Keine Witwenrente für Witwer und Verpartnerte

SCHWEIZ: SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Bundesgericht, 15. Januar 2018, 9C_871/2017
Bundesgericht, 4. April 2018, 9C_119/2018

Es ist seit langem anerkannt, dass Art. 23 und 24 AHVG gegen das Prinzip der Gleichstellung von Mann und Frau verstossen. Es liegt aber nicht am Richter, die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen.

Nach Art. 23 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Der Anspruch auf die Witwerrente (nicht aber auf die Witwenrente), erlischt, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 AHVG). Eine Person, deren Partnerin oder Partner stirbt, ist einem Witwer gleichgestellt (Art. 13a ATSG.) In BGE 9C_871/2017 ging es um die Beschwerde einer überlebenden Partnerin, die eine Ungleichbehandlung verpartnerter mit verheirateten Frauen geltend machte sowie eine Diskriminierung aufgrund der Lebensform und sexuellen Orientierung. Das Bundesgericht stellte einerseits fest, dass der Gesetzgeber Personen in eingetragener Partnerschaft bewusst den Witwern und nicht den Witwen gleichstellen wollte. Andererseits sei seit langem anerkannt, dass Art. 23 und 24 AHVG gegen das Prinzip der Gleichstellung von Mann und Frau verstosse. Gemäss Art. 190 BV sind jedoch Bundesgesetze auch für das Bundesgericht bindend. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Gleich erging es einem Witwer, welcher sich darüber beschwerte, dass seine Witwerrente bei Vollendung des 18. Altersjahrs seines jüngsten Kindes erlosch. In BGE 9C_119/2018 führt das Bundesgericht ausserdem aus, Zweck der Witwen- oder Witwerrente sei, den durch den Tod des Ehegatten erlittenen Versorgerschadens auszugleichen und nicht, dem überlebenden Ehegatten zu ermöglichen, zuhause zu bleiben um sich den Kindern zu widmen. Somit sei Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK nicht tangiert.

Direkter Zugang zum Bundesgerichtsurteil vom 15. Januar 2018 (bger.ch)
Direkter Zugang zum Bundesgerichtsurteil vom 4. April 2018 (bger.ch)