Operative Geschlechtsangleichung im Ausland

SCHWEIZ: KOSTENÜBERNAHME DURCH KRANKENKASSE

Bundesgericht, 8. Mai 2019, BGE 145 V 170

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage befasst, ob eine schweizerische Krankenkasse die Auslandsbehandlung für eine Geschlechtsangleichung zu vergüten hat. Es stellte fest, dass weder die Krankenkasse, die die Vergütung ablehnte, noch das kantonale Gericht, die jene zur Zahlung verpflichtete, den Fall ausreichend untersucht hatte.

Das Transgender Network Switzerland TGNS fasst den Fall so zusammen: «Erstmals äusserte sich das Bundesgericht zur Kostenübernahme für geschlechtsangleichende Operationen im Ausland: Ein trans Mann, der die Phalloplastik bei erfahrenen Spezialisten in München hatte vornehmen lassen, hatte von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme dafür verlangt. Dies weil das Risiko in der Schweiz unzumutbar hoch ist. Vor dem kantonalen Versicherungsgericht hatten er und sein Anwalt gewonnen. Die Krankenkasse legte dann Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses hatte schon früher geurteilt, dass Behandlungen im Ausland dann bezahlt werden müssen, wenn sie in der Schweiz gar nicht angeboten werden oder nur mit einem so hohen medizinischen Risiko, dass es nicht zumutbar ist. In seinem Urteil sagt das Bundesgericht nun, dass grundsätzlich von einem Zusammenhang zwischen den Fallzahlen und der Operationsqualität ausgegangen werden muss. Und dass in der Schweiz pro Jahr durchschnittlich nur 5,5 Phalloplastik-Operationen gemacht werden, verteilt auf mehrere Spitäler. Da wäre ein Entscheid zugunsten des trans Mannes offensichtlich möglich gewesen. Doch das Bundesgericht fordert stattdessen die Krankenkasse auf, nochmals über die Bücher zu gehen und das konkrete Risiko von Phalloplastiken an Schweizer Spitälern abzuklären. Noch ist die Sache also nicht verloren, aber auch noch nicht entschieden.»
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