Häufung einer Klage im ordentlichen Verfahren mit einer Klage im vereinfachten Verfahren nach GlG

SCHWEIZ: ZIVILPROZESSRECHT

Bundesgericht, 7. April 2020 (4A_522/2019)

Wird ein Anspruch nach Gleichstellungsgesetz mit anderen Ansprüchen in einer einzigen Klage vereint, obschon nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist, wäre es überspitzt formalistisch, überhaupt nicht oder nur zum Teil auf die Klage einzutreten. In Frage kommt insbesondere eine Trennung mit Zuweisung in das je anwendbare Verfahren.
Die Klägerin hatte beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 538'157 zu verurteilen, davon Fr. 21'285 als Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG). Der Beklagte beantragte Nichteintreten, da die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei gemäss Art. 90 lit. b ZPO nur dann in einer Klage vereinen kann, wenn:

a. das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig; und
b. die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.

In casu war zwar das sachlich zuständige Gericht dasselbe, aber es gelten zwei unterschiedliche Verfahren: Das vereinfachte für den auf das GlG gestützten Anspruch (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO) und das ordentliche für den übrigen Anspruch. Die kantonalen Behörden hatten die Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen und die Kumulierung der Klagen akzeptiert, der Beklagte verlangt einen verfahrensbeendenden Nichteintretensentscheid.
Das Bundesgericht urteilt, es wäre übertrieben formalistisch, nicht (oder nur teilweise) auf die Klage einzutreten und das Verfahren zu beenden. Allenfalls wäre die Trennung der beiden Klagen eine angemessene Lösung. Die Beschwerde wird daher als unzulässig abgewiesen.

Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)