Auszahlung einer IV-Rente an die unterstützungsberechtigte Person im Scheidungsverfahren

SCHWEIZ: FAMILIENRECHT

Bundesgericht, 14. Mai 2020 (9C_444/2019)

Vernachlässigt ein Invalidenrentner seine Unterstützungspflicht, ist eine Schuldneranweisung an die Invalidenversicherung zur Auszahlung seiner Invalidenrechte an die unterstützungsberechtigte Person zulässig.

Im Rahmen eines Eheschutzentscheides und eines Scheidungsverfahrens war streitig und zu prüfen, ob die IV-Stelle aufgrund der Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB in Verbindung mit Art. 177 ZGB) des Bezirksgerichts Luzern - rechtskräftig bestätigt durch das Kantonsgericht Luzern - verpflichtet ist, von der Invalidenrente des Ehemannes, zusätzlich zur Kinderrente für den gemeinsamen Sohn, monatlich Fr. 432.- direkt der Mutter und Ehefrau zu überweisen. Art. 20 Abs. 1 ATSG (Gewährleistung zweckgemässer Verwendung von Geldleistungen der Sozialversicherungen) sieht nämlich die Drittauszahlung nur an Personen vor, die der berechtigen Person gegenüber unterstützungspflichtig sind. Demgegenüber ist Zweck der Schuldneranweisung die Sicherung des Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrages der unterstützungsberechtigten Personen.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Schuldneranweisung eine Inkassoermächtigung in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft beinhaltet. Zur Durchsetzung dieser Inkassoermächtigung stehen der Beschwerdegegnerin alle Rechtsbehelfe im Sinne einer Prozessstandschaft zur Verfügung. Sie kann somit den ihrem Ehemann zustehenden Anspruch in eigenem Namen - als Partei - gerichtlich durchsetzen.

Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)