Direkte Diskriminierung in der Bundesgesetzgebung

SCHWEIZ: DIREKTE DISKRIMINIERUNG

2020

Marco FREI, «Direkte Diskriminierung der Männer in der Bundesgesetzgebung», in: sui-generis 2020, S. 45-56.

Der Beitrag befasst sich mit möglichen Diskriminierungen der Männer in der Bundesgesetzgebung. Bezüglich Namensrecht kommt dieser etwas zum Schluss, «dass die Geschlechterdiskriminierung im Namensrecht behoben ist. Bezüglich Doppelnamen sind heute beide Geschlechter - pointiert gesagt - gleich schlecht gestellt.» Betreffend Ungleichbehandlung von Männern und Frauen mit Bezug auf Witwer- und Witwenrente und dem unterschiedlichen AHV-Alter und fragt sich der Autor, ob die verbleibende Ungleichbehandlung im Bereich der 1. Säule effektiv noch gerechtfertigt ist oder sich bloss aufgrund der Tradition erklären lässt. Eine Ungleichbehandlung liegt auch mit Bezug auf Wehrpflicht und Ersatzabgaben vor. «Da die Wehrpflicht - wie jede Dienstpflicht - jedoch eine Form von Zwangsarbeit darstellt und damit den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit verletzt, würde die Ausdehnung der Wehrpflicht auf Frauen mit Blick auf die Verwirklichung der Grundrechte (Art. 35 Abs. 1 BV) keine Verbesserung des Zustandes bedeuten. Gleichbehandlung alleine ist kein Mass für eine gute Behandlung.» Als Grenzfall bezeichnet der Autor den Vergewaltigungstatbestand und die Unterscheidung Beischlaf/ beischlafsähnlich in den Art. 189 f. StGB und begrüsst die geplante Revision des Strafrechts.
Gemäss Autor lassen sich die behandelten Benachteiligungen meist durch die traditionelle Rollenverteilung zwischen Mann und Frau erklären, jedoch nicht durch biologisch-funktionale Geschlechterunterschiede rechtfertigen. Aufgrund der eingeschränkten Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen (Art. 190 BV) ist es allerdings grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, das Bundesrecht grundrechtskonform auszugestalten (Art. 35 Abs. 1 BV).

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