Gleichstellung von Frau und Mann. Einzelne Kantone verstossen gegen die Bundesverfassung sowie gegen das DBG - und das EFD bzw. die ESTV nehmen ihre Aufsicht nicht wahr

SCHWEIZ: INTERPELLATION AUF BUNDESEBENE

Interpellation 20.3528 eingereicht von Ursula Schneider Schüttel am 4. Juni 2020

Es gibt es immer noch Kantone, die ihre Steuerverfahren und -formulare für verheiratete Paare seit Inkrafttreten des neuen Eherechts (1988) und trotz Gleichstellungsartikel (Art. 8 Abs. 3 BV) und gesetzlicher Norm (Art. 113 Absatz 4 und Artikel 117 Absatz 3 DBG) nicht angepasst haben und ihre Schreiben beziehungsweise Verfahren weiterhin am Ehemann als Haupt einer Ehe ausrichten. Die Autorin der Interpellation fragt daher, ob der Bundesrat davon Kenntnis hat und ob das Eidgenössische Finanzdepartement bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Kanton dagegen interveniert haben bzw. dazu bereit sind.

In seiner Stellungnahme vom 12. August 2020 weist der Bundesrat zunächst darauf hin, dass aufgrund der beschränkten Ressourcen der ESTV ein risikobasierter Ansatz zur Anwendung kommt und die Frage allfälliger Ungleichbehandlungen oder Diskriminierungen von verheirateten Frauen in den kantonalen Steuerverfahren bis anhin keinen Niederschlag in diesen Erhebungen gefunden hat. Im Verlauf des Jahres 2021 wird die ESTV jedoch prüfen, ob eine zukünftige Kontrolle der Ungleichbehandlung beziehungsweise Diskriminierung der verheirateten Frauen in das Erhebungsportefeuille aufzunehmen sei. Schliesslich weist der Bundesrat auf das Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung und auf die geschlechtergerecht ausformulierten Musterformulare der ESTV hin.

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