Kleine Sexsalons sind neu auch in Wohnzonen mit über 50 Prozent Wohnanteil zugelassen

STADT ZÜRICH: BAUZONENORDNUNG

Die dafür notwendige Anpassung der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich ist am 6. Januar 2020 in Kraft getreten.

Kleinstsalons bestehen aus maximal zwei Räumen, in denen nicht mehr als zwei Prostituierte arbeiten (Art. 11 Abs. 2 Prostitutionsgewerbeverordnung). Hintergrund für die Änderung der BZO ist, dass die Prostituierten in sexgewerblichen Kleinstsalons besser vor Zwangsprostitution und Ausbeutung geschützt sind. Die Nutzungsänderung von Räumen braucht aber weiterhin eine Baubewilligung. Die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration FIZ weist darauf hin, dass gerade aufgrund dieses Erfordernisses die Gefahr besteht, dass bereits bestehende Kleinstsalons die Kündigung erhalten, obwohl sie bisher unbemerkt, ungestört und ohne Störungen zu verursachen, funktionierten. Eine Baubewilligung muss ja von dem/der Besitzer*in beantragt werden und wird publiziert, womit die Existenz eines Kleinstsalons auch z.B. Nachbar*innen bekannt gemacht werden muss.
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