Arbeitslosenversicherung: Vermittlungsfähigkeit während der Schwangerschaft bejaht

SCHWEIZ: ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Bundesgericht, 11. Februar 2020 (8C_435/2019)

Das Kantonsgericht Wallis hat kein Bundesrecht verletzt, als es die Vermittlungsfähigkeit einer schwangeren Frau kurz vor der Niederkunft bejahte und ihr Arbeitslosentaggelder zusprach.

Die Nichtanstellung einer Frau wegen einer baldigen Niederkunft fällt als Anstellungsdiskriminierung in den Schutzbereich des Gleichstellungsgesetzes (Artikel 3 Absatz 1und 2). Mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit unter Hinweis auf die zu geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber die Versicherte siebeneinhalb Wochen vor der Geburt anstellen würde, unterstellt die DIHA potentiellen Arbeitgebern ebendiese diskriminierende Haltung. Dies wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht geschützt.“ Die untere kantonale Instanz hatte die Vermittlungsfähigkeit noch unter Hinweis auf die geringen Erfolgschancen für die Arbeitssuche aufgrund der kurzen Verfügbarkeit zwischen Beginn der Arbeitslosigkeit und Geburtstermin sowie der folgenden 14 Wochen Mutterschaftsurlaub verneint. Es fehlen aber entsprechende Hinweise, zumal die Beschwerdeführerin zahlreiche Bewerbungen nachweisen konnte, und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich die Versicherte ab dem Geburtszeitpunkt ganz oder zumindest für einen längeren Zeitraum aus dem Arbeitsmarkt hätte zurückziehen wollen. Ausserdem kann für die Frage der Vermittlungsfähigkeit nicht nur der Zeitraum bis zum Geburtstermin betrachtet werden, läuft doch ein Arbeitsverhältnis während des Mutterschaftsurlaubs weiter.

Direkter Link zur Pressemitteilung vom 3. März 2020 (bger.ch)
Direkter Link zum Urteil (bger.ch)