Klage eines Psychologen: benachteiligt in typischem Frauenberuf?

SCHWEIZ: GLEICHSTELLUNGSGESETZ

Bundesgericht, 20. Februar 2020 (8C_420/2019)

Nach Bundesgericht kommt das GlG zur Anwendung, denn es handelt sich beim Beruf des Psychologen und der Psychologin um einen typischen Frauenberuf im Vergleich etwa zum Ingenieur, Revisor oder Steuerkommissär. Es hält fest, dass der Beurteilungsspielraum von Behörden, ob eine Arbeitstätigkeit gleichwertig sei oder nicht, grundsätzlich gross ist. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und zur Neubeurteilung des Kriteriums Arbeitserfahrung zurückgewiesen.

Der Be­schwerdeführer ist ausgewiesener Psychologe, der seit 1989 in einem Arbeitsverhältnis mit der Psychiatrischen Universitätsklinik des Kanton Zürich steht. Nach diversen Zusatz- und Weiterbildungen fordert er eine Lohnklassenanhebung und damit verbunden eine Lohnnachzahlung. Es geht ihm um die Neubeur­teilung seines Arbeitswertes als Psychologe im Vergleich zu anderen Berufen des öffentlichen Dienstes (Ingenieur, Revisor, Steuerkommissär).  Nach Bundesgericht handelt sich beim Beruf des Psychologen und der Psychologin „unbestrittenerweise um einen typischen Frauenberuf“, da der Frauenanteil mehr als 70 % beträgt, und bei den genannten Vergleichsberufen dagegen um männlich definierte Tätigkeiten. Da der Beschwerdeführer - ein Mann - eine Diskriminierung im Vergleich zu typisch männlichen und/oder geschlechtsneutralen Berufen geltend macht, als Psychologe jedoch eine typisch weibliche Funktion ausübt, ist das GlG nach Bundesgericht auf den Fall anwendbar (E. 4). Allerdings könne die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als gleichwertig gilt, nicht wissenschaftlich objek­tiv wiedergegeben werden. Während die Methode rechtens sein muss, sei die Bewertung der Tätigkeiten eine Ermessenssache, bei der das Bundesgericht nur eingreife, wenn sie willkürlich oder rechtsungleich oder geschlechterdis­kriminierend ist (E. 3.5). Das Bundesgericht gelangt zur Auffassung (E. 5), dass die in casu angewendete Methode der vereinfachten Funktionsanalyse nicht grundsätzlich zu beanstanden sei und in mehreren Kantonen angewendet werde. Sie enthalte Beschreibungen von Tätigkeiten und deren Merkmale und andererseits Einstufungen der Merkmale auf einer Punkteskala. Massgebend sind sechs Kriterien (K1-K6), welche mit sogenannten Arbeitswertpunkten bewertet werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte diskriminierende Bewertung des Kriteriums K1 „Beruf und Ausbildung“ und die deswegen zu tief erfolgte Einreihung in die Lohnklasse 19 statt 20 beurteilt das Bundesgericht im Ergebnis (E. 7) als willkürlich und als neu zu beurteilen, denn die Vorinstanz habe sich u.a. für die für den Streitfall relevanten Jahre 2009-2016 nur auf ein Stellen­anforderungsprofil aus dem Jahre 2015 gestützt statt auch dasjenige aus dem Jahre 2013 beizuziehen, das der Berufserfahrung noch mehr Bedeutung zugemessen hatte.

Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)