Der Grundsatz der Lohngleichheit nach Art. 157 AEUV ist eine Ergebnispflicht. Er ist unmittelbar anwendbar, sobald die verglichenen Entgeltbedingungen auf ein und dieselbe Quelle zurückzuführen sind.

EU: GLEICHER LOHN FÜR GLEICHE ARBEIT

EuGH (zweite Kammer), Urteil vom 3. Juni 2021, K u.a. gegen Tesco Stores Ltd. (C-624/19).

Vorliegend handelt es sich um ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen rund 6000 Arbeitnehmenden und der Tesco Stores Ltd, in deren Ladengeschäften die Arbeitnehmenden beschäftigt sind bzw. waren. Zur Stützung ihrer Klagen auf gleiches Arbeitsentgelt machen die Klägerinnen* geltend, dass ihre Arbeit und die der Männer*, die in den Vertriebszentren des Vertriebsnetzes von Tesco Stores beschäftigt sind, gleichwertig seien, obwohl die Arbeit in unterschiedlichen Betrieben verrichtet wird.
Die Frage, ob Art. 157 Abs. 1 AEUV unmittelbar anwendbar sei sowohl betreffend Diskriminierung bei gleicher Arbeit, als auch bei gleichwertiger Arbeit bejaht das Gericht, unter anderem weil Art. 157 AEUV eine Ergebnispflicht auferlegt. Eine Unterscheidung danach, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen in Bezug auf die «gleiche» oder in Bezug auf eine «gleichwertige Arbeit» geltend gemacht wird, könnte die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung und die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels beeinträchtigen.
Die festgestellten Unterschiede müssen sich dabei auf ein- und dieselbe Quelle zurückführen lassen, d.h. auf eine Einheit, die für die Ungleichbehandlung verantwortlich ist und die die Gleichbehandlung wiederherstellen könnte. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

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FRI - Gender Law Newsletter 2021#3 - IV.8