Eine Kündigung nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ist auch dann missbräuchlich, wenn die neue Angestellte besser qualifiziert ist

SCHWEIZ: DISKRIMINIERENDE KÜNDIGUNG

Bundesgericht, 12. Mai 2020 (4A_59/2019)

Eine Kündigung nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ist vermutungsweise diskriminierend. Für den Gegenbeweis reicht es nicht aus, dass die neue Angestellte besser qualifiziert ist.
Im September 2015 wird eine seit 2005 eingestellte Direktionsassistentin zur Verantwortlichen der Gruppe Kommunikation des Unternehmens ernannt. Kurz darauf stellt sie fest, dass sie schwanger ist. Während ihrer Abwesenheit schreibt die Firma die Stelle einer/s neuen Kommunikationsverantwortlichen aus. Am Tag nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub wird ihr gekündigt.
Dass die Kündigung gemäss Art. 6 GlG vermutungsweise diskriminierend ist, ist vor Bundesgericht nicht (mehr) bestritten. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird abgewiesen, weil sie den strikten Beweis nicht erbrachte, wonach die Kündigung nicht wegen der Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgt war. Das Bundesgericht führt dazu insbesondere folgendes aus: Es obliegt der Arbeitgebenden aufzuzeigen, dass die Schwangerschaft oder die Mutterschaft kein ausschlaggebender Faktor war für die Beendigung des Vertrages. Sie hätte versuchen können zu beweisen, dass die Kündigung unabhängig davon objektiv begründet war. Dazu reicht es nicht aus aufzuzeigen, dass die neue Angestellte objektiv besser qualifiziert ist als die entlassene. Die Arbeitgeberin hätte allenfalls den Beweis führen müssen, dass die Beschwerdegegnerin für die Stelle ungenügend qualifiziert war, was angesichts der Tatsache, dass sie erst gerade ernannt worden war, im übrigen keine Kritiken vorgebracht wurden und sie sich als recht polyvalent erwiesen hatte, nicht der Fall war.

Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)