Nichtpromotion wegen ungenügender Leistung; behauptete Diskriminierung von Knaben an Gymnasien

SCHWEIZ, ZÜRICH: VERWALTUNGSRECHT

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 9. Juli 2020 (VB.2020.00349)

Die Kantonsschule Hottingen entschied, dass A., geb. 2002, die Promotionsvoraussetzungen nicht erfülle. Die Eltern von A. legten gegen die Nichtpromotion Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und rügten eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Dabei bringen sie vor, dass männliche Jugendliche bei der gymnasialen Ausbildung indirekt diskriminiert würden, da «Mädchen fleissiger, reifer, angepasster bei grundsätzlich gleicher Intelligenz sind». Jungen dagegen «seien spürbar langsamer in der Entwicklung und weniger sprach- und sozialkompetent»; «[b]ei männlichen Jugendlichen anzutreffende Eigenschaften wie Aktivitätsdrang, Risikobereitschaft, Spontanität, 'Mann'schaftssinn, Teamgeist, kombiniert körperlich-geistige Funktionen würden nicht oder zu wenig bewertet». Das Verwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass sich die Beschwerdeführenden durch diese Argumentation Geschlechterstereotypen bedienen. Stereotypisierungen und überkommene Rollenverständnisse vermögen eine Abweichung vom Grundsatz der Geschlechtergleichheit nicht zu rechtfertigen, da sie weder einen biologischen noch einen funktionalen Unterschied darstellen, der eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen würde. Es liege somit keine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV vor.

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