Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen

SCHWEIZ: INKRAFTTRETEN EINES BUNDESGESETZES

Beschluss des Bundesrates vom 7. Oktober 2020
Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt.
Am 1. Januar 2021 tritt die neue Regelung zur Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten in Kraft sowie die Ausweitung der Betreuungsgutschriften in der AHV und die Anpassung des Anspruchs auf Intensivpflegezuschlag und Hilflosenentschädigung für Kinder.
Nach dem neuen Art. 329g OR, haben Arbeitnehmer*innen Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.
Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV muss wie bisher jährlich schriftlich angemeldet werden. Verwandten gleichgestellt werden neu Lebenspartner*innen, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit den Versicherten einen gemeinsamen Haushalt führen. Schliesslich soll künftig soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag der IV erst dann sistiert werden, wenn das Kind einen ganzen Kalendermonat im Krankenhaus verbracht hat
Per 1. Juli 2021 soll dann der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden. Damit werden Arbeitnehmer*innen Anspruch auf eine innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehende Betreuungsentschädigung und Betreuungsurlaub von bis zu 98 Tagen nach den Artikeln 16i–16m EOG haben, wenn ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Daneben besteht ein Kündigungsschutz während des Betreuungsurlaubs, längstens aber während sechs Monaten ab Beginn des Anspruchs auf das erste Taggeld. Das Taggeld beträgt 80% des versicherten Verdienstes, wie bei der Mutterschaftsentschädigung höchstens aber Fr. 196.00 im Tag.
Wie die eidgenössische Kommission für Frauenfragen in ihrer Vernehmlassungsstellungnahme vom September 2018 festhielt, leistet eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung nicht nur einen Beitrag zum Erhalt der Erwerbsbeteiligung von Fachkräften, sondern auch zur Gleichstellung von Frau und Mann, da der grössere Teil der familiären Betreuungs- und Pflegeaufgaben heute von Frauen erbracht wird.

Bezüglich Erwerbsersatzgesetz ist noch eine Änderung betreffend Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen hängig (siehe Newsletter 2018#2): Beide Räte haben der Vorlage zugestimmt, eine Differenz besteht noch mit Bezug auf das Erfordernis des Nachweises, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Niederkunft beschlossen hatte, die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufzunehmen (parlament.ch, Geschäft Nr. 18.092).

Direkter Zugang zur Medienmitteilung samt Unterlagen (Vernehmlassungsbericht, Botschaft, Gesetzesentwurf; admin.ch/gov)