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2021 #1
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Liebe Leser*innen

Am 7. Februar 1971 waren die Schweizer Männer eingeladen, auf ihren Stimmzettel Ja zu schreiben, wenn sie der Meinung waren, Schweizerinnen sollten ebensolche Zettel zum Ausfüllen bekommen und Nein zu schreiben, wenn sie der Ansicht waren, die Männer sollten das besser weiterhin alleine machen. So, wie sie es seit 1848 gemacht hatten. Es war also die Frage, OB Schweizerinnen politische Rechte bekommen sollten.

50 Jahre nach dem historischen Ja 1971 – zwei Generationen später – ist die Frage, OB für Schweizerinnen nicht mehr aktuell. Leider ist die Frage, OB immer noch für einen grossen Teil der Schweizer Bevölkerung aktuell. So fehlt es in der Schweiz weiterhin an einem Ausländer*innenstimmrecht und nicht allen Menschen mit Behinderungen steht das Stimm- und Wahlrecht zu. Auch im heutigen Stimmrechtsalter 18 liegt ein Ausschlussgrund für die politische Partizipation.
Neben dem Recht auf politische Teilhabe bleiben die Fragen nach dem Wo, Wann, Wie nach wie vor offen. Dass diese Fragen gestellt werden, dazu hat der Verein CH2021, der wesentlich durch ein Startdarlehen des FRI unterstützt wurde, viel beigetragen. Unterschiedlichste gesellschaftliche Kreise wurden auf das Jubiläum angesprochen und angeregt, sich aus ihrer jeweiligen Perspektive in diesem Thema zu positionieren. Es ist gelungen: Ein Blick auf die Aktionslandkarte auf www.ch2021.ch zeigt, dass in allen Regionen der Schweiz Vieles entwickelt wurde. Was zur Publikation geplant war, konnte auch veröffentlicht werden: von Kalendern, Büchern, pädagogischen Hilfsmitteln, über Stickeralben, Songs, bis hin zu Podcasts, Videos, Radio- und TV-Sendungen. Was als physische Treffen geplant war, musste abgesagt oder verschoben werden: der Staatsakt im Bundeshaus, Ausstellungseröffnungen, Lichtinstallationen, Chortreffen, Theateraufführungen, Diskussionen, Fachkongresse bis zu Aktionen ernsthafter und ironischer Art.

Das FRI hatte im Wesentlichen zwei Projekte im Zusammenhang mit dem Jubiläum vor. Einerseits wollten wir die akademische Welt an den Universitäten frühzeitig inspirieren, sich das Thema vorzunehmen und andererseits waren wir an einer historischen und menschenrechtlichen Studie interessiert, zur Frage, warum es in der Schweiz bis zur Einführung des Frauenstimmrechts so lange gedauert hat.
In der akademischen Welt stiessen wir bei vielen Verbündeten aus verschiedenen Disziplinen auf ein offenes Ohr. Im März starten Ringvorlesungen an mehreren Universitäten für das Frühjahrssemester. An der Universität Bern findet die Ringvorlesung «Happy Helvetia? 50 Jahre Frauenstimmrecht», organisiert durch das interdisziplinäre Zentrum für Geschlechterforschung (IZFG), statt. An der Universität Basel läuft die Ringvorlesung unter dem Titel «Aus Gründen der Gerechtigkeit. 50 Jahre Frauenstimmrecht in der Schweiz – und die unfertige Geschichte der Gleichheit». An der Universität Zürich trägt die Ringvorlesung den Titel «Ebenso neu als kühn – 50 Jahre Frauenstimmrecht in der Schweiz».
Die Studie im Auftrag des FRI der beiden Professorinnen Judith Wyttenbach und Brigitte Studer, die sich mit historischen und juristischen Aspekten der Einführung des Frauenstimmrechts auseinandersetzt, steht kurz vor der Veröffentlichung. Wer waren die Akteur*innen? Welche Machtstrukturen und Mechanismen führten zur langen Ablehnung und schlussendlich zur Annahme des Frauenstimmrechts? Und: welche Faktoren spielten sonst noch eine Rolle? Welche Schlüsse können wir für die Gegenwart und die Zukunft daraus ziehen? Welche Lehren bringt uns dieses Wissen für die Demokratie der Zukunft? Vom 9.-11. September 2021 werden wir die Erkenntnisse im Rahmen der Konferenz für Gender Law an der Universität Freiburg diskutieren. Wir laden aber auch andere zivilgesellschaftliche Kreise ein, sich mit den Ergebnissen zu befassen. Nehmt mit uns Kontakt auf – wir möchten den Diskurs breit führen. Wir bedanken uns bei allen 226 Personen, die uns via Crowdfunding auch finanziell unterstützt haben.

Die unterschiedlichen Gefühlslagen, die im Zusammenhang mit dem 50 Jahre-Jubiläum des Stimmrechts für Frauen in der Schweiz auftauchen, machen deutlich: Jubeln und abhaken kann’s nicht sein. Wir stellen Unrecht an Schweizerinnen fest, das Jahrzehnte dauerte und auf verschiedenen Staatsebenen immer wieder bestätigt wurde. Auf dieses Unrecht aufmerksam zu machen ist heute nach wie vor notwendig. Dazu hat der Vorstand des Vereins CH2021 ein Manifest verfasst mit dem Titel «Dampf machen». Darin wird verlangt, dass unsere Regierung und unser Parlament diesen Bewusstseinsprozess aktiv angehen und einen verbindlichen Aktionsplan für die Gleichstellung und die Weiterentwicklung der demokratischen Rechte in der Schweiz beschliesst.

Das Jubiläum ist also Anlass für Reflexionen und Auftakt für weitergehende Entwicklungen im Bereich der politischen Teilhabe. Unsere Demokratie hat noch Raum für Vertiefung, Erweiterung, Präzision. So macht ein Jubiläum Freude und Sinn.


Für die Redaktion:
Michelle Cottier, Alexandre Fraikin, Sandra Hotz, Manuela Hugentobler, Nils Kapferer, Zita Küng (Editorial), Meret Lüdi (verantwortliche Redaktorin) und Rosemarie Weibel


Chères lectrices, chers lecteurs 

Le 7 février 1971, les hommes suisses étaient invités à écrire « oui » sur leur bulletin de vote s’ils étaient de l’avis que les Suissesses devaient aussi recevoir de tels bulletins de vote à remplir, et à y inscrire « non » s’ils étaient de l’avis que les hommes devaient continuer à accomplir cela seuls comme ils le faisaient depuis 1848. La question qui se posait était donc de savoir SI les femmes suisses devaient recevoir des droits politiques.

50 ans après le « oui » historique de 1971 – deux générations plus tard –, la question de savoir « SI » n’est plus actuelle pour les femmes suisses. Malheureusement, cette question de savoir « SI » demeure encore actuelle pour une grande partie de la population suisse. Ainsi, il manque encore en Suisse un droit de vote pour les personnes de nationalité étrangère. Le droit de vote et d’être élu‧e n’est pas assuré pour toutes les personnes ayant un handicap. La limite d’âge actuelle pour disposer du droit de vote constitue aussi un motif d’exclusion de la participation politique.
Outre la question de ce droit à la participation politique, la question de savoir où, quand et comment reste toujours ouverte. L’association CH2021, qui a été fortement soutenue par un prêt de démarrage du FRI, a beaucoup contribué à ce que ces questions soient posées. De multiples sphères de la société ont réagi au jubilé et ont été incitées à se positionner avec leurs perspectives respectives. Cela a fonctionné : un regard sur la carte d’actions sur https://ch2021.ch montre que beaucoup d’évènements ont été organisés dans toutes les régions de la Suisse. Ce qui était destiné à être publié l’a été, à savoir : des calendriers, des livres, des outils pédagogiques, des albums à vignettes, des chansons, des podcasts, des vidéos et des émissions de radio et de télévision. Les rencontres physiques qui étaient planifiées ont dû être annulées ou reportées, à savoir : la cérémonie officielle dans le Palais fédéral, des vernissages, des installations lumineuses, des rencontres chorales, des représentations théâtrales, des discussions, des congrès et des actions de nature tant sérieuse qu’ironique.

Le FRI avait prévu essentiellement deux projets relatifs au jubilé. D’une part, nous voulions inciter le plus tôt possible le monde académique à s’investir sur ce thème et, d’autre part, nous souhaitions la réalisation d’une étude interdisciplinaire, historique et juridique, en particulier dans une perspective des droits des êtres humains, portant sur les raisons de la lenteur de l’introduction du droit de vote des femmes en Suisse.
Dans le monde académique, beaucoup d’allié‧es de différentes disciplines nous ont prêté une oreille attentive. En mars, des cycles de cours ont démarré dans plusieurs universités pour le semestre d’été. A l’Université de Berne a lieu le cycle de cours «Happy Helvetia? 50 Jahre Frauenstimmrecht» organisé par le centre interdisciplinaire pour les études de genre (IZFG – interdisziplinäres Zentrum für Geschlechterforschung). A l’Université de Bâle est organisé le cycle de cours «Aus Gründen der Gerechtigkeit. 50 Jahre Frauenstimmrecht in der Schweiz – und die unfertige Geschichte der Gleichheit». A l’Université de Zurich, le cycle de cours est intitulé «Ebenso neu als kühn – 50 Jahre Frauenstimmrecht in der Schweiz».
L’étude réalisée à la demande du FRI par les deux professeures Judith Wyttenbach et Brigitte Studer, qui ont examiné de façon critique les aspects historiques et juridiques de l’introduction du droit de vote des femmes, est sur le point d’être publiée. Qui étaient les actrices et les acteurs? Quelles structures de pouvoir et quels mécanismes ont longtemps conduit à un refus et finalement à l’acceptation du droit de vote des femmes? Quels autres facteurs ont également joué un rôle? Quelles conséquences pouvons-nous en tirer pour le présent et le futur? Quelles leçons nous apporte ce savoir pour la démocratie du futur ?
Du 9 au 11 septembre 2021, nous discuterons des résultats de l’étude dans le cadre du colloque des études genres juridiques 2021 organisé par le FRI à l’Université de Fribourg. Le FRI souhaite que cette étude serve de base à une discussion large dans toute la société. N'hésitez pas à prendre contact avec nous afin de nous faire part de votre avis. Par ailleurs, nous tenons à remercier ici très vivement les 226 personnes qui nous ont soutenu‧es en participant à notre crowdfunding.

Les différents sentiments qui émergent à l’occasion du jubilé des 50 ans du droit de vote des femmes montrent de façon claire qu’on ne peut pas se contenter de fêter puis de considérer l’affaire comme classée. Nous constatons des injustices à l’encontre des femmes suisses qui ont persisté durant des dizaines d’années et ont été confirmées à chaque fois à différents niveaux du pouvoir étatique. Il est encore et toujours nécessaire d’attirer l’attention sur ces injustices. Dans ce but, le comité de l’association CH2021 a rédigé un manifeste intitulé «A toute vapeur !». Il y est exigé que notre gouvernement et notre Parlement entament ce processus de prise de conscience et adoptent un plan d’action pour l’égalité et le développement continu des droits démocratiques en Suisse.

Le jubilé est ainsi l’occasion de réflexions et le point de départ pour d’autres développements dans le domaine de la participation politique. Notre démocratie a encore de l’espace pour un approfondissement, une extension et des précisions. C’est ainsi qu’un jubilé donne de la joie et du sens.

Pour la rédaction:
Michelle Cottier, Alexandre Fraikin, Sandra Hotz, Manuela Hugentobler, Nils Kapferer, Zita Küng (édito), Meret Lüdi (rédactrice responsable) et Rosemarie Weibel

iNDEX

I.     EDITORIAL
  1. Deutsche Version
  2. Version française 
II.      IN EIGENER SACHE / À TITRE PERSONNEL
  1. Crowdfunding - Wir haben es geschafft / Crowdfunding - Nous avons réussi
  2. FRI-Lesekreis / Cercle de Lecture du FRI
III.      WISSENSCHAFT / SCIENCE
  1. World: Addressing exclusion through intersectionality
  2. World: General recommendation No. 38 (Gastbeitrag Nina Lanzi)
  3. Schweiz: Gleichstellungsgesetz - Analyse der Rechtsprechung
  4. Suisse: La loi fédérale sur l'égalité devant les tribunaux (Commentaire par Roxane Sheybani)
  5. Schweiz: Die amtliche Registrierung des Geschlechts (Stellungnahme NEK)
  6. Schweiz: Elternzeit (Policy Brief EKFF)
  7. Schweiz: Erwerbsbeteiligung der Frauen (BFS)
  8. Schweiz: Postkategoriales Antidiskriminierungsrecht (Vortrag)
  9. Schweiz: Stalking
  10. Suisse: Le droit à l'égalité des chances dans le sport
  11. Schweiz: Jeder Frau ihre Stimme (50 Jahre Frauenstimmrecht)
  12. Schweiz: Gruss aus der Küche (50 Jahre Frauenstimmrecht)
  13. Schweiz: Kampf um politische Gleichstellung (50 Jahre Frauenstimmrecht)
  14. Schweiz: 25 Frauen über Demokratie, Macht und Gleichberechtigung (50 Jahre Frauenstimmrecht)
  15. Suisse: Travail gratuit et grèves féministes
  16. Suisse: Le suffrage féminin en Suisse
  17. Svizzera: Finalmente Cittadine (Suffragio Femminile)
  18. Deutschland: Autobiografie einer feministischen Anwältin
  19. Österreich: Flucht - Geschlecht - Sexualität
  20. Italien: Heimarbeit in Zeiten von Corona
  21. India: Anti-Sexual Harassment Legislation
IV.    RECHTSPRECHUNG / JURISPRUDENCE 
  1. Europa: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (EGMR, 20. Oktober 2020, Nr. 78630/12)
  2. Europa: Anerkennung der Änderung des Geschlechts (EGMR, 19. Januar 2021, Nr. 2145/16 und 2060/17)
  3. Schweiz: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Kleidervorschriften
  4. Schweiz: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts 2020 in Gleichstellungssachen
  5. Schweiz: Migrantin als Hausangestellte ausgenützt (BGer, 26. August 2020, 6B_430/2020)
  6. Suisse: Dissolution du partenariat (TF, 6 octobre 2020, 5A_427/2020 - Commentaire Michel Montini)
  7. Schweiz: Entschädigung nach GlG bei sexueller Belästigung (BGer, 21. Oktober 2020, 8C_74/2019)
  8. Schweiz: Lohndiskriminierung (BGer, 21. November 2020, 8C_179/2020 - Gastbeitrag von Martin Schwegler)
  9. Schweiz: Sexarbeit (BGer, 8. Januar 2021, 6B_572/2020, zur Publikation vorgesehen)
  10. Schweiz: Tatbestand der Vergewaltigung (BGer, 19. Januar 2021, 6B_572/2020, 6B_493/2020 und 6B_594/2020)
  11. Svizzera, Ticino: La Legge federale sulla parità (Tribunale d'appello del Canton Ticino, 24 agosto 2020, 12.2020.6)
V.    RECHTSPOLITIK / PROJETS LÉGISLATIFS 
  1. Schweiz: Inkrafttreten Bundesgesetz (Vaterschaftsurlaub)
  2. Schweiz: Volksinitiative (Verhüllungsverbot)
  3. Schweiz: Annahme Bundesgesetz (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister)
  4. Schweiz: Annahme Bundesgesetz (Mutterschaftsentschädigung)
  5. Schweiz: Bericht des Bundesrates (weibliche Genitalverstümmelung)
  6. Schweiz: Annahme parlamentarische Initiative (Ehe für alle)
  7. Suisse: Objets parlementares divers (harcèlement sexuel)
  8. Schweiz: Annahme Motion (Misshandlungen im Sport)
  9. Schweiz: Annahme Motion (Kostenbefreiung für Schwangere)
  10. Schweiz: Motion (24-Stunden-Beratungsangebot für von Gewalt Betroffene)
  11. Schweiz: Interpellation (Geschlechtsidentitäten und sexuelle Orientierungen)
VI.      CALL / CALL
  1. Schweiz: Call for Abstracts (Legal Gender Studies in der Schweiz)
  2. Schweiz: Call for Contributions (Feministische Sommeruni Bern)
VIII.     AGENDA
  1. 16. Oktober 2020 - 17. März 2021 (online): Ausstellung: Masculinities: Liberation through Photography
  2. 15. Dezember 2020 - 14. November 2021 (Schweiz, Bern): Ausstellung: Frauen ins Bundeshaus
  3. 24. Februar - 12. Mai 2021(online): FRI-Lesekreis / Cercle de lecture du FRI
  4. 23. Februar - 18. Mai 2021 (online): Öffentliche Ringvorlesung Zürich 50 Jahre Frauenstimmrecht
  5. 25. Februar - 27. Mai 2021 (online): Öffentliche Ringvorlesung Bern 50 Jahre Frauenstimmrecht
  6. 4. März - 27. Mai 2021 (online): Öffentliche Ringvorlesung Basel 50 Jahre Frauenstimmrecht
  7. 5. März - 18. Juli 2021 (Schweiz, Zürich): Ausstellung: Frauen.Rechte - Von der Aufklärung bis in die Gegenwart
  8. Bis am 31. Oktober 2021 (Schweiz, Zürich): Ausstellung: Geschlecht
  9. 19.-20. März 2021 (online): Allgemeine Gesundheitsversorgung von inter- und transgeschlechtlichen Menschen
  10. 26. März 2021 (Schweiz, Zürich): Familiensalat
  11. 7 to 10 May 2021 (New Zealand, Auckland): Conference: Celebrating Diversity
  12. 7.-9. Mai 2021 (Deutschland, Leipzig): 46. Feministischer Juristinnen*tag
  13. 9.-11. Juni 2021 (Schweiz, Bern): Sommeruni «Feminismus Plus»
  14. 7. September 2021 (Schweiz, Bern): 50 Jahre Frauenstimm- und wahlrecht
  15. 9.-11. September 2021 (Schweiz, Freiburg): Konferenz für Gender Law / Conférence en matière de gender law
  16. 25. September 2021 (Schweiz, Bern): 25 Jahre Gleichstellungsgesetz
  17. 7.-8. Oktober 2021 (Deutschland, Berlin): Tagung, Vielfältige Familien
  18. 2. November 2021 (Schweiz, Bern): Neue Rechtsgrundlagen zum Schutz vor Gewalt
  19. 26.-27. November 2021 (Schweiz, Zürich): Konferenz, Frauen*wahlrecht und Demokratie

In eigener Sache
À titre personnel

SCHWEIZ: GUTACHTEN


Crowdfunding - Wir haben es geschafft! // Crowdfunding - Nous avons réussi !


Vielen Dank an alle Unterstützer*innen
Wir haben es geschafft und unser Crowdfunding-Ziel für das Projekt «Demokratie ohne Frauen?!» erreicht. Vielen Dank! Vielen Dank an alle, die sich am Crowdfunding beteiligt haben und natürlich auch ein herzliches Dankschön denjenigen, die uns anderweitig unterstützt haben. 

Wir freuen uns sehr auf die Studie, die wir mit Ihrem Beitrag realisieren können. Die Studie setzt sich im Rahmen des Jubiläums 2021 «50 Jahre Frauenstimmrecht in der Schweiz» kritisch mit historischen und juristischen Aspekten der Einführung des Frauenstimmrechts auseinander. Wer waren die Akteur*innen, welches die Machtstrukturen und Mechanismen, die zur langen Ablehnung und schlussendlich zur Annahme des Frauenstimmrechts geführt haben? Welche Faktoren spielten sonst noch eine Rolle? Und: welche Schlüsse können wir für die Gegenwart und die Zukunft daraus ziehen? Welche Lehren bringt uns das Wissen für die Demokratie der Zukunft?

Dank Ihnen allen haben wir die Möglichkeit die Debatte im Jubiläumsjahr anzuregen und auf Lücken in der Gleichstellung hinzuweisen. 


Un grand merci à toustes les participant‧es
Nous avons réussi et atteint notre objectif de crowdfunding pour le projet «Démocratie sans les femmes ?!» Merci beaucoup ! Merci à toustes ceulles qui ont soutenu le crowdfunding et un grand merci également à ceulles qui nous ont soutenu‧es d'une autre manière. 
 
Nous attendons avec impatience l'étude que nous avons mandatée grâce à vortre contribution. Dans le cadre du Jubilé 2021 «50 ans de suffrage féminin en Suisse», l'étude examine de manière critique les aspects historiques et juridiques de l'introduction du suffrage féminin. Qui en étaient les actrices et les acteurs, quelles étaient les structures et les mécanismes de pouvoir qui ont conduit au rejet à de nombreuses reprises et finalement, à l'acceptation du suffrage des femmes ? Quels autres facteurs ont joué un rôle ? Quelles conclusions pouvons-nous en tirer ? Quelles leçons ces connaissances nous donnent-elles pour la démocratie de demain ?
 
Grâce à vous toustes, nous avons ainsi l'occasion de stimuler les réflexions en cette année d'anniversaire et de mettre en évidence les lacunes en matière d'égalité.

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SCHWEIZ: RECHTSKRITIK / CRITIQUE JURIDIQUE


FRI-Lesekreis / Cercle de Lecture du FRI

 

Feministische und queere Rechtskritik, Lesekreis, 24. Februar - 12. Mai 2021, 18.30h - 20.00h, einmal im Monat, bis auf Weiteres via zoom

Critique juridique féministe et queer, Cercle de Lecture, 24 février 2021 - 12 mai 2021, mensuel, 18h30 - 20h00, pour l'instant par zoom


Mercredi / Mittwoch, 24.02.2021

Interdiction de porter une tenue destinée à dissimuler son visage dans l’espace public : Quand le « vivre ensemble » alimente la politique sécuritaire
Texte: Arrêt CourEDH S.A.S. c. France (requête no 43835/11)

Mercredi / Mittwoch, 18.03.2021

Abolitionnisme carcéral et féminisme : Réflexions sur la situation des femmes judiciarisées
Texte: Gwenola Ricordeau, Pour elles toutes. Femmes contre la prison

Mercredi / Mittwoch, 20.04.2021

Cities built by men for men: Why spatial planning (law) is a feminist issue.
Text: Leslie Kern, Feminist City: Claiming Space in a Man-Made World

Mercredi / Mittwoch, 12.05.2021

Jenseits der Heteronormativität: Wie sieht ein queer-feministisches Konzept sexueller Autonomie aus?
Text: Elizabeth Holzleitner, Sexuelle Selbstbestimmung als Individualrecht und als Rechtsgut. Überlegungen zu Regulierungen des Intimen als Einschränkung sexueller Autonomie

Informations & inscription / Informationen & Anmeldung:
nula.frei(at)unifri.ch / nils.kapferer(at)unibas.ch
 

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Wissenschaft
Science

WORLD: HUMAN RIGHTS


Addressing exclusion through intersectionality


2020

UN WOMEN, Addressing exclusion through intersectionality in rule of law, peace and security context, December 2020.
 
«This brief discusses the global context for intersectionality in conflict or crisis and transition settings, and considers the specific barriers faced in relation to the women, peace and security and the rule of law agendas. It provides recommendations to overcome these barriers and points to positive actions to ensure that policies and programmes are inclusive and accessible for all.

This publication is part of the «Briefs on women with disabilities series».»

 
Direct link to the paper (unwomen.org)
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WORLD: WOMEN'S RIGHTS


Balanceakt mit Zwiespalt

 

2020


CEDAW, General recommendation No. 38 (2020) on trafficking in women and girls in the context of global migration, CEDAW/C/GC/38, November 2020.
 

Gastbeitrag von Nina Lanzi, Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ)

 
Der Artikel 6 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) legt als rechtliche Verpflichtung der Vertragsstaaten fest, dass diese «all appropriate measures, including legislation, to suppress all forms of traffic in women and exploitation of prostitution of women» ergreifen müssen. Als Orientierungshilfe zur Umsetzung des Artikels 6 zu Frauenhandel wurden während der letzten zwei Jahre die General Recommendations (GR) Nr. 38 von CEDAW entwickelt. Die FIZ und viele weltweite NetzwerkpartnerInnen haben sich an diesem Konsultations- und Beratungsprozess beteiligt (1). Mithilfe ihrer Erfahrungen aus der direkten Unterstützungsarbeit für Betroffene von Frauenhandel sowie der Beratung für migrantische Frauen, die im Sexgewerbe tätig sind, war die FIZ bestrebt, das elementare internationale Grundlagenwerk und Advocacy-Tool inhaltlich mitzugestalten. Die finale Version wurde im November 2020 veröffentlicht. Manche erachten es – diplomatisch ausgedrückt – als einen gelungenen Balanceakt verschiedenster Interessen und AkteurInnen. Das mag sein. Weshalb es sich aber um ein zwiespältiges Produkt mit Vorbehalten handelt, zeigt die folgende Kurzanalyse:
Auf der einen Seite tragen die GR der Tatsache einer postmigrantischen Welt Rechnung, in der für Frauen und Mädchen sichere Migrationsmöglichkeiten, der Zugang zu umfassendem Opferschutz für Betroffene von Menschenhandel – gerade auch im Asylbereich –, soziale Sicherheit, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Rechtschutz sowie Rechtshilfe elementar sind. Zudem betonen die Empfehlungen auch, dass es mehr Arbeiterinnenschutz sowie Arbeitskontrollen im informellen Sektor braucht. Viele wichtige Anliegen der Zivilgesellschaft wurden aufgenommen, die einen umfassenden Opferschutz und zentrale Elemente einer effektiven Bekämpfung von Frauenhandel beinhalten. Es ist in vielerlei Hinsicht ein progressives Dokument, welches in der fortwährenden Advocacy-Arbeit für mehr Opferschutz für alle Betroffenen von Frauenhandel verwendet werden sollte.
Beim Thema der Sexarbeit sind die Empfehlungen Nr. 38 von CEDAW aber ein rückständiges, verfehltes Instrument. Exemplarisch dafür steht ein Treffen der ExpertInnengruppe im Dezember 2018 am UNO Hauptsitz in Genf, an dem VertreterInnen verschiedener NGOs teilnahmen und ihre Interessen mündlich einbringen konnten. Damals vertraten unter anderem CEDAW-ExpertInnen den Standpunkt, dass es für eine effektive Bekämpfung von Frauenhandel im Sexgewerbe eine Kriminalisierung auf Konsumentenseite (via ‚discouraging demand that fosters exploitation‘) geben müsste. Diese Regelung ist auch bekannt als das «Nordische Modell», bei dem der Kauf von sexuellen Dienstleistungen – also die Nachfrage/‘Demand‘ – verboten ist. Dabei wird von der Prämisse ausgegangen, dass in der Sexarbeit Selbstbestimmung nicht existiere bzw. Zwang und Ausbeutung allgegenwärtig sei. Die fehlende Unterscheidung von Menschenhandel und Prostitution, die dieser Ideologie innewohnt, ist für beide betroffenen Gruppen fatal. Denn sie brauchen unterschiedliche Massnahmen zu ihrer Stärkung: Schutz und Unterstützung für Betroffene von Menschenhandel und gute und faire Arbeitsbedingungen für Sexarbeiterinnen.
Im Saal der UNO sassen gleichzeitig Sexarbeitende und Organisationen, die sich für die Rechte von Sexarbeitenden einsetzen, unter anderem auch die FIZ. Sie kamen aus Italien, Indien, Thailand, Russland oder England. Viele Sexarbeitende erhoben die Stimme und betonten in eindrücklichen Reden: «Wir sind keine Opfer. Wir brauchen Rechte. Ein Verbot schadet uns.» Ihre Stimmen wurden sowohl beim Treffen in Genf als auch bei den Empfehlungen zur Umsetzung des Artikels 6 der CEDAW schlicht übergangen. Auch in den beiden Runden der schriftlichen Konsultation zum Entwurf der GR gab es unzählige Beiträge von Organisationen und Fachpersonen, die sich für die Rechte von Sexarbeitenden engagieren und gegen eine Prädominanz des Demand-Faktors in den GR eingesetzt haben. Auch hier wurden sie nicht gehört.
Die Ausarbeitung der GR ist im Hinblick auf die Rechte von Sexarbeitenden eine verpasste Chance, deren Wirkung in mehrfacher Hinsicht gravierend ist (Power to Empower, Anerkennung der Sexarbeit als Arbeit etc.). Vor allem aber ist es eine Auslegung der Frauenrechtskonvention gegen all jene Frauen, die eine Stärkung ihrer Rechte bezüglich Selbstbestimmung und Diskriminierungsschutz besonders dringend brauchen. Mit dem Fokus auf ‚Demand‘ wird zudem von den eigentlichen Ursachen von Frauenhandel abgelenkt, wie prekäre Migrations- und Arbeitsbedingungen, Armut, Sexismus, globale Ungleichheit, sowie vom florierenden Frauenhandel in anderen Branchen. Dies hinterlässt einen schalen Nachgeschmack und hindert zudem daran, diesem politischen Instrument künftig die erhoffte Bedeutung und Beachtung in der Advocacy-Arbeit zu verleihen. Direct link to the general recommendation (docstore.ohchr.org)
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SCHWEIZ: GLEICHSTELLUNGSGESETZ


Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung


2021

Karine LEMPEN / Aner VOLODER, Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (2004-2019), Bern 2021 (Sprachen: deutsch und französisch).

«In 27 Prozent der Fälle wurden Beschwerden auf der Basis des Gleichstellungsgesetzes vor Bundesgericht gutgeheissen. Das zeigt eine Studie, die im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann durchgeführt wurde. Sie zeigt auch, dass zwei Drittel der Fälle Lohndiskriminierung betreffen. Mehr als die Hälfte aller Fälle stammen aus dem Gesundheits- oder Bildungswesen. Der Bericht empfiehlt unter anderem, den Arbeitnehmenden den Zugang zur Justiz bei Diskriminierungen im Erwerbsleben zu erleichtern.

Die Studie analysiert die 81 Urteile, die das Bundesgericht im Zeitraum zwischen 2004 und 2019 gestützt auf das Gleichstellungsgesetz gefällt hat. Zwei Drittel der Fälle betreffen Beschwerden wegen Lohndiskriminierung. Diese sind in 40 Prozent der Fälle erfolgreich. Beschwerden wegen sexueller Belästigung werden in 29 Prozent gutgeheissen. Bei diskriminierenden Kündigungen heisst das Bundesgericht 7 Prozent der Beschwerden gut. Dies bedeutet jedoch nicht immer, dass die arbeitnehmende Partei ihren Fall schliesslich auch gewinnt. Das Bundesgericht weist die Fälle nämlich häufig zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.»

Ein kleiner Hinweis: Die Studie enthält Links zu den Zusammenfassungen der Bundesgerichtsurteile in der jeweiligen Sprache. Praktisch sämtliche Urteile – auch diejenigen, zu denen angeblich keine Zusammenfassung vorliegt – finden sich auf sentenzeparita.ch, der italienischsprachigen Schwester von leg.ch und gleichstellungsgesetz.ch


Direkter Link zur Medienmitteilung (ebg.admin.ch)
Direkter Link zum Forschungsbericht (ebg.admin.ch)
Accès direct au communiqué de presse (ebg.admin.ch)
Accès direct au rapport de recherche (ebg.admin.ch)
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SUISSE: LOI FÉDÉRALE SUR L'ÉGALITÉ


La loi fédérale sur l'égalité devant les tribunaux

 

2020
 

Karine LEMPEN / Roxane SHEYBANI (édit.), La loi fédérale sur l'égalité (LEg) devant les tribunaux, Guide, Lausanne 2020.
 

Commentaire par Roxane SHEYBANI, avocate en l'étude Msslaw à Genève


Constatant que la LEg n’est pas systématiquement invoquée lorsqu’elle peut l’être, et n’est pas systématiquement appliquée lorsqu’elle doit l’être, la Commission des droits de l’Homme de l’Ordre des avocats de Genève (ODA), la faculté de droit de l’Université de Genève et l’Association des juristes progressistes du canton de Genève (AJP) ont réalisé l’ouvrage « La loi fédérale sur l’égalité (LEg) devant les tribunaux ».
 
L’ouvrage a pour vocation d’assister les avocats et les avocates dans la défense de cas prud’homaux présentant une ou plusieurs discrimination(s) au sens de la LEg.
 
Pour ce faire, il présente de manière inédite cette loi, en listant notamment des moyens de preuves efficaces (« canevas d’entretien ») et en proposant des conclusions susceptibles d’être formulées lors d’une demande en justice. Après une première partie énonçant les spécificités qu’offre la LEg (chap. I à V), le livre se structure en trois parties : interdiction de discriminer durant toute la relation d’emploi (chap. VI), interdiction de discriminer en raison de la maternité (chap. VII) et interdiction de discriminer fondée sur l’identité de genre ou l’orientation sexuelle (chap. VIII). Les différentes discriminations pouvant apparaître durant la relation d’emploi (chap. VI) sont subdivisées comme suit : à l’embauche (VI.A.), dans la rémunération (VI.B.), dans la formation et la promotion (VI.C.), au licenciement (VI.D.), en cas de harcèlement sexuel (VI.E.).
 
Chaque discrimination est traitée de manière pratique en suivant la chronologie d’une défense, du premier entretien (point 2 de chaque chapitre) à la rédaction de la demande (point 4 de chaque chapitre).
 
Le canevas d’entretien (point 2) se présente sous la forme d’un tableau : à gauche les questions dont les réponses permettent de déterminer si les conditions de l’action sont remplies, à droite les propositions de preuve relatives aux allégués que constitueront les réponses.
 
Le point 3 de chaque chapitre énonce les démarches extrajudiciaires qui peuvent ou doivent être entreprises.
 
Finalement, le point 4 sert d’appui à la rédaction des conclusions de la demande.
 
Publié aux Éditions juridiques libres (EJL), l’ouvrage est disponible en libre accès sur le site des EJL (lien). Des exemplaires papier peuvent être commandés en ligne (lien).

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SCHWEIZ: PERSONENRECHT


Die amtliche Registrierung des Geschlechts


2020

Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin, Die amtliche Registrierung des Geschlechts, Stellungnahme Nr. 36/2020, Bern 2020.

Die NEK-CNE vertritt die Auffassung, dass die heutige Regelung und Praxis der amtlichen Registrierung des Geschlechts unbefriedigend ist. Sie trägt der Vielfalt von Geschlechtsidentitäten ungenügend Rechnung und lässt fundamentale Interessen von Menschen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität sowie von transidenten und intergeschlechtlichen Menschen ausser Acht. Nach Ansicht der Kommission stellt der Verzicht auf die amtliche Registrierung des Geschlechts die aus ethischer Perspektive vorzugswürdige Lösung dar. Freilich ginge dieser Schritt mit weitreichenden, auch ethisch relevanten, Folgen einher, die nicht nur die in diesem Bereich bestehenden öffentlichen Interessen sowie den umfassenden Anpassungsbedarf bestehender rechtlicher Regelungen betreffen, sondern auch die gesellschaftlichen Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um einen solchen Schritt zu vollziehen. Die Kommission empfiehlt deshalb ein mehrstufiges Vorgehen. In einem ersten Schritt sollen die gesetzlichen Grundlagen für eine dritte Eintragungsmöglichkeit geschaffen werden, die mehrere neue Geschlechtskategorien oder eine neue Geschlechtskategorie mit Addendum vorsieht. Mit der zu definierenden Lösung sollen möglichst viele unterschiedliche Geschlechtsidentitäten inkludiert werden können. Die Kommission empfiehlt, gleichzeitig einen Prozess anzustossen, der eine vertiefte Prüfung der allgemeinen Abschaffung des Geschlechtseintrags zum Gegenstand hat. Zunächst sei ein vertiefendes Gutachten über Voraussetzungen und konkrete Auswirkungen des Verzichts auf die amtliche Registrierung des Geschlechts einzuholen. Dieses soll die Wechselwirkung zwischen rechtlicher Regelung und gesellschaftlicher Norm zum Ausgangspunkt nehmen und aufzeigen, welcher Anpassungsbedarf sich im Detail ergibt und wie sich dieser Schritt in den Kontext der aktuellen internationalen Entwicklungen einbettet. Auf dieser Grundlage gälte es, den weiteren politischen Prozess zu beurteilen. Die Kommission appelliert schliesslich an alle Instanzen, unabhängig von der Frage nach der Registrierung weitere Anstrengungen zu unternehmen und wo nötig gesetzliche Dispositionen vorzusehen, um solche Diskriminierung beispielsweise auf dem Arbeitsmarkt oder im Bildungsbereich zu bekämpfen. Dazu gehört nicht zuletzt auch, öffentliche Räume und Dienstleistungen so auszugestalten, dass sie auch den Bedürfnissen von Personen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität sowie transidenten und intergeschlechtlichen Menschen gerecht zu werden vermögen.

Direkter Zugang zur Stellungnahme (nek-cne.admin.ch)
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SCHWEIZ: FAMILIENRECHT


Elternzeit


2020

Eidgenössische Kommission für Familienfragen (EKFF), Elternzeit: Eine notwendige und lohnende Investition, Policy Brief Nr. 3, Bern 2020.

«Mehrere von der Eidgenössischen Kommission für Familienfragen in Auftrag gegebene Studien zeigen, dass sich eine Elternzeit in vielfältiger Weise positiv auswirkt. Zwei Kommissionsmitglieder erinnern in einem Policy Brief an die positiven Effekte einer Elternzeit auf Familien, Wirtschaft, Gesellschaft und den Finanzhaushalt eines Landes. Sie präzisieren die Elemente, die es neben der Dauer zu beachten gilt und machen detaillierte Hinweise zur optimalen Ausgestaltung einer Elternzeit für die Schweiz.»

Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen fordert im Gegensatz zur EKFF, dass ein Teil der Elternzeit verbindlich für Väter reserviert werden soll.

Im Tessin hat der kantonale Grossrat am 25. Januar den Gegenvorschlag der Kommissionsminderheit zu einer parlamentarischen Initiative vom 14. Dezember 2017 für einen zusätzlichen kantonalen Mutterschaftsurlaub von 6 Wochen angenommen: Die Kantonsregierung wird beauftragt, einen Vorschlag für einen zweiwöchigen kantonalen Elternurlaub auszuarbeiten.

Direkter Zugang zur Initiative und den Kommissionsberichten im Tessin (ti.ch)
Direkter Link zur Medienmitteilung (ekff.admin)
Direkter Link zum Policy Brief (ekff.admin)
Direkter Link zum Positionspapier der EKF (ekf.admin.ch)
Siehe auch NL 2020#4
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SCHWEIZ: ERWERBSLEBEN


Erwerbsbeteiligung von Frauen


2020

Bundesamt für Statistik, Erwerbsbeteiligung der Frauen 2010-2019, Neuchâtel 2020.

«Die Erwerbstätigenquote der Frauen ist zwischen 2010 und 2019 von 56,9% auf 60,0% deutlich gestiegen. Bei den 55- bis 64-Jährigen sowie den Müttern mit jüngstem Kind unter 7 Jahren war die Zunahme besonders ausgeprägt. 2019 waren ausserdem 50,1% der erwerbstätigen Frauen in einem hochqualifizierten Beruf tätig (+8,8 Prozentpunkte gegenüber 2010). Auch in Europa (EU/EFTA) lässt sich ein Trend zu mehr hochqualifizierten Frauen beobachten. Dies sind einige Ergebnisse der Publikation «Erwerbsbeteiligung der Frauen 2010–2019» des Bundesamtes für Statistik (BFS).

Mit der Zunahme um mehr als 3 Prozentpunkte zwischen 2010 und 2019 hat die Erwerbstätigenquote der 15-jährigen und älteren Frauen in der Schweiz erstmals die 60%-Marke   erreicht. Eine überdurchschnittliche Zunahme ist bei den 55- bis 64-jährigen Frauen (+9,6 Prozentpunkte auf 66,6%) sowie bei den 25- bis 39-jährigen Frauen (+6,3 Prozentpunkte auf 83,5%) zu verzeichnen. Bei Müttern mit jüngstem Kind unter 7 Jahren hat sich die Erwerbstätigenquote mit +10,3 Prozentpunkten auf 74,8% ebenfalls deutlich erhöht (Mütter mit jüngstem Kind zwischen 7 und 14 Jahren: +4,8 Prozentpunkte auf 81,7%).»


Direkter Link zur Medienmitteilung (bfs.admin.ch)
Direkter Link zur Publikation (bfs.admin.ch)
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SCHWEIZ: ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT


Vorlesungs- und Workshopreihe Legal Gender Studies: Abschlussvortrag von Susanne Baer


gehalten am 27. November 2020

Postkategoriales Antidiskriminierungsrecht? Zur Gleichberechtigung heute.
 
Der sehr empfehlenswerte Vortrag von Bundesverfassungsrichterin und Professorin Dr. Dr. hc. Susanne Baer zur Idee eines postkategorialen Antidiskriminierungsrechts war das Closing Event der Vorlesungs- und Workshopreihe 'Legal Gender Studies: Entwicklungen in der Schweiz' (siehe auch Gastbeitrag zur Vorlesungs- und Workshopreihe von F.Ius in NL 2020#4).


Direkter Link zur Aufzeichnung des Vortrags vom 27.11.2020 (tube.switch.ch)
Direkter Link zum Podcast «Justitias Töchter» mit Prof. Dr. Susanne Baer zum Thema feministische Haltung im Recht (djb.de)
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SCHWEIZ: STRAFRECHT


Stalking


2020

Aurelia GURT, Stalking - Eine Analyse der gegenwärtigen Gesetzeslage und die Frage nach einem Revisionsbedarf im Schweizer Recht, Zürich 2020.

«Stalking - ein Begriff, der immer wieder Eingang in mediale Berichterstattungen und politische Diskurse findet. Die vorliegende Arbeit beinhaltet nicht nur einen ausführlichen Grundlagenteil zum Phänomen Stalking, sondern setzt sich auch umfassend mit dem gegenwärtigen rechtlichen Instrumentarium zum Schutz vor Stalking und dem Zusammenspiel der verschiedenen Interventionsmöglichkeiten in der Schweiz auseinander. Im Fokus steht dabei, bestehende rechtliche Schutzlücken zu eruieren, die bisherigen Revisionsbestrebungen zu thematisieren und konkrete gesetzgeberische Lösungsvorschläge für eine Verbesserung der rechtlichen Handlungsoptionen bei Stalking zu definieren. Die Dissertation richtet sich an Juristen sowie Praktiker anderer Fachbereiche, die sich einen fundierten Überblick über das Phänomen Stalking verschaffen wollen.»

SUISSE: DROIT DU SPORT


Le droit à l'égalité


2020

Matthieu PERRUCHOUD, Le droit à l'égalité des chances dans le sport, Bâle 2020.

«Le présent ouvrage traite du droit à l'égalité des chances dans le sport sous tous ses aspects. Il postule l'existence d'un tel droit, garanti par les organisations de sport au travers de leurs réglementations ainsi que par le droit étatique et européen et la lex sportiva. Après une définition du concept d'égalité des chances, l'auteur développe la manière dont les réglementations sportives protègent ce concept, les problématiques liées et les améliorations envisageables pour une meilleure protection de ce principe, puis analyse quels sont les fondements d'un droit à l'égalité des chances et quels en sont les effets juridiques.»

SCHWEIZ: FRAUENSTIMMRECHT


Frauengeschichte


2020

Denise SCHMID (Hg.), Jeder Frau ihre Stimme. 50 Jahre Schweizer Frauengeschichte 1971-2021, Zürich 2020.

«Was hat sich politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich seit der Einführung des Frauenstimmrechts 1971 mit Fokus auf die Frauen getan? Renommierte Historikerinnen erzählen in fünf ausführlichen Essays, wie stark sich die Schweiz in jedem dieser fünf vergangenen Jahrzehnte gewandelt hat: von der neuen Frauenbewegung der 1970er-Jahre über die verfassungsrechtliche Gleichstellung in den 1980er-Jahren, dem Ende der «Rüebli-RS» und der Gründung zahlreicher Gleichstellungsbüros bis hin zur Fristenlösung und der #MeToo-Debatte. Mit Porträts von Persönlichkeiten wie Margrith Bigler-Eggenberger, der ersten Bundesrichterin, und Antoinette Hunziker, der ersten Chefin der Schweizer Börse, und weiteren. Reich illustriert, bietet dieser Band einen pointierten Überblick über die letzten fünfzig Jahre Frauengeschichte in der Schweiz.»

SCHWEIZ: FRAUENSTIMMRECHT


Texte zum Frauenstimmrecht


2020

Rita JOST / Heidi KRONENBERG / Nora RYSER (Hg.), Gruss aus der Küche. Texte zum Frauenstimmrecht, Zürich 2020.

«»Isch das iez s Nötigscht?«, fragten nicht wenige, als vor fünfzig Jahren in der »Urdemokratie« Schweiz die Männer den Frauen – endlich! – das Stimmrecht gewährten. Janu, hieß es an manchen Stammtischen, ändern wird sich wohl nicht viel. Und nun? War’s nötig, und hat sich was geändert? Die beiden Journalistinnen Rita Jost und Heidi Kronenberg haben dreißig Autorinnen, Kolumnistinnen und Historikerinnen zwischen 28 und 80 gebeten, ihren Alltag in Bezug auf das Frauenstimmrecht und das Frausein heute zu erforschen – und zu formulieren, was sie erleben, was sie ärgert, freut, herausfordert und anspornt. Entstanden ist eine wilde Mischung aus Texten zum Anstoßen. Anstoßen auf eine (späte) Errungenschaft, aber auch Anstoß geben, weiter Ungenügendes anzupacken. Denn in der Küche brodelt und gärt es nach wie vor.
Eine Anthologie mit Hirn, Witz und Biss. Mit Texten von Patti Basler, Silvia Binggeli, Elisabeth Bronfen, Ariane von Graffenried, Elisabeth Joris, Nina Kunz, Fatima Moumouni, Angelika Waldis und vielen mehr. Dazu Illustrationen von Nora Ryser. Ein Buch nicht nur für Frauen, zu einem Jubiläum, das sicher kein Grund zum satten Ausruhen ist

SCHWEIZ: FRAUENSTIMMRECHT


Geschichte zum Frauenstimmrecht


2020

Werner SEITZ, Auf die Wartebank geschoben - Der Kampf um die politische Gleichstellung der Frauen in der Schweiz seit 1900, Zürich 2020.

«1971 war die Schweiz weltweit eines der letzten Länder, die das Frauenstimmrecht einführten. Die Publikation gibt einen Überblick über die jahrzehntelangen Auseinandersetzungen um das Frauenstimmrecht und beleuchtet die Hintergründe, welche die Schweiz im europäischen Vergleich zum «gleichstellungspolitischen Sonderfall» machten. Abschliessend wird der Einstieg der Frauen in die Schweizer Politik und die Entwicklung ihrer Vertretung auf Bundes- und Kantonsebene während der letzten fünfzig Jahre analysiert.
Die Aufklärung und die Französische Revolution postulierten die Gleichheit aller Menschen, doch in der Praxis wurden die Frauen wie selbstverständlich von der politischen Partizipation ausgeschlossen. Die Schweiz führte das Männerstimmrecht vergleichsweise früh ein (1848), in Sachen Frauen­stimmrecht kam man jedoch bis in die 1960er-Jahre nicht vom Fleck. Dies hatte mit der konservativen politischen Kultur zu tun, aber auch mit der unwilligen Elite, namentlich dem Bundesrat, der Parlamentsaufträge jahrzehntelang ignorierte. Die Gegner des Frauenstimmrechts nutzten zudem die Mechanismen der direkten Demokratie gekonnt für ihre Zwecke.
Nach der Einführung des Frauenstimmrechts 1971 ging es im Nationalrat und in den Kantonsparlamenten mit der Frauenvertretung relativ zügig voran. Es brauchte aber mehrfach den Druck von aussen, in den frühen 1990er-Jahren den Frauenstreik und den Brunner-Effekt, den zweiten Frauenstreik sowie weitere Aktivitäten der Zivilgesellschaft bei den jüngsten Wahlen
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»

SCHWEIZ: FRAUENSTIMMRECHT


25 Frauen über Demokratie, Macht und Gleichberechtigung


2020

Isabel ROHNER / Irène SCHLÄPPI (Hg.), 50 Jahre Frauenstimmrecht - 25 Frauen über Demokratie, Macht und Gleichberechtigung,  Zürich 2020.

«Am 7. Februar 1971 stimmten die Schweizer Männer nach mehreren gescheiterten Plebisziten endlich mehrheitlich für das allgemeine Stimm- und Wahlrecht für Frauen. 50 Jahre danach ziehen 25 Frauen Bilanz und schauen zurück und nach vorne. Der Durchbruch kam spät – viel später als in den Nachbarländern –, doch der Kampf hatte auch in der Schweiz eine lange Geschichte. Warum dauerte es fast 100 Jahre bis zur politischen Gleichberechtigung? Welche Rolle spielt das Stimmrecht heute für Frauen? Wählen Frauen anders? Wie steht es um die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Politik, Wirtschaft, Kultur und Öffentlichkeit heute? Was wurde erreicht, wo gibt es Handlungsbedarf? «50 Jahre Frauenstimmrecht» versammelt Texte und Interviews von und mit bekannten Schweizer Frauen aller politischer Couleur und jeden Alters, die sich aus ihren ganz unterschiedlichen Perspektiven mit den Themen Wahlrecht, Demokratie und Gleichberechtigung befassen. Es geht um die Geschichte und Gegenwart, aber vor allem um die Zukunft der Gleichberechtigung – denn es gibt noch immer zu tun!

Mit Porträts, Gesprächen und Beiträgen von Viola Amherd, Kathrin Bertschy, Margrith Bigler-Eggenberger, Adrienne Corboud Fumagalli, Fanni Fetzer, Fina Girard, Serpentina Hagner, Gardi Hutter, Cloé Jans, Anne-Sophie Keller, Bea Knecht, Elisabeth Kopp, Zita Küng, Lea Lu, Andrea Maihofer, Samira Marti, Christa Rigozzi, Ellen Ringier, Isabel Rohner, Irène Schäppi, Christine Schraner Burgener, Regula Stämpfli, Katja Stauber, Petra Volpe und Nathalie Wappler.»

SUISSE: GRÈVES FÉMINISTES


Travail gratuit et grèves féministes


2020

Silvia FEDERICI / Morgane KUEHNI / Maud SIMONET / Morgane MERTEUIL, Travail gratuit et grèves féministes, Genève 2020.

«Le 14 ­juin 2019, pres­que trente ans après la pre­­mière grève des femmes, des cen­tai­nes de mil­liers de per­son­nes défi­lent dans toute la Suisse à l’issue de la deuxième grève fémi­niste. L’invi­si­bi­li­sa­tion du tra­vail fourni par les femmes demeure l’une des rai­sons de leur colère. Les quatre textes de cet ouvrage, issus de confé­ren­ces don­nées à Lausanne à l’occa­sion de cet évènement extra­or­di­naire, arti­cu­lent les enjeux des luttes fémi­nis­tes actuel­les.

Dans ce recueil, Silvia Federici, grande figure du fémi­nisme inter­na­tio­nal, place le tra­vail repro­duc­tif au cœur des luttes contem­po­rai­nes. Au fil du recueil, les autri­ces pen­sent le tra­vail repro­duc­tif comme para­digme des formes de tra­vail gra­tuit, essen­tiel­le­ment fémi­nin, tel que les stages, le béné­vo­lat et les mesu­res d’inser­tion sociale ou pour donner à voir le conti­nuum entre les assi­­gna­tions faites aux femmes hété­ro­sexuel­les et le tra­vail du sexe.»

Le livre a été en partie financé par le FRI.

Accès direct aux informations sur le livre (entremonde.net)
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SUISSE: SUFFRAGE DES FEMMES


Le suffrage féminin en Suisse


2020

Brigitte STUDER, La conquête d'un droit - Le suffrage féminin en Suisse (1848-1971), Neuchâtel 2021.

«Le 7 février 1971 les Suissesses obtiennent le droit de vote. Pour que les femmes suisses accèdent à un droit accordé aux hommes en 1848 déjà, il aura fallu 120 ans et plus de 90 votations – communales, cantonales, fédérales. Pour y arriver, les femmes se sont organisées et largement mobilisées, parfois soutenues par des hommes féministes. Elles ont écrit des essais et des pamphlets, fait campagne, donné des conférences, pétitionné. Pendant tout ce temps, la ligne de partage pour l’accès aux droits démocratiques reste une ligne de genre, qui accorde à tous les hommes ce dont toutes les femmes sont exclues.
Cette exclusion, dite « naturelle » par certains, est contestée et débattue pendant plus d’un siècle. La citoyenneté politique forme en effet le c
œur des démocraties modernes. Son rôle pour la constitution de l’État, de la société et de la chose publique est fondamental.
L’exemple de la Suisse démontre de manière remarquable à quel point le concept et la pratique de la citoyenneté sont historiquement marqués par la différenciation de genre. Le particularisme suisse, ce retard, est un révélateur non seulement des principes, mais aussi des usages et des représentations de la démocratie moderne.
Fondamentalement, l’histoire du suffrage féminin met en lumière le fait que la définition de la démocratie est un enjeu politique et sociétal, objet de luttes et de controverses parfois extrêmement violentes

SVIZZERA: SUFFRAGIO FEMMINILE


Finalmente Cittadine


2020

Susanna CASTELLETTI / Marika CONGESTRÌ (Curatrici), Finalmente Cittadine! - La conquista dei diritti delle donne in Ticino (1969-1971), Ticino 2021.

«La Svizzera, tradizionale emblema della democrazia, ha inserito il suffragio universale nella propria Costituzione unicamente nel 1971. Il Ticino ha preceduto di poco laConfederazione rendendo le donne “finalmente cittadine” il 19 ottobre del 1969. Entrambe le fondamentali conquiste, assai tardive rispetto alla maggior parte delle altre nazioni, sono state realizzate grazie all’impegno, alla dedizione e alla determinazione di numerose donne e associazioni femminili che, per più di un secolo, si sono battute affinché la parità diventasse pratica democratica. Questo percorso, benché sia senza dubbio uno snodo imprescindibile del racconto storico e identitario nazionale e cantonale, resta ancora oggi un tema poco studiato e poco conosciuto. Il presente volume collettaneo, pubblicato in occasione del cinquantesimo anniversario dell’ottenimento dei diritti politici femminili in materia federale, mira a colmare una lacuna storiografica importante proponendo nuove piste di studio e chiavi di lettura inedite sulla storia del suffragio femminile in Ticino.»

DEUTSCHLAND: AUTOBIOGRAFIE


Autobiografie einer feministischen Anwältin


2020

Jutta BAHR-JENDGES, Von Grenzgängen einer feministischen Anwältin,  Rossdorf 2020.

«Seit den 1970ern engagiert sich Jutta Bahr-Jendges für die Sache der Frauen. Ihre spannende Autobiografie geht über die Darstellung dieses Engagements hinaus und fragt nach dem roten Faden. Wir begleiten Bahr-Jendges‘ Alter Ego Clara: Wie sie die faschistische Vergangenheit und die junge BRD erlebt, sich früh für Staats- und Rechtswissenschaften entscheidet, schliesslich als Anwältin im Straf- und Familienrecht arbeitet, später als Beraterin von Frauen und Mädchen, als Juristin, die wichtige Anstösse in rechtspolitischen Fragen gibt.»

ÖSTERREICH: ASYLRECHT


Flucht - Geschlecht - Sexualität


2020

Petra SUSSNER, Flucht - Geschlecht - Sexualität. Eine menschenrechtsbasierte Perspektive auf Grundversorgung und Asylstatus,  Wien 2020.

Das Werk setzt auf nationaler österreichischen Ebene an und endet mit einer menschenrechtsbasierten Perspektive auf das europäische Asylsystem und dessen Umsetzung in Österreich. Der Fokus liegt damit auch auf der europäischen Ebene; zudem ist die Perspektive teils auch interdisziplinär angelegt. Mittlerweise sind Sexualität und Geschlecht als Verfolgungsgründe vor den Gerichten anerkennt oder mindestens als Herausforderungen aufgenommen worden. Das Asylsystem steht damit vor spezifischen Herausforderungen. Im Fokus stehen Grundversorgung und Asylberechtigung als in der Praxis eng verzahnte Bereiche: Ein sicheres Ankommen im Aufnahmestaat ist - gerade - für LGBTIQA*Asylsuchende Voraussetzung für eine Mitwirkung im Zugang zum Schutz.

ITALIEN: HEIMARBEIT - LAVORO A DOMICILIO


Il lavoro a dimicilio ai tempi del coronavirus - Heimarbeit in Zeiten des Coronavirus


2020

La professora che intrecciava i fiocchetti, «Il lavoro a domicilio ai tempi del coronavirus», in: L'altro diritto, Rivista, no. 4/2020.

Die Autorin, die zum Schutz der Privatsphäre ihrer Familie ein Pseudonym benutzt, erzählt aus ihrer Kindheit, als die Mutter in Heimarbeit Quasten an Posamentierwaren knotete und die ganze Familie mithalf. Nie hätte sie erwartet, heute als Professorin wieder Heimarbeiterin zu werden.
Gestern wie heute fragt sich, für wen Heimarbeit schlussendlich vorteilhaft ist. Die Universität löst damit möglicherweise Raumprobleme und reduziert Personalkosten, genauso wie damals bei der Heimarbeit ihrer Mutter. Heimarbeit war Akkordarbeit – aber sind die prekären Anstellungen im akademischen Bereich – pro Lektion, pro Forschungsprojekt u.ä. - nicht schlussendlich auch eine Art Akkordarbeit? Und was heisst eigentlich Vereinbarkeit-conciliazione? Unsere Mütter kämpften gegen diese Art der Arbeitsorganisation, Heimarbeit wurde damals wie heute notgezwungen ausgeübt und bedeutet auch Mehrfachbelastung. Wie konziliant wollen wir da sein?

Die Friedrich-Ebert-Stiftung hat übrigens eine Ausstellung zum Thema veröffentlicht: «Von der Heimarbeit ins Homeoffice – eine Foto-Labour-Story»: fes.de
Direkter Zugang zum Artikel (laltrodiritto.unifi.it)
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INDIA: ANTI-SEXUAL HARASSMENT LEGISLATION


The Absence of Caste in India's Anti-Sexual Harassment Legislation

 
2021

Anukriti DIXI, «Manufacturing Absences: The Absence of Caste in India's Anti-Sexual Harassment Legislation», Gendercampus, January 2021.

«This article illustrates a unique approach to poststructural policy analysis – studying the ‘problems’ declared in and through a public policy. The theoretical claim of this approach is that specifically stated ‘problems’ direct attention toward one particular aspect of a social phenomenon, while producing absences of certain others. Policy ‘problems’ draw boundaries around what is allowed to be said, by whom and in what context. I analyze one particular policy silence – the absence of discussions on caste – from the ‘problem’ representations of sexual harassment at workplaces (SHW) in India.»

Rechtsprechung
Jurisprudence

EUROPA: SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

 

Art. 24 Abs. 2 AHVG, wonach der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat, verstösst gegen Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK


Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20. Oktober 2020, B. gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 78630/12).

Laut Gerichtshof soll die Witwen-/Witwerrente den überlebenden Ehegatten von der Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit entlasten, damit er Zeit für die Betreuung der Kinder hat. Im konkreten Fall war der Kläger zwar vor dem Tod seiner Frau berufstätig, kümmerte sich dann aber ausschliesslich um seine Kinder, die beim Tod der Mutter 1 Jahr und 9 Monate bzw. 4 Jahre alt waren, so dass er während mehr als 16 Jahren keiner Erwerbsarbeit nachging. Als die Witwerrente erlosch, war er 57 und somit in einem Alter, in dem ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt schwer vorstellbar war. Die Witwerrente hat sich auf die Art und Weise ausgewirkt, wie er sein Familienleben organisiert und gestaltet hat (Ziffern 34-46).
Fazit: Anwendbarkeit von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK gegeben.

Im Gegensatz zur Witwenrente, erlöscht die Witwerrente gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG bereits wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.
Der Gerichtshof führt aus, die Vermutung, wonach ein Ehemann seine Frau finanziell unterstütze, insbesondere wenn sie Kinder hat, sei nicht mehr aktuell und könne jedenfalls eine solche Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen. Das Recht, die EMRK, ist ein lebendiger Mechanismus, der nicht ewig aufgrund historischer Erwägungen ausgelegt werden kann.
Im vorliegenden Fall gebe es keine objektiven und vernünftigen Gründe, die die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts rechtfertigen könnten (Ziffern 61-78).
Fazit: Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK.

Dieser Entscheid wurde von Anne-Sylvie Dupont in NRCAS décembre 2020 bezüglich der Eintretensfrage kritisch analysiert. Der eigentliche Zweck der Witwer- und Witwenrente ist es nämlich nicht, dem überlebenden Elternteil zu erlauben, sich ausschliesslich um die Kinder zu kümmern, sondern diese ist ein Ersatz für den Versorgerschaden infolge Tod des Ehegatten. Er verkennt weiter, dass heute (im Scheidungsrecht) verlangt wird, dass der betreuende Elternteil die Erwerbsarbeit weit vor der Volljährigkeit der Kinder wieder aufnimmt und erweitert. Fraglich ist schliesslich, ob der Gerichtshof mit dieser Rechtsprechung nicht das von der Schweiz gerade nicht ratifizierte Zusatzprotokoll umgeht.
Es fragt sich, wie der schweizerische Gesetzgeber mit dieser Rechtsprechung umgehen wird. Zwar führt der Gerichtshof aus, das Urteil müsse keineswegs als Aufforderung angesehen werden, die Erlöschungsgründe für die Witwenrente zu verschärfen. Genau das schwebt allerdings der Bundesverwaltung vor (siehe Reform der Altersvorsorge 2020 vom 20. November 2013). Fraglich ist auch, wie sich das Urteil auf weitere Bestimmungen auswirken wird, die Witwen gegenüber Witwern anders behandeln (z.B. Art. 24 Abs. 1 AHVG, wonach eine Witwe unter gewissen Umständen auch ohne Kinder Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat).

Direkter Zugang zum EGMR-Urteil (bger.ch)
Direkter Zugang zu Urteil und Analyse im Newsletter RC&Assurances.ch: rcassurances.ch
Zusammenfassung zweier Bundesgerichtsurteile von 2018 zum Thema Witwer/Witwenrente: NL 2019#1
Direkter Zugang zur Vernehmlassungsvorlage Reform der Altersvorsorge 2020 vom 20. November 2013: bsv.admin.ch und Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen vom 30.04.2014: ekf.admin.ch
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EUROPA: RECHTE VON TRANS* PERSONEN

 

Anerkennung der Änderung des Geschlechts


Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 19. Januar 2021, X. und Y. gegen Rumänien (Beschwerden Nr. 2145/16 und 20607/17)

Das Urteil des EGMR betrifft die Situation von zwei Transgender-Personen, deren Anträge auf Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität und auf Vornahme der entsprechenden administrativen Korrekturen mit der Begründung abgelehnt wurden, dass Personen, die solche Anträge stellen, den Nachweis erbringen müssen, dass sie sich einer Geschlechtsumwandlungsoperation unterzogen haben. Der Gerichtshof stellt fest, dass die nationalen Gerichte die Antragsteller, die sich keiner geschlechtsangleichenden Operation unterziehen wollten, vor ein unmögliches Dilemma gestellt hatten: Entweder müssten sie sich einer solchen Operation unterziehen - und auf die volle Ausübung ihres Rechts auf Achtung ihrer körperlichen Unversehrtheit verzichten - oder sie müssten auf die Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität verzichten, die ebenfalls in den Bereich der Achtung des Privatlebens fällt. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Weigerung der rumänischen Behörden, die Geschlechtsumwandlung der Klägerinnen ohne Operation rechtlich anzuerkennen, einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens darstellt.

Direkter Link zum Urteil (en) (hudoc.echr.coe.int)
Direkter Link zur Pressemitteilung (en)
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SCHWEIZ: KLEIDERVORSCHRIFTEN

 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Kleidervorschriften

 

2021
 

2016 wurde im Gemeinderat Locarno eine Motion eingereicht, die beantragte, in den öffentlichen Bädern das Tragen der Burkini zu verbieten. Eine Gruppe von Feministinnen hat daraufhin am 12. Dezember 2020 eine Online-Konferenz veranstaltet, an der unter anderem die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Bekleidung vorgestellt wurde.

Hier findet sich die Motion sowie die Stellungnahmen der Kommissionsmehrheit und -minderheit im Gemeinderat Locarno:

Das Material der Konferenz vom 12. Dezember 2020, einschliesslich Aufnahme der Videokonferenz kann hier heruntergeladen werden.

Nachstehend eine zusammenfassende Übersetzung des Vortrags «Oltre il velo – l’abbigliamento nella giurisprudenza del Tribunale federale» von Rosemarie Weibel:

Jenseits des Schleiers - Kleidung in der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
«Eine Reise von Gefängnissen in die Berge, über Plätze, Schulen und Gerichte, inmitten von Schikanen und legitimen Einschränkungen, um zu verstehen, wie die Schweizer Rechtsprechung versucht hat und versucht, Konflikte zwischen kulturellen und religiösen Normen, individuellen Bedürfnissen und Ausdrucksformen, Respekt vor Vielfalt und öffentlichen Interessen zu lösen.»

Kleidervorschriften sind uns in vielen Kontexten vertraut.

Sie können sich im Laufe der Zeit ändern. Im Ständerat zum Beispiel gilt schulterfrei erst seit 2020 nicht mehr als unschicklich (parlament.ch).

Viele Arbeitgebende schreiben ihren Angestellten vor, wie sie sich zu kleiden haben (z.B. aus Gründen der Hygiene, Firmenzugehörigkeit, Sicherheit). Aus diesen und aus Kostengründen lehnte der Bundesrat eine Motion ab, mit der er beauftragt werden sollte, die Zivildienstleistenden während der Dienstleistung für die Öffentlichkeit erkennbar zu machen: Motion vom 31.01.2017.

Kleiderordnungen hängen also auch vom Kontext und von der Funktion ab und wie das Bundesgericht jeweils so schön schreibt: «Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden», was wir ja schon seit Emily Kempin-Spiry wissen (BGE 13 I 1, E. 2).

Im Folgenden einige Urteile des Bundesgerichts, das sich insbesondere mit der Kleidung im öffentlichen Raum, im Strassenverkehr, in der Schule, im Gefängnis und in den Gerichten befasst hat:

BGE 144 I 281 vom 20. September 2018 – zu stark bekleidet? Tessiner Gesetze über die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum
Am 1. Juli 2016 trat im Tessin ein Verbot der Gesichtsverhüllung auf Strassen und Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind in Kraft. Das Verbot entspricht weitgehend der eidgenössischen Initiative, über die wir am 7. März dieses Jahres abstimmen werden (zur Abstimmungsvorlage und zum Beitrag in diesem Newsletter). Die Verbote sehen eine abschliessende Liste von Ausnahmen vor. Politische, gewerbliche oder Werbeveranstaltungen kommen auf dieser Liste nicht vor. Das Bundesgericht entschied, «Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 117 Ia 472) erscheint das so formulierte Verbot unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Wirtschaftsfreiheit als unverhältnismässig (E. 5.3 und 7). Um es mit diesen Grundrechten vereinbar zu machen, wird der Grosse Rat die Gesetze ergänzen und zusätzliche Ausnahmen für die betreffenden Veranstaltungen vorsehen müssen (E. 5.4.3- 5.5 und 7.4).»
Eine bestimmte Bekleidung kann also durch eine öffentliche Funktion oder gesetzliche Vorschrift oder andere besondere Regeln gerechtfertigt sein. Gründe können sich aus gesundheitlichen, sicherheitstechnischen, beruflichen oder sportlichen Anforderungen ergeben, oder mit Bezug auf religiöse, traditionelle, kulturelle, künstlerische Veranstaltungen, Feste und Gedenkfeiern. Aber auch politische oder kommerzielle Rechtfertigungen kommen in Frage.
Im Gegensatz zum UNO-Menschenrechtsausschuss, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den Fällen, die Frankreich und Belgien betrafen, entschieden, dass das Verbot der Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum nicht gegen die Religionsfreiheit verstosse, sondern im Interesse des Zusammenlebens in einer freiheitlichen Gesellschaft gerechtfertigt sei (AFFAIRE S.A.S. c. FRANCE (Requête no 43835/11) vom 1. Juli 2014). Das schweizerische Bundesgericht hatte sich zur Frage der Religionsfreiheit bisher nicht zu äussern.

BGE 138 IV 13 vom 17. November 2011 – zu wenig bekleidet – Nacktwandern
Bis in die Neunzigerjahre war nackt baden oder sonnenbaden als unzüchtige Handlung gemäss Art. 203 Strafgesetzbuch verboten (BGE 89 IV 129 vom 5. Juli 1963).
Aber auch heute kann zum Beispiel Nacktwandern aufgrund lokaler Reglemente gebüsst werden, so im Kanton Appenzell Ausserrhoden, wo das Gesetz über das kantonale Strafrecht «unanständiges Benehmen» mit Busse belegt. Die Kantone sind gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB befugt, das «Nacktwandern» im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen und eine Norm, welche demjenigen Strafe androht, der «öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt», ist gemäss Bundesgericht hinreichend bestimmt. Nacktwandernde dürfen also gebüsst werden, auch wenn der Entblössung der Geschlechtsteile keine sexuelle Bedeutung zugeschrieben werden kann, es sich also nicht um Exhibitionismus, sexuelle Belästigung oder andere strafrechtlich sanktionierte Handlungen handelt.
Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass das Recht auf individuelle Lebensgestaltung auch die «Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität» umfasst. Aber «Der Mensch, der unterwegs ist, trägt wenigstens ein Kleidungsstück, welches den Intimbereich bedeckt. Nacktwandern widerspricht klar den Sitten und Gebräuchen, Gepflogenheiten und Konventionen».

BGE 133 IV 308 vom 5. Juli 2007 und BGE 143 IV 308 vom 18. Juli 2017 – Ausdruck einer Haltung – Abhängig vom Kontext
Kleidung kann je nach den Umständen auch Ausdruck einer Haltung sein.
In zwei Urteilen hat das Bundesgericht die Bekleidung beigezogen um zu beurteilen, ob der Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Strafgesetzbuch erfüllt sei.
Im ersten Fall aus dem Jahr 2007 stellte sich die Frage, ob schwere im öffentlichen Raum begangene Körperverletzungen zusätzlich den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllten. Angesichts unter anderem zweier Aufnäher waren die Täter «zweifellos der Szene der 'Neonazis' beziehungsweise 'Rechtsradikalen' zuzuordnen.» In Anbetracht der gesamten Umstände kam das Bundesgericht aber zum Schluss, dass der «Vorfall für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten nicht klar erkennbar als rassistischer Akt, durch welchen das Opfer wegen seiner Rasse als minderwertiger Mensch hingestellt werden sollte» erkennbar war. Die beiden Aufnäher waren klein und schon aus wenigen Metern Entfernung nicht mehr zu entziffern bzw. zu erkennen und es sei auch nicht allgemein bekannt, dass (damals) von Rechtsextremen getragene Bomberjacken ein oranges Innenfutter aufweisen.
Im zweiten Fall aus dem Jahr 2017 ging es um den vor einer Synagoge gezeigten 'Quenelle-Gruss' (bei dem ein Arm mit offener Handfläche schräg nach unten gestreckt und die andere Hand über die Brust auf die Schulter oder den Oberarm gelegt wird). Da die drei Männer vermummt waren und einer von ihnen einen Kampfanzug der Schweizer Armee trug, erfüllten die fotografierte und im Internet publizierte Gesten die Tatbestandsvoraussetzungen der Rassendiskriminierung.

Konflikte zwischen religiösen und staatlichen Normen
Schon im ersten Jahr seiner Existenz hatte das Bundesgericht eine Klage von Exponenten des katholischen Klerus zu beurteilen gegen den Kanton Genf, der jegliches Tragen religiöser Kleidung im öffentlichen Raum verbieten wollte (BGE 1 I 278 vom 20. November 1875).
1993 entschied das Bundesgericht, die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs werde durch die Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen, nicht beeinträchtigt (BGE 119 IV 260 vom 27. Mai 1993).
In neuerer Zeit gibt vor allem das Tragen des muslimischen Kopftuchs zu diskutieren.
Im ersten publizierten Fall schützte das Bundesgericht das gegenüber einer in einer öffentlichen Schule tätigen Lehrerin in Genf ausgesprochene Verbot, in der Schule eine nach ihrer Auffassung den Anforderungen des Korans entsprechende Kopfbedeckung zu tragen. «Dieses Verbot entspricht einem überwiegenden öffentlichen Interesse (insbesondere der konfessionellen Neutralität und dem Religionsfrieden in der Schule) und ist verhältnismässig». (BGE 123 I 296, 12. November 1997).
Ähnlich entschieden hat das Bundesgericht kürzlich bezüglich einer Anpassung des Personalreglements der Gerichte des Kantons Basel-Stadt, die Gerichtspersonen das Tragen religiöser Symbole bei Verhandlungen untersagte (siehe NL 2020#1). Es liege einerseits kein schwerer Eingriff in die Religions- und Meinungsfreiheit vor, andererseits sei der Eingriff durch die Neutralitätspflicht des Staates gerechtfertigt (BGer 2C_546/2018 vom 11. März 2019).
Anders urteilt das Bundesgericht, wo es um Schülerinnen geht, die das islamische Kopftuch tragen. In diesen Fällen betrachtet das Bundesgericht ein entsprechendes Verbot als schweren Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit, welche durch kein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. In einem ersten Fall vom 11. Juli 2013 (BGE 139 I 280 vom 11. Juli 2012, Thurgau), fehlte schon die gesetzliche Grundlage. In einem weiteren Fall, vom 11. Dezember 2015, hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Eltern mit Berufung auf die staatliche Neutralitätspflicht gut. Diese «verbietet generell eine Parteinahme des Staates zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten Religion und mithin jede Sonderbehandlung von Angehörigen einer Religion, die einen spezifischen Bezug zu deren Glaubensüberzeugung aufweist.» Damit geht jedoch gerade nicht (auch) eine entsprechende Neutralitätsverpflichtung der Benutzer*innen einher, jedenfalls solange sie durch ihre Grundrechtsausübung die Grundrechte Dritter nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen. (BGE 142 I 49 vom 11. Dezember 2015; SG-St. Margrethen).
Ebenso urteilte das Bundesgericht bezüglich der Walliser Initiative «Pour des élèves tête nue dans les écoles publiques valaisannes», mit der jegliche Kopfbedeckung in den öffentlichen Schulen des Kantons verboten werden sollte. Das Tragen des Kopftuches, ebenso wie der Kippa und der Kutte der christlichen Mönche oder religiöser Symbole allgemein sei als solche noch keine Propaganda, sondern durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt. Wer das Kopftuch trägt, tut dies nicht unbedingt unter Zwang, sondern kann damit auch ihre religiöse oder kulturelle Zugehörigkeit zum Ausdruck bringen wollen (BGer 1C_76/2018 vom 20. August 2018).

Schliesslich ist daran zu erinnern, dass das blosse Tragen des Kopftuches für sich allein keine gegen rechtsstaatliche und demokratische Wertvorstellungen verstossende Haltung zum Ausdruck bringt, so dass eine Einbürgerung nicht deswegen verweigert werden darf (BGE 134 I 49 vom 27. Februar 2008).

Einige Worte zu Burkini und Schwimmbad
In mehreren Urteilen hatte sich das Bundesgericht zu Gesuchen der Eltern von Schülerinnen und Schülern zu äussern, die beantragten, ihre Kinder vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmuntericht zu dispensieren. BGer 2C_1079/2012 vom 11. April 2013 zum Beispiel ist zu entnehmen, dass der Kanton den Dispens verweigerte (was der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte schützte, NL 2017#1), aber die Verwendung eines sogenannten Burkini gestattete, «d.h. eines nicht eng am Körper anliegenden Ganzkörperschwimmanzugs mit integrierter Schwimmkappe».
In BGer 2C_724/2011 vom 11. April 2012 betreffend weitgehender Schul-Dispensationsgesuche von Angehörigen der Christlich Palmarianischen Kirche der Karmeliter vom Heiligen Antlitz führte das Bundesgericht aus, dass nach Art. 15 Abs. 4 BV zwar niemand gezwungen werden darf, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Art. 15 BV verleiht aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, nicht mit den religiösen Handlungen anderer (wozu nebst Gesängen auch die Bekleidung gehören kann) konfrontiert zu werden.
Schliesslich ist nicht zu verkennen, «dass gerade im Freien Sport in sehr unterschiedlicher Bekleidung, die nicht jedermann gefällt, getrieben wird». So das Zürcher Verwaltungsgericht in einem Entscheid von 2005 in dem es darum ging, ob das Gefängnis Poeschwies seinen Insassen das Tragen langer Unterhosen unter der kurzen Traininghose untersagen dürfe. Der Fall zeigt übrigens auch auf, wie Kleidervorschriften auch geradezu schikanös sein können (BGer 1P.3/2005 vom 9. März 2005; Verwaltungsgericht Zürich, VB.2009.00120, vom 20. August 2009).

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SCHWEIZ: GLEICHSTELLUNGSGESETZ

 

Rechtsprechung 2020 des Bundesgerichts in Gleichstellungssachen

 

2021
 

Die Webseite sentenzeparita.ch, auf welcher die publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Tessiner Obergerichts auf italienisch zusammengefasst wird, ist mit den 2020 veröffentlichten Entscheiden aktualisiert.

Zusammenfassung und Übersetzung durch Rosemarie Weibel


Die italienischsprachige «Cousine» von gleichstellungsgesetz.ch und www.leg.ch/jurisprudence wurde wie üblich per Ende Jahr aktualisiert. Auf der Plattform werden sämtliche Bundesgerichtsentscheide zum Gleichstellungsgesetz, sowie ausgewählte Urteile zu weiteren gleichstellungsrelevanten Themen aufgenommen und mit einer italienischsprachigen Zusammenfassung aufgeschaltet. Sie enthält ausserdem eine Rubrik mit den wichtigsten online zugänglichen Publikationen zum Gleichstellungsgesetz sowie Materialen aus Weiterbildungsveranstaltungen.

Im Jahr 2020 wurden drei Urteile des Obergerichts zum Gleichstellungsgesetz publiziert, wovon wir eines im letzten Newsletter vorgestellt haben (NL 2020#4) und eines im aktuellen Newsletter. In zwei davon ging es um Lohndiskriminierung: Im Urteil vom 05.03.2020 wurde die Sache an die untere Instanz zur Vervollständigung des Beweisverfahrens zurückgewiesen (NL 2020#4). Mit Urteil vom 27.07.2020 wurde die Klage einer Kantonsangestellten im Rahmen der Umstellung auf das neue Lohnsystem trotz Ungleichbehandlung mit verschiedenen Kollegen abgewiesen, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt und der Kanton einzuschreiten versprach. Das dritte Urteil vom 24.09.2020 bestätigt das vorinstanzliche Urteil, das der Angestellten eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung sowie eine Entschädigung für missbräuchliche Kündigung zuerkannt hatte (siehe dazu den Beitrag im aktuellen Newsletter).

Das Bundesgericht seinerseits hatte im Berichtsjahr mehrere Verfahren in Sachen sexuelle Belästigung und Mobbing zu entscheiden:
In BGer 6B_69/2019 vom 04.11.2019 ging es um die Frage, inwieweit audiovisuelle Aufnahmen strafrechtlich relevanten belästigenden Charakter haben können und ob die Äusserung, wonach eine Politikerin ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten gegenüber Politikern zu verdanken habe dem Tatsachenbeweis zugänglich sei (siehe auch NL 2020#1).
BGer 8C_879/2018 vom 6.3.2020 setzte sich damit auseinander, ob das Arbeitsumfeld und insbesondere der Druck auf Mobber einer fristlosen Kündigung des Täters/der Täterin entgegenstehen kann.
In BGer 8C_74/2019 vom 21.10.2020 schliesslich hatte das Bundesgericht Gelegenheit, den Charakter der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG klarzustellen (siehe dazu den Beitrag im aktuellen Newsletter).

Mehrere Urteile betrafen sodann Schwangerschaft und Mutterschaft:
BGer 4A_59/2019 vom 12. Mai 2020 führte aus, dass eine Kündigung nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub vermutungsweise missbräuchlich ist, und zwar auch dann, wenn die Stellvertretung besser qualifiziert ist (NL 2020#3).
Bezüglich Arbeitslosenversicherung wurde festgehalten, dass eine schwangere Frau selbst kurz vor der Niederkunft vermittelbar bleibt, zumindest solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen beabsichtigt (NL 2020#2).
Das Erwerbsersatzgesetz betraf der Entscheid BGer 9C_737/2019 vom 22. Juni 2020, wonach es nicht diskriminierend sei, dass selbständig erwerbende Mütter keinen Anspruch auf Betriebszulagen zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung haben, im Gegensatz zur Entschädigung für Dienstleistende. Glücklicherweise sind parlamentarische Vorstösse hängig, um diese Ungleichbehandlung zu beheben. (NL 2020#3).

Vier Urteile betrafen wiederum Fragen der Lohn- und Beförderungsdiskriminierung:
Der Beruf des Psychologen und der Psychologin ist ein typischer Frauenberuf, auch ein Psychologe kann sich somit auf das GlG berufen (BGer 8C_420/2019 vom 20.02.2020, NL 2020#2).
In BGer 8C_179/2020 vom 12.11.2020 (siehe dazu den Artikel im aktuellen Newsletter), hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zu den Lohnsystemen zusammengefasst – dem/der Arbeitgeber*in steht ein grosser Spielraum zur Verfügung, solange die Differenzierungskriterien nicht nach Geschlecht unterscheiden.
Ebenfalls ein kantonales Lohnsystem betraf BGer 8C_162/2019 vom 19.02.2020, wonach Ungleichbehandlungen, die sich bei der Umstellung zu einem neuen Lohnsystem aufgrund der Garantie der erworbenen Rechte ergeben können grundsätzlich objektiv gerechtfertigt sind.
Interessant ist auch BGer 8C_598/2019 vom 21.01.2020: danach besteht kein Grund dafür, ein Bundesgerichtsurteil, das eine Lohndiskriminierungsklage abweist, weitergehend zu anonymisieren. Rückzüge auf eine konkrete Person, die sich trotz Anonymisierung der Partei(en) insbesondere aus der Zusammenfassung des Sachverhaltes ergeben können, sind daher im Namen der Transparenz der Rechtsprechung in Kauf zu nehmen.
Mehrere Urteile befassten sich mit eher prozeduralen Fragen, so BGer 8C_463/2019 vom 10.06.2020 wonach es zulässig ist, ein Berufungsverfahren zu annullieren wenn keine der Kandidatinnen und Kandidaten die Wahlvoraussetzungen erfüllt oder gar erfüllen kann.
BGer 8C_701/2019 vom 16.01.2020 erinnert daran, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung des Gleichstellungsgesetzes zulässig ist, wenn entweder der Streitwert CHF 15‘000.00 übersteigt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. In casu lag der Streitwert des Arbeitszeugnisses unter CHF 15‘000, da es bereits weitgehend den Wünschen der Beschwerdeführerin entsprach, so dass die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen wurde.
BGer 4A_522/2019 vom 07.04.2020 schliesslich stellt in Sachen Klagehäufung klar, dass es übersetzt formalistisch wäre, auf eine Klage, die Ansprüche nach GlG mit anderen Ansprüchen vereint, nicht einzutreten, bloss weil auf die beiden Ansprüche ein unterschiedliches Verfahren Anwendung findet (NL 2020#3).

Direkter Zugang zur Rechtsprechungsübersicht (mit Link zu ausführlicheren Zusammenfassungen in italienisch und zu den Bundesgerichtsentscheiden in französisch beziehungsweise deutsch): sentenzeparita.ch
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SCHWEIZ: STRAFRECHT

 

Migrantin als Hausangestellte ausgenützt - auch ein Straftatbestand nach Art. 157 StGB

 

Bundesgericht, 26. August 2020 (6B_430/2020)

Die Senegalesin B. war von ihrer Landfrau A. in der Schweiz als Haushaltshilfe angestellt. Nachdem A. bereits in einem Administrativstrafverfahren des Kantons Genf betreffend Arbeitsaufsicht verurteilt worden war, stellte sich vor Bundesgericht die Frage, ob parallel dazu auch eine Bestrafung wegen Ausnützung einer unerfahrenen Person nach Art. 157 StGB (Wucher / usure) und wegen Anstiftung zur unerlaubten Ein- und Ausreise oder zum unerlaubten Aufenthalt (Art. 116 Abs. 1 lit. a StGB) vorliege (ne bis in idem). A. wurde deswegen von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben muss A. die Verfahrenskosten tragen, dem Opfer B. einen Genugtuungsleistung von CHF 2'000 zuzüglich Zinsen erbringen (Art. 49 OR) sowie CHF 27'458 als Schadenersatzanspruch für die Auslagen im Verfahren leisten.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass dem kantonalen Administrativverfahren und dem Strafverfahren nicht die genau gleichen Tatbestandselemente zugrunde liegen.
 
Kommentar Sandra Hotz: Sei es als Kindermädchen, Seniorenbetreuerinnen oder Reinigungskraft, Migrant_innen leisten einen sehr wichtigen Beitrag für die schweizerische Gesellschaft. Als Personen sans papiers geniessen sie darüber hinaus nicht nur einen fraglichen vertraglichen Arbeitnehmerinnenschutz, sondern leben ohne geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Weil diese Migrant_innen oftmals arbeiten ohne dass sie Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, haben Sie im Alter auch kein Anrecht auf Sozialversicherungsgelder; dabei wäre eine Anmeldung bei den Ausgleichskassen pro futuro grundsätzlich möglich, auch für Personen sans papiers. Durch die Anmeldung wird ihnen die Möglichkeit offengelassen bei einer späteren Regularisierung des Aufenthaltsstatus im Pensionsalter auch eine AHV-Rente in der Schweiz ausbezahlt zu bekommen. Dasselbe gilt, wenn eine Person sans papiers sich später rechtmässig in einem Land aufhält, mit dem die Schweiz ein bilaterales oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Das einbezahlte Geld ist dann nicht verloren.

Vgl. Kommentar von Werner Gloor, Newsletter, UniNE, CERT dazu, warum in diesen «modernen Arbeitsformen und – verträgen», die Behelfe des Vertragsrechts wie Art. 21 OR und Art. 320 Abs. 3 OR nicht zielführend sind für die betroffenen Arbeitnehmerinnen.
 
Vgl. Schlussbericht «Sans-Papiers in der Schweiz 2015» von der Universität Genf, Swiss Forum for Migration and Population Studies und B,S,S im Auftrag des SEM: Über 80 Prozent der Sans-Papiers gehen einer Arbeit nach. 53 Prozent davon arbeiten in Privathaushalten.

Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)
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SUISSE: DROIT DES FAMILLES

 

Dissolution du partenariat


Tribunal fédéral, 6 octobre 2020 (5A_427/2020)

 

Commentaire par Michel MONTINI, avocat indépendant à Neuchâtel, adjoint scientifique à l'Office fédéral de la justice et chargé de cours

Entretien entre partenaires enregistrés ; rappel des principes applicables et aperçu du droit futur en matière de partenariat enregistré après l’adoption par le Parlement de la réforme ouvrant le mariage pour tous.

Commentaire approfondi de Michel Montini (droitmatrimonial.ch)

Accès direct aux arrêts (bger.ch)
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SCHWEIZ: GLEICHSTELLUNGSGESETZ

 

Zweck der Entschädigung nach GlG bei sexueller Belästigung


Bundesgericht, 21. Oktober 2020 (8C_74/2019)

Sachverhalt und Prozessgeschichte: A. begann 1994 ihre Lehre bei der SBB und wurde nach 16 Jahren auf ihren Wunsch in der Eventmanagement-Abteilung eingeteilt. In dem neuen Team von 20 Personen war sie die einzige Frau. Im Folgejahr wurde sie Zeugin eines versuchten Raubüberfalls auf die Wechselstube, worauf ihr Arbeitsort gewechselt wurde. Sie war sehr mitgenommen und die Mitarbeit mit den Kollegen gestaltete sich zunehmend als schwierig. Die Personalverantwortlichen stellten in den nachfolgenden Gesprächen fest, dass A. nicht genügend unterstützt worden war von ihrem Gruppenleiter nach ihrem traumatischen Erlebnis. Es kam zu einer Coaching-Vereinbarung zwischen A. und dem Vorgesetzten, welche anfangs Februar 2014 als erfolgreich beendet erklärt wurde. Ende Februar 2014 meldete A. sich aber als arbeitsunfähig, die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV) wandte sich in der Folge an die SBB AG, um eine Diskriminierung geltend zu machen. A. leide namentlich unter der frauenfeindlichen Haltung und irreführenden Aussagen ihrer Kollegen und der Gruppenleiter scheine die geschlechtsspezifischen Schwierigkeiten der einzigen Frau im Team nicht zu verstehen. Sie machte geltend, dass sie als «zierliche» nicht belastbare Frau angesehen werde und die Mentalität der Männer im Team zu ändern, scheine allein auf ihren Schultern zu lasten. Nachdem A. wieder arbeitsfähig war, verweigerte der neue Personalverantwortliche ihren Einsatz im bisherigen Team, denn zuerst müsse geklärt werden, ob die Belästigungsvorwürfe (harcèlement) und die Mobbingvorwürfe gegenüber dem Team begründet seien. Es wurde eine externe Firma eingesetzt, welche den Fall untersuchte und 2015 zum Schluss kam, die Mobbingvorwürfe seien in Bezug auf alle Kollegen unbegründet, aber der Gruppenleiter habe seine Führungsaufgabe nicht wahrgenommen und sexuelle Belästigungen von einigen Kollegen seien wahrscheinlich, wobei generell von einer Unprofessionalität auszugehen sein und nicht vom Wunsch A. schaden zu wollen. Anfangs 2016 bestand A. darauf, dass die SBB AG endlich Stellung zu den Vorwürfen betr. sexueller Belästigung nehme, worauf diese im November 2016 entschied, eine sexuelle Belästigung sei wahrscheinlich gewesen und A. eine Genugtuung von CHF 6'597.- gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG zugesprach (rund einen Monatslohn). Ein Mobbingvorwurf wurde indes verneint. A. rekurrierte in der Folge und verlangte vor Bundesverwaltungsgericht stattdessen CHF 24'756 unter dem Titel Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG plus CHF 7'500 Genugtuung wegen sexueller Belästigung nach Art. 5 Abs. 5 GlG sowie CHF 15'000.- Genugtuung unter dem Titel (psychisch) Persönlichkeitsverletzung und Mobbing und CHF 51'453 Schadenersatz aufgrund der angefallenen Anwaltskosten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, und auferlegte der SBB AG rund CHF 13'700 der vorinstanzlich angefallenen Kosten von A. Vor Bundesgericht hält A. an ihren Forderungen fest und macht im Wesentlichen geltend die Vorinstanz negiere die Intensität und Dauer der erlebten sexuellen Belästigungen.

Erwägungen: Das Bundesgericht hält gestützt auf den externen Bericht 2015 fest, dass die folgenden Äusserungen als sexuelle Belästigungen nach Art. 4 GlG seitens der Kollegen der A. zu qualifizieren sind (E. 3.2.1): «Si elle a réussi, c'est parce qu'elle a couché!»; «Pour moi, les femmes sont biologiquement faites pour fonder un foyer, s'occuper de la cuisine, de l'aspirateur et des devoirs...»; «Moi, ma femme, il est exclu qu'elle conduise ma voiture!»; «Elle ferait mieux de retourner aligner les catalogues dans une agence de voyage plutôt que de nous faire chier dans notre caserne!».
Es erklärt auch, dass nach Art. 5 Abs. 3 GlG der Anspruch auf Entschädigung sich in Fällen von sexueller Belästigung immer gegen die Arbeitgeberin richtet und nicht von einem Verschulden oder von einem Vermögensschaden oder einer immateriellen Beeinträchtigung des Belästigungsopfers abhängt (E. 3.3.1). Die Entschädigung hat nämlich auch einen pönalen Charakter und bezweckt eine abschreckende Wirkung auf Unternehmen, die keine Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigungen ergreifen. Diese Entschädigung ist betragsmässig gemäss Art. 5 Abs. 4 GlG auf sechs Monatslöhne beschränkt. Damit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Darüber hinaus kann ein Schadenersatzanspruch und / oder ein Genugtuungsanspruch wegen sexueller Belästigung bestehen (Art. 5 Abs. 5 GlG), welcher aber nach BGer eine gewisse Schwere in objektiver Sicht erreichen müssten, was bei sexistischen Witzen («plaisanteries sexistes») verneint werden müsse (E. 4.2).
Auch die zusätzliche Genugtuungssumme wegen Mobbing gestützt auf Art. 49 OR ist von der Entschädigungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 GlG zu unterscheiden. Mobbing (oder psychische Belästigungen, harcèlements psychiques) liegen vor bei mehreren aneinander folgenden feindlichen Akten während einer längeren Dauer, in welcher eine oder mehrere Personen systematisch versuchen eine andere Person oder eine Personengruppe zu isolieren, zu marginalisieren und bei der Arbeit auszuschliessen (E. 5.1).
Das Opfer befindet sich oftmals in einer Situation, in der jeder einzelne Akt zwar noch nicht als feindlich eingestuft werden kann, aber die einzelnen Akte in ihrer Gesamtheit erscheinen dann als solches. Konflikte am Arbeitsplatz oder schlechtes Arbeitsklima bedeuten aber noch kein Mobbing. Das BGer anerkennt aufgrund der Akten zwar Probleme und eine gewisse Dysfunktionalität im Team, vermag aber kein Mobbing festzustellen. Bspw. mit der Begründung, dass die Kollegen die Kompetenz von A. nie in Frage gestellt hätten, auch A. herablassend über ihre Kollegen gesprochen hatte und ein Mobbingtatbestand kaum vereinbar wäre mit dem Wunsch von A. weiterhin in dieser Abteilung arbeiten zu wollen (E. 5.3).
 
Vgl. Broschüre SECO zu Mobbing (2018)
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SCHWEIZ: GLEICHSTELLUNGSGESETZ

 

Das Bundesgericht wollte einfach nicht!


Bundesgericht, 21. November 2020 (8C_179/2020)

 

Gastbeitrag von Martin SCHWEGLER, Rechtsanwalt Menznau

Das Bundesgericht hatte im Urteil 8C_179/2020 vom 12. November 2020 zu beurteilen, ob ein Kanton, der einer in der Asyl-Durchgangsstation arbeitenden Angestellten über einen Zeitraum von rund sieben Jahren um die CHF 80'000 weniger Lohn als dem männlichen Kollegen bezahlte, das Gleichstellungsrecht verletzt. Die von der Frau erhobene Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid wurde abgewiesen.
Erstaunlich war, wie das Bundesgericht feststellen konnte, dass unterschiedliche Pflichtenhefte vorliegen, ohne jemals das Pflichtenheft vom Kollegen gesehen zu haben. Auch wurde die unbewiesene Behauptung des Kantons, der männliche Kollege hätte eine Stellvertreterfunktion gehabt, unbesehen übernommen, obwohl diese weder gelebt noch in einem Organigramm ersichtlich war.
Das Bundesgericht rechtfertigte die Lohnungleichheit auch damit, dass der Kollege eine grössere Anzahl Dienstjahre hätte, obwohl der betreffende Kanton diesen Umstand durch eine Treue- und Erfahrungszulage abgilt. Unbeachtet dabei blieb, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls über 18 Jahre Berufserfahrung verfügt und eine deutlich höhere Ausbildung vorweisen konnte.
Zwar wurde im Zusammenhang mit dem Antrag auf ein Gutachten beim eidgenössischen Büro für Gleichstellung von Mann und Frau (EBG) eine rechtliche Stellungnahme eingeholt, diese blieb aber im Entscheid völlig unberücksichtigt. Dies ist kein Sonderfall. Es ist offenbar Praxis, dass das Bundesgericht die Stellungnahmen des EBG meist nur dann in den Entscheid einbezieht, wenn eine Ungleichbehandlung verneint wird. Andernfalls wird – wie vorliegend – auf dessen Würdigung verzichtet. Das EBG hat nämlich unter Berücksichtigung des hohen Lohnunterschiedes und des a priori gleichen Wertes der Arbeit die Glaubhaftmachung der Diskriminierung bejaht.
Also wäre es Sache des Kantons gewesen, seinerseits die Ungleichbehandlung zu erklären. Fakt ist, dass die Beschwerde abgelehnt wurde, obwohl keine der Instanzen jemals die zentralen Beweise abgenommen und die sachlichen Gründe für den Lohnunterschied mit der geforderten Sorgfalt und Tiefe geprüft hat. Die von der Vorinstanz eindeutig falschen Berechnungen interessieren nicht.
Neben der Beschwerdeführerin hat eine weitere Arbeitskollegin eine Lohnungleichheit moniert und parallel den Rechtsweg beschritten. Dieser hat der Regierungsrat eine mittlere fünfstellige Summe bezahlt, weshalb ein Vergleich geschlossen wurde.
Da alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind, wird die Beschwerdeführerin in Kürze die CEDAW-Individualbeschwerde einreichen.

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SCHWEIZ: STRAFRECHT

 

Strafrechtlicher Rechtsschutz des Anspruchs auf Entschädigung für eine sexuelle Leistung


Bundesgericht, 8. Januar 2021 (6B_572/2020, zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht anerkennt in diesem Urteil, dass einer zwischen erwachsenen Personen vereinbarten und selbstbestimmt erbrachten sexuellen Dienstleistung ein Vermögenswert zukommt, so dass Sexarbeiter*innen gegen Betrug strafrechtlich geschützt sind.
In diesem Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen einer Person abgewiesen, die wegen Betrug verurteilt worden war. Diese Person, Herr. A, war durch ein Inserat mit Frau B über Telefon und E-Mails unter einem falschen Namen in Kontakt getreten. Er hatte ihr CHF 2000 angeboten, um mit ihr eine Nacht zu verbringen und Sex zu haben. Sie hatte das Angebot angenommen. Herr A hatte Frau B versichert, sie nach dem Geschlechtsverkehr oder am nächsten Tag zu bezahlen. Nach dem Geschlechtsverkehr nutzte Herr A den Schlaf von Frau B aus, um alle ihre Chat-Verläufe und E-Mails mit ihm und alle Fotos von ihm von ihrem Mobiltelefon zu löschen, ihr CHF 41 zu stehlen und wegzugehen, ohne die Leistung zu bezahlen. Herr A wurde durch das Kreisgericht St. Gallen wegen Betruges, Datenbeschädigung und geringfügigen Diebstahls für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug, einer Busse und Schadenersatz im Umfang von CHF 2‘041 verurteilt. In seiner Beschwerde bestritt Herr A das Vorliegen eines Betruges und er verlangte sowohl die Milderung seiner Strafe als auch die vollumfängliche Abweisung der Zivilklage.
Gemäss Art. 146 StGB liegt Betrug vor, wenn jemand «in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt». Herr A bestritt das Vorliegen einer Arglist unter anderem mit der Behauptung, dass die Privatklägerin die ihr zumutbaren Vorsichtsmassnahmen missachtet habe. Er argumentierte auch, dass der Vertrag über die entgeltliche Erbringung sexueller Leistungen (hiernach «Sexarbeitsvertrag») sittenwidrig sei, so dass Frau B keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils habe.
Das Bundesgericht erachtet unter anderem aus den folgenden Gründen, dass die Vorinstanz das Bundesrecht nicht verletzt habe, indem sie das Vorliegen einer arglistigen Täuschung festgestellt hatte (E. 4.2). Die Vorspiegelung des Leistungswillens (im vorliegenden Fall die von Herrn A versprochene Zahlung von CHF 2000) sei grundsätzlich arglistig, weil dies eine innere Tatsache betreffe, die die Vertragspartner*in nicht direkt überprüfen könne. Ausgenommen sei der Fall, in dem das Opfer die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden hätte überprüfen können (E. 3.3). Eine solche Überprüfung sei jedoch im vorliegenden Fall gemäss Bundesgericht nicht möglich gewesen (E. 4.1.3 und 4.2). Ausserdem könnten nur Fälle gröbsten Mitverschuldens des Opfers Arglist ausschliessen. Dies sei vorliegend, so das Bundesgericht, nicht der Fall (E. 4.2).
Das Bundesgericht anerkennt aus den folgenden Gründen, dass der Anspruch auf Entschädigung für die erbrachte sexuelle Leistung strafrechtlich schutzwürdig sei (E. 7.2). Das Vermögen, welches bei Betrug beschädigt wird (E. 6.1), kann unter anderem aus «geldwerten Positionen [bestehen], deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist» oder die «Gegenstand eines Rechtsgeschäfts 'Tausch gegen Geld' sein können» (E. 6.2). Sittenwidrige Verträge sind zwar nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR); dies betreffe aber nur Rechtsgeschäfte «mit eindeutig schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Ordnung oder anerkannte und im Wandel der Zeit beständige Moralvorstellungen» (E. 7.1). Das Bundesgericht zitierte zahlreiche Quellen aus der Lehre, welche die Sittenwidrigkeit eines Sexarbeitsvertrags zwischen erwachsenen Personen ohne kriminelle Begleiterscheinungen verneinen. Es zitiert auch sowohl eine Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Mai 2012 zur Interpellation 12.3187 «Privatrechtliche Anerkennung des Prostituiertenlohns» als auch einen Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 11. Januar 2016 über die Standesinitiative des Kantons Berns 12.317 «Prostitution ist nicht sittenwidrig», wonach die Gerichte die Sexarbeit voraussichtlich in Zukunft nicht mehr per se als sittenwidrig betrachten sollen (E. 7.1). Das Bundesgericht hält weiter fest, dass ein Teil der Rechtsordnung die Sexarbeit als Vermögenswert anerkennt (E. 7.2). Das Erwerbseinkommen aus Sexarbeit sei bereits als rechtmässig anerkannt worden und der Verdienstausfall durch Unfall einer Sexarbeiterin als zu ersetzenden Schaden qualifiziert (BGE 111 II 295 E. 2e S. 301). Sexarbeit stelle - ausser in den Fällen von Art. 195 und 199 StGB - eine sozialübliche und zulässige Tätigkeit dar. Der Schutz durch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) für diese Tätigkeit sei bereits anerkannt worden (vgl. z.B. BGE 101 Ia 473 S. 746 E. 2b). Sexarbeit unterliege der Einkommenssteuer, der Vermögenssteuer und der AHV-Pflicht (BGE 107 V 193 S. 476). Die aus der Sexarbeit erzielten Einnahmen einer Person ohne Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung dürften nicht eingezogen werden, da die Einkünfte aus einem zivilrechtlich legalen Rechtsgeschäft stammen (vgl. z.B. Urteil des BGer 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2). Die Sittenwidrigkeit sei ausserdem durch das Bundesgericht unter anderem für Verträge über erotische oder pornographische Dienstleistungen per Telefon bereits verneint worden (BGE 129 III 604 S. 617 E. 5.3). Der Sexarbeitsvertrag widerspreche auf jedem Fall «nicht in jeder Hinsicht der in der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe». Ausserdem sei die ausschliessliche Verteidigung der Interessen der Kund*innen der Sexarbeit unvereinbar mit dem Schutz der Sexarbeiter*innen durch Sexualstrafrecht. Schliesslich habe Herr A selbst eine Frau für die Erbringung einer entgeltlichen sexuellen Dienstleistung gesucht, so dass er keinen Schutz durch die von ihm angerufene Sittenwidrigkeit des Sexarbeitsvertrags verdiene. Das Bundesgericht bestätigte somit den Schluss der Vorinstanz, wonach der Anspruch der Privatklägerin auf Entschädigung einen Vermögenswert darstellte (E. 7.2).
Das Bundesgericht sah folglich im Schuldspruch wegen Betruges kein Bundesrecht verletzt (E. 7.2) und bestätigte den Frau B zugesprochenen Schadenersatz. (E. 8).

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SCHWEIZ: SEXUALSTRAFRECHT

 

Tatbestand der Vergewaltigung


Bundesgericht, 19. Januar 2021 (6B_572/2020, 6B_493/2020, 6B_594/2020)

Der wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung Angeklagte A. wurde vom Obergericht Zürich freigesprochen. Das kantonale Gericht sah den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB als nicht erfüllt an. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobenen Beschwerden gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
 
Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt gestaltete sich wie folgt: B., A., C. und D. verliessen gemeinsam die Weihnachtsfeier der Stiftung E. Die 20-jährige B. war aufgrund von psychischen Problemen in dieser Stiftung in einem Aufbauprogramm der Invalidenversicherung tätig. A. war ihr Gruppenchef.
Nachdem sich die Gruppe an einem Imbissstand verpflegte, machten sie sich alle auf den Heimweg. Da A. weder das Angebot von C. bei ihm und seiner Freundin zu übernachten annahm, noch ein Taxi nachhause nehme wollte, bot ihm B. an bei ihr auf dem Sofa zu schlafen, da sie ihren angetrunkenen Kollegen nicht alleine auf der Strasse lassen wollte. Dieser willigte ein und ging mit A. in die Wohnung. In der Wohnung befand sich B's Bruder mit seinen Freunden laut Musik hörend in seinem Zimmer mit geschlossener Tür.
B. brachte A. eine Decke und Kissen ins Wohnzimmer und zog sich in ihr Zimmer zurück. Der Gruppenchef tauchte unangekündigt in ihrem Zimmer auf. Sie forderte ihn auf ihr Zimmer zu verlassen und brachte ihn mehrmals ins Wohnzimmer zurück. Kaum war sie zurück in ihrem Zimmer tauchte er wieder auf und setze sich zu ihr aufs Bett. Er fing an, B. anzufassen. Sie forderte ihn auf, damit aufzuhören. A. kam der Aufforderung nicht nach und öffnete seine Hose. Sie wiederholte sich und rutschte weg von ihm. Als sie nach ihrem Bruder rief, drückte B. ihr seine Hand auf den Mund und meinte, sie dürfe das nicht tun. A. bedrängte sie weiter, fasste sie an der Hüfte und versuchte sie mehrmals zu küssen. Er forderte sie auf ihm «eins zu blasen» was sie ablehnte. A. schob ihr die Pyjama- und Unterhose runter. B. versuchte ihn mit den Beinen wegzustossen, was ihr nicht gelangt, da er ihr körperlich überlegen war. Er wiederholte, dass sie das doch auch wolle und drang mit seinem Penis vaginal in sie ein. Dabei hielt er B. an den Handgelenken fest.
 
Gegen den Freispruch von A. gelangten die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und B. mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
 
Die Beschwerdeführerinnen rügten vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 190 StGB. Der Beschwerdegegner habe Gewalt angewandt und die Beschwerdeführerin 2 (A.) zudem unter psychischen Druck i.S.v. Art. 190 StGB gesetzt.
 
Das Bundesgericht hält fest, dass «die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers (...) eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung [meint], mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein.»
Das Bundesgericht führt sodann aus, dass vorliegend von einer Gewaltanwendung i.S.v. Art. 190 StGB auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe mit ihrer eindeutigen und fortwährenden Gegenwehr dem Beschwerdegegner klar zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle. Von einem passiven Verhalten könne nicht die Rede sein. Auch hält das Bundesgericht fest, dass ihre geäusserten Selbstzweifel- und vorwürfe nicht massgebend seien, für die Frage, ob sie zum Geschlechtsverkehr genötigt worden sei.
Vorliegend habe sich der Beschwerdegegner über den klar manifestierten Willen der Beschwerdeführerin 2 hinweg gesetzt. Seine physische Einwirkung erfülle «das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung ohne Weiteres.» Von der Beschwerdeführerin 2 habe sodann kein weiterer Widerstand erwartet werden können bzw. sei ihr ein solcher nicht zumutbar gewesen.  Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung sei erfüllt. (E. 4.4)
                                                  
 
Kommentar Meret Lüdi:
Das vorliegende Verfahren und insbesondere das Urteil des Obergerichts Zürich belegen erneut die Notwendigkeit einer Reform des Schweizer Sexualstrafrechts (Siehe dazu auch NL2020#03, NL 2020#02, NL 2019#02). Die Ausführungen des Bundesgerichts zeigen – trotz Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils – auf, dass sich das Opfer wehren muss und ein Nein für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht ausreichen würde. Der aktuelle Vergewaltigungstatbestand, der als Nötigungsdelikt konzipiert ist, genügt folglich den Anforderungen von Art. 36 Istanbul-Konvention, wonach alle nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen angemessen bestraft werden müssen, nicht.
 
Wer das Urteil des Zürcher Obergerichts liest, kann deutlich erkennen, dass mit der aktuellen Rechtslage die sexuelle Selbstbestimmung nicht ausreichend geschützt wird. So äussert sich das Zürcher Obergericht zur Frage, ob der objektive Tatbestand von Art. 190 StGB erfüllt ist, wie folgt:
 
«Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Privatklägerin zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, sich weiterhin körperlich oder verbal zu wehren, um Hilfe zu rufen, oder aus dem Zimmer zu flüchten. Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Entscheidend ist demgegenüber, dass der Beschuldigte aufgrund des passiven Verhaltens der Privatklägerin kein Nötigungsmittel jedweder Art anwenden musste, um den (gegenteiligen) Willen der Privatklägerin zu brechen. Unter diesen Umständen werden auch die nach der Tat hervortretenden Selbstzweifel der Privatklägerin, wonach sie sich zu wenig gewehrt habe, umso verständlicher. Die von ihr geschilderte Abwehr mit den Füssen stellte sie gemäss eigenen Aussagen selber ein, ohne dass der Beschuldigte hierzu etwas beigetragen hätte, zum Beispiel indem er ihre Beine heruntergedrückt oder sich aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit bei einem Gerangel durchgesetzt hätte. Das Vorgehen des Beschuldigten wird dadurch nicht minder egoistisch, rücksichtslos und kaltherzig. Eine ausreichende Nötigungshandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist hingegen nicht auszumachen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen ist. » (Urteil ZH, S. 26 f.)

Direkter Zugang zum Urteil des Bundesgericht (bger.ch)
Direkter Zugang zum Urteil des Obergerichts Zürich (gerichte-zh.ch)

Zum Stand der Revision: Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat am 1. Februar 2021 einen Vorentwurf zur Revision des Sexualstrafrechts in die Vernehmlassung geschickt. Die Frist für Stellungnahmen endet am 10. Mai 2021. Der Vorentwurf sieht u.a. einen sog. Auffangtatbestand mit dem Titel 'sexueller Übergriff' vor. Der Tatbestand der Vergewaltigung soll jedoch weiterhin als Nötigungsdelikt konzipiert bleiben. Es wird somit weder eine Nein-ist-Nein-Lösung noch eine Ja-ist-Ja-Lösung im Zusammenhang mit Art. 190 StGB vorgeschlagen. Die Vorlage wird zu Recht von der SP Frauen* als ungenügend kritisiert. Dies u.a., da der Tatbestand der Vergewaltigung nicht geändert werden soll und somit weiterhin von einem Nötigungmittel abhängt.

Zur Kampagne «Nur ja heisst ja – Art. 190 ändern» (ja-heisst-ja.ch)
Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats zur Eröffnung der Vernehmlassung (parlament.ch)
Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zum Vorentwurf vom 28. Januar 2021 (parlament.ch)
Vorentwurf des Bundesgesetzes über eine Revision des Sexualstrafrechts (parlament.ch)
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SVIZZERA, TICINO: MOLESTIE SESSUALI

 

La Legge federale sulla parità dei sessi si rivolge non all'autore delle molestie sessuali, bensì al datore di lavoro. La conoscenza da parte di un quadro può essere imputata al datore di lavoro


Seconda Camera civile Tribunale d'appello del Canton Ticino, 12.2020.6 del 24.09.2020

La cassiera-cameriera di un Ristorante-Ostello denuncia delle angherie e molestie subite da parte del cuoco. La gerente, amica del cuoco, non interviene in modo appropriato, né lo fa la datrice di lavoro, che successivamente procede al licenziamento della cassiera-cameriera. La Pretura le riconosce un importo corrispondente a tre mensilità del salario medio svizzero per le molestie subite e tre mensilità dell’ultimo salario effettivo a titolo di disdetta abusiva.
La Legge federale sulla parità dei sessi (LPar) si rivolge non all’autore delle molestie sessuali, bensì al datore di lavoro che deve adottare misure ragionevolmente esigibili a titolo preventivo, e meglio stabilendo una struttura e un contesto lavorativo tali da scoraggiare e prevenire gli abusi. Il datore di lavoro deve essere a conoscenza delle molestie perpetrate. La conoscenza da parte di un quadro può, tenuto conto delle circostanze, essergli imputata.
Oltre all’indennità ex art. 5 cpv. 3 LPar, alla vittima può essere riconosciuta un’indennità per torto morale giusta gli art. 47/49 CO, ma “solo se l’indennità ex art. 5 cpv. 3 LPar non può o non basta a coprire il suo pregiudizio”. Ad ogni modo, l’indennità ex art. 5 cpv. 3 LPar è cumulabile con quella prevista dall’art. 336a CO (disdetta abusiva) (consid. 8).

Accesso al riassunto esteso pubblicato su sentenzeparita.ch: sentenzeparita.ch
Accesso diretto alla sentenza: sentenze.ti.ch
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Rechtspolitik
Objets politiques

SCHWEIZ: INKRAFTTRETEN EINES BUNDESGESETZES


Der Vaterschaftsurlaub ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten


Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EO)


Die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaubs wurde in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 mit einer Mehrheit von 60,3 Prozent angenommen.

Medienmitteilung (bsv.admin.ch) 
Mehr Infos zur Änderung (bsv.admin.ch)
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SCHWEIZ: VOLKSABSTIMMUNG VOM 7. MÄRZ 2021


Verhüllungsverbot


19.023 «Ja zum Verhüllungsverbot». Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag

Am 7. März kommt mit dem Verhüllungsverbot eine Volksinitiative zur Abstimmung, die mit islamfeindlichen, rassistischen und sexistischen Narrativen die Körper von muslimischen Frauen regulieren will (siehe bereits Beitrag NL 2020#03). Mit einem vermeintlich neutral formulierten Initiativtext wird versucht, problematische staatliche Kleidervorschriften in die Verfassung zu schreiben.
 
2016 stehen ein paar Männer auf dem Bundesplatz, zwei tragen schwarze Kapuzenpullis, schwarzen Mund-Nasen-Schutz und dunkle Sonnenbrillen, einer trägt eine Burka. Dabei sind Walter Wobmann, Nils Fiechter und ein paar Unbekannte; und sie wollen muslimischen Frauen und «linken Chaoten» verbieten, sich im öffentlichen Raum das Gesicht  zu verhüllen. Am 7. März 2021 wird die Schweizer Stimmbevölkerung über ihre Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» abstimmen. Die letzten Umfragen gehen von einer knappen Annahme aus.
 
Kommentar von Manuela Hugentobler:
Das Egerkinger Komitee instrumentalisiert und objektiviert Muslimas, indem es seine antiislamische Agenda über die Regulierung von weiblichen, rassifizierten Körpern durchsetzen will. Dass es ihnen nicht um Frauenrechte geht, sondern darum, den Islam als eine der Schweiz fremde und terroristische Religion zu verunglimpfen und damit auch rassistische Ressentiments zu schüren, ist offensichtlich. Dennoch gibt es Stimmen, die eine Annahme der Initiative aus feministischen Gründen befürworten. Sie behaupten, dass eine Verhüllung die Selbstbestimmung von Frauen verletze, Unterordnung symbolisiere und deshalb Grundrechte von Frauen missachte.
 
Diese Argumentation unterstellt der Initiative ein inhärent emanzipatorisches Potenzial und verkennt damit, dass es keineswegs bedeutungslos ist, dass die Initiative ihren Ursprung in Kreisen hat, die sonst alles dafür tun, Freiheit und Grundrechte von Frauen und marginalisierten Gruppen einzuschränken. Die Behauptung, die Verhüllung verletze die Selbstbestimmung von Frauen, ist eine Verdrehung der tatsächlichen Verhältnisse. Ob eine Verschleierung des eigenen Körpers Ausdruck von Unterdrückung oder Selbstbestimmung ist, ist kontextabhängig. Eindeutig ist aber, dass staatliche Kleidervorschriften für marginalisierte Minderheiten die Selbstbestimmung der Betroffenen verletzt. Im Modus des „white men save brown women“ reproduzieren Kleidervorschriften ausschliesslich für die weibliche, muslimische Bevölkerung so kolonialistisch-rassistische Machtverhältnisse. Eine differenzierte feministische Positionierung muss, um die Lebensverhältnisse aller Frauen zu verbessern, verschiedene Ebenen der Unterdrückung in den Blick nehmen: Eine egalitäre Gesellschaft wird nur dann Wirklichkeit, wenn wir auch den paternalistischen Orientalismus ablegen und Grundrechte für alle durchsetzen. Gerade im Jahr 2021, in dem wir mit dem Frauenstimmrechtsjubiläum den jahrzehntelangen Kampf für die Selbstbestimmung von Frauen feiern.


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SCHWEIZ: ANNAHME EINES BUNDESGESETZES


Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister

 


Botschaft (19.081) ZGB. Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister.

Am 18. Dezember 2020 stimmte die Bundesversammlung in der Schlussabstimmung der Änderung des Zivilgesetzbuches zu. Die neue Bestimmung erleichtert es Menschen mit Transidentität oder einer Variante der Geschlechterentwicklung ihren Vornamen und ihr Geschlecht im Personenstandsregister zu ändern. Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine Erklärung gegenüber den Zivilstandesbeamt*innen genügt.  Es bedarf somit keiner vorgängigen medizinischen Untersuchung oder anderer Vorbedingungen (mehr). Eine solche Erleichterung ist sehr zu begrüssen.

Nachtrag: Wir berichteten bereits im NL 2020#01 über die Botschaft zur Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister. Die durch den Bundesrat in Aussicht gestellte Stellungnahme zur Einführung einer dritten Geschlechtsoption oder gar der Abschaffung der Kategorie Geschlecht in einem Bericht zu den Postulaten 17.4121 und 17.4185 ist (immer) noch nicht erfolgt. Die beiden Postulate sind vom Nationalrat angenommen, jedoch vom Ständerat noch nicht behandelt worden.

Urteil aus Einsiedeln zur Änderung des Eintrags im Personenstandsregister im NL 2020#03
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SCHWEIZ: ANNAHME EINES BUNDESGESETZES


Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen


Botschaft (18.092) Erwerbsersatzgesetz. Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen.

Sowohl der Ständerat wie auch der Nationalrat haben am 18. Dezember 2020 die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes in der Schlussabstimmung beschlossen. Neu soll sich die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen um die Dauer der Hospitalisierung verlängern. Für eine Verlängerung der Dauer der Ausrichtung der Entschädigung muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital sein und die Mutter nachweisen, dass sie im Zeitpunkt der Geburt bereits beschlossen hat, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die beschlossene Gesetzesänderung war bereits Thema im NL 2020#02, NL 2016#4 und NL 2017#3.

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SCHWEIZ: BERICHT DES BUNDESRATES


Massnahmen gegen weibliche Genitalverstümmelung


Bericht des Bundesrates vom 25. November 2020 in Erfüllung des Postulates 18.3551 Rickli vom 14. Juni 2018

Der über 60 Seiten lange Bericht des Bundesrates zur weiblichen Genitalbeschneidung in der Schweiz vom 25. November 2020 schlägt einen umfassenden Ansatz zur Bekämpfung dieses Verbrechens vor, welcher sich auf mehrere Säulen stützt: Auf Präventionsarbeit, auf die interdisziplinäre Vernetzung und Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene, auf die Strafverfolgung sowie auf die angemessene Betreuung und gesundheitliche Versorgung betroffener Mädchen und Frauen. Die Stossrichtung ist, dass alle geeigneten Massnahmen ergriffen werden sollten, um die vorsätzliche Verstümmelung weiblicher Genitalien wirksam zu bekämpfen. Mit der Website www.maedchenbeschneidung.ch wird Betroffenen wie auch Fachpersonen in verschiedenen Sprachen umfassende, aber verständliche Informationen zur Thematik sowie Kontaktdaten zur Verfügung gestellt. Marisa Birri von TERRE DES FEMMES Schweiz ist indes nicht unkritisch. Sie fordert: «jetzt müssen aber auch Taten folgen!» Hier die Stellungnahme des Netzwerks.
 

Medienmitteilung (admin.ch)
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SCHWEIZ: ANNAHME EINER PARLAMENTARISCHEN INITIATIVE AUF BUNDESEBENE


Ehe für alle


Parlamentarische Initiative 13.468 eingereicht von der Grünliberalen Fraktion am 5. Dezember 2013, Annahme in der Schlussabstimmung vom 18. Dezember 2020, Ablauf der Referendumsfrist am 10. April 2021


Das Schweizer Parlament verabschiedet eine Änderung des Zivilgesetzbuchs, welche die Ehe für Paar jeden Geschlechts öffnet.
Kern der Öffnung der Ehe für alle ist der neue Art. 94 ZGB, mit dem folgenden, geschlechtsneutralen Wortlaut: «Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.» Gleichgeschlechtliche Paare, die in eingetragener Partnerschaft leben, können jederzeit gemeinsam vor jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen und nach Inkrafttreten der Änderung sollen keine neuen eingetragenen Partnerschaften begründet werden können. Die Vorlage enthält auch eine Bestimmung zur automatischen Erlangung der Stellung des zweiten Elternteils für die Ehefrau der gebärenden Mutter, allerdings unter der Bedingung der Inanspruchnahme einer fortpflanzungsmedizinisch begleiteten Samenspende im Inland (Art. 255a Abs. 1 nZGB: «Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 durch eine Samenspende gezeugt, so gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil.»). Dies bedeutet, dass bei einer Samenspende im Ausland oder im privaten Kontext ohne fortpflanzungsmedizinische Begleitung die Elternschaft der Co-Mutter weiterhin nur mittels einer «Stiefkindadoption» (Art. 264c ZGB) entstehen kann.

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SUISSE: OBJETS PARLEMENTARES DIVERS


Le harcèlement sexuel dans la loi sur l'égalité, la loi sur les marchés publics et le droit pénal


Initiative cantonale vaudoise 20.340 : Faciliter la lutte contre le harcèlement sexuel dans le cadre du travail
Initiative parlementaire Porchet 29.486: Renforcer la protection contre le harcèlement sexuel
Motion Reynard 20.4615: Harcèlement sexuel. Clarification dans le code pénal

L’initiative cantonale a été déposée par le canton de Vaud le 19.11.2020, l’initiative de Léonore Porchet le 10.12.2020 et la motion de Mathias Reynard le 17.12.2020.
L’initiative cantonale vaudoise a pour but de modifier la loi fédérale sur l’égalité entre femmes et hommes (LEg) en ce sens que le harcèlement sexuel (art. 4) doit pouvoir également bénéficier de l’allègement du fardeau de la preuve (art. 6), dont il est aujourd’hui exclu.
Léonore Porchet demande à ce que la loi sur les marchés publics (LMP) soit modifiée en ce sens que son art. 8 al. 1 let. c, qui prévoit qu’un marché public n’est octroyé à un soumissionnaire qu’à la condition qu’il respecte l’égalité salariale, soit complété afin d’exiger du soumissionnaire qu’il garantisse également une protection effective contre le harcèlement psychologique et sexuel.
Mathias Reynard demande quant à lui une modification du Code pénal afin d’y définir le comportement typique du harcèlement sexuel et de prévoir une peine réelle dissuasive, l’art. 198 CP ne couvrant pas toutes les situations.

Accès direct aux objets parlementaries (initiative cantonale; initiative Porchet; motion Reynard)
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SCHWEIZ: ANNAHME EINER MOTION AUF BUNDESEBENE


Misshandlungen im Schweizer Sport


Motion 20.4341 und 20.4331 eingereicht von der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats wie auch des Ständerats am 19. November 2020 resp. 9. November 2020

Die beiden Motionen betreffend Schaffung einer unabhängigen nationalen Anlauf- oder Meldestelle wurden durch die Parlamentarier*innen angenommen. Diese enthalten den Auftrag an den Bundesrat, in der Schweiz eine unabhängige nationale Anlauf- oder Meldestelle aufzubauen, bei der sich Sportler*innen bei jeglichen Misständen im Bereich Sport melden können.
Aufgrund von verschiedenen Berichten von ehemaligen Spitzenturnerinnen, ist der andauernde massive und systematische psychische und physische Druck unter dem die Frauen litten, an die Öffentlichkeit gelangt. Um einen strukturellen Wandel im Sport zu begünstigen, soll die Meldestelle unabhängig vom Verband  sein und absolute Vertraulichkeit garantieren.

Direkter Zugang zur Motion 20.4341 (parlament.ch)
Direkter Zugang zur Motion 20.4331 (parlament.ch)
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SCHWEIZ: ANNAHME EINER MOTION AUF BUNDESEBENE


Kostenbefreiung für Schwangere während der ganzen Schwangerschaft


Motion 19.3070 eingereicht von Irène Kälin am 7. März 2019
Motion 19.3307 eingereicht von Jean-Luc Addor am 22. März 2019


Beide Motionen beauftragen den Bundesrat die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend zu ändern, dass die obligatorische Krankenversicherung die Kosten für Leistungen während einer Schwangerschaft vollständig übernimmt. Zurzeit dürfen Versicherungen gemäss Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG nur für Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche keine Kostenbeteiligung verlangen.

Direkter Zugang zum Motion Kälin (parlament.ch)
Direkter Zugang zur Motion Addor (parlament.ch)
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SCHWEIZ: MOTION AUF BUNDESEBENE


24-Stunden-Beratungsangebot für von Gewalt betroffene Personen gemäss Istanbul-Konvention


Motion 20.4451 eingereicht von Tamara Funiciello am 10. Dezember 2020
Motion 20.4463 eingereicht von Eva Herzog am 10. Dezember 2020
Motion 20.4452 eingereicht von Susanne Vincenz-Stauffacher am 10. Dezember 2020

Die drei Motionen beauftragen den Bundesrat, ein schweizweites professionelles 24h-Beratungsangebot für Opfer von Gewalt einzurichten oder schweizweit zu koordinieren. Dieses soll sowohl telefonisch wie auch via Internet zugänglich sein. Das Beratungsangebot soll die Anforderungen von Art. 24 Istanbul-Konvention erfüllen und für alle betroffenen Personen leicht zugänglich sein.
Der Bundesrat befürwortet in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2021 das Anliegen der Motionen, weist jedoch darauf hin, dass die Errichtung eines solchen Beratungsangebots in die Kompetenz der Kantone fällt. Der Bundesrat sei jedoch bereit, eine koordinierende Rolle beim Aufbau eines Beratungsangebots durch die Kantone zu übernehmen und beantragt die Annahme der Motionen.

Direkter Zugang zu den Motionen und zur Stellungnahme des Bundesrates (Funiciello; Herzog; Vincenz-Stauffacher)
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SCHWEIZ: INTERPELLATION AUF BUNDESEBENE


Schulische Sensibilisierungs- und Informationsarbeit über die Vielfalt an Geschlechtsidentitäten und sexuellen Orientierungen


Interpellation 20.4428 eingereicht von Samira Marti am 9. Dezember 2020

Die Interpellation weist daraufhin, dass Homophobie ein weitverbreitetes Problem in unserer Gesellschaft ist. Eine frühzeitige Aufklärungs- und Sensibilisierungsarbeit an Volksschulen würde entscheidend dazu beitragen dem entgegenzuwirken.

Die Nationalrätin stellt dem Bundesrat verschiedene Fragen in diesem Zusammenhang. So etwa, welche Bedeutung die Sensibilierungs- und Informationsarbeit über die Vielfalt an Geschlechtsidentitäten und sexuellen Orientierungen bei Jugendlichen für den Bundesrat hat, wie der Bundesrat die Kantone bei dieser Arbeit unterstütze oder ob das Thema aktuell in den Schulen thematisiert wird.

Der Bundesrat erklärt in seiner Antwort auf diese Interpellation, dass er auf der Basis des Epidemiengesetzes (SR 818.101) bereit ist, Finanzhilfen an die Stiftung Sexuelle Gesundheit Schweiz (SGCH) zu leisten, damit diese Massnahmen zur Zielerreichung des Nationalen Programms 'HIV
und andere sexuell übertragbare Infektionen' leisten kann. Im Rahmen des Schwerpunkts «Hass im Netz» erarbeite etwa auch das BSV Massnahmen zur Bekämpfung von «Sexismus und LGBTIQ*-Feindlichkeit im Netz», dabei wird der Weiterbildung von Lehrpersonen ein besonderes Augenmerk gewidmet sein. Ein erster Bericht wird im März 2021 erscheinen. Indes ist der Bundesrat der Auffassung, dass die inhaltlichen Schwerpunkte der Lehrpläne und die Entwicklung der Sexualaufklärung durch die Schulen in der Schweiz den internationalen Empfehlungen und der Umsetzung in anderen europäischen Ländern grundsätzlich entspreche. Die sprachregionalen Lehrpläne seien zudem den spezifischen Bedürfnissen angepasst und betonten den gegenseitigen Respekt auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sensibilitäten, die Eltern in diesem Bereich haben können.

Direkter Zugang zur Interpellation und Stellungnahme des Bundesrats (parlament.ch)
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SCHWEIZ: CALL FOR ABSTRACTS

 

Legal Gender Studies in der Schweiz

 


Gastbeitrag des Vereins F.Ius (Feministisch.Ius)

 

Der Verein F.Ius (Feministisch.Ius) hat im letzten Herbstsemester 2020 erfolgreich eine Expert-Talk und Workshopreihe zum Thema "Legal Gender Studies - Entwicklungen in der Schweiz" an der Universität Zürich durchgeführt. Für diese Veranstaltung konnte F.Ius hochkarätige Expertinnen wie Frau Prof. Dr. Elisabeth Holzleithner, Frau Prof. Dr. Judith Wyttenbach, Frau Prof. Dr. Michelle Cottier, Frau Prof. Dr. Sandra Hotz und Frau Prof. Dr. Susanne Baer sowie zahlreiche Nachwuchsforschende und Studierende gewinnen. Die Expert-Talk- und Workshopreihe hat F.Ius inspiriert, die verschiedenen Fragen sowie Rechtsprobleme, welche sich durch die Brille der Legal Gender Studies offenbaren, in Form von juristischen, philosophischen, soziologischen Aufsätzen/Essays sowie kritischen Urteilsbesprechungen öffentlich zugänglich und nachhaltig sichtbar zu machen. Aus diesem Grund plant F.Ius gemeinsam mit cognitio eine Open Access-Publikationsreihe (CC BY-SA 4.0) mit verschiedenen Beiträgen rund um die Legal Gender Studies. Anbei finden Sie den Call for Abstracts, um an dieser Publikationsreihe mitzuwirken. F.Ius freut sich über Beiträge von Studierenden, Nachwuchsforschenden, Professor*innen, sowie Praktiker*innen aus allen Disziplinen.

Direkter Link zum Call (uzh.ch)
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SCHWEIZ: CALL FOR CONTRIBUTIONS

 

Feministische Sommeruni Bern

 

«Dreissig Jahr Abteilung für Gleichstellung an der Universität Bern: Das wollen wir feiern! Und zwar mit der ersten feministischen Sommeruni in Bern vom 9. bis 11. Juni 2021. Ziel dieser Berner Sommeruni ist, den Transfer von feministischer Theorie und Praxis aufzuzeigen und zu fördern, aktuelle Fragen zur Diskussion zu stellen sowie Debatten anzustossen. Explizit werden neben universitären Akteur*innen auch ausseruniversitäre Protagonist*innen angesprochen. Welche Fragen möchten Praktiker*innen mit Theoretiker*innen diskutieren? Was haben aktuelle theoretische Debatten in der Praxis für eine Auswirkung? Welche feministischen Themen fehlen nach wie vor im wissenschaftlichen Diskurs? Welche blinden Flecken hat der eigene Fokus? Welche Mehrfachdiskriminierungsformen (Intersektionalität) sind in aktuellen feministischen Diskussionen unterbelichtet und könnten fruchtbar gemacht werden? Welche Themen werden die feministische Debatte in Zukunft prägen? Was kann aufgrund der verstärkten Sichtbarkeit gefordert und geleistet werden? Welche Themen eignen sich, um ins Blickfeld solidarischen Engagements gestellt zu werden?»

Direkter Link zum Call (gendercampus.com)
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Trouvaille
Trouvaille

SCHWEIZ: SOLOTHURNER FILMTAGE

 

Film: Die Pazifistin - Gertrud Woker: eine vergessene Heldin, Schweiz 2021

 

«Zu Unrecht aus dem historischen Gedächtnis gestrichen: Gertrud Woker setzte sich als eine der ersten Professorinnen Europas beharrlich für Frauenrechte und Frieden ein. Geschlechterdiskriminierung und Kriegstreibereien zum Trotz forderte sie Konventionen ihrer Epoche heraus und wurde zu einer Inspiration selbstbestimmter Frauen, dazumal wie heute.

«Gleicher Lohn für gleiche Arbeit», bereits 1917 forderte Gertrud Woker die Gleichberechtigung der Frauen. Sie war Pionierin der Friedens- und Frauenbewegung und eine der ersten Professorinnen Europas. Durch ihre Forschung und Kritik am Einsatz von Giftgasen geriet die Naturwissenschaftlerin bald in Konflikt mit der militaristisch motivierten Elite. Dennoch kämpfte sie unaufhaltsam bis ins hohe Alter für Frieden und Gerechtigkeit sowie gegen den Missbrauch der Wissenschaft. Als geisteskrank verleumdet, verbrachte die Pazifistin die letzten Jahre ihres Lebens schliesslich in einer psychiatrischen Klinik. So verschwand sie zu Unrecht, aber vielleicht nicht zufällig, aus dem historischen Gedächtnis.

Der animierte Dokumentarfilm DIE PAZIFISTIN erzählt collagenhaft das Leben und ihre Errungenschaft dieser faszinierenden Frau. Durch Tagebucheinträge, wissenschaftliche Berichte und Gedichte von Gertrud Woker selbst, berührt der Film durch Nahbarkeit und Ehrlichkeit. DIE PAZIFISTIN ist gleichermassen biografisch wie auch eine Dokumentation des damaligen Zeitgeschehens und beleuchtet dieses aus der Perspektive einer mutigen Frau, die zu Lebzeiten nicht zum Schweigen gebracht werden konnte.»

Mehr Infos zum Film (firsthandfilms.ch)
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SCHWEIZ: 50 JAHRE FRAUENSTIMMRECHT

 

Interview mit Zita Küng und Andrea Maihofer, Gründerinnen des Vereins CH 2021




Direkter Link zum Briefmarkenmagazin, Die Lupe, Ausgabe 1/2021, S. 8 f. (post.ch)
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UK: TRANS RIGHTS, FEMINISM AND INTERSECTIONALITY

 

Interview from Owen Jones with Judith Butler


Feminist icon Judith Butler on JK Rowling, trans rights, feminism and intersectionality

An exciting hour of discussion with Judith Butler who explains what it is to be queer, what she thinks queer theory is. She explains the importance of an intersectional feminist struggle, in particular the importance of including trans* people and trans* studies.

Direkter Link zu Video (youtube.com)
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Agenda

DEUTSCHLAND, Berlin: digitale Ausstellung

16. Oktober 2020 - 17. März 2021

Masculinities: Liberation through Photography


Gropius Bau, Berlin / online  / Sprache: Deutsch, Englisch

«Die Gruppenausstellung Masculinities: Liberation through Photography lässt sich während der temporären Schließung hier digital entdecken. Sie versammelt unter anderem Arbeiten von Laurie Anderson, Richard Avedon, Rotimi Fani-Kayode, Isaac Julien, Annette Messager sowie Wolfgang Tillmans und untersucht, auf welche Weise Männlichkeit seit den 1960er Jahren erlebt, performativ hergestellt und sozial konstruiert wird.»

Informationen (berlinerfestspiele.de)
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SCHWEIZ, Bern: Ausstellung

15. Dezember 2020 - 14. November 2021

Frauen ins Bundeshaus!


Bernisches Historisches Museum, Universität Bern, Interdisziplinäres Zentrum für Geschlechterforschung der Universität Bern / Bern

«Als fast letztes demokratisches Land der Welt gewährte die Schweiz ihren Bürgerinnen vor 50 Jahren die politischen Rechte. Zehn Natio­nalrätinnen und eine Ständerätin zogen daraufhin im November 1971 ins Bundesparlament ein. Endlich durften Frauen die Politik ihres Landes mitgestalten, konnten abstimmen, wählen und gewählt werden. Doch wie erging es den ersten Frauen im Bundeshaus? Wie haben sie sich Gehör verschafft? Wie ihren Platz unter der Bundeshauskuppel behauptet?

In der Ausstellung erzählen zwölf Politikerinnen ihre bis anhin ungehör­ten Geschichten, die von Mut, widerständigem Handeln, beharrlichem Engagement, Witz, aber auch Wut und Enttäuschung gekennzeichnet sind. Anhand von Videointerviews, Fotografien und Archivmaterial wird veranschaulicht, wie der Eintritt der Frauen vor 50 Jahren das Feld der Politik herausforderte und veränderte und mit welchen Realitäten sich heutige Politikerinnen konfrontiert sehen. 

Die Ausstellung zeigt auf, dass aus heutiger Perspektive Selbstver­ständliches lange und hart erkämpft werden musste. So sind die vergangenen 50 Jahre durchaus als Erfolgsgeschichte zu lesen, doch diese Geschichte ist noch nicht zu Ende erzählt. Das Engagement der Bevölkerung sowie die Auseinandersetzung mit der Geschichte und der Gegenwart der Schweizer Demokratie bleibt weiterhin notwendig. 

Eine Ausstellung des Bernischen Historischen Museums, der Universität Bern und des Interdisziplinären Zentrums für Geschlechterforschung der Universität Bern.»

Weitere Informationen
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SCHWEIZ: Lesekreis

24. Februar 2021 - 12. Mai 2021 / 24 février 2021 - 12 mai 2021

FRI-Lesekreis 2021: Feministische und queere Rechtskritik / Cercle de lecture du FRI: Critique juridique féministe et queer


FRI / online (zoom), 18.30h-20h00 / Sprache: Deutsch und français
 

Mercredi / Mittwoch, 24.02.2021

Interdiction de porter une tenue destinée à dissimuler son visage dans l’espace public : Quand le « vivre ensemble » alimente la politique sécuritaire
Texte: Arrêt CourEDH S.A.S. c. France (requête no 43835/11)

Mercredi / Mittwoch, 18.03.2021

Abolitionnisme carcéral et féminisme : Réflexions sur la situation des femmes judiciarisées
Texte: Gwenola Ricordeau, Pour elles toutes. Femmes contre la prison

Mercredi / Mittwoch, 20.04.2021

Cities built by men for men: Why spatial planning (law) is a feminist issue.
Text: Leslie Kern, Feminist City: Claiming Space in a Man-Made World

Mercredi / Mittwoch, 12.05.2021

Jenseits der Heteronormativität: Wie sieht ein queer-feministisches Konzept sexueller Autonomie aus?
Text: Elizabeth Holzleitner, Sexuelle Selbstbestimmung als Individualrecht und als Rechtsgut. Überlegungen zu Regulierungen des Intimen als Einschränkung sexueller Autonomie

Informations & inscription / Informationen & Anmeldung:
nula.frei(at)unifri.ch / nils.kapferer(at)unibas.ch

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SCHWEIZ, Zürich: öffentliche Ringvorlesung

23. Februar 2021 - 18. Mai 2021

«Ebenso neu als kühn» - 50 Jahre Frauenstimmrecht in der Schweiz

Universität Zürich / jeweils Dienstag 18h15 - 20h00  / Sprache: Deutsch

«Im Jahr 2021 können die Schweizerinnen auf 50 Jahre politische Rechte zurück­blicken. Die interfakultäre Vorlesungsreihe nimmt dieses Jubiläum zum Anlass, das Thema Frauenrechte und Demokratie aus unterschiedlichen disziplinären Per­spek­tiven zu beleuchten. Ausgehend von der Einführung des Frauen­stimmrechts im Jahr 1971 werden aktuelle Fragen zur Bedeutung von Demokratie, Menschen­rechten und Gleich­stellung in Wissenschaft, Politik und Kunst behandelt.

Die Formate der Veranstaltung variieren. Den Auftakt bildet die Theateraufführung zur Juristin Emilie Kempin-Spyri (1853−1901), deren Bedeutung für die Gleichstellung und die Universität Zürich bis heute herausragend ist. Der Anspruch von Kempin-Spyri auf politische Gleichberechtigung der Schweizer Frauen galt dem Bundesgericht im Jahr 1887 als «ebenso neu als kühn». Die Vorlesung nimmt diese Einschätzung zum Anlass, Geschichte und Gegenwart der Frauenrechte in einen Dialog zu bringen und wissenschaftlich zu würdigen. Die öffentliche Ringvorlesung in Zürich ist in Koo­pera­tion mit den Ringvorlesungen der Universitäten Basel und Bern zum Jubiläum des Schweizer Frauenstimmrechts konzipiert worden

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Weitere Informationen (uzh.ch)
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SCHWEIZ, Bern: öffentliche Ringvorlesung

25. Februar 2021 - 27. Mai 2021

Happy Helvetia? 50 Jahre Frauenstimmrecht


Interdisziplinäres Zentrum für Geschlechterforschung der Universität Bern / jeweils Donnerstag 18h15-19h45 via zoom / Sprache: Deutsch

«2021 jährt sich die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Frauen in der Schweiz zum fünfzigsten Mal. Erst 1971, und damit international verglichen skandalös spät, gewährte die Mehrheit der männlichen Stimmbürger den Schweizerinnen die politischen Mitspracherechte auf eidgenössischer Ebene. Dem 50. Jahrestag dieses wichtigen Meilensteins in der Schweizer Geschichte widmet das Interdisziplinäre Zentrum für Geschlechterforschung (IZFG) der Universität Bern seine öffentliche Ringvorlesung. Die Veranstaltung ist in Kooperation mit den Universitäten Basel und Zürich entstanden, deren Ringvorlesungen ebenfalls die Einführung des Frauenstimmrechts aufgreifen. Ziel der drei Vorlesungsreihen ist es, sich der Thematik gemeinsam anzunehmen, mit jeweils unterschiedlichen regionalen Schwerpunkten: Während die Vorlesung der Universität Zürich eine primär rechtswissenschaftliche und transnationale Perspektive auf das Thema wirft, hat die Universität Basel einen stark historischen Fokus. Die Universität Bern hingegen verfolgt einen demokratietheoretischen Ansatz und setzt zudem die Frauen ins Zentrum, die von ihren neuen politischen Rechten Gebrauch machten und sich in die Bundespolitik einbrachten.»

Programm und Anmeldung (gendercampus.ch)
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SCHWEIZ, Basel: öffentliche Ringvorlesung

4. März 2021 - 27. Mai 2021

«Aus Gründen der Gerechtigkeit» 50 Jahre Frauenstimmrecht in der Schweiz - und die unfertige Geschichte der Gleichheit


Universität Basel / jeweils Donnerstag 18h00 - 20h00 / Sprache: Deutsch

«Am 7. Februar 1971 nahmen die Schweizer Stimmbürger das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen mit 65,7% Ja- zu 34,3% Neinstimmen an. Viele Länder dieser Welt waren der Schweiz vorausgegangen, während hierzulande einzelne Kantone und Gemeinden die Einführung des kantonalen und kommunalen Frauenstimm- und -wahlrechts noch weiter hinauszögerten.

Der Erweiterung der politischen Teilhabe auf die Staatsbürgerinnen waren auch in der Schweiz lange und engagierte Kämpfe der Frauenbewegung vorausgegangen, die allerdings bei weitem nicht nur um Fragen der politischen Rechte kreisten. Zugleich stellte sich mit der Einführung des Frauenstimmrechts nicht automatisch Geschlechtergerechtigkeit ein - was die auch seither immer wieder neu aufflammenden feministischen Bewegungen zum Ausdruck bringen. Und schliesslich ist eine Geschichte des Frauenstimmrechts Teil einer 'unfertigen' Geschichte der Gleichheit, die auch in der Gegenwart die Frage stellt, wem politische Partizipation gewährt und wem sie verweigert wird.

In diesem Sinn greift die Vorlesung das im Jahr 2021 begangene Jubiläum "50 Jahre Frauenstimmrecht" auf. Sie bettet dieses Jubiläum in eine thematisch breite und globale Geschichte der Frauenrechte, des politischen Unrechts und der Gleichheit ein und bezieht es auf Herausforderungen und Debatten der Gegenwart - wie etwa zur Frage des Ausländer*innenstimmrechts oder zur Frage des Umgangs mit historischem Unrecht.»

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Weitere Informatione (dg.philhist.unibas.ch)
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SCHWEIZ, Zürich: Ausstellung

5. März - 18. Juli 2021

Frauen.Rechte - Von der Aufklärung bis in die Gegenwart


Landesmuseum Zürich / zurzeit online

«Lange blieben die Schweizerinnen von zivilen und politischen Rechten ausgeschlossen. Ihr Weg zur Einführung des Frauenstimmrechts 1971 und des Gleichstellungsartikels 1981 war steinig und heiss umstritten. Seit die Menschen- und Bürgerrechte von 1789 die «freien Männer» für politisch mündig erklärt haben, kämpfen Frauen für Gleichberechtigung. Und noch heute wird diese von Frauen und Männern verhandelt. 50 Jahre nach Einführung des Frauenstimmrechts in der Schweiz beleuchtet die Ausstellung im Landesmuseum das seit über 200 Jahren an- und abflauende Ringen um Frauenrechte in der Schweiz. Neben bedeutsamen Leihgaben aus Schweizer Institutionen präsentiert sie herausragende Zeugnisse aus internationalen Sammlungen.»

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SCHWEIZ, Zürich: Stapferhaus

bis am 31. Oktober 2021

Geschlecht


Stapferhaus Zürich / zurzeit online

«Was den einen nicht farbig genug sein kann, ist den anderen zu bunt. Wo die einen rotsehen, wird den anderen warm ums Herz. Kalt lässt das Thema Geschlecht niemanden. Aber wie entsteht eigentlich Geschlecht? Wie lieben und leben wir zusammen? Was macht uns zur Frau, was zum Mann – und was führt darüber hinaus?»

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SCHWEIZ: Fachtagung

19. und 20. März 2021

Allgemeine Gesundheitsversorgung von inter- und transgeschlechtlichen Menschen - Bedarfe, Herausforderungen und Abbau von Diskriminierung


InTraHealth (Fachhochschule Dortmund) / Ort: online  / Sprache: Deutsch

«Inter- und transgeschlechtliche Menschen erleben noch immer Benachteiligung und Diskriminierung in der allgemeinen Gesundheitsversorgung. Denn obwohl Gesundheitsfachkräfte (Ärzt*innen, Pflegekräfte, Therapeut*innen, etc.) bestmöglich versorgen und behandeln wollen, herrscht noch viel Unsicherheit und Lernbedarf, wenn es um inter- und transgeschlechtliche Behandlungssuchende geht.

Es werden Ergebnisse der im Oktober 2020 abgeschlossenen Online-Befragung mit inter* und trans Personen und der durchgeführten Interviews vorgestellt. Berichtet wird über die vielfältigen Erfahrungen, die inter* und trans Personen in der Gesundheitsversorgung machen. Wir wollen diskutieren, wie die Bedarfe von inter* & trans Personen bei Gesundheitsfachkräften besser berücksichtigt werden können.

Die Online-Fachtagung richtet sich an Gesundheitsfachkräfte aus allen Bereichen, an Menschen, die mit Gesundheitsfachkräften aus-/fortbildend arbeiten (Pädagog*innen, Bildungsarbeiter*innen, Lehrkräfte, Dozierende), an Mitarbeiter*innen in inter* & trans Community Organisationen und Initiativen, an inter- und transgeschlechtliche Menschen und Interessierte.»

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Anmeldung
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SCHWEIZ, Zürich: Veranstaltung

26. März 2021

Familiensalat


Kommission Diversity_Gender, PH Zürich / Ort: Zürich, PH, LAB-G013, 18.00h  / Sprache: Deutsch

18.00 Uhr  Film: Wenn Schwule Kinder kriegen — Zwei Männer erfüllen sich ihren Kinderwunsch, SRF-Reporter, ein Film von Corinne und Yvonne Eisenring

18.40 Uhr  Diskussionsrunde mit Christina Caprez, Journalistin, Soziologin, in Co-Elternschaft lebend und Lino Sibillano, Autor, Vermittler, polyamor, in Regenbogen-Elternschaft lebend

Informationen
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NEW ZEALAND, Auckland: Conference

7 to 10 May 2021

Celebrating Diversity - Biennial Conference


International Association of Women Judges / Place: Auckland  / Language: English

The theme for the 2020 Conference is «Celebrating Diversity» with three substreams of (a) indigenous issues, (b) human rights and (c) the courts.

Details, information, inscriptions (iawj2020auckland.com)
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DEUTSCHLAND, Leipzig: Tagung

7.–9. Mai 2021 voraussichtlich - verschoben vom 8.–10. Mai 2020

46. Feministischer Juristinnen*tag (FJT)


Verein "Frauen streiten für ihr Recht e.V" / Ort: Leipzig  / Sprache: Deutsch

«Der Feministische Juristinnentag (FJT) bringt seit 1978 feministische Juristinnen zusammen - Rechtsanwältinnen und Richterinnen ebenso wie Studentinnen, Rechtswissenschaftlerinnen und juristische Geschlechteraktivistinnen.
Der FJT ist ein selbstorganisierter Raum, um die Verbindungen von Recht und Geschlechterordnung, Herrschaft und Emanzipation zu untersuchen und rechtspolitische Handlungsstrategien zu entwickeln. Die feministische Rechtswissenschaft findet hier eines ihrer wenigen Zuhause im deutschsprachigen Raum: Neben Vorträgen, Workshops und Podien zu verschiedensten Themen, wird gefeiert, sich vernetzt und ausgetauscht.
Der FJT ist offen für alle Frauen, alle, die sich als Frauen fühlen und alle, die sich keinem der herkömmlichen Geschlechter zuordnen können oder wollen.
»

Informationen und Anmeldung (feministischer-juristinnentag.de)
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SCHWEIZ, Bern: Sommeruni 2020

 9.-11. Juni 2021

Sommeruni «Feminismus Plus»


Universität Bern, Abteilung für Gleichstellung / Ort: Universität Bern / Sprache: Deutsch

«Im Rahmen des 30-jährigen Jubiläums der Abteilung für Gleichstellung der Universität Bern findet vom 9.-11. Juni 2021 erstmals eine sogenannte Sommeruni zum Thema «Feminismus Plus» statt. Dieser Anlass will den Transfer von feministischer Theorie und Praxis in beide Richtungen aufzeigen und fördern.»

Call for contributions
Weitere Informationen
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SCHWEIZ, Bern: Tagung

7. September 2021

50 Jahre Frauenstimm- und wahlrecht - so weit, so gut?


Universität Bern, Bundesamt für Justiz, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann / Ort: Aula der Universität Bern  / Sprache: Deutsch, français

«Das Bundesamt für Justiz und die Universität Bern führen zusammen mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und der Bundeskanzlei eine wissenschaftliche Tagung zum Thema «50 Jahre Frauenstimm- und Wahlrecht» durch.»

Programm und Anmeldung (ebg.admin.ch)
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SCHWEIZ, Fribourg: Konferenz für Gender Law 2021 / Conférence en matière de gender law 2021

 9.-11. September 2021

Frauen*wahlrecht und Demokratie: Mechanismen des (Un)Rechts / Droit de vote des femmes et démocratie : les mécanismes d'un (non-)droit


Universität Freiburg / Université de Fribourg

Im Jahr 2021 können die Schweizerinnen auf 50 Jahre politische Rechte zurück­blicken. Dieser Demokratieakt gibt Anlass zu feiern. Die Geschichte des Unrechts, das an Frauen begangen wurde, soll analysiert und hinterfragt werden. Es interessieren die rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Mechanismen, die dazu geführt haben, dass es so lange bis zur Einführung des Frauenstimmrechts auf nationaler Ebene geführt hat.
Eingebettet in einen breit angelegten Demokratiediskurs will diese Jubiläums-konferenz 2021 die demokratischere Schweiz würdigen und zugleich vergangene Rechts­verletzungen als feministischer und genderwissenschaftlichen Sicht adäquat darstellen. Zudem möchten wir aktuelle Fragen zur Wirkung der fehlenden oder vorhandenen politischen Rechte (z.B. Ausländer*innenstimmrecht, Stimmrecht ab 16 Jahren) behandeln und den Raum für utopische, aktivistische oder internationale Modelle öffnen.

En 2021, cela fera 50 ans que les femmes suisses auront jouit des droits politiques. Il y a bien sûr lieu de célébrer cet événement démocratique en remettant en question et en offrant une analyse de cette injustice commise à l'égard des femmes tant d’un point de vue juridique que politique et social.
Inscrite dans une analyse plus large du système démocratique, cette conférence-jubilé de 2021 vise à rendre hommage à une Suisse plus démocratique tout en examinant de manière critique les atteintes passées aux droits des femmes dans une perspective féministe et de genre. Il s’agira en outre d’aborder les lacunes qui persistent en matière de droits politiques (par exemple, le droit de vote pour les étrangers et étrangères ou pour les mineur·e·s) et d’ouvrir un espace de discussion concernant des modèles utopiques, militants ou internationaux.


Informationen / informations
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SCHWEIZ, Bern: Veranstaltung

30. September 2021

25 Jahre Gleichstellungsgesetz - mit welcher Wirksamkeit?


Juristinnen Schweiz, NGO Koordination post Beijing Schweiz und Institut für feministische Rechtswissenschaften und Gender Law (FRI) / Bern, ab 16.00h / Sprache: Deutsch

In diesem Jahr feiern wir in der Schweiz 25 Gleichstellungsgesetz (GlG). Dies ist ein wichtiger Meilenstein in der Frauenrechtsbewegung in der Schweiz, zumindest in rechtlicher Hinsicht. Aber wie sieht es in der Realität aus? Die Bundesverfassung schreibt einerseits vor, dass «das Gesetz die Gleichstellung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorsieht» und stellt andererseits sicher, dass Frauen und Männer «Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit haben». Ist das 2021 die Realität?

Die NGO-Koordination post Beijing Schweiz, Juristinnen Schweiz und das FRI-Institut für Feministische Rechtswissenschaften und Gender Law

laden Sie zu einem Nachmittag der Reflexion und des Austauschs ein, um die konkrete Wirksamkeit des GlG und die Situation der aktiven und pensionierten Arbeitnehmerinnen zu hinterfragen.

Welche Folgen haben die politischen Entscheidungen für die Gleichstellung, insbesondere in der Arbeitswelt? Mit welchen Schwierigkeiten sind schwangere Arbeitnehmerinnen und junge Mütter konfrontiert? Was bedeutet es, seine Rechte vor einer Schweizer Justizbehörde einzufordern? Was ist die Herausforderung der Armut von Frauen, insbesondere von Frauen im Ruhestand?

Der Nachmittag wird mit einer Keynote mit Blick auf das GlG aus gesellschaftspolitischer Perspektive eröffnet. Der zweite Teil des Nachmittags ist thematischen Workshops gewidmet, in denen sich die Teilnehmer*innen austauschen und gemeinsam reflektieren können. Um das 25-jährige Bestehen des GlG würdig zu feiern, wird der Nachmittag mit einem Dinner-Aperitif abgeschlossen. Im Anschluss daran findet ein Podiumsgespräch mit Referentinnen der Wokshops statt.

Informationen
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DEUTSCHLAND, Berlin: Tagung

7. und 8. Oktober 2021

Vielfältige Familien: Elternschaft und Familie/n jenseits von Heteronormativität und Zweigeschlechtlichkeit


Humboldt-Universität zu Berlin / Ort:  / Sprache: Deutsch, Englisch

«Was ist eine Familie und wenn ja, wie viele? Elternschaft, Familie und Verwandtschaft werden in vielen Arenen und historischen Epochen verhandelt: ob in Politik und Medien, Comics und Filmen, Künsten und Wissenschaften, Technologie und Medizin, im Recht oder im privaten Alltag. Neben der ‚heterosexuellen Kernfamilie‘, die im golden age of marriage rechtlich und normativ institutionalisiert war, werden und wurden Elternschaft und Familie in diversen Konstellationen verwirklicht. Diese Pluralität findet heute teils rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung. Zugleich werden aber Elternschaft und Familie jenseits der heterosexuellen Norm in vielen Staaten heftig bekämpft. Dabei sind die Leitbilder, Repräsentationen und gelebten Wirklichkeiten von Familie und intimen Nahbeziehungen – historisch und global gesehen – weder vorsozial noch ein für alle Mal gegeben, sondern unterliegen fortwährendem Wandel.»

Call for paper (gender.hu-berlin.de)
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SCHWEIZ, Bern: Nationale Konferenz

2. November 2021

Neue Rechtsgrundlagen zum Schutz vor Gewalt


Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann / Ort: Bern

«Verschiedene aktuelle Gesetzesanpassungen haben zum Ziel, den Schutz gewaltbetroffener Personen in der Schweiz zu verbessern. An der nationalen Konferenz werden die straf- und zivilrechtlichen Anpassungen sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene dargelegt und deren Umsetzung und Auswirkung in der Praxis beleuchte.»

Weitere Informationen (ebg.admin.ch)
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SCHWEIZ, Zürich: Konferenz

26.-27. November 2021

Frauen*wahlrecht und Demokratie: Kritik, Erinnerung, Visionen


Schweizerische Gesellschaft für Geschlechterforschung (SGGF) / Ort: Universität Zürich / Sprache: Deutsch, Französisch, Englisch

«Anlass und Hintergrund des Konferenzthemas 2021 ist das 50jährige Jubiläum der Einführung des Frauen*wahl- und -stimmrechts in der Schweiz im Jahre 1971. Die Konferenz behandelt das Thema «Frauen*wahlrecht und Demokratie» aus demokratie- und geschlechtertheoretischer, intersektionaler, postkolonialer und transnationaler Perspektive sowohl mit Blick auf die Schweiz als auch bezogen auf die Situation in anderen Ländern und Kontexten.

Im Zentrum stehen erstens kritische Analysen zu Konzeptionen von Demokratie, politischer Partizipation und Citizenship im Hinblick auf ihre Ein- und Ausschlüsse, zweitens historische und aktuelle Formen der Erinnerungskultur in Bezug auf verweigerte und erkämpfte politische Rechte in der Schweiz und weltweit und drittens Visionen einer geschlechtergerechten Gesellschaft und Politik sowie Konzeptionen umfassender politischer Rechte und gesellschaftlicher Partizipation.

Konferenzsprachen: Englisch, Deutsch, Französisch.»

Informationen (gendercampus.ch)
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