Nichtpromotion stellt keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar

SCHWEIZ: VERWALTUNGSRECHT

Bundesgericht, 20. Mai 2021 (2C_752/2020)

Die Kantonsschule Hottingen entschied, dass A., geb. 2002, die Promotionsvoraussetzungen nicht erfülle. Die dagegen beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde der Eltern von A. wurde abgewiesen (siehe NL 2020#3). Der mittlerweile volljährige A. ergriff gegen den kantonalen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht und rügte eine durch die Anwendung des Promotionsreglements (Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998; PromR/ZH; LS 413.251.1) resultierende indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die im Reglement festgelegten Promotionsfächer überwiegend Eigenschaften verlangten, die Kantonsschülerinnen – im Gegensatz zu Kantonsschülern – vermehrt zu eigen seien; wie etwa Fleiss, Reife und Anpassungsfähigkeit. Das Bundesgericht folgt den Erwägungen der Vorinstanz und verneint eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der Beschwerdeführer stütze sich im Wesentlichen auf blosse Geschlechterstereotypen. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV sei deshalb nicht betroffen. Weiter hält das Bundesgericht fest: «Selbst wenn über die Anknüpfung an Geschlechterstereotype hinaus gemäss statistisch signifikanter Ergebnisse eine gewisse faktische Benachteiligung etabliert wäre, ist keine Verletzung Art. 8 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV ersichtlich. Es liegen keine Gründe vor, um von der bestehenden geschlechtergleichen Regelung abzuweichen. Auch für eine stärkere Gewichtung von Promotionsfächern, die nach Auffassung des Beschwerdeführers mehr den Fähigkeiten der (männlichen) Kantonsschüler entsprechen, gibt es keine Veranlassung. Das geltende Promotionsreglement lässt sich ohne Weiteres mit dem sachlich begründeten öffentlichen Interesse an einer ganzheitlichen gymnasialen Bildung rechtfertigen, welches seinen Ausdruck in den interkantonal-rechtlich verankerten Bildungszielen findet.»

Siehe den Beitrag im NL 2020#3 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts
Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)

FRI - Gender Law Newsletter 2021#3 - IV.10