Die Erwähnung längerer Absenzen wegen Mutterschaft und Krankheit im Arbeitszeugnis sind zulässig

SCHWEIZ: ARBEITSRECHT

Bundesgericht, 17. September 2018, 8C_134/2018

Keine Rachekündigung, wenn kein Zusammenhang mit einem hängigen Diskriminierungsverfahren vorliegt. Bei einer Frau* im gebärfähigen Alter, ob sie nun Mutter ist oder nicht, ist stets mit der Möglichkeit einer (weiteren) Mutterschaft und entsprechenden Ausfällen zu rechnen.

Die Vorinstanz hatte die fristlose Kündigung einer Gerichtsschreiberin für unrechtmässig erkannt und das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, ihr den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine höhere Entschädigung wegen Rachekündigung gemäss Gleichstellungsgesetz. Das Bundesgericht urteilt, die Vorinstanz habe die Missbräuchlichkeit der Kündigung mangels Zusammenhangs zwischen dem damals hängigen Diskriminierungsverfahren und der ausgesprochenen Kündigung zu Recht verneint. Trotz eines hängigen innerbetrieblichen Diskriminierungsverfahrens sei eine Rachekündigung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 GlG nicht zu erkennen. Im Verhältnis zur Anstellungsdauer lange Arbeitsunterbrüche müssten im Arbeitszeugnis erwähnt werden, weil andernfalls ein falsches Bild über die erworbene Berufserfahrung entstünde. In solchen Fällen geböten es der Grundsatz der Vollständigkeit und das Gebot der Klarheit eines Arbeitszeugnisses, auch die Gründe für die Abwesenheit aufzuführen. Dem Bundesgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Nennung des Abwesenheitsgrundes der Mutterschaft negativ auswirken sollte. Zwar sei Mutterschaft als «frauenspezifisches Phänomen» in Bezug auf eine allfällige Diskriminierung sicher genau zu betrachten. Wesentlich sei jedoch in diesem Zusammenhang, dass bei einer Frau im gebärfähigen Alter, ob sie nun Mutter ist oder nicht, stets mit der Möglichkeit einer (weiteren) Mutterschaft und entsprechenden Ausfällen zu rechnen sei.
Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)