseil de fondation du FRI.
    • MBE en son temps - ma tâche en tant qu'exécutrice testamentaire : lic. iur. Evelyne Angehrn, avocate et notaire
  • Les personnes qui souhaitent recevoir un petit objet de la succession de MBE comme souvenir vivant (sans valeur matérielle) peuvent choisir quelque chose et reçoivent un certificat de donation de la fondation FRI à cet effet.
Veuillez vous inscrire (avec témoignage) avant le 18 octobre 2023 en écrivant à association@genderlaw.ch

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SCHWEIZ: UNTERSTÜTZUNG / SUISSE: SOUTIEN


Unterstützen Sie den Gender Law Newsletter mit einer Spende!
Soutenez la Gender Law Newsletter par un don!
 

Das Schweizerische Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law (FRI) hat den Gender Law Newsletter zu seinem 20-jährigen Jubiläum gegründet. Der Newsletter ist nun gut achtjährig und für das Weiterbestehen auf Spenden angewiesen. Wir freuen uns über jede Unterstützung auf unten aufgeführtes Konto (Zahlungszweck: Gender Law Newsletter) – Vielen herzlichen Dank!

L’institut suisse d’études juridiques féministes et Gender Law (FRI) a fondé la Gender Law Newsletter à l’occasion de l'anniversaire de ses 20 ans. La Newsletter a maintenant huit ans et sa pérennité dépend de vos dons. Nous nous réjouissons de tout soutien sur le compte mentionné ci-dessous (motif du versement : Gender Law Newsletter) – Un tout grand merci!

FRI Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law, 1700 Freiburg, Schweiz
IBAN: CH60 0900 0000 2508 5270 6
BIC/SWIFT: POFICHBEXXX
Postfinance AG
Zahlungszweck/Mitteilung - motif du versement/communication: Gender Law Newsletter

Sie können auch ganz einfach über unseren Spendebutton mit einigen wenigen Klicks spenden.

Vous pouvez également, en quelques clics, faire un don via notre bouton «Faire un don».

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Wissenschaft
Science

SCHWEIZ: UNSERE VERFASSUNG BRAUCHT EINE AKTUALISIERUNG


INES - Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung

 
2023

Tarek Naguib, Vorschlag für ein Rahmengesetz zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung, 30. Juni 2023.

Gemäß INES ist eine verfassungsrechtliche Regelung notwendig, welche ein Rahmengesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Gleichstellung verlangt. Die entsprechende, von Tarek Naguib entwickelte Vorlage für ein Rahmengesetz verfolgt das Ziel, individuelle, institutionelle und strukturelle Diskriminierung zu verhindern, zu verringern sowie zu beseitigen und erstreckt sich auf folgende Kernpunkte;

  • Diskriminierungsverbot: Jede Form von Diskriminierung, wie etwa aufgrund von Aufenthaltstiteln, Geschlecht, Ethnizität, Religion, Behinderung und anderen Merkmalen, ist untersagt.
  • Geltungsbereich: Das Gesetz gilt für staatliche Stellen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, private Angebote für die Allgemeinheit, Arbeitsverhältnisse und Mietverhältnisse.
  • Rechtsansprüche: Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, können Maßnahmen zur Verbesserung, Schadensersatz und Entschädigung beantragen.
  • Verbandsklage: Organisationen, die Diskriminierung bekämpfen, können im eigenen Namen Diskriminierung feststellen lassen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen: Ungleichbehandlungen können gerechtfertigt sein, wenn sie rechtmäßige Ziele verfolgen und geeignete Mittel dafür einsetzen.
  • Ombudsstelle: Eine Ombudsstelle zum Schutz vor Diskriminierung wird eingerichtet, die Unterstützung und Beratung bietet.
  • Institutionelle Vorkehrungen: Es wird ein Bundesamt zur Bekämpfung von Diskriminierung geschaffen und Programme zur Förderung einer Kultur der Wertschätzung und Vielfalt eingeführt.
  • Schlussbestimmungen: Das Gesetz sieht Änderungen bisherigen Rechts vor, Regelungen für Übersetzung, Evaluation und Referendum.

Das Gesetz strebt an, Diskriminierung in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und eine Kultur der Gleichstellung und Wertschätzung zu fördern.
Zum Thema allgemeines Rahmengesetz, siehe auch unser Editorial in NL2023#2 und die Diskussion anlässlich des FRI-Exchange vom 29. April 2023 zu den kantonalen Gleichstellungsgesetzen Basel-Stadt und Genf.

Direkter Link zum Beitrag  (institutneueschweiz.ch)
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SCHWEIZ: BEKÄMPFUNG DER HÄUSLICHEN GEWALT

 


Fortschritte bei der Umsetzung der Roadmap

 
2023
 

«Bern, 26.05.2023 - Zwei Jahre nach Verabschiedung der Roadmap "Häusliche Gewalt" haben Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Kantonen am 26. Mai 2023 eine positive Zwischenbilanz gezogen. Ein Bericht dokumentiert Fortschritte bei der Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt. Die Kantone etwa wollen bis Anfang 2025 eine zentrale Telefonnummer für die Beratung von Gewaltopfern etablieren. Ausserdem haben die politischen Akteure beschlossen, die Roadmap um das Thema sexuelle Gewalt zu erweitern. "Wir wollen ein klares Zeichen setzen: Häusliche und sexuelle Gewalt wird in der Schweiz nicht toleriert", sagt Justizministerin Elisabeth Baume-Schneider.»

Direkter Link zur Medienmitteilung des Bundes (admin.ch)

SCHWEIZ: ÄNDERUNGEN BEI DER ALTERSVORSORGE


Was man für die Sozialberatung wissen muss
 

2023

Fachwissen für die Sozialberatung - sozialinfo.ch - Prof. Peter Mösch
«In der Altersvorsorge ist viel in Bewegung. Per 1. Januar 2024 wird das Frauenrentenalter erhöht, Übergangsbestimmungen im Ergänzungsleistungsrecht (ELG) laufen aus, und neben einer Reform zur beruflichen Vorsorge sind zwei Volksinitiativen hängig. Da gibt es für eine gute Sozialberatung einiges zu wissen»

Sozialinfo.ch publiziert seit kurzem regelmässige kurze und bündige Beiträge von Peter Mösch, Professor an der Hochschule Luzern und Experte für Sozialversicherungsrecht sowie für Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung bei sozialinfo.ch.

Nebst obigem Artikel sind bisher erschienen:
Entwicklungen bei den IV-Renten: Was man für die Sozialberatung wissen muss; Betreuungsentschädigung: Was man für die Sozialberatung wissen muss; Sozialrecht: ein Kompetenzfeld von sozialinfo.ch.
Mit z.T. interessanten Hinweisen auf noch offene Fragen – nicht nur für Sozialarbeiter*innen!

Direkter Zugang zum Beitrag: sozialinfo.ch/fachwissen/sozialrecht

SCHWEIZ: BILDUNG


Strukturelle  Diskriminierung im Bildungssystem beseitigen

 
2023

Bund, Kantone und Wirtschaft sind gefordert - Bern 25.05.2023

«Obwohl die Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz vorankommt, verdienen junge Frauen bereits beim Berufseinstieg weniger als junge Männer und leisten von Beginn weg mehr unbezahlte Care-Arbeit. Geschlechterstereotype Rollenbilder befördern diese Ungleichheiten. Um tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, braucht es deshalb Massnahmen im Bildungsbereich. Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF richtet Empfehlungen an Bund, Kantone und Wirtschaft.»

Direkter Link zur Medienmitteilung des Bundes (admin.ch)

SCHWEIZ: DISKRIMINIERUNGSVERBOT


Die sogenannte «intersektionelle» Diskriminierung


2022

Manuela HUGENTOBLER/Barbara VON RÜTTE, Der Umgang Schweizer Gerichte mit dem Konzept der Intersektionalität am Beispiel des Einbürgerungsrechts / cognitio - studentisches Forum für Recht und Gesellschaft

«Der Beitrag setzt sich mit dem 2018 bzw. 2019 vor dem Berner Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht verhandelten Fall einer Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung einer alleinerziehenden, sozialhilfeabhängigen Mutter eines behinderten Kindes auseinander. Anhand der Urteile wird die Umsetzung des Konzepts der Intersektionalität in der Schweizer Gerichtspraxis analysiert und kritisiert, dass die Nichtanerkennung intersektionaler Diskriminierung durch die Gerichte in Widerspruch zu völkerrechtlichen Standards steht und gesellschaftliche Ausschlüsse reproduziert.»

WORLD: CEDAW


Handbook for Parliamentarians

 
2023

 
«More than four decades after its adoption, the Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women remains an essential and ambitious guide for achieving gender equality across the board – from the family and the classroom to executive boards and political leadership roles. Despite considerable progress since the Convention came into force, no country can yet claim to have fully achieved gender equality. This revised edition of The Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women and its Optional Protocol: Handbook for Parliamentarians is a joint collaboration undertaken by the Inter-Parliamentary Union (IPU) and the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR).»

Direct link: (ohchr.org)
Index 

WELT: MENSCHENRECHTE


Interim measures: ein erfolgsversprechendes Instrument zum Schutz der Menschenrechte
 

 
2023

Der Verein AsyLex hat anhand von Individualbeschwerden bei UNO-Ausschüssen bereits in über 20 Fällen interim measures erwirkt. Sie erweisen sich insbesondere im Asylbereich als hilfreiches Instrument zum Schutz der Menschenrechte, verdeutlichen aber auch die Unzulänglichkeiten der Schweizer Rechtspraxis.

Verschiedene Zusatzprotokolle zu UNO-Abkommen enthalten die Möglichkeit von Individualbeschwerden. Dabei gibt es vorsorgliche Massnahmen, die sogenannten interim measures. Sie zielen darauf ab, die Personen im laufenden Individualbeschwerdeverfahren vor drohenden Menschenrechtsverletzungen und einem nicht wiedergutzumachenden Schaden zu bewahren. Insbesondere im Asylwesen ist die Schweiz oft Adressatin von vorsorglichen Massnahmen durch die UNO-Vertragsorgane. Humanrights.ch und Asylex haben dazu Beispiele, Grundkenntnisse und Materialen gesammelt für die Rechtspraxis, die gerade auch bei den problematischen Rückführungen von Asylsuchenden aus der Schweiz nach Kroatien nutzbar sein können.

Direkter Zugang zu den Artikeln auf humanrights.ch: Interim measures, mit weiteren Links; speziell mit Bezug auf Kroatien.

WORLD & SWITZERLAND: REPORT


Trafficking in Persons Report: Switzerland

 
Offife to monitor and combat trafficking in Persons
 
 
«The Government of Switzerland does not fully meet the minimum standards for the elimination of trafficking but is making significant efforts to do so.
The government demonstrated overall increasing efforts compared with the previous reporting period, considering the impact of the COVID-19 pandemic, if any, on its anti-trafficking capacity; therefore Switzerland remained on Tier 2.  These efforts included adopting its third anti-trafficking national action plan and allocating increased funding to protection and prevention efforts, including for Ukrainian refugees.  There was a slight increase in the number of traffickers convicted in the reporting period.  However, the government did not meet the minimum standards in several key areas.  The government lacked consistent and uniform victim identification and access to adequate care across the country, and it identified fewer victims in the reporting period.  The government did not report how many victims it assisted or referred to care, and services for children, male victims, and labor trafficking victims remained inadequate.  Lenient sentencing, resulting the majority of traffickers receiving fully suspended sentences or sentences of less than one year imprisonment, continued to undercut efforts to hold traffickers accountable, weakened deterrence, created potential security and safety concerns for victims, and was not reflective of the seriousness of the crime.  Law enforcement efforts such as prosecutions of labor traffickers remained low, although the government provided disaggregated data on trafficking.  Based on the data made available, the government awarded restitution to one victim during the reporting period.
»

Direct Link to the report (state.gov)
Direct Link to further contributions (coe.int)
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Rechtsprechung
Jurisprudence

EUROPE: DROITS FONDAMENTAUX, INTERSEXUATION

 

Violation des droits fondamentaux d'une athlète professionnelle intersexe


 
Affaire Semenya c. Suisse, décision du 11 juillet 2023 (requête n° 10934/21)

La requête a été introduite par une athlète sud-africaine de niveau international spécialiste des courses de demi-fond (800 à 3 000 mètres), qui se plaint du «Règlement régissant la qualification dans la catégorie féminine (pour les athlètes présentant des différences du développement sexuel)» (Règlement DSD) de l’International Association of Athletics Federations (IAAF, désormais World Athletics) l’obligeant à réduire son taux naturel de testostérone par des traitements hormonaux pour pouvoir participer aux compétitions internationales dans la catégorie féminine. Refusant de se soumettre à un tel traitement, la requérante n’a pas pu participer aux compétitions internationales. Ses recours contre le règlement en question ont été rejetés par le Tribunal arbitral du sport (TAS) et le Tribunal fédéral. Elle recourt à la CrEDH en invoquant une violation des articles des articles 13 et 14 CEDHL, chacun combiné avec l’article 8 CEDH, ce que la CrEDH admet.

En effet, la Cour estime que les caractéristiques sexuelles d’une personne relèvent de sa « vie privée » au sens de l’article 8. Dans la mesure où l’intéressée est obligée de subir un traitement médical pour ne pas être exclue de la catégorie féminine de certaines compétitions d’athlétisme du fait de ses différences du développement sexuel (DSD) qui entraînent un taux élevé de testostérone, elle est directement affectée dans son identité personnelle. La Cour relève par ailleurs que l’article 8 CEDH peut s’étendre aux activités professionnelles. À cela, elle ajoute que ce règlement est également susceptible d’avoir des « conséquences » considérables sur la jouissance par la requérante de son droit au respect de sa vie privée, notamment sur sa réputation, sa sphère privée et sa dignité.

La CrEDH relève également que la Suisse a outrepassé la marge d’appréciation réduite dont elle jouissait dans le cas d’espèce. L’enjeu significatif de l’affaire pour la requérante et la marge d’appréciation réduite de la Suisse auraient dû se traduire par un contrôle institutionnel et procédural approfondi, dont la requérante n’a pas bénéficié en l’espèce. Il s’ensuit que la CrEDH n’est pas en mesure d’affirmer que le Règlement DSD, tel qu’appliqué à l’égard de la requérante, peut être considéré comme une mesure objective et proportionnée au but visé. Ceci est particulièrement intéressant au regard de l’effet horizontal de la discrimination, effet réfuté de manière constante par le TF concernant l’article 8 al. 2 Constitution fédérale suisse. La CrEDH rappelle qu’il peut être déduit de sa jurisprudence que les tribunaux nationaux sont tenus de garantir une protection réelle et effective contre la discrimination commise par des particuliers. Or, en l’espèce, le Tribunal fédéral n’a pas considéré que la prohibition de la discrimination émanant des entités du droit privé tombait sous le coup de la notion de l’ordre public au sens de la loi. Dès lors, il n’a pas soumis le Règlement DSD au contrôle de la conformité à la Constitution ou à la Convention que demandait la requérante. Ainsi, le Tribunal fédéral n’a pas satisfait aux exigences de la jurisprudence de la Cour.

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SCHWEIZ: GLEICHSTELLUNGSGESETZ


Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Sorgfaltspflichtverletzung begründet Entschädigungspflicht des Arbeitgebers


 
Bundesgericht, 15. März 2023 (4A_283/2022)

Die sexuelle Belästigung ist erwiesen, der Entlastungsbeweis ist nicht erbracht. Die Entlassung nach Beschwerde wegen sexueller Belästigung ist missbräuchlich und das restliche Ferienguthaben muss angesichts auch der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung nicht während der Kündigungsfrist bezogen werden.

Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin war seit 2010 bei einer Bank in Genf angestellt. Im Juli 2018 wurde ihr mitgeteilt, dass sie einer neuen Abteilung zugeteilt würde, in der auch D. arbeitete, von dem sie sexuell belästigt wurde, wonach sie erkrankte. Am 25. Juli fand auf Antrag der Angestellten ein Gespräch mit dem Personalverantwortlichen und dem Vorgesetzten statt, anlässlich dessen sie – unbegleitet und in Tränen - mit dem Belästiger konfrontiert wurde. Nach Ablauf der Schutzfrist kündigte ihr die Bank per 31. März 2019 unter Freistellung während der Kündigungsfrist und Verrechnung der verbleibenden Ferientage.

Prozessgeschichte:
Die Arbeitnehmerin machte geltend, es handle sich um eine Rachekündigung infolge ihrer Beschwerde wegen sexueller Belästigung. Sie verlangte eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung, missbräuchlicher Kündigung sowie für nicht bezogene Ferien.
Das erstinstanzliche kantonale Gericht sprach ihr die verlangte Entschädigung für nicht bezogene Ferien zu, einen Monatslohn (schweizerischer Durchschnittslohn von 6'502.00) als Entschädigung wegen Diskriminierung durch sexuelle Belästigung sowie drei Monatslöhne wegen missbräuchlicher Kündigung. Das kantonale Obergericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Die Arbeitgeberin zog das Urteil vor Bundesgericht.

Bundesgerichtsurteil:
Die Arbeitgeberin macht zunächst geltend, die Vorinstanzen hätten sich bei der Beurteilung, ob sexuelle Belästigung vorlag, einzig auf die Sensibilität der Arbeitnehmerin gestützt. Das Bundesgericht ruft zunächst Art. 328 OR in Erinnerung, wonach der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen hat. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. Art. 4 GlG definiert sodann als diskriminierend jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art. Sexuelle Belästigung kann verschiedene Formen annehmen, wie sexistische Sprüche, anzügliche und peinliche Bemerkungen, Vorzeigen oder Benutzen von pornographischem Material, Berührungsversuche mit dem Versprechen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen und allgemein jegliches Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art. Art. 4 GlG umfasst nicht nur Fälle von Machtmissbrauch, sondern sämtliche Belästigungen sexueller Art, die ein feindseliges Arbeitsklima schaffen (E. 3.1). Die Vorinstanz hatte unter anderem festgehalten, dass die Arbeitnehmerin seit Herbst 2017 Opfer von unangebrachten Bemerkungen war und dass der Angestellte ihr am Weihnachtsabend 2017 zweimal ans Gesäss gegriffen und sie nach der Grösse ihres Büstenhalters gefragt hatte (E. 3.2).
Die Arbeitgeberin stellt unter anderem die Glaubwürdigkeit der AN in Frage weil sie sich zunächst über einen andern Kollegen und nicht auch über D. beklagt habe. Es ist allerdings nicht erstaunlich, dass die Arbeitnehmerin sich nicht als erstes bezüglich D. exponierte. Dass andere Kollegen die Belästigungen nicht bezeugten heisst auch noch nicht, dass die AN in deren Abwesenheit nicht belästigt wurde. Zeugenaussagen anderer Bankangestellter, die keine sexuellen Belästigungen festgestellt hatten, können die Erklärungen der Betroffenen, von Kollegen und nahestehenden Personen sowie des betreuenden Arztes und WhatsApp nicht in Zweifel ziehen. Insgesamt liegt keine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung durch die untere Instanz vor (E. 3.3).
Was die angeblich besondere Sensibilität der Arbeitnehmerin betrifft, gibt das Bundesgericht zu bedenken, dass das Berühren des Gesässes ohne Einverständnis der betroffenen Person objektiv eine sexuelle Belästigung darstellt (E. 3.4).
Bezüglich Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 3 GlG, hatte die Arbeitgeberin zwar interne Weisungen mit Bezug auf das Verfahren bei sexueller Belästigung erlassen. Sie hatte aber keine Vertrauensperson bezeichnet und der unbegleiteten Betroffenen eine Konfrontation mit dem Belästiger zugemutet, obwohl sie offensichtlich in Schwierigkeiten war (sie weinte). Ausserdem waren die Weisungen nicht leicht zugänglich, das Beschwerdeformular befand sich erst auf der zweitletzten Seite und in Kleinschrift und ein externes Programm zur Unterstützung enthielt keine Hinweise auf sexuelle Belästigung, ebensowenig wie das Beschwerdetool. Die Vorgesetzten selbst kannten das interne Verfahren offensichtlich nicht. Dass die AN wenig proaktiv war hatten die Vorinstanzen bereits bei der Festsetzung der Entschädigung (ein Monatslohn) berücksichtigt. Durch das wenig wohlwollende Vorgehen hat die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR verletzt. Was schliesslich das interne Verfahren zur Abklärung des Sachverhalts anbelangt, kritisiert das Bundesgericht insbesondere, dass dieses in nur 19 Tagen durchgeführt, dass die Anhörungen von einer einzigen Person vorgenommen und keine Protokolle erstellt wurden. Die Bank hat damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. (E. 4).

Missbräuchlichkeit der Kündigung: Die Arbeitgeberin hatte der AN gekündigt, nachdem diese sich in gutem Glauben wegen sexueller Belästigung beschwert hatte und weil das Vertrauensverhältnis infolge eben dieser Beschwerde, die die Bank für unbegründet und rufschädigend befand, getrübt sei. Die Kündigung ist damit in direktem Zusammenhang mit der Beschwerde und somit missbräuchlich (Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR). (E. 5)
Da die Gekündigte vollständig arbeitsunfähig war, ihr psychischer Zustand fragil und sie wöchentlich ärztlicher Behandlung (Psychotherapie) bedurfte kann schliesslich nicht von ihr verlangt werden, die restlichen Ferien (10.5 Tage) während der Kündigungsfrist von weniger als drei Monaten zu beziehen. (E. 6).
Die Beschwerde wird somit vollständig abgewiesen.

Direkter Link zum Urteil (bger.ch)
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SCHWEIZ: RECHTLICHE  GESCHLECHTERORDNUNG

 

Streichung der Geschlechtsangabe nach deutschem Recht – Keine Anerkennung in der Schweiz

 


Bundesgericht, 8. Juni 2023 (5A_391/2021)

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine in Deutschland, von einer Person schweizerischer Nationalität erlangte Streichung der Geschlechtsangabe, in der Schweiz nicht anerkannt wird. Die bestehende binäre Geschlechterordnung (Mann/Frau) bleibt weiterhin bestehen, und der Verzicht auf eine Geschlechtsangabe ist nicht erlaubt. Das Bundesgericht betont, dass es aufgrund der Gewaltenteilung nicht befugt sei, davon abzuweichen. Die Streichung der Geschlechtsangabe im schweizerischen Personenstandsregister verstosse gegen geltendes Bundesrecht. Das Gericht weist darauf hin, dass die Änderung des Geschlechts gemäß schweizerischem Recht im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt sei, und betont die Unmöglichkeit, diese Grundsätze aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers zu umgehen. Die Frage, ob ein Verzicht auf die Geschlechtsangabe dem schweizerischen Ordre Public entspricht, bleibt unbeantwortet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine Verletzung staatlicher Handlungspflichten in Bezug auf einen solchen Verzicht abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit angemessener gesetzlicher Maßnahmen angesichts der Situation betroffener Personen bestehen bleibt.

Link zur Medienmitteilung des Bundesgerichts (bger.ch)
Direkter Link zum Urteil (bger.ch)
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BELGIQUE: DROITS FONDAMENTAUX EN DROIT DES FAMILLES

 

Nécessité de permettre l’action en contestation de paternité dans le cadre d’une gestation pour autrui

 


Cour constitutionnelle, arrêts du 30 mars 2023 (n°56/2023) et du 6 juillet 2023 (n°109/2023)

Selon la Cour constitutionnelle belge, le droit au respect de la vie privée exige que la paternité du mari de la gestatrice d’un enfant dans le cadre d’une gestation pour autrui (GPA) puisse être contestée lorsqu’elle a lieu dans le cadre d’un projet parental hétérosexuel ou homosexuel auquel ne participent ni la gestatrice, ni son mari.
En Belgique, la présomption de paternité du mari peut être contestée par les personnes concernées (cf. article 318, § 1er, du Code civil ). Les contestations sont cependant exclues si le mari a consenti à une insémination artificielle ou à un autre acte visant la procréation (article 318, § 4 du Code civil ). Le but de cette exception est de protéger les projets parentaux afférents à ces interventions contre toute déloyauté ou contestation ultérieure. Par ses deux arrêts rendus sur question préjudicielle, la Cour considère que cette exception poursuit certes d’un but légitime. Elle estime cependant qu’elle ne peut pas s’appliquer si l’insémination artificielle a été réalisée dans le cadre d’une gestation pour autrui auquel ne participent ni la gestatrice (qui donne naissance à l’enfant), ni son mari. En effet, dans ce cas, l’exception serait disproportionnée au but légitime qu’elle poursuit et violerait, ce faisant, le droit au respect de la vie privée (article 8 CEDH  et article 22 de la Constitution ). La Cour précise donc que pour être conforme au droit au respect de la vie privée, l’exception doit être interprétée dans un sens où elle n’est pas applicable dans le cadre d’un projet de gestation pour autrui d’un couple homosexuel ou hétérosexuel auquel ne participent ni la gestatrice, ni son mari.

Accès direct à l'arrêt du 30 mars 2023 (const-court.be)
Accès direct à l'arrêt du 6 juillet 2023 (const-court.be)
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JAPON: DROIT DU TRAVAIL ET PROTECTION DES PERSONNES TRANSGENRES

 

Obligation de donner à une employée transgenre un accès direct aux toilettes correspondant à son genre vécu
 


Cour suprême du Japon, arrêt du 11 juillet 2023

Selon la Cour suprême du Japon, une femme transgenre ne peut pas être obligée d’utiliser des toilettes pour femmes plus éloignées que celles qu’utilisent ses collègues.
Une femme transgenre, qui s’était vu diagnostiquer une dysphorie de genre, vivait en accordance avec son genre. Son sexe officiel n’avait cependant pas été modifié. Au Japon, une telle modification aurait en effet nécessité une opération chirurgicale. L’Etat japonais qui l’employait l’a obligée à utiliser des toilettes pour femmes situées deux étages plus haut que son bureau afin qu’elle ne gêne pas ses collègues, alors même qu’elle n’avait causé aucun trouble ni fait l’objet d’aucune plainte. La Cour a estimé que cet ordre était illégal parce qu’il prenait excessivement en compte les besoins des autres personnes employées tout en négligeant de façon injustifiée les besoins de l’employée directement concernée.

Accès direct à des articles de presse (https://apnews.com  https://www.hrw.org;  https://www.lemonde.fr )

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Rechtspolitik
Objets politiques

SCHWEIZ: LOHNGLEICHHEIT

 

Wie hoch ist der unfaire Lohnunterschied wirklich?

 


2023 - Datensammlung: Ergebnisse der Lohngleichheitsanalysen in Schweizer Unternehmen - Universität St. Gallen, Forschungsstelle für internationales Management, im Auftrag des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes.

 

Eine Erhebung der Universität St. Gallen im Auftrag des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes zeigt, dass 99,3 Prozent der ausgewerteten Unternehmen das Gleichstellungsgesetz einhalte - ist dem wirklich so?
Pünktlich zum Frauenstreiktag teilte der Schweizerische Arbeitgeberverband mit, dass eine von ihm «in Auftrag gegebene Erhebung der Universität St. Gallen zeigt, dass 99,3 Prozent der ausgewerteten Unternehmen das Gleichstellungsgesetz einhalten.
Gleichwohl sind weitere Anstrengungen angezeigt, um die Lohndifferenzen zwischen den Geschlechtern weiter zu verringern.
»
Wenn frau* sich die Sache etwas genauer anschaut, handelt es sich um folgendes:
Es wurden die von insgesamt 615 Unternehmen mit rund 550'000 Mitarbeitenden gelieferten Daten gesammelt (rund zehn Prozent der Unternehmen mit 100 und mehr Mitarbeitenden in der Schweiz);
eine detaillierte Analyse wurde für die drei Viertel (463) der Unternehmen durchgeführt, die eine Lohngleichheitsanalyse mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Methode, Logib, durchgeführt hatten.

Es handelt sich also um betriebsinterne Lohnanalysen. Die branchen- und betriebsübergreifende Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) hat gezeigt, dass die Lohnunterschiede gesamtwirtschaftlich 18% ausmachen, wovon 52.2 als erklärbarer Anteil und 47.8% als unerklärter Anteil deklariert werden und somit eine unerklärte Lohndifferenz von 7.8% (ebg, Zahlen und Fakten).
In beiden Fällen wird die Lohndifferenz auf Vollzeitstellen berechnet, also ohne Berücksichtigung des sog. Gender Earning Gaps bzw. der Einkommensunterschiede (43.2%) an sich (dazu zuletzt: NL 2023#2).
Die St. Galler Analyse zeigt, was wir schon lange beschrieben haben (siehe NL2019#1; NL2022#4): Lohndiskriminierungen erscheinen in den Lohngleichheitsanalysen nach Art. 13a ff. GlG nicht mehr als solche. Dabei zeigt selbst die St. Galler Analyse: «Unter Berücksichtigung der berufsspezifischen (Hierarchiestufe und Kompetenzniveau) und persönlichen Merkmale (Ausbildung, potenzielle Erwerbserfahrung, Dienstjahre) zeigt die Datensammlung eine durchschnittliche, sogenannte «unerklärte» Lohndifferenz von 3.3% zwischen Frauen und Männern in den 463 Unternehmen. In den meisten Fällen (124 von 130) verdienen Frauen weniger als ihre männlichen Kollegen. In 6 von 130 Fällen verdienen Männer weniger als ihre weiblichen Kolleginnen.» Es handelt sich dabei um Unterschiede, die unter der sog. Toleranzschwelle liegen und somit nicht als diskriminierend im engeren Sinne gelten bzw. damit erklärt werden, dass Logib z.B. auf die potentiellen Dienstjahre abstellt, Betriebe hingegen auf das – potentiell Frauen benachteiligende –effektive Dienstalter.

Gezeigt haben sich auch regionale Unterschiede: Die durchschnittliche Lohndifferenz ohne Berücksichtigung der berufsspezifischen und persönlichen Merkmale ist in Zürich besonders hoch (20.72%), unter Berücksichtigung dieser Merkmal in der Zentralschweiz (4.73%). Auch je nach Branche gibt es Unterschiede:  «Die hohe Lohndifferenz (helle Balken) ohne Berücksichtigung der berufsspezifischen und persönlichen Merkmale in der Branche Banken, Versicherungen & Treuhand weist darauf hin, dass Frauen vor allem in besser bezahlten Jobs weniger repräsentiert sind und mehrheitlich Jobs in den mittleren und unteren Hierarchieebenen und / oder Kompetenzniveaus besetzen.» Wobei die Frage auftaucht, was denn diese grossen (im Durschnitt 24.53%) Lohnunterschiede an sich wirklich rechtfertigt.
Der Studie ist allerdings zugute zu halten, dass die verschiedenen Aspekte (Vertretung der Frauen auf höheren Hierarchieebenen/Kompetenzniveau, Unterschied LSE/Logib usw.) behandelt und damit benannt werden. Auch dass es sich um von den Unternehmen gelieferte, unkontrollierte Daten handelt, wird offen deklariert, ebenso dass die Unternehmen möglicherweise «die Logib-Methode nicht optimal und korrekt angewendet» haben. Schliesslich sind Kleinunternehmen nicht erfasst.
Fragwürdig ist wohl vor allem die Kommunikation in den Medien, wie: «Frauen werden beim Lohn kaum diskriminiert». Am Frauenstreiktag wurden wir denn auch vor allem mit dieser Aussage, die so nach wie vor nicht stimmt, konfrontiert.
Und es bleibt die Tatsache, dass frauenspezifische Berufe bzw. Branchen unterbezahlt sind, was wegen der horizontalen Segregation allenfalls bei der LSE, kaum aber bei betriebsinternen Analysen zum Vorschein kommt.

Direkter Zugang zur Medienmitteilung des Arbeitgeberverbandes vom 13.06.2023: arbeitgeber.ch
Direkter Zugang zur Zusammenfassung der St. Galler Analyse: cdn.arbeitgeber.ch
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SCHWEIZ: AHV-HINTERLASSENENRENTEN

 

Bundesrat konkretisiert Revision der AHV-Hinterlassenenrenten


Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 die Leitlinien zur Reform der Hinterlassenenrenten der AHV beschlossen.

Diese jüngste Reform der Hinterlassenenrenten in der AHV wirft einen Schatten auf die Situation der Witwen.
Eine wesentliche Veränderung besteht darin, dass Witwen nun nicht mehr auf lebenslange Hinterlassenenrenten zählen können sollen. Diese Renten werden für verheiratete oder geschiedene Witwen, die keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben, lediglich für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren gewährt. Diese Neuregelung wird mit der Begründung vorgeschlagen, dass sich Witwen schneller an ihre neue Situation anpassen sollten. Diese Einschränkung schafft eine finanzielle Unsicherheit für betroffene Witwen und schwächt die soziale Absicherung bei Verlust des Partners deutlich. Die Reform bleibt in dieser Hinsicht umstritten und wirft Fragen nach der Gleichbehandlung und finanziellen Stabilität für Hinterbliebene auf.

Die Revision erfolgt im Nachzug zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR), wonach Witwer diskriminiert sind, weil ihr Anspruch auf die Witwenrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (siehe dazu NL 2021#1).

Direkter Link zur Medienmitteilung des Bundes (admin.ch)

SCHWEIZ: MENSCHENHANDEL

 

Massnahmen für eine effektivere Bekämpfung von Menschenhandel

 
 

fedpol - Bundesamt für Polizei
 

Laut polizeilicher Kriminalstatistik gab es in der Schweiz zwischen 2019 und 2021 durchschnittlich 100 Opfer von Menschenhandel pro Jahr.
Diese Opfer sind in der Regel ausländischer Herkunft und werden durch falsche Versprechungen ins Land gelockt. Die Täter nutzen die Verwundbarkeit dieser Individuen aus, um sie auszubeuten und zu kontrollieren. Insbesondere bleibt sexuelle Ausbeutung die vorherrschende Form des Menschenhandels in der Schweiz, jedoch wurden gleichzeitig zunehmende Anhaltspunkte für Arbeitsausbeutung in diversen Branchen ermittelt.
 
Der Bundesrat hat am 9. Juni 2023 beschlossen, die Verordnung gegen Menschenhandel anzupassen. Eine bedeutende Änderung besteht darin, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) künftig befugt sein wird, anonymisierte Analysen von Strafurteilen im Bereich Menschenhandel durchzuführen.
Die Verordnung gegen Menschenhandel ermächtigt das fedpol, Organisationen und Projekte, die sich aktiv gegen Menschenhandel engagieren, finanziell zu unterstützen – insbesondere im Bereich der Opferhilfe. Hierfür werden jährlich Finanzmittel in Höhe von 600'000 Franken zur Verfügung gestellt.

Direkter Zugang zur Medienmitteilung des Bundes (admin.ch)
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SCHWEIZ: STRAFRECHTSREVISION

 

Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten

 

Seit Juli 2023 gelten in der Schweiz höhere Strafen für Gewalttaten.
Das Parlament hat Strafdrohungen im Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und Nebenstrafrecht angepasst. Besonders bei Gewaltdelikten werden strengere Strafen eingeführt, wie eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr für schwere Körperverletzung. Der Strafrahmen für Gewalt oder Drohungen gegen Beamte wird ebenfalls verschärft. Wer an Ausschreitungen teilnimmt und Gewalt gegen Blaulicht-Organisationen ausübt, wird mit mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.

Die Strafrahmen für Sexualdelikte werden hingegen im Parlament aktuell noch überprüft. Das Sexualstrafrecht soll an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst und strengere Strafen für Sexualdelikte vorgesehen werden. Die Beratungen im Parlament zu diesen geplanten Änderungen sind derzeit noch im Gange.

Direkter Zugang zur Medienmitteilung des Bundes (admin.ch)
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SCHWEIZ: MOTION


Förderung Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt. Teilzeitarbeit für alle Geschlechter, vor allem auch für Männer!


Motion 22.3848 Schneider Schüttel Ursula vom 15. Juni 2023, Nationalrat

Die Motion fordert den Bundesrat auf, Maßnahmen und rechtliche Grundlagen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere durch Teilzeitarbeit für Männer, zu ergreifen. Aktuell arbeiten mehr Frauen als Männer in Teilzeit (2022: 57,9 % gegenüber 18,7 %). Dies führt zu Ungleichheiten bzgl. Karrieremöglichkeiten. Teilzeitarbeit bei Männern könne zu einer faireren Verteilung der Familienaufgaben und zur Aufhebung traditioneller Geschlechterrollen beitragen. Indem Männer die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit haben, soll die Geschlechtergleichstellung gefördert werden. Die Motion zieht Parallelen zum früheren "Teilzeitmann"-Projekt und schlägt vor, dass der Bund ähnliche Schritte zur Sensibilisierung in der Privatwirtschaft unternimmt.

Direkter Link zur Motion (parlament.ch)
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SCHWEIZ: MOTION


Die Grundversicherung muss die Behandlung von postpartalen Depressionen bis ein Jahr nach der Entbindung vollständig übernehmen

 


Motion 23.3638 Vara Céline vom 12. Juni 2023, Ständerat

Die Motion verlangt, dass der Bundesrat einen Änderungsentwurf für das Krankenversicherungsgesetz und betroffene Bestimmungen vorlegt, um die vollständige Kostenübernahme für die Behandlung von postpartalen Depressionen bis zu einem Jahr nach der Entbindung, einschließlich Franchise und Selbstbehalt, sicherzustellen. Studien zeigen, dass 12-18 % der Mütter von solchen Depressionen betroffen sind, welche oft drei bis vier Monate nach der Entbindung auftreten und sich innerhalb eines Jahres allmählich abschwächen. Aktuell werden Kosten für psychologische Betreuung nur während der ersten acht Wochen nach der Geburt übernommen. Dies widerspricht dem Ziel des Gesetzgebers, schwangerschaftsbedingte Erkrankungen vollständig zu decken.

Direkter Link zur Motion (parlament.ch)
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SCHWEIZ: POSTULAT


Unterstützung für Frauen nach einer Fehl- oder Totgeburt

 


Postulat 22.3962 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 27. Juni 2023, Ständerat

Das Postulat verlangt vom Bundesrat eine Prüfung der Einführung eines bezahlten Urlaubs im Fall einer Fehl- oder Totgeburt vor der 23. Schwangerschaftswoche und die Erstellung eines Berichts dazu. Der Bericht soll verschiedene Aspekte behandeln, darunter rechtliche Ansprüche, finanzielle Auswirkungen und Lösungsansätze in anderen Ländern. Der Bundesrat erkannte bereits in einer vorherigen Stellungnahme den Handlungsbedarf in Bezug auf Fehl- oder Totgeburten vor der 23. Schwangerschaftswoche an, da diese im aktuellen Recht unzureichend berücksichtigt werden. Das Postulat beauftragt den Bundesrat somit, die Möglichkeit eines bezahlten Urlaubs in solchen Fällen zu prüfen und die psychologischen und medizinischen Auswirkungen des Verlustes besser zu berücksichtigen.

Direkter Link zum Postulat (parlament.ch)
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SUISSE: POSTULAT


Améliorer la situation des personnes non binaires

 


Postulat 23.3501 Commission des affaires juridiques Conseil National (CN) du 28 avril 2023 et avis du Conseil fédéral du 15 février 2023

Au travers de ce postulat, la Commission des affaires juridiques du CN charge le Conseil fédéral d’établir un rapport des mesures pouvant améliorer des personnes non binaires sans qu'il soit nécessaire d'abandonner, sur le plan juridique, le principe de la binarité des sexes.
Le Conseil fédéral rappelle, dans son avis du 15 février 2023, qu’il n’est pas question de modifier l’ordre juridique suisse mais qu’il est disposé à examiner dans un rapport s'il existe des possibilités d'améliorer la situation des personnes non binaires sans remettre en cause, sur le plan juridique, le principe de la binarité des sexes.

Accès direct au postulat: (parlament.ch)
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DEUTSCHLAND: GESCHLECHTSIDENTITÄT


Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz
 

Die Regierungskoalition hat am 23. August 2023 einen Entwurf des so genannten Selbstbestimmungsgesetzes beschlossen.
Es soll das Transsexuellengesetz von 1980 ablösen, das vom Bundesverfassungsgericht in weiten Teilen für verfassungswidrig und damit unanwendbar erklärt worden war. Dies betraf unter anderem die Regelungen, nach denen die Ehelosigkeit, die Anpassung der äußeren Geschlechtsmerkmale durch operative Eingriffe und der Nachweis dauerhafter Fortpflanzungsunfähigkeit Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrags waren. Gleichzeitig bestehen auch heute noch hohe Hürden für transsexuelle und nicht-binäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag oder Vornamen zu ändern. Nach der derzeitigen Regelung ist ein Gerichtsverfahren erforderlich, in dem zwei Gutachten eingeholt werden müssen. Diese Gerichtsverfahren sind oft langwierig, kostenintensiv und entwürdigend. Ziel der Neuregelung ist es, eine einheitliche Regelung für alle trans-, inter- und nicht-binären Menschen zu schaffen.

Der Geschlechtseintrag und/oder die Vornamen können nach dem Entwurf künftig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden. Die erklärende Person muss dabei auch versichern, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und sie sich der Tragweite der Entscheidung bewusst ist. Diese Änderungen werden nach einer Frist von drei Monaten wirksam und in alle amtlichen Dokumente, wie z.B. den Reisepass, übernommen. Für eine erneute Änderung soll eine Sperrfrist von einem Jahr gelten. Minderjährige können die Erklärung ab 14 Jahren selbst abgeben, wobei die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist, die aber bei Gefährdung des Kindeswohls durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden kann. Wichtig ist auch das Offenbarungsverbot. Zum Schutz von Personen, die ihren Geschlechtseintrag haben ändern lassen, dürfen nach § 13 des Entwurfs die bisher geführten Vornamen und die bisherige Geschlechtszugehörigkeit grundsätzlich nicht offenbart oder ausgeforscht werden. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kritisiert hier, dass nur ein absichtlich schädigendes Outing oder Deadnaming gegen den Willen der betroffenen Person bußgeldbewehrt sein soll.

Im Mittelpunkt der Kritik der Fachverbände und der Zivilgesellschaft steht der sog. Hausrechtsparagraph, der auf eine Initiative von Justizminister Buschmann zurückgehen soll. Nach § 6 Abs. 2 des Entwurfs „bleibt das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers und das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt“. Nach den Erläuterungen geht es u.a. um den Zugang zu geschlechtsspezifischen Toiletten, Umkleideräumen und Saunen sowie um die Unterbringung in Justizvollzugsanstalten. Zum ersten Komplex wird ausgeführt, dass Personen „künftig nicht mehr allein aufgrund ihres Geschlechtseintrags Zugang erhalten könnten“. Vielmehr könnten Betreiber*innen von Saunen vor dem Hintergrund befürchteter (sexueller) Belästigung beispielsweise Transfrauen den Zugang zur Frauensauna verweigern.
Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wären dann mangels Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund ausgeschlossen. Auch wenn zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass eine Zutrittsverweigerung nicht pauschal auf die Geschlechtsidentität gestützt werden kann, bedient diese Regelung einen Talking Point rechter und ultrakonservativer Gruppen und Personen. Ohne jeden empirischen Anhaltspunkt werden hier Bedrohungsszenarien konstruiert und implizit unterstellt, es bestünde ein erhebliches und daher regelungsbedürftiges Missbrauchsrisiko des Selbstbestimmungsrechts. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass trans-, inter- und nicht-binäre Menschen selbst in sehr hohem Maße von sexualisierten Übergriffen betroffen sind. Toiletten, Umkleiden und Duschen werden durch das Selbstbestimmungsgesetz nicht unsicherer. Auch hier kommt es zwar leider immer wieder zu Übergriffen, jedoch vor allem durch cis-Männer.

Direkter Link zum Gesetzesentwurf (kabinett.de)
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DEUTSCHLAND: SEXUALISIERTE GEWALT


DJB Policy Paper des deutschen Juristinnenbunds



Gewalt im digitalen Raum wird von der Gesellschaft und teilweise auch von den Ermittlungsbehörden nicht ernst genug genommen.
Es wird oft auf die Anonymität der Täter*innen sowie die angeblich geringe Eingriffsintensität verwiesen. Bildbasierte sexualisierte Gewalt im Internet kann jedoch schwerwiegende gesundheitliche Folgen für die Betroffenen haben und stellt einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung dar.

Der Deutsche Juristinnenbund (DJB) hat im Juni ein umfangreiches Policy Paper zum Thema veröffentlicht, in dem insbesondere die Lücken im strafrechtlichen Schutz kritisiert werden. Unter dem Begriff der bildbasierten sexualisierten Gewalt werden zahlreiche Phänomene zusammengefasst, wie z.B. „Revenge Porn“, Spy-Cam-Aufnahmen von Genitalien auf Toiletten, das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen, die eine andere Person nackt oder bei sexuellen Handlungen zeigen, die Herstellung von sexualbezogenen Deepfakes durch die Manipulation von neutralem Bildmaterial und die Verbreitung solcher Inhalte auf Pornoplattformen, teilweise mit persönlichen Daten der abgebildeten Personen.
In einer repräsentativen Befragung in Australien, Neuseeland und Großbritannien gaben 37,7% der Befragten an, schon einmal Opfer von bildbasierter sexualisierter Gewalt geworden zu sein. Diese Zahlen und die durch die Medien bekannt gewordenen Einzelfälle zeigen die Notwendigkeit entsprechender Studien auch im deutschsprachigen Raum. Denn bei dem zugegebenermaßen etwas sperrigen Begriff der bildbasierten sexualisierten Gewalt handelt es sich um (psychische) Gewalt, die schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben kann. Neben psychischen Erkrankungen können Angst vor dem Erkanntwerden, Vertrauensverlust und Schuldzuweisungen durch das Umfeld auch zu sozialer Isolation führen. Die wenigen verfügbaren empirischen Daten zeigen auch, dass es sich um ein Phänomen handelt, das deutlich von geschlechtsspezifischen Machthierarchien geprägt ist und daher Frauen und andere marginalisierte Gruppen wie Trans-Personen stärker betrifft. Zwar können auch cis-Männer von sexualisierter Gewalt im Internet betroffen sein. Bei Frauen führt jedoch die gesellschaftliche Stigmatisierung und Scham im Zusammenhang mit weiblicher Sexualität zu einer zumindest qualitativ stärkeren Betroffenheit. Gerade diese Angst um den Ruf und die eigene Sicherheit, insbesondere in Fällen von Doxing, in denen (auch) die Wohnadresse veröffentlicht wird, wird als Instrument patriarchaler Machtausübung genutzt. Befragungen von Täter*innen ergaben denn auch das Bedürfnis nach Macht und Kontrolle über eine Person, oft die Ex-Partner*in, als wichtige Motive. Aus juristischer Sicht zeigt das DJB-Papier, dass die oben beschriebenen Phänomene nur lückenhaft und damit unzureichend erfasst werden. Dies zeigt sich insbesondere bei erwachsenen Betroffenen, Minderjährige sind (immerhin) durch die Regelungen des § 184b und c StGB weitestgehend geschützt. Da neben der sexuellen Selbstbestimmung auch das Recht am eigenen Bild berührt bzw. verletzt wird, sind hinsichtlich der Verbreitung entsprechender Bilder auch die §§ 22 ff. KUG einschlägig. Die Möglichkeiten zivilrechtlicher Unterlassungsklagen sind jedoch in der Praxis aufgrund der teilweise schwierigen Ermittlung der Verantwortlichen sowie des fehlenden (rechtlichen) Zugriffs auf Server im außereuropäischen Ausland häufig eingeschränkt.
Der DJB schließt daher mit einigen konkreten Forderungen. Rechtspolitisch sollte die Schaffung einheitlicher und systematischer Strafnormen im Mittelpunkt stehen. Wesentlich ist aber auch die entsprechende Sensibilisierung und Schulung der Strafverfolgungsbehörden. Nur so kann auf die vergleichsweise neuen und dynamischen Formen sexualisierter Gewalt umfassender reagiert werden. Als Grundlage für all diese konkreten Schritte ist jedoch eine repräsentative Studie zu Formen, Betroffenen und Täter*innen unerlässlich. Es bleibt zu hoffen, dass das Phänomen der bildbasierten sexualisierten Gewalt die Aufmerksamkeit erhält, die es angesichts der schwerwiegenden Folgen und der unkontrollierbaren Verbreitungsmöglichkeiten entsprechender Bilder verdient.

Direkter Link zum Policy Paper des deutschen Juristinnenbunds (djb.de)
Weitere Beit
räge zur Thematik (djb.de)
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Trouvailles

DEUTSCHLAND: INTERVIEW


Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. im Porträt


«Ich verstecke meine Ideale nicht.»

«Feminismus ist und bleibt damit Thema. Und heute gehört es dazu, genauer zu differenzieren, „intersektional“ oder, darüber denke ich im Antidiskriminierungsrecht nach, „postkategorial“ zu denken.
Also nicht nur: Frauen werden benachteiligt, sondern: Sexismus. Denn im Kern fragt sich doch immer noch: Wie viel sexistische Diskriminierung akzeptiert die Gesellschaft – und wie lässt sich das beenden?»

Direkter Link zum Interview (breakingtrough.de)
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SCHWEIZ: PIONIERIN DER GLEICHSTELLUNG


Patricia Schulz gewinnt den Emilie Kempin-Spyri-Preis 2023


«Eine Persönlichkeit, die den Unterschied macht!»

Die zweite Ausgabe des Emilie-Kempin-Spyri-Preises des Schweizerischen Anwaltsverbands würdigt Patricia Schulz als eine herausragende Persönlichkeit. Schulz schloss ihr Jurastudium 1972 an der Universität Genf ab, kurz nachdem den Schweizer Frauen das aktive und passive Wahlrecht gewährt wurde. Bereits damals kritisierte sie die Unterrepräsentation von Frauen in der Professorenschaft und kämpfte für deren Verbesserung. Als Direktorin des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) von 1994 bis 2010 trug sie zur Ratifizierung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau bei. Schulz setzte sich zudem für Gleichstellung in Sozialversicherungen, Mutterschaftsversicherung, Lohngleichheit und Frauenförderung am Arbeitsplatz ein. Sie ist seit 2011 Mitglied des UN-Ausschusses und engagiert sich international für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau.

Direkter Link zur Medienmitteilung des Anwaltsverbands (sav-fsa.ch)
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WELT: MENSCHENRECHTE


Podcast "Artikel Sieben"
 

Für ein besseres Verständnis der Menschenrechte

«Artikel Sieben wird herausgegeben von humanrights.ch und produziert von podcastlab.ch. Er wird auf allen Podcastkanälen zu hören sein.

Pro Episode von Artikel Sieben sprechen wir über einen bewegenden, wegweisenden Fall. Mit den besten Expert*innen, die täglich mit den Menschenrechten zu tun haben: mit Babak Fargahi, Gina Vega, Stephan Bernard, Judith Wyttenbach, Alecs Recher, Cordelia Bähr, Marianne Aeberhard und vielen mehr.
Sie erzählen den Fall, erörtern ihn, ordnen ein und tragen so zu einem besseren Verständnis der Menschenreche bei.»

Direkter Link zum Podcast (humanrights.ch)
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Agenda

SWITZERLAND: CONFERENCE


7.-8. September 2023


New Work - New Problems? Gender Perspectives on the transformation of work.

Venue: Lucerne School of Business / Organizers: Gender Studies Committee of the Swiss Sociological Association and the Lucerne University of Applied Sciences and Arts


«The scientific conference aims to discuss the transformation of work and its consequences for gender norms, the resulting division of labour and the (new) balance of paid and unpaid care work. How can we better understand the ambivalent potential of the digitalization and workplace innovations for gender justice? What is the (gendered) impact of Covid-19 and related public health measures on precarity and work-life balance? To what extent does "remote work" give women in the Global South access to highly qualified and better paid jobs? How can we rethink and reshape the meaning of work? What are the alternatives to the hegemony of paid employment and how can we revalue care work? How should innovative and alternative social security models look like to contribute to an equivalent relationship between employment and unpaid care work?»

More details (hslu.ch)
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SUISSE: ASSISES


7. - 8 septembre 2023


Vers une égalité de genre dans le numérique ?

Lieu: Université de Lausanne / Organisateur: Projet Égalité de genre et transformation numérique

Le projet Égalité de genre et transformation numérique (EGTN) organise ses prochaines Assises les 7 et 8 septembre 2023 à l’Université de Lausanne. La participation à ces rencontres est ouverte à toutes et tous.

Alors qu’un état des lieux a été posé lors du premier volet des Assises en 2022, l’objectif pour cette deuxième édition est de concevoir des pistes de solutions - et leur mise en œuvre pratique.

Appel à contributions (unil.ch)
Site internet du projet (wp.unil.ch/genre-numerique)
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SCHWEIZ: JAHRESTAGUNG


14. September 2023


Digitalisierung und Gleichstellung


Ort: Bern - Französische Kirche, Predigerstrasse 3 / Veranstalterin: NGO-Koordination post Beijing Schweiz

Einladung zur Jahrestagung 2023 der NGO-Koordination post Beijing Schweiz.

Einladung und Anmeldung zur Jahrestagung (postbeijing.ch)
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SCHWEIZ: VERFAHREN VOR UN-AUSSCHÜSSEN


18. September 2023 und 14. November 2023


Workshop Anlaufstelle für strategische Prozessführung


Venue: online / Organizer: humanrights.ch

Verfahren vor UN-Ausschüssen und Sonderberichterstattern zu Klima, Frauenrechten, Racial Profiling oder Migration, mit RAin Dr. iur. Stephanie Motz der Anwaltskanzlei Rise (auf Deutsch)

Weitere Informationen (humanrights.ch)
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SCHWEIZ: UMGANG MIT OPFERN


22. September 2023


Umgang mit Opfern von häuslicher und sexueller Gewalt - Rechtliche, medizinische und psychologische Aspekte


Universität Bern

Die Tagung ist organisiert von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern und dem Bundesamt für Justiz und soll Fachleuten insbesondere aus Polizeiorganen, Staatsanwaltschaften, Gerichten und der Anwaltschaft ermöglichen, bereits vorhandene Kenntnisse im Bereich des Strafrechts und des Opferhilferechts zu vertiefen sowie Einblicke in medizinische, psychologische und viktimologische Aspekte zu erhalten. Die Vorträge werden ergänzt durch Workshops zu spezifischen Themen, wie z. B. zur Befragung von Opfern oder zur Situation von Kindern als Opfer von häuslicher Gewalt. Zudem haben die Tagungsteilnehmenden die Möglichkeit, über Themen zu diskutieren, die sie beschäftigen, und sich über bewährte Praktiken bei der Betreuung von Opfern auszutauschen.
 
Beschränkte Plätze; Anmeldefrist: 31.07.2023

Anmeldung und Details (unibe.ch)
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SUISSE: GENRE ET DROIT


12. octobre 2023


Deuxième conférence du cycle


Lieu: Université de Lausanne / Organisatrices: Association des juristes engagées (AJE) et Juristes progressistes vaudois.es (JPV)

en présence de Nils Kapferer, Véronique Boillet et Manuela Hugentobler (deuxième événement du cycle de conférences « Genre et droit » organisé par l'Association des juristes engagées (AJE) et les Juristes progressistes vaudois.es (JPV).

Détails (jpvd.ch)
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SCHWEIZ: NATIONALE KONFERENZ


14. November 2023


Nationale Konferenz 2023: Sexualisierte Gewalt


Ort: Kursaal Bern (Teilnahme vor Ort oder online) / Veranstalter: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann

Eine gesellschaftliche Debatte zu sexualisierter Gewalt ist im Gang, das Sexualstrafrecht wurde soeben revidiert. An der diesjährigen nationalen Konferenz wird über Hintergründe und Formen sexualisierter Gewalt informiert. Es werden Massnahmen, Entwicklungen und Interventionsformen vorgestellt und der aktuelle Handlungsbedarf diskutiert.

Weitere Informationen (ebg.admin.ch)
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SUISSE: GENRE ET DROIT


14. mars 2024


Troisième conférence du cycle


Lieu: Université de Lausanne / Organisatrices: Association des juristes engagées (AJE) et Juristes progressistes vaudois.es (JPV)

en présence de Nils Kapferer, Véronique Boillet et Manuela Hugentobler (deuxième événement du cycle de conférences « Genre et droit » organisé par l'Association des juristes engagées (AJE) et les Juristes progressistes vaudois.es (JPV).

Détails (jpvd.ch)
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