Geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen

SCHWEIZ: GESCHLECHTERGERECHTE  SPRACHE

2019

Markus NUSSBAUMER, «Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich» – anekdotisches Nachwort zum Gendern in Gesetzen, in: LeGes LeGes 30 (2018) 2.
In  der Ausgabe 1/2018 von LeGes hatte der Autor unter «Gendern in Gesetzen» (Newsletter 2018#4) einen Beitrag von Antje Baumann zu geschlechtergerechten Formulierungen in Gesetzen kritisch besprochen, voraufhin Antje Baumann in der Ausgabe 1/2019 von LeGes replizierte. Im Gegensatz zu Nussbaumer vertritt sie für die Textsorte «Gesetz» den Gebrauch des generischen Maskulinums. «Angesicht der erwartbaren Vielfalt an Referenzvarianten sollte der Staat Abstand davon nehmen, auf diesem sensiblen Gebiet der Personenbezeichnungen mittels seiner Verwaltung in den Sprachgebrauch einzugreifen.»
Im vorliegenden Beitrag ruft der Autor eine für die schweizerische Geschichte der Geschlechtergleichstellung bedeutsame Begebenheit in Erinnerung, nämlich als Emilie Kempin-Spiry 1886/7 vergeblich argumentierte, Artikel 4 der Bundesverfassung von 1874 («Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich») betreffe sowohl männliche als weibliche Staatsbürger. Das Bundesgericht hielt diese Auffassung für «ebenso neu als kühn» und jedenfalls nicht zu billigen. Das Maskulinum in den Personenbezeichnungen der Bundesverfassung sei unter Berufung auf die «herrschende Rechtsanschauung» einmal generisch und einmal geschlechtsspezifisch auszulegen.
«Vielleicht vermag diese bemerkenswerte Begebenheit der schweizerischen Rechts- und Gleichstellungsgeschichte ein bisschen zu erklären, warum die schweizerische Rechtsetzung heute – solcherart durch höchstrichterliche Rechtsprechung geschädigt –, gegenüber dem generischen Maskulinum eine gewisse Reserviertheit zeigt.»
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