Kein Vorsorgeunterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Zeit des Scheidungsverfahrens

SCHWEIZ: EHERECHT

Bundesgericht, 9. April 2019 (5A_14/2019)

Mit der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Vorsorgerevision wurde u.a. Art. 122 ZGB geändert und der für die Teilung der beruflichen Vorsorge massgebliche Stichtag von der Rechtskraft des Scheidungsurteiles auf die Einleitung der Scheidungsklage vorverlegt. Es stellt sich damit die Frage, ob für die Zeit des Scheidungsverfahrens bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (bei denen es sich um ehelichen Unterhalt handelt) Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden kann, wie es im Rahmen des nachehelichen Unterhalts möglich ist.


Nach Bundesgericht bildet Art. 159 Abs. 3 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsprozesses, da der eheliche Unterhalt bloss den Verbrauchsunterhalt deckt. Der Gesetzgeber habe den topischen Art. 163 ZGB unverändert gelassen. Was sodann Art. 164 Abs. 2 ZGB anbelangt, gehe es um die Festsetzung des Betrages zur freien Verfügung, welcher den Vorsorgeaufbau nicht über Gebühr strapazieren soll. Daraus lasse sich keine gesetzliche Grundlage für den Zuspruch von Vorsorgeunterhalt ableiten. 

Kommentar von Rosemarie Weibel
Zu prüfen wird also zukünftig sein, ob ausgleichshalber allenfalls eine überhälftige Teilung der Austrittsleistungen nach 
Art. 124b Abs. 3 ZGB in Frage kommt bzw. wie die entstandene Lücke im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes gedeckt werden kann. So denn nach der Deckung der laufenden Unterhaltskosten überhaupt noch etwas verbleibt.

Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)