Diskriminierung einer schwangeren Lehrerin

SCHWEIZ, KANTONALE RECHTSPRECHUNG: GLEICHSTELLUNGSGESETZ

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil VB.2018.00701, Endentscheid vom 3. Juli. 2019.

Die Kürzung des Beschäftigungsgrades einer Lehrerin aufgrund ihrer Schwangerschaft verstösst gegen das Gleichstellungsgesetz.

Einer Sekundarlehrerin, die bei der Stadt Zürich mit semesterweise wechselnden Pensen angestellt war, wurde im Frühling 2017 eine Anstellung von 46% per 1. August 2017 zugeteilt. Die zuständige Kreisschulpflege kam jedoch auf den Entscheid zurück und reduzierte den Beschäftigungsgrad auf 36%. Sie begründete dies mit der Schwangerschaft bzw. dem anstehenden Mutterschaftsurlaub und damit, dass eine Vertretung deshalb das von der Beschwerdeführerin unterrichtete Wahlfach übernehmen müsse. Das Zürcher Verwaltungsgericht beurteilte dies als diskriminierende Nichtberücksichtigung und stellte klar, dass eine Person Anrecht auf eine der geplanten Anstellung entsprechende Mutterschaftsentschädigung hat.
Direkter Zugang zum Urteil (vgrzh.djiktzh.ch)
Zeitungsbericht zum Urteil (nzz.ch)